Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.04.2010
OVG NRW (kläger, verdienstausfall, zweifel, verwaltungsgericht, entschädigung, ursache, verbindlichkeit, ausstellung, zeugenentschädigung, dienstplan)
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1811/08
Datum:
29.04.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1811/08
Schlagworte:
Polizeikommissar Nachtdienstbescheinigung Zeugenentschädigung
Verdienstausfall Dienstplan
Leitsätze:
Zu den Anforderungen an die Ausstellung einer sogenannten
Nachtdienstbescheinigung zur Erlangung von Zeugenentschädigung
durch Polizeibeamte
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe
bis 300,- Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Kreispolizeibehörde (KPB) T. habe zu
Recht die Ausstellung einer sogenannten Nachtdienstbescheinigung abgelehnt, die der
als Zeuge zu einem Gerichtstermin am 30. März 2005 geladene Kläger bei ihr beantragt
hatte. Diese benötigte der Kläger, um für die ihm – wegen des entsprechend den
dienstlichen Bestimmungen in der Nacht zuvor nicht geleisteten Nachtdienstes –
entgangene Zulage beim Amtsgericht eine Entschädigung nach § 22 Satz 1 JVEG
erlangen zu können. Die Voraussetzungen des maßgeblichen Erlasses des
Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. August 1991 - IV B 3 -
5305/7, der in Verbindung mit der Fürsorgepflicht Anspruchsgrundlage sei, waren nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt. Es sei nicht in der Wahrnehmung des
Gerichtstermins die wesentliche Ursache für eine dauerhafte Verkürzung der
vorgesehenen abrechnungsfähigen Nachtdienstzeiten zu sehen. Der zum
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Gerichtstermin vor Verbindlichkeit des Dienstplans geladene Polizeibeamte könne in
der Woche des Nachtdienstes einen der ihm zustehenden wachdienstfreien Tage vor
den Gerichtstermin legen, was nach dem Dezentralen Schichtdienstmanagement (DSM)
der KPB T. möglich und ihm auch zuzumuten sei. Wolle der Beamte aus
persönlichen Gründen anders disponieren, so könne die Wahrnehmung des
Gerichtstermins nicht als wesentliche Ursache für eine dauerhafte Verkürzung der
vorgesehenen abrechnungsfähigen Nachtdienstzeiten gewertet werden. Ein Anspruch
des Beamten darauf, die dienstfreien Tage uneingeschränkt selbst festlegen zu können
und insbesondere in der Woche des Nachtdienstes keine Rücksicht auf anstehende
Gerichtstermine in der durch den DSM-Erlass vorgegebenen Weise nehmen zu müssen,
lasse sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht ableiten. Im Übrigen bleibe es
einem Polizeibeamten, der aus persönlichen Gründen zwei bestimmte wachdienstfreie
Tage in Anspruch nehmen wolle, zur Vermeidung von Härten unbenommen, einen
zeitversetzten Dienst zu verrichten.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit dieses Urteils.
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Dies gilt zunächst für den Einwand, das Verwaltungsgericht habe die besondere
Dienstorganisation der KPB T. verkannt, bei der es die vom Gericht angenommene
Verbindlichkeit von Dienstplänen ebenso wenig gebe wie die Möglichkeit, Dienste zu
tauschen. Der Kläger wiederholt insoweit – zu großen Teilen wörtlich – lediglich sein
Vorbringen aus dem Klageverfahren. Dabei ergeben sich weder aus seinen
Ausführungen noch anderweitig substantiierte Zweifel daran, dass die eigens für die
KPB T. abgeschlossene Dienstvereinbarung zum DSM in der Praxis auch
angewandt wird. Ferner setzt sich der Kläger nicht mit den – seinen Vortrag zur
Dienstorganisation aufgreifenden – verwaltungsgerichtlichen Erwägungen auseinander,
nach Angaben des Polizeihauptkommissars I. in der mündlichen Verhandlung sei ein
zeitversetzter Dienst zur Vermeidung von persönlichen Härten möglich. Unabhängig
davon stellt der Kläger mit diesem Vorbringen lediglich ergänzende Erwägungen des
Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 11, letzter Absatz des Urteilsabdrucks: "im Übrigen"),
nicht aber die entscheidungstragende Annahme in Frage, er habe durch richtigen
Einsatz seiner ihm zustehenden freien Dienste im Rahmen des DSM einen
Verdienstausfall verhindern können und müssen, weshalb die Wahrnehmung des
Gerichtstermins nicht die wesentliche Ursache für eine dauerhafte Verkürzung der
vorgesehenen abrechnungsfähigen Nachtdienstzeiten sei.
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Das Verwaltungsgericht hat auch nicht, wie vom Kläger behauptet, Sinn und Zweck der
Regelungen über die Zeugenentschädigung und die Ausstellung einer
Nachtdienstbescheinigung unberücksichtigt gelassen. Diese Bescheinigung soll die
Erlangung einer Entschädigung für Verdienstausfall ermöglichen, der dadurch entsteht,
dass wegen eines Gerichtstermins der davor liegende Nachtdienst entfallen muss und
deshalb keine Zulage gezahlt wird. Damit sollen Nachteile bei dienstlich
wahrzunehmenden Zeugenvernehmungen ausgeglichen werden. Mit dem Sinn und
Zweck dieser Regelungen ist es ohne weiteres zu vereinbaren, wenn ein solcher
Verdienstausfall ohne Entschädigung bleibt, weil die Möglichkeit zur Berücksichtigung
von vor Verbindlichkeit des Dienstplans feststehenden - Gerichtsterminen bei der
Gestaltung des Dienstplanes und damit der Vermeidung von finanziellen Nachteilen
nicht genutzt wird. Die vom Kläger angeführten OLG-Entscheidungen, die sämtlich
gänzlich andere Sachverhalte betreffen, führen zu keinem anderen Ergebnis.
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Aus dem vom Kläger geltend gemachten Umstand, bei gesundheitlich anstrengendem
Wechseldienst komme der Freizeit eine besondere Bedeutung zu, die nicht durch
Gerichtstermine in ihrem Erholungswert massiv herabgesetzt werden dürfe, ergibt sich
keine andere Bewertung. Dem angegriffenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der
Kläger in der dienstfreien Zeit dienstlichen Verpflichtungen nachkommen soll. Vielmehr
obliegt es ihm danach lediglich, seine Erholungszeiten im Rahmen des DSM so zu
planen, dass die Wahrnehmung von Gerichtsterminen in den Dienstplan eingepasst
wird; anderenfalls kann er keine Verdienstausfallentschädigung für entfallene
Nachtdienstzulagen verlangen. Die Berücksichtigung von Gerichtsterminen bei der
Dienstplanung bedeutet zudem nicht, dass der Erholungswert der freien Tage, die im
Übrigen bei einer entsprechenden Planung auch zusammenhängend vor einen solchen
Termin gelegt werden können, gemindert ist.
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Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Kläger betont nur die grundlegende
Bedeutung der Entscheidung des Rechtsstreits für eine Vielzahl von Fällen, wirft aber
keine hinreichend konkrete, entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage auf,
die im Interesse der Rechtseinheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts zu beantworten
wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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