Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.08.2010

OVG NRW (steuer, zweifel, richtigkeit, verwaltungsgericht, wirtschaftlichkeit, satzung, betrag, nachprüfung, vergnügungssteuer, vorbehalt)

Oberverwaltungsgericht NRW, 14a A 1412/10
Datum:
16.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14a. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14a A 1412/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 11.853,13 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten
Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht
vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO sind.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht.
Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des
angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
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Die hier erhobene Steuer ist, was auf Grund der Eigenschaft der Steuer, örtliche
Aufwandsteuer zu sein, erforderlich ist, auf den eigentlichen Steuerträger, den Spieler,
abwälzbar. Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem
Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner
Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit
seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr,
dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der
Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem
Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine
Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist,
auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Bei der Kalkulation
seiner Selbstkosten sind dem Automatenaufsteller zwar durch die Vorgaben in der
Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen
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Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu
erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der
Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten
einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das
Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens
auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren.
Vgl. im Einzelnen zur Abwälzbarkeit der Steuer OVG NRW, Urteil vom 23.
Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 126 ff.
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Diese wirtschaftliche Möglichkeit ist gegeben. Die Klägerin trägt lediglich allgemeine
Umstände vor, aus denen sie, ohne dass dies daraus tatsächlich ableitbar wäre, die
fehlende Abwälzbarkeit folgert. Namentlich geben weder eine steuerliche
Gesamtbelastung von 30 % des Einspielergebnisses (Vergnügungssteuer und
Umsatzsteuer) noch Besonderheiten von Geldspielgeräten in Spielhallen gegenüber
solchen in Gaststätten dafür etwas her.
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Die Auffassung, vorliegend werde mit Blick auf die einschlägigen
Satzungsbestimmungen in unzulässiger Weise das Halten der Geräte besteuert, an
keiner Stelle der Satzung sei zu erkennen, dass der Spieler steuerpflichtig gemacht
werde, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
Diese Auffassung verkennt den Unterschied zwischen Steuerpflichtigem und
Steuerträger: Der Geräteaufsteller darf der Vergnügungssteuerpflicht unterworfen
werden, maßgeblich ist alleine, dass die Steuer auf den Steuerträger, den sich
vergnügenden Spieler, abgewälzt werden kann. Das ist, wie oben ausgeführt, der Fall.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden auch nicht mit den Einwänden
gegen den vermeintlich unbestimmten Besteuerungszeitraum begründet. Das
Verwaltungsgericht hat in verständiger Auslegung der Satzung den Kalendermonat als
Besteuerungszeitraum ermittelt. Das ist richtig und wird durch das Antragsvorbringen
nicht erschüttert.
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Soweit sich der Zulassungsantrag gegen § 9 Abs. 5 Satz 3 der
Vergnügungssteuersatzung wendet, nach dem die Steueranmeldung einer
Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich steht und der mit der
7. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2003
eingeführt wurde, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht
begründet. Diese Regelung wiederholt lediglich deklaratorisch § 168 Satz 1 der
Abgabenordnung (AO), auf den § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG schon seit der
Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch Art. III Nr. 6 Buchst. a des Gesetzes
vom 18. Dezember 1996 (GV.NRW. S. 586), die am 19. Dezember 1996 in Kraft trat,
verweist. Die von der Klägerin angeführte erstmaligen Bezugnahme auf § 164 AO durch
die Änderung des Kommunalabgabengesetzes gemäß Art. X Nr. 4 des GO-
Reformgesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 380) schuf aus Anlass der
Einführung der Steuervorauszahlung lediglich die - hier nicht in Rede stehende -
Möglichkeit, einen Vorbehalt der Nachprüfung durch behördliche Entscheidung
anzuordnen.
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Soweit sich das Antragsvorbringen allgemein gegen die mehrfache rückwirkende
Änderung des Satzungsrechts wendet, werden schon vom Ansatz her keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. Die Zulässigkeit solcher Änderungen
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hängt nicht von ihrer Häufigkeit ab.
Schließlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel, weil der Klägerin für den hier in
Rede stehenden Besteuerungszeitraum April bis September 2006 durch die Satzung
rückwirkend eine höhere Steuer auferlegt worden wäre, als es nach der zuvor geltenden
Rechtslage möglich gewesen war. Das trifft nämlich nicht zu: Nach § 9 Abs. 5 Satz 7 der
Vergnügungssteuersatzung i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 11. September 2007
(Amtsblatt für die Stadt S. , 2007 Nr. 25) wird für die noch nicht bestandskräftig
abgeschlossenen Verfahren für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 30. September 2007
eine Kappung der Steuer auf die Höhe der früher geltenden Pauschalsätze angeordnet.
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Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden
Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, (§ 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist dem in der mündlichen Verhandlung
gestellten hilfsweisen Beweisantrag,
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durch Sachverständigengutachten nach den Vorgaben des BVerfG und des
BVerwG zu ermitteln, ob die Steuerbelastung überhaupt durch eine
Umsatzsteigerung oder Senkung der Kosten abgefangen und vollständig
auf den Spieler abgewälzt werden kann,
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zu Recht nicht nachgekommen. Dies findet seine Grundlage im Prozessrecht. Das
Verwaltungsgericht hat die fehlende Abwälzbarkeit erst für den Fall angenommen, dass
die Steuer erdrosselnd wirkt. Dies trifft zu. Zwar haben Abwälzbarkeit und
Erdrosselungsverbot unterschiedliche verfassungsrechtliche Ausgangspunkte: Während
das Erfordernis der Abwälzbarkeit aus der Einstufung der Steuer als Aufwandsteuer
folgt (Art. 105 Abs. 2a GG), stellt das Erdrosselungsverbot eine berufsrechtliche
Grundrechtsschranke dar (Art. 12 Abs. 1 GG). Sie decken sich aber in dem
wirtschaftlichen Punkt, dass die Vergnügungssteuer einerseits für den Unternehmer
eine bloße Kostenposition sein darf, die er auf den Spieler überwälzen können muss,
wie sie andererseits Teil der sonstigen erforderlichen Kosten des Betriebs sind, die
insgesamt im Regelfall durch das Entgelt der Spieler erwirtschaftet werden können
müssen. Deshalb sind diese unterschiedlichen Schranken in diesem wirtschaftlichen
Punkt identisch.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 130.
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Das Verwaltungsgericht hat aber keine Anhaltspunkte für eine Erdrosselungswirkung
gesehen. Solche werden auch im Zulassungsantrag nicht benannt. Dafür sind
keineswegs die von der Klägerin als von ihr nicht beibringbar bezeichneten
Wirtschaftsdaten konkurrierender Unternehmen erforderlich. Es müssten wirtschaftliche
Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt
scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum
Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar werden. Wenn aber - wie hier -
keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die betroffenen Berufsangehörigen
in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind,
den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu
machen, bedarf es dazu auch keiner in das Ermessen des Gerichts gestellten
Beweisaufnahme durch Sachverständige.
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Schließlich ist die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124
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Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin benennt keine in einem
Berufungsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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