Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2010
OVG NRW (teilzeitbeschäftigung, bewilligung, auf lebenszeit, streitwert, antrag, gkg, kläger, begründung, verwaltungsgericht, verfügung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3354/07
Datum:
25.01.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 3354/07
Schlagworte:
Teilzeitbeschäftigung Streitwert Teilstatus
Leitsätze:
Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Zulassung der Berufung,
der mit seiner Klage die Verpflichtung des beklagten Landes zur
Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung begehrt.
Bei Klagen betreffend die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung sind
die Grundsätze für die Bemessung des Streitwertes in Teilstatussachen
anzuwenden.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des
Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 22.000,00
EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus den innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen
Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils nicht.
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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der
ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den
entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen.
Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art
bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen
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Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die
Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er
lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe
des angefochtenen Urteils einzugehen.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die
Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung auf der Grundlage des § 78b Abs. 1 LBG NRW
a.F. Schon dessen Tatbestandsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Als
entgegenstehende dienstliche Belange kämen Belastungen in Betracht, die über die mit
der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im Allgemeinen verbundenen
organisatorischen und personalwirtschaftlichen Erschwernisse hinausgingen. Dazu
zählten fehlende Ersatzmöglichkeiten aufgrund personeller oder qualitativer Engpässe
bzw. Personalmangel in der betroffenen Verwaltung insgesamt oder gerade an
Beamten, die, wie der die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung beantragende
Beamte, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten hätten. Beim Polizeipräsidium C.
fehlten Ersatzmöglichkeiten aufgrund personeller Engpässe; das beklagte Land habe
einen Personalmangel substantiiert und nachvollziehbar dargelegt.
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Unverständlich ist der Einwand des Klägers, die Begründung des Verwaltungsgerichts
widerspreche dem Grundsatz, dass keine dienstlichen Belange tangiert würden, wenn
der Beamte aufgrund der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nicht mehr in vollem
Umfang zur Verfügung stehe und gegebenenfalls hierfür eine Ersatzkraft eingestellt
werden müsse und damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des
Dienstherrn einzelfallbezogen anstiegen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts
gründet gerade auf der Annahme, die mit der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im
Allgemeinen verbundenen organisatorischen und personalwirtschaftlichen
Erschwernisse kämen nicht als entgegenstehende dienstliche Belange in Betracht. Es
hat ausdrücklich ausgeführt, keine dienstlichen Belange seien solche Auswirkungen,
die regelmäßig mit der Maßnahme verbunden seien, beispielsweise die Tatsache, dass
der ausscheidende Beamte nicht mehr zu Verfügung stehe, dass gegebenenfalls eine
Ersatzkraft eingestellt werden müsse und damit die Beihilfe-, Besoldungs- und
Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen anstiegen.
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Soweit der Kläger rügt, die von ihm in Bezug auf die Ermessensausübung erhobenen
Einwände habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft, verkennt er erneut, dass für eine
Überprüfung der Ermessenserwägungen des beklagten Landes nur dann Anlass
bestanden hätte, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78b Abs. 1 LBG NRW
a.F. vorgelegen hätten.
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Schließlich irrt der Kläger, wenn er meint, der in Stellenausschreibungen des
Polizeipräsidiums C. enthaltene Hinweis "Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich
möglich" beinhalte, dass den Bewerbern die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung auf
der Grundlage des § 78b Abs. 1 LBG NRW a.F. bzw. § 63 Abs. 1 LBG NRW n.F. in
Aussicht gestellt worden sei.
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Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr.
3 VwGO) nicht.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden
Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens
erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den
konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder
Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes
die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für
klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr
Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
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Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht.
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Der Frage, ob "einem Beamten auf seinen Antrag hin Teilzeitbeschäftigung und wenn
ja, in welchem Umfang zu bewilligen" ist, fehlt bereits der konkrete Bezug zur
vorliegenden Fallgestaltung.
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Die weiter aufgeworfene Frage, ob § 78b Abs. 1 LBG NRW a.F. nicht leerliefe, wenn
allein die Behauptung des Dienstherrn, es bestehe ein Personalmangel, ausreichend
sei, um einen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung abzulehnen, würde
sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Das beklagte Land hat sich nicht darauf
beschränkt, einen Personalmangel zu behaupten. Vielmehr hat es, wie das
Verwaltungsgericht eingehend dargestellt hat, einen Personalmangel substantiiert und
nachvollziehbar dargelegt.
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Nicht klärungsbedürftig ist schließlich die Frage, "ob bei der Auslegung des Begriffs der
dienstlichen Belange nicht auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz und die dort ins
Gesetz zusätzlich aufgenommenen Gründe zu berücksichtigen" seien. Der
Bedeutungsgehalt des in § 78b Abs. 1 LBG NRW a.F. bzw. § 63 Abs. 1 LBG NRW n.F.
verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs "dienstliche Belange" erschließt sich aus der
Zweckbestimmung und Zielsetzung dieser gesetzlichen Regelungen sowie aus dem
systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 2 C 48.07 -, ZBR 2009, 169.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 63 Abs. 3
Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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Der Streitwert ist in Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem
innegehabten Teilstatus des Klägers als vollzeitbeschäftigter Beamter auf Lebenszeit
(Besoldungsgruppe A 9, 41 Std./Woche) und dem angestrebten Teilstatus einer
Teilzeitbeschäftigung (28 Std./Woche) festzusetzen.
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Das Gerichtskostengesetz regelt in der einschlägigen Sondervorschrift für
beamtenrechtliche Statusstreitigkeiten den Streitwert für den Gesamtstatus des
Beamten, d.h. die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen
oder die Beendigung eines Beamtenverhältnisses (§ 52 Abs. 5 Satz 1 GKG) sowie die
Verleihung eines anderen Amtes und den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand
(§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG). Als Streitwert ist für Lebenszeitbeamte in Satz 1 Nr. 1 der
13fache Betrag des Endgrundgehalts bestimmt; nach Satz 2 ist Streitwert die Hälfte des
Betrags nach Satz 1, wenn das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes oder den
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Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betrifft.
Ansprüche auf erhöhte Besoldung, Versorgung oder Zulagen, erhöhtes Unfallruhegehalt
und Unfallausgleich sowie Anrechnungs- und Ruhensbeträge gehören zu den als
Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell
geregelt sind. Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52
Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz
zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen. Die Grundsätze
für den Teilstatus sind auch für den Streitwert von Verfahren auf Übergang von einer
Teilzeitbeschäftigung auf Vollzeitbeschäftigung des Beamten oder umgekehrt
anzuwenden.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009
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- 2 C 48.07 -.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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