Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.02.2003

OVG NRW: eidesstattliche erklärung, schlachtung, religion, glaubhaftmachung, akte, bekanntgabe, polizei, verzicht, genehmigung, notlage

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 320/03
Datum:
11.02.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 320/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 131/03
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.000,- EUR.
G r ü n d e
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Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Begehren,
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unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses den Antragsgegner im Wege
der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, für die Zeit vom 11.
Februar bis zum 13. Februar 2003 die Genehmigung für das Schächten von 125
Rindern und 13 Schafen zu erteilen,
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hat keinen Erfolg.
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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4
Satz 6 VwGO, rechtfertigt nicht die Abänderung des angegriffenen Beschlusses.
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Das Verwaltungsgericht ist von den Grundsätzen ausgegangen, die das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2002 - 1 BvR
1783/99 - (NJW 2002, 663) aufgestellt hat, jedoch die danach erforderliche
Voraussetzung nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen können, dass
nämlich der Antragsteller und die Angehörigen seiner Glaubensgemeinschaft das
betäubungslose Schlachten als zwingenden Glaubensinhalt betrachten. Es hat sich
mangels hinreichenden Aussagegehalts vorgelegter Bescheinigungen maßgeblich auf
das tatsächliche Verhalten der Kunden des Antragstellers gestützt und diesem
entnommen, dass ein zwingender Charakter einer Überzeugung, ausschließlich das
Fleisch betäubungslos geschlachteter Tiere verzehren zu dürfen, nicht gegeben sei.
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Dass das tatsächliche Verhalten Einzelner oder einer Personengruppe geeignet ist,
Aufschluss darüber zu geben, ob bestimmte Vorgänge als aus Gründen der Religion
zwingend erforderlich betrachtet oder als - etwa kraft Herkommens - gewünscht oder
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sogar in hohem Grade erstrebenswert angesehen werden, wird mit der Beschwerde
nicht grundsätzlich in Frage gestellt und entspricht auch der allgemeinen
Vorgehensweise bei der Überzeugungsbildung zu sog. inneren Tatsachen. Dabei ist
gemäß der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, deren
uneingeschränkten Aussagegehalt trotz der später erfolgten Einfügung der Verpflichtung
des Staates zum Schutze der Tiere in Artikel 20 a GG der Senat ohne weitere Prüfung
zu Gunsten des Antragstellers zugrunde legt, allerdings zu berücksichtigen, dass
Verhaltensweisen, die allein auf die Inanspruchnahme einer durch die Religion im
Hinblick auf eine Gewissensnot zugelassenen Abweichung zurückzuführen sind, dem
Schluss auf den zwingenden Charakter einer Regel nicht entgegenstehen.
Es ist dem Antragsteller auch in der Beschwerdeinstanz nicht gelungen, substantiiert
und nachvollziehbar darzulegen, dass nach der gemeinsamen Glaubensüberzeugung
derer, für die er die vom Antrag umfassten Schlachtungen vornehmen will, der
Fleischverzehr zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt. Die
vorgelegten Bescheinigungen des Türkisch Islamischen Kulturvereins e.V. und des
Zentralrates der Muslime in Deutschland e.V. sind, da ihnen jede Bezugnahme auf
religiöse Autorität, insbesondere jeder konkrete Bezug auf die Lehre der vom
Antragsteller für sich und seine Kunden in Anspruch genommenen Rechtsschule fehlt,
nichts anderes als die Behauptung, um deren Substantiierung und Nachvollziehbarkeit
es geht. Die Substanzlosigkeit der Erklärungen gewinnt Bedeutung insbesondere
angesichts der etwa vom Fatwa- Komitee genehmigten Erklärung des Rektorats der
Universität Al-Azhar vom 25. Februar 1982, nach der ein bloßes Betäuben, bei dem das
Tier noch lebt, wenn es ausblutet, einem erlaubten Verzehr des Fleisches nicht
entgegensteht, sowie angesichts der sich offensichtlich daran anlehnenden, vom
Verwaltungsgericht in seinem Beschluss angeführten Praxis in Berlin und der auch in
Nordrhein-Westfalen festzustellenden Übung (vgl. zur Schächtung von Schafen den zur
Akte gereichten Vermerk des Antragsgegners vom 27. Februar 2002). Von der
Glaubhaftmachung einer strikten Bindung durch die genannten Unterlagen kann daher
schlechthin nicht gesprochen werden, sodass die Einbeziehung der Verhaltensweisen
nicht nur als Kontrolle für die Tragfähigkeit anderweitig gefundener Anhaltspunkte,
sondern sogar als Grundlage einer entsprechenden, durch zwingende Vorgaben
geprägten Haltung erforderlich ist.
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Der Feststellung des Verwaltungsgerichtes, gegen eine zwingende Bindung spreche,
dass während des Opferfestes im vergangenen Jahr Tiere sowohl mit als auch ohne
Betäubung geschlachtet und von den Kunden des Antragstellers abgenommen worden
seien, wird mit der Beschwerde entgegengehalten, dass das Fleisch der betäubt
geschlachteten Tiere nur von nicht streng Gebundenen oder von ausnahmsweise
Befugten abgenommen worden sei. Dem ist für eine Überzeugungsbildung im Sinne
des Antragstellers nichts Tragfähiges zu entnehmen. Abgesehen davon, dass in diesem
Vorbringen zum Ausdruck gelangt, dass das betäubungslose Schlachten nach der
Vorstellung des Antragstellers von vornherein nicht allein auf die Gewinnung von
Fleisch für den Kreis der religiös strikt Verpflichteten ausgerichtet sein soll, hätte
zumindest erklärt werden müssen, was denn mit dem Fleisch aus den weiteren
seinerzeit anstehenden Schlachtungen geschehen wäre, wenn nicht der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Februar 2002 das betäubungslose
Schlachten erlaubt hätte. Dass insofern nur - im Sinne des oben genannten Vorbehaltes
- auf eine aus Gewissensnot zulässige und den Verzicht auf den Verzehr von Fleisch
nicht vorrangig aufgebende Abweichung zurückgegriffen worden wäre, wird nicht
verdeutlicht. Auch tatsächliche Reaktionen von Muslimen, die auf eine Verletzung ihrer
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religiös bestimmten Grundhaltung zum Fleischverzehr schließen ließen, sind nicht
glaubhaft gemacht; die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung
massiver Beschwerden, die zur Absperrung des Hofes geführt sowie Anlass zur
Alarmbereitschaft der Polizei gegeben hätten, geht in ihrer Bezugnahme auf ein
Eingeständnis des Antragsgegners fehl. Nach dessen Vermerk vom 27. Februar 2002
war eine Eskalation lediglich befürchtet und ferner gebeten worden, Pressevertreter vom
eigentlichen Schlachtvorgang fern zu halten. Die Ausführungen in der
Beschwerdebegründung, diejenigen, die sich für die Schlachtung zum Opferfest
angemeldet hätten, seien davon ausgegangen, dass sie - wie im vergangenen Jahr
nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts - Fleisch von betäubungslos
geschlachteten Tieren erhalten könnten, und hätten deshalb keinen Anlass gesehen,
sich um anderweitige Beschaffungsmöglichkeiten zu bemühen, sind zwar nicht von
vornherein von der Hand zu weisen, letztlich aber vor dem Hintergrund, dass die
Anmeldungen in etwa in der Größenordnung erfolgten, die auch früher - als von einem
betäubungslosen Schlachten nicht ausgegangen werden konnte - festzustellen war,
kein Indiz für einen zwingenden Charakter des in Rede stehenden Gebotes. Dass die
Anmeldungen unter dem Vorbehalt des betäubungslosen Schlachtens erfolgt wären -
was der Antragsteller im Übrigen spätestens ab der Bekanntgabe des Bescheids des
Antragsgegners vom 15. Januar 2003 auch hätte zurückweisen müssen - ist nicht
belegt; insofern reicht die eidesstattliche Erklärung des Antragstellers nicht aus, da es
um Motive seiner Kunden geht, über die diese Bekundungen hätten machen müssen
und können. An einer entsprechenden mangelnden Glaubhaftmachung scheitert auch
der Hinweis, die Vornahme der Schlachtungen in anderen Ländern oder der Bezug von
Fleisch von dort sei nicht möglich gewesen, sodass die frühere Hinnahme der
Schlachtung unter Betäubung aus einer Notlage heraus geschehen sei.
Insgesamt ist daher der für die Überzeugungsbildung zum Anordnungsanspruch
erforderliche Schluss, dass das betäubungslose Schlachten über eine erstrebenswerte,
der Tradition entsprechende Übung hinaus aus der Religion heraus zwingend und nur
in Ausnahmesituationen überwindbar geboten ist, nicht zu ziehen. In die
Überzeugungsbildung eventuelle "Schwarzschächtungen" einzubeziehen, geht nicht
an; sie können - sollte es tatsächlich dazu kommen - als eindeutig rechtswidrige und
sanktionierte Akte so lange als Indiz für eine tiefe religiöse Bindung keine rechtliche
Anerkennung finden, wie es die Möglichkeit anderweitigen Nachweises einer solchen
Bindung gibt und dies zur Legalisierung des betäubungslosen Schlachtens führt. Soweit
mit der Beschwerde gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe nicht konkret aufgezeigt,
was noch weiter erforderlich sei, führt das nicht zum Schluss auf Anforderungen an
einen Nachweis, denen nicht Rechnung getragen werden kann. Darlegungen zum
Gehalt und zur Verankerung eines strikten Gebots können in der religiösen Ableitung
und in der Umsetzung im täglichen Leben mit fundierten Schilderungen und gängigen
Mitteln der Glaubhaftmachung untermauert werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
20 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.
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