Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.04.1997
OVG NRW (grundstück, kläger, ermittlung der beiträge, herstellung, der rat, zeitlicher zusammenhang, 1995, beurteilung, aufwand, stadt)
Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 3508/92
Datum:
21.04.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 3508/92
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 381/90
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 1989 und sein
Widerspruchsbe- scheid vom 16. Februar 1990 werden dahingehend
geändert, daß der festgesetzte Erschließungsbeitrag durch einen vom
Beklagten nach Maßgabe der Gründe dieses Urteils zu errechnenden
Erschließungsbeitrag ersetzt wird. Im übrigen wird die Beru- fung
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger 60
v.H. und der Beklagte 40 v.H.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kosten- schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des jeweils beizu- treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem
Erschließungsbeitrag für die Straße "Z. ". Die Straße mit der Bezeichnung "Z. " verläuft
etwa in west-östlicher Richtung zwischen der M. und der H. . Sie beschreibt zunächst
auf einer Länge von et- wa 350 m einen weitläufigen Bogen nach Süden und
verschwenkt dann nach Osten. An dieser Verschwenkung trifft die Straße R. aus etwa
südwestlicher Richtung auf die Straße "Z. ". Etwa in der Mitte des sich östlich
anschließenden, ca. 110 m langen Teilstücks der Straße "Z. " bis zur H. zweigt
rechtwinklig eine etwa 65 m lange Stichstraße nach Süden ab, die in einer Wendefläche
endet. Die Wendefläche wird durch einen öffentlichen Fußweg mit der H. verbunden.
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Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks H. 40, Gemarkung H. , Flur 12, Flurstücke
350 und 354, das mit einem 2½-geschossigen Mehrfamilienhaus bebaut ist. Das
Grundstück grenzt an den Weg zwischen der Stichstraße und der H. . Von der
Stichstraße ist es durch das im Eigentum einer Nachbarin des Klägers ste- hende
Flurstück 349 und das Flurstück 368 getrennt. Das zuletzt genannte, etwa 39 qm große,
dreieckig geschnittene Flurstück ist zum Teil mit einer auf diesem und dem Flurstück
350 errichteten, an das Haus des Klägers angebauten Garage über- baut, die von der
Wendefläche der Stichstraße angefahren wird. Das Flurstück 368 stand bis Mai 1989 im
Miteigentum des Klägers und wurde dann auf Grundlage eines Schenkungsvertrages
von April 1989 auf dessen Tochter übertragen.
2
Eine Wegeverbindung, deren Verlauf bis zur heutigen Einmündung der Straße R. im
wesentlichen dem Verlauf der Straße "Z. " entsprach und die sich von da in Richtung
der Wendefläche der Stichstraße und auf der Fläche des Weges zur H. fortsetzte,
existierte in der Örtlichkeit bereits im Jahre 1925 unter der Bezeichnung "K. ".
3
Zwischen 1977 und August 1980 wurden die Straße "Z. " und die Stichstraße
entsprechend dem im Jahre 1973 von der Landesbaubehörde R. genehmigten
Bebauungsplan 13/68 der Stadt H. , "S. ", technisch ausgebaut. Etwa zeitgleich wurde
auch die im Bebauungsplan vorgesehene Straße R. auf der Grundlage eines zwischen
dem Gemeinnützigen Wohnungsverein H. und der Stadt im Jahre 1977 geschlossenen
Erschließungsvertrages ausgebaut, wobei nach Angaben des Beklagten in der
mündlichen Verhandlung eine südliche Teilstrecke als verkehrsberuhigter Bereich
gestaltet wurde.
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Nach dem erfolgten Ausbau wurden die Stichstraße mit Verfügung vom 25. November
1981 und der Hauptzug der Straße "Z. " mit Verfügung vom 2. September 1985 als
Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Da der Bebauungsplan S.
vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen mit Urteil vom 19. April
1982 - 7a NE 45/79 - für nichtig erklärt und die das Bebauungsplangebiet betreffenden
Festsetzungen der geltenden Fluchtlinienpläne während des Bebauungsplanverfahrens
aufgehoben worden waren, holte der Beklagte für den Straßenausbau Zustimmungen
des Regierungspräsidenten ein, die mit Verfügungen vom 26. Oktober 1984 für den
Hauptzug und vom 27. Juli 1987 für die Stichstraße erteilt wurden.
5
Mit Bescheiden vom Oktober 1987 zog der Beklagte die Anlieger erstmalig zu
Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Straße "Z. " heran. Nachdem sich
herausgestellt hatte, daß der Grunderwerb für die Straße noch nicht vollständig getätigt
worden war, hob der Beklagte diese Bescheide im Februar 1988 auf und zog die
Anlieger zu Vorausleistungen heran. Auch die Vorausleistungsbescheide wurden
aufgehoben, nachdem einer der Anlieger in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren
vor dem Senat obsiegt hatte, weil es an der Absehbarkeit der endgültigen Herstellung
der Erschließungsanlage fehlte. Am 31. August 1989 beschloß der Rat der Stadt H. eine
Abweichungssatzung über den Verzicht auf das Herstellungsmerkmal des Erwerbs der
Straßenflächen.
6
Mit Bescheid vom 9. Oktober 1989 zog der Beklagte den Kläger zu einem
Erschließungsbeitrag in Höhe von 37.388,99 DM für die erstmalige Herstellung der
Straße "Z. " einschließlich der Stichstraße heran, auf den er eine Vorausleistung in
Höhe von 2.253,00 DM anrechnete, so daß sich ein Zahlbetrag von 35.135,99 DM
ergab. Zur Ermittlung der Beiträge hatte der Beklagte bei den Entwässerungskosten
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unter Berücksichtigung einer im Jahre 1987 erstellten Modellrechnung von den Kosten
des Mischwasserkanals in der Straße einen Anteil von 28 % angesetzt. Den
Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar
1990 zurück.
Die vom Kläger rechtzeitig erhobene Klage mit dem Antrag,
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den Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 1989 sowie dessen Widerspruchsbescheid
vom 16. Februar 1990 aufzuheben,
9
hat das Verwaltungsgericht Arnsberg mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug
genommen wird, abgewiesen.
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Gegen das ihm am 12. Oktober 1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. Oktober
1992 Berufung eingelegt. Er macht geltend: Seine Heranziehung sei bereits deshalb
rechtswidrig, weil er nicht Anlieger der Erschließungsanlage sei und er als Hinterlieger
über keine rechtlich gesicherte Zufahrt verfüge. Seine Tochter verweigere die
Eintragung einer Baulast auf ihrem Grundstück und habe zwischenzeitlich ihre mündlich
erteilte Duldung der Benutzung des Grundstücks widerrufen. Die Übertragung des
Grundstücks auf seine Tochter sei im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgt. Der
Annahme, es handele sich um einen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten,
stehe schon entgegen, daß die Übertragung weit vor seiner Heranziehung zu
Erschließungsbeiträgen erfolgt sei. Der an seinem Grundstück vorbeiführende Weg
zwischen der Stichstraße und der H. sei nur ein Fußweg. Der Kläger trägt weiter vor, die
Erschließungsbeitragssatzung sei unwirksam, weil die Verteilungsregelung des § 7
Abs. 2 unverständlich sei. Auch die Abweichungssatzung sei unwirksam. Die Straße sei
nicht satzungsgemäß fertiggestellt, auch fehle es an einer Zustimmung gemäß § 125
Abs. 2 BauGB und einer Widmung. Es hätte eine Erschließungseinheit mit der Straße R.
gebildet werden müssen, weil die Straße "Z. " als Haupterschließungsstraße für das
gesamte Baugebiet diene. Kosten des Grunderwerbs dürften nicht berücksichtigt
werden, nachdem mit der Abweichungssatzung auf dieses Herstellungsmerkmal
verzichtet worden sei. Die ehemalige K. habe Anfang der 60-er Jahre bereits über eine
erstmalig hergestellte Fahrbahn verfügt, was bei der Aufwandsermittlung zu
berücksichtigen sei. Es seien Fehlplanungen hinsichtlich der Höhenführung zu
beanstanden, so daß insbesondere der Aufwand für Stützmauern nicht abrechenbar sei.
Der erfolgte Ausbau sei für eine Anliegerstraße nicht erforderlich gewesen. Das
Verteilungsgebiet sei zu erweitern um vom Beklagten als Außenbereichsgrundstücke
angesehene Flächen südlich der westlichen Teilstrecke der Straße "Z. ", um
Grundstücke nördlich dieses Teilstücks und um Grundstücke westlich des
Einmündungsbereichs "Z. /R. ". Sofern die Beurteilung der Grundstücke östlich der M.
als Außenbereichsgrundstücke zutreffend sei, sei der sog. Halbteilungsgrundsatz
anzuwenden.
11
Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
13
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
15
und verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte in diesem und den parallel verhandelten Verfahren 3 A 3504/92, 3 A
3507/92, 3 A 3510/92, 3 A 3608/92 und 3 A 3623/92 sowie der jeweils beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
18
Die Berufung hat in dem dem Urteilstenor zu entnehmenden Umfang Erfolg. Die mit den
angefochtenen Bescheiden des Beklagten erfolgte Festsetzung von
Erschließungsbeiträgen für das Grundstück des Klägers beruht auf Rechtsfehlern
hinsichtlich die Beitragsberechnung bestimmender Faktoren. Der Senat macht von der
ihm durch § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Fassung des 4. VwGOÄndG vom 17.
Dezember 1990, BGBl. I S. 2809, eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die
Beitragsfestsetzung zu ändern und den Umfang der Änderung so zu bestimmen, daß
der Beklagte den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann.
19
Die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung liegen vor: Der Klageantrag, die
angefochtenen Bescheide in vollem Umfang aufzuheben, umfaßt das Begehren einer
Änderung des Erschließungsbeitragsbescheides i.S.d. § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO. In
ihm ist bei verständiger Würdigung das Rechtsschutzziel enthalten (§ 88 VwGO), eine
Reduzierung des festgesetzten Erschließungsbeitrages herbeizuführen. Dafür stellt §
113 VwGO n.F. neben einer Teilaufhebung gemäß Abs. 1 Satz 1 ("soweit") und einer
Änderung im Wege einer anderweitigen - niedrigeren - Beitragsfestsetzung durch das
Gericht (Abs. 2 Satz 1) beim Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 auch
eine "Zurückverweisung an die Behörde" zur Verfügung.
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Eines auf eine Entscheidung nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichteten besonderen
Antrags des Klägers bedurfte es nicht. Dem Wortlaut der Vorschrift ist ein
Antragserfordernis nicht zu entnehmen. Die Wendung, das Gericht "könne" eine
derartige Entscheidung treffen, eröffnet dem Gericht vielmehr ebenso, wie an anderer
Stelle (vgl. etwa §§ 130 Abs. 1, 87b VwGO), eine antragsunabhängige Entscheidung
nach eigenem Ermessen,
21
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1982 - 6 C 60.79 -, BVerwGE 65, 287 (288); Urteil vom
14. März 1984 - 6 C 107.82 -, BVerwGE 69, 90 (92), jeweils zu § 113 Abs. 2 a.F.;
Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 1994, § 113 Rdn. 8;
Spannowsky, in: Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, §
113 Rdn. 183, 186; a.A. möglicherweise Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 113 Rdn. 38, der allerdings -
ausdrücklichen - Antrag und "Begehren" i.S.d. § 88 VwGO nicht unterscheidet.
22
Die Erschließungsbeitragsberechnung für das Grundstück des Klägers erfordert einen
nicht unerheblichen Aufwand im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO:
23
Keine Bedenken bestehen gegen eine Erschließungsbeitragspflicht des klägerischen
Grundstücks dem Grunde nach. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sind die §§
127 ff. BauGB in Verbindung mit der Satzung der Stadt H. über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen vom 21. Dezember 1978 mit Nachtrag vom 25. August 1983
(EBS 1978/83), die, auch im Hinblick auf die Verteilungsregelung des § 7 Abs. 2,
24
gültiges Ortsrecht darstellt.
Eine Erschließungsbeitragspflicht des Klägers hinsichtlich des streitbefangenen
Grundstücks besteht allerdings nicht für den gesamten abgerechneten Straßenzug mit
der Bezeichnung "Z. ", sondern nur für die Teilstrecke zwischen R. und H.
(einschließlich Stichstraße) - im folgenden: "östliche Teilstrecke" -, in deren Bereich das
Grundstück liegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten - und des
Verwaltungsgerichts - können die Teilstrecke der Straße "Z. " zwischen M. und R. und
die "östliche Teilstrecke" nicht in einer Erschließungsbeitragsberechnung
zusammengefaßt werden, weil es sich bei dem zuletzt genannten Straßenstück um eine
Teilstrecke einer anderen Erschließungsanlage handelt und die Voraussetzungen für
eine gemeinsame Aufwandsermittlung (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB/§ 130 Abs. 2 Satz 2
BBauG) fehlen.
25
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Straßenzug aus einer oder zwei
Erschließungsanlagen besteht, ist eine natürliche Betrachtungsweise zugrundezulegen.
Maßgebend ist insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie etwa
Straßenführung, Straßenbreite und Straßenausstattung geprägte Erscheinungsbild,
nicht aber, ob ein Straßenzug einen oder zwei Namen führt,
26
vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 - 8 C 18.92 -, HSGZ 1994, 307 m.w.N.
27
Entscheidend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen
Beitragspflichten.
28
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 -, ZfBR 1997, 44 f.; Urteil vom 22. März
1996 - 8 C 17.94 -, DVBl. 1996, 1057 (1059); Urteile des Senats vom 25. Januar 1994 -
3 A 1721/89 -, UA S. 9, und vom 14. September 1993 - 3 A 2080/90 -, ZMR 1994, 129
(130).
29
Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die östliche Teilstrecke der Straße "Z. "
zwischen der Straße R. und H. mit dem westlichen Teilstück zwischen M. und R. eine
einheitliche Erschließungsanlage bildet, ist danach nicht die vom Beklagten und dem
Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte Entstehungsgeschichte der Straßen "Z.
" und R. , sondern allein das Erscheinungsbild dieser Straßen zum Zeitpunkt des
Entstehens der Beitragspflicht für die Erschließungsanlage bzw. den wirksam
gebildeten Abschnitt derselben, in deren bzw. dessen Bereich das Grundstück des
Klägers liegt. Unabhängig davon, wie der maßgebliche Abrechnungsraum
richtigerweise abzugrenzen ist, ist dieser Zeitpunkt jedenfalls nicht vor dem Inkrafttreten
der Widmung der "östlichen Teilstrecke" als Teil des Hauptzuges der Straße "Z. " im
Jahre 1985 anzunehmen; die Beurteilung hat mithin von dem Zustand im
Einmündungsbereich "Z. /R. " nach Abschluß aller Straßenbauarbeiten auszugehen,
der mangels zwischenzeitlicher wesentlicher Änderungen seinem heutigen
Erscheinungsbild entspricht.
30
Hiervon ausgehend kann das östliche Teilstück der Straße "Z. " ab R. nicht als Teilstück
einer einheitlichen, von M. bis H. reichenden Erschließungsanlage "Z. " angesehen
werden; es stellt sich vielmehr als Teil einer Erschließungsanlage dar, zu der noch die
konventionell ausgebaute nördliche Teilstrecke der Straße R. gehört. Dies ergibt eine
Bewertung des Erscheinungsbildes der im Einmündungsbereich "Z. /R. "
zusammentreffenden Straßenteilstücke, wie es durch die Verwaltungsvorgänge und
31
insbesondere die vom Verwaltungsgericht in diesem und den Parallelverfahren
erstinstanzlich gefertigten sowie die vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten
Fotografien vermittelt wird.
Kein durchschlagendes Gewicht für die Beurteilung der Zugehörigkeit der "östlichen
Teilstrecke" kommt allerdings der Ausstattung der im Einmündungsbereich aufeinander
treffenden Straßenteilstrecken zu: Sowohl die "Weststrecke" der Straße "Z. " als auch
die Straße R. verfügen über eine Breite, eine Ausstattung mit Teileinrichtungen und ein
Erscheinungsbild, welche denjenigen der östlichen Teilstrecke entsprechen.
32
Nach Überzeugung des Senats ergibt sich jedoch aus dem den Verwaltungsvorgängen
und Fotografien zu entnehmenden Verlauf und der Höhenführung der im
Einmündungsbereich zusammentreffenden Straßenteilstrecken, daß die östliche
Teilstrecke der Straße "Z. " nach natürlicher Betrachtungsweise für einen unbefangenen
Beobachter zu einer sich mit der Straße R. , nicht jedoch mit der westlichen Teilstrecke
"Z. " fortsetzenden Erschließungsanlage gehört: Nach den erwähnten Fotografien stellt
sich die Straße R. im Einmündungsbereich aus allen drei in Frage kommenden
Richtungen als die "organische" Fortsetzung der "östlichen Teilstrecke" mit einem eine
weite Linkskurve beschreibenden Verlauf dar, während das westliche Teilstück der
Straße "Z. " als im Kurvenbereich in diese Erschließungsanlage einmündende Straße
erscheint. Dieser Eindruck ergibt sich zum einen aus den unterschiedlichen
Kurvenradien - der Radius der Linkskurve beträgt nach den vorliegenden Plänen am
Kurvenbeginn 50 m und läuft in eine geradlinige Strecke aus, während die Innenradien
des "Einmündungstrichters" der "Weststrecke" sich auf 20 bzw. 15 m belaufen und damit
dem Bild einer großzügigen Straßeneinmündung entsprechen - und andererseits aus
den Winkeln, in denen die Straßen im Einmündungsbereich aufeinanderstoßen; so
beträgt der Winkel zwischen den Teilstrecken der Straße "Z. " ca. 123 ° und derjenige
zwischen "Weststrecke" und R. ca. 90 °, während sich derjenige zwischen "östlicher
Teilstrecke" und R. , beschränkt auf den Einmündungsbereich, auf ca. 145 ° beläuft,
wobei diese Richtungsänderung aufgrund des weiten Kurvenradius und des
anschließenden Verlaufs der Straße R. nicht den Eindruck einer Verschwenkung in
einem Einmündungsbereich vermittelt, sondern denjenigen einer Richtungsänderung
der gesamten Erschließungsanlage. Unterstrichen wird dieser Eindruck der
Zugehörigkeit der "östlichen Teilstrecke" zur Straße R. durch die Höhenführung der
Straßenteilstrecken im Einmündungsbereich: Während der Straßenzug "R. +östliche
Teilstrecke" in diesem Bereich ein kontinuierliches Gefälle von West nach Ost aufweist -
nach den Längenschnitten zum Bebauungsplan 13/68, Blatt 2a des Bebauungsplans,
welche Grundlage des Straßenausbaus waren, beträgt das Gefälle auf ca. 130 m Länge
6,52 % -, erreicht die "Weststrecke" etwa sieben Meter vor der Einmündung nach einem
stark ansteigenden Verlauf - bis zu einer Steigung von 13 % - einen "Hochpunkt", von
dem aus sie zum Straßenzug "R. +östliche Teilstrecke" geringfügig (mit einem Gefälle
von 2,5 %) abfällt. Auch diese Höhenführung, die nach einer der Fotografien dazu führt,
daß ein sich jenseits des Hochpunktes befindender Beobachter nicht festzustellen
vermag, ob und in welche Richtung die Erschließungsanlage sich überhaupt fortsetzt,
bestärkt im näheren Bereich der Einmündung "Z. /R. " den Eindruck, daß hier eine
Erschließungsanlage "Z. , westliche Teilstrecke" nach einer Höhenanpassung an eine
durchlaufende Erschließungsanlage "R. +östliche Teilstrecke", deren Breite im
Einmündungsbereich derjenigen der sich anschließenden Teilstrecken (R. einerseits
und östliche Teilstrecke andererseits) entspricht, ihr Ende findet.
33
Den vom Beklagten hervorgehobenen Verkehrsberuhigungsmaßnahmen im Bereich der
34
Straße R. , die, wie die vorliegenden Fotografien zeigen und der Beklagte in der
mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nicht mit einer Änderung der oben angeführten
Kriterien der Straßenführung, Breite und Ausstattung einhergingen, sondern nach
Fertigstellung des Straßenkörpers im wesentlichen durch die Aufstellung von
Pflanzkübeln im Straßenraum verwirklicht wurden, ist demgegenüber keine besondere
Bedeutung beizumessen. Zweifelhaft ist bereits, ob derartige "provisorische
Möblierungen" - als welche die betreffenden Maßnahmen in den Verwaltungsvorgängen
des Beklagten bezeichnet sind - angesichts der erkennbaren Möglichkeit, sie jederzeit
ohne größeren Aufwand zu ändern oder zu beseitigen, überhaupt geeignet sein können,
das für die Beurteilung der Identität der Erschließungsanlage entscheidende
Erscheinungsbild der Straße zu prägen. Jedenfalls treten die hier aufgestellten
Pflanzkübel ausweislich der Fotografien nach Anzahl und Abmessungen nicht derart
optisch hervor, daß sie den durch Verlauf und Höhenführung der Straßen im
Einmündungsbereich entstandenen Eindruck von der Abgrenzung zwischen den
Erschließungsanlagen "Z. " einerseits und "R. +östliche Teilstrecke" andererseits
wieder in Frage stellen oder gar ändern könnten.
Die zwischen den Grundstücken Z. Nrn. 32 und 44 abzweigende Stichstraße ist
angesichts ihrer Länge und ihres geradlinigen Verlaufs -
35
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, Buchholz 406.11 § 127
BauGB Nr. 80, S. 18, 20 f. -
36
als unselbständiger Bestandteil der zuletzt genannten Erschließungsanlage zu
qualifizieren.
37
Da der Senat mit seiner Beurteilung der im Einmündungsbereich zusammentreffenden
Erschließungsanlagen nur von der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts,
nicht aber von dessen im erstinstanzlichen Ortstermin getroffenen tatsächlichen
Feststellungen abweicht, bestand kein Anlaß zu einer erneuten Augenscheinseinnahme
im Berufungsverfahren,
38
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 -, ZfBR 1997, 44,
39
die im übrigen auch keiner der Verfahrensbeteiligten beantragt hatte.
40
Es kann dahinstehen, ob allein die Herstellung der die Bezeichnung "R. " tragenden
Teilstrecke der somit maßgeblichen Erschließungsanlage "R. +östliche Teilstrecke" auf
der Grundlage eines Erschließungsvertrages zu einer beitragsrechtlichen
Verselbständigung der "Reststrecke" als Erschließungsanlage oder als
Abrechnungsabschnitt im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB/BBauG führte, ohne
daß es hierzu einer Willensbildung von Seiten der Gemeinde bedurft hätte,
41
so möglicherweise Driehaus, a.a.O., § 14 Rdn. 27.
42
Mit der Entscheidung, die Teilstrecke mit der Bezeichnung "R. " im Rahmen eines -
echten - Erschließungsvertrages unter Verzicht auf eine spätere Endabrechnung von
Erschließungsbeiträgen zur Heranziehung von "Fremdanliegern" -
43
zur Abgrenzung zwischen (echtem) Erschließungsvertrag und Vorfinanzierungsvertrag
vgl. das Urteil des Senats vom 25. Januar 1994 - 3 A 1721/89 -, UA S. 12 ff. -
44
herstellen zu lassen, während die "östliche Teilstrecke" durch die Stadt selbst
hergestellt und sodann mittels Erschließungsbeiträgen nach der geltenden
Erschließungsbeitragssatzung gegenüber den Anliegern abgerechnet werden sollte,
liegt eine etwa erforderliche, durch § 5 Abs. 3 EBS 1978/1983 in die Zuständigkeit des
Beklagten gestellte,
45
zur Zulässigkeit einer solchen Zuständigkeitsübertragung vgl. Driehaus, a.a.O., § 14
Rdn. 11,
46
Abschnittsbildung vor. Rechtliche Bedenken gegen deren Wirksamkeit bestehen nicht.
Die Abschnittsbildung erfolgte vor Entstehen sachlicher Beitragspflichten für die
Erschließungsanlage,
47
vgl. zu diesem Erfordernis Driehaus, a.a.O., § 14 Rdn. 1, 20 unter Hinweis auf BVerwG,
Urteile vom 26. September 1983 - 8 C 47, 67 - 69.82 -, BVerwGE 68, 48 (53) und vom 9.
Dezember 1983 - 8 C 112.82 -, BVerwGE 68, 249 (258 f.).
48
Sie entsprach im übrigen dem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für solche
Zwischenentscheidungen heranzuziehenden -
49
vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 - 8 C 4.92 -, Buchholz 406.11 § 130
BBauG/BauGB Nr. 37 S. 7 (8 f.); Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, DVBl. 1994,
812 (813) -
50
seinerzeit geltenden Recht, da mit der Einmündung der westlichen Teilstrecke der
Straße "Z. " eine den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG genügende, örtlich
erkennbare Abgrenzung der einzelnen Abschnitte -
51
vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1978 - 4 C 50.76 -, BVerwGE 56, 238 (241) -
52
vorlag.
53
Der Beklagte war nicht berechtigt, geschweige denn verpflichtet, den sich hieraus
ergebenden Abrechnungsraum zu ändern, indem er die Erschließungsanlagen "Z. "
(von M. Straße bis R. ) und "R. +östliche Teilstrecke" bzw. Abschnitte hiervon zu einer
Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) zusammenfaßte. Eine solche
Zusammenfassung scheidet vielmehr, wie das Verwaltungsgericht - bezogen allerdings
auf den abgerechneten Straßenzug - zutreffend ausgeführt hat, bereits deshalb aus, weil
die Erschließungsanlagen schon wegen der jeweils vorhandenen anderweitigen
Anbindung an das Straßennetz nicht in gesteigerter funktioneller Abhängigkeit
zueinander stehen,
54
vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 7. Juli 1989 - 8 B 73.89 - S. 5 des amtl. Umdr.; Urteil
vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, DVBl. 1994, 812 (813); Urteil vom 11. Oktober 1985
- 8 C 26.84 -, BVerwGE 72, 143 (150 f.).
55
Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Grundstück von dem somit
zugrundezulegenden Abrechnungsabschnitt "östliche Teilstrecke" (einschließlich
Stichstraße) als Hinterliegergrundstück erschlossen im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133
Abs. 1 BauGB.
56
Ausweislich der Bauakte des Hauses H. Straße 40 sowie der im erstinstanzlichen
Verfahren gefertigten Fotografien verfügt das Grundstück tatsächlich über eine Zufahrt
von der Stichstraße zu der an das Haus angebauten und teilweise auf dem Grundstück
errichteten Garage. Diese Zufahrt ist auch hinreichend rechtlich gesichert, um ein
Erschlossensein des Grundstücks im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB
anzunehmen. Soweit sie über das Flurstück 368 verläuft, schließt sich der Senat der
Auffassung des Verwaltungsgerichts an, daß der Kläger sich nach dem gemäß § 12
Abs. 1 Nr. 2b Kommunalabgabengesetz NW anwendbaren § 42 Satz 2
Abgabenordnung - AO 1977 - so behandeln lassen muß, als ob die Übertragung des
Eigentums an dieser Parzelle auf seine Tochter im Jahre 1989 nicht erfolgt sei. Auch der
Senat beurteilt diese Übertragung als Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
im Sinne des § 42 AO 1977, weil sie nach Lage der Dinge ausschließlich den Sinn
haben konnte, das Entstehen eines Erschließungsbeitragsanspruchs für das
Grundstück zu verhindern: Entgegen dem Vorbringen des Klägers liegt ein zeitlicher
Zusammenhang zwischen der Übertragung und der hier strittigen Heranziehung zu
einem Erschließungsbeitrag auf der Hand. Aufgrund vorausgegangener Versuche des
Beklagten, für dieselbe Erschließungsanlage Erschließungsbeiträge bzw.
Vorausleistungen zu erheben, stand dem Kläger das Bevorstehen einer erneuten
Heranziehung deutlich vor Augen. Ein wirtschaftlich sinnvoller Grund für die
Übertragung des Flurstücks -
57
vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 18. Januar 1994 - 3 B 2615/91 -,
Rechtsprechungssammlung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (OVG RSE) § 131
BBauG/BauGB, Erschlossensein; OVG Rhld.- Pfalz, Urteil vom 11. Oktober 1990 - 12 A
11303/90 -, KStZ 1991, 136 -
58
ist demgegenüber nicht ersichtlich. Während das Flurstück vor der Übertragung wegen
angrenzender Flächen derselben Eigentümer mit diesen gemeinsam genutzt werden
konnte, wie durch die grenzüberschreitende Bebauung mit einer Garage augenfällig
wird, ist das Flurstück allein einer selbständigen Bebauung oder anderweitigen
vergleichbaren Nutzung wegen seiner geringen Größe von 39 qm, des dreieckigen
Zuschnitts und der anderweitigen Überbauung faktisch entzogen. Das Vorbringen des
Klägers, es habe sich um ein Rechtsgeschäft in Vorwegnahme der Erbfolge gehandelt,
ist angesichts dieser Umstände nicht nachvollziehbar.
59
Die somit im Beitragsverfahren zu unterstellende Unwirksamkeit der Übertragung mit
der Folge einer Identität der Eigentümer des klägerischen Grundstücks und des
Flurstücks 368 in Verbindung mit der grenzüberschreitenden Bebauung beider Flächen
bewirkt eine den Anforderungen der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB genügende
Hinterliegererschließung, ohne daß hierfür zusätzlich eine öffentlich- rechtliche
Sicherung durch Baulast erforderlich wäre,
60
vgl. Urteile des Senats vom 31. Januar 1989 - 3 A 922/87 -, OVG RSE § 131
BBauG/BauGB, § 133 BBauG/BauGB, Erschlossensein, S. 7 f. -, und vom 15. November
1996 - 3 A 1364/91 -, UA S. 13 f.; BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -,
BVerwGE 92, 157 (160 f.), - 8 C 45.91 -, NVwZ 1993, 1208.
61
Daß die Zufahrtnahme zum Grundstück des Klägers auch über das Flurstück 349
erfolgen muß, steht einem Erschlossensein nicht entgegen. Den durch §§ 131 Abs. 1,
62
133 Abs. 1 BauGB aufgestellten Erreichbarkeitsanforderungen ist insofern mit Blick auf
das im Jahre 1967 bestellte, den seinerzeitigen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen
genügende dingliche Wegerecht (§ 1018 BGB) zugunsten der jeweiligen Eigentümer
des klägerischen Grundstücks Genüge getan. Aus dem diesem Wegerecht
zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ergibt sich nämlich wegen des Fehlens einer
anderen Zufahrt zu der Garage ein jederzeit realisierbarer Anspruch der Eigentümer des
klägerischen Grundstücks gegen die Eigentümerin des dienenden Flurstücks auf
Übernahme einer dem Wegerecht inhaltsgleichen Baulast, seitdem § 4 Abs. 1 Nr. 1
BauO NW 1984/1995 die Bebaubarkeit des Grundstücks an eine solche öffentlich-
rechtliche Sicherung knüpft.
Vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. Februar 1992 - 3 B 2334/90 -, NWVBL 1992, 402,
und vom 3. Dezember 1992 - 3 B 2186/91 -, OVG RSE § 131 BBauG/BauGB, § 133
BBauG/BauGB Erschlossensein, je m.N. zur zivilgerichtlichen Rechtsprechung.
63
Selbst, wenn man die Zufahrtsmöglichkeit zum klägerischen Grundstück über die
Flurstücke 368 und 349 als für ein Erschlossensein im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133
Abs. 1 BauGB nicht ausreichend ansähe, wäre es von der hier abzurechnenden
Ausbaustrecke erschlossen: In diesem Fall handelte es sich nämlich um ein
zufahrtsloses Hinterliegergrundstück, dem der nach den übereinstimmenden Angaben
der Beteiligten ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienende Weg zwischen der
Stichstraße und der H. Straße, der wegen der allein durch ihn gebotenen Erschließung
der Wohngrundstücke H. Straße Nrn. 28 und 30 als öffentlicher unbefahrbarer Wohnweg
zu qualifizieren ist, eine für die hier gegebene Bebauung mit einem Gebäude geringer
Höhe (§ 2 Abs. 3 BauO NW 1984/1995) ausreichende (Primär-) Erschließung zur
weniger als 50 m entfernten Ausbaustrecke vermittelt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. BauO
NW 1984/1995).
64
Bedenken gegen das Entstehen der Beitragspflicht für das dargestellte Teilstück der
Erschließungsanlage hegt der Senat nicht. Die Einwendungen des Klägers gegen die
Abweichungssatzung sind bereits deshalb ohne Bedeutung, weil sie nur für die
erstmalige Herstellung der - anderen - Erschließungsanlage "Z. " von M. Straße bis R.
von Bedeutung ist. Entgegen der Darstellung des Klägers liegen Widmungen der Straße
und Zustimmungen des Regierungspräsidenten zum Straßenausbau vor, gegen deren
Wirksamkeit keine rechtlichen Bedenken bestehen. Zweifel an der satzungsgemäßen
Fertigstellung der Abrechnungsstrecke bestehen nicht.
65
Hinsichtlich des Umfangs des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes hat der Senat,
abgesehen von den durch die oben dargestellte abweichende Abgrenzung der
abzurechnenden Erschließungsanlage bedingten Änderungen, die im Ergebnis allein
darin bestehen, daß der für die Herstellung der westlichen Teilstrecke der Straße "Z. "
entstandene Aufwand vom Beklagten herauszurechnen ist, weil die Grenze der hier als
Abrechnungsstrecke zugrundezulegenden östlichen Teilstrecke sich mit der vom
Beklagten bereits bei seiner Aufwandsermittlung berücksichtigten Grenze der mittels
Erschließungsvertrags ausgebauten Strecke R. deckt, keine Bedenken gegen die
Richtigkeit der Ansätze des Beklagten. Hinsichtlich der vom Kläger bereits im
erstinstanzlichen Verfahren gerügten Kostenansätze, auf die nur noch einzugehen ist,
soweit sie die "östliche Teilstrecke" betreffen, kann zunächst auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts verwiesen werden, dem der Kläger mit der Berufung nichts neues
entgegengesetzt hat. Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit (§ 129 Abs. 1 Satz 1
BauGB) des Ausbaus der hier maßgeblichen - in voller Länge beidseitig anbaubaren -
66
Abrechnungsstrecke bestehen nicht. Der Ansatz eines Anteils von 28 % des für die
Herstellung des Mischwasserkanals entstandenen Aufwandes als Kosten der
Straßenentwässerung beruht zwar auf Modellrechnungen neueren Datums, während
die Herstellung des Mischwasserkanals in früherer Zeit erfolgte. Es wird von den
Beteiligten jedoch nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht erkennbar, daß sich in
der Zeit zwischen Kanalherstellung und Errechnung des fiktiven Anteils der
Straßenentwässerungskosten die prozentualen Anteile der unterschiedlichen
Kostenmassen an den Gesamtkosten für die Herstellung eines Mischwasserkanals
verändert haben. Eine vormalige Fertigstellung der Teileinrichtung Fahrbahn scheidet
bereits deshalb aus, weil die ehemalige K. Straße ganz überwiegend nicht auf der
Trasse der abgerechneten Teilstrecke verlief.
Korrekturen unterliegt demgegenüber die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf
die erschlossenen Grundstücke. Zunächst wird der Beklagte bei der Neuberechnung die
neue Abgrenzung des Abrechnungsgebietes zu berücksichtigen haben. Dieses umfaßt
die Grundstücke zwischen der Einmündung "Z. " (westliche Teilstrecke), darunter auch
das - allein an die Abrechnungsstrecke grenzende - Flurstück 826 mit seiner vollen
Fläche. Hiermit erledigen sich die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die
Nichteinbeziehung der im einzelnen genannten Grundstücke, da für diese allein wegen
ihrer Lage allenfalls eine Erschließung durch die westliche Teilstrecke "Z. " oder den -
anderen - Abschnitt "R. " der Erschließungsanlage "R. / östliche Teilstrecke" in Betracht
käme, während eine Erschließung durch die hier maßgebliche Abrechnungsstrecke von
vornherein ausscheidet.
67
Zusätzlich in das - neu abgegrenzte - Verteilungsgebiet einzubeziehen sind jedoch die
Grundstücke H. Straße Nrn. 26 bis 32 und das Flurstück 191, die an den Weg grenzen,
der zwischen der Stichstraße "Z. " und der H. Straße verläuft und der nach den obigen
Ausführungen zur Erschließung des klägerischen Grundstücks als unbefahrbarer
Wohnweg i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. BauO NW 1984/1995 zu qualifizieren ist.
Auch diese Grundstücke sind erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB, da dieser
Wohnweg auch ihnen die (Primär-) Erschließung zur hier maßgeblichen
Abrechnungsstrecke vermittelt. Daß der Weg den Grundstücken eine ebensolche
Erschließung auch zur H. Straße vermittelt, ändert an ihrem Erschlossensein durch die
abzurechnende "östliche Teilstrecke" nichts. Da die Grundstücke an einem zwischen
zwei Anbaustraßen verlaufenden unbefahrbaren Wohnweg - bei Einhaltung eines
Abstandes von bis zu 50 m - nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. BauO NW 1984/1995
wegen jeder der beiden Anbaustraßen, d.h. auch bei einem Hinwegdenken der jeweils
anderen Erschließungsanlage -
68
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1993 - 8 C 59.91 -, NVwZ 1994, 910 (911)
m.w.N. -,
69
bebaubar sind, sind sie auch von beiden Anbaustraßen erschlossen, und nicht nur von
derjenigen, zu der der Wohnweg die jeweils kürzere Zuwegung herstellt,
70
so aber Driehaus, a.a.O., § 17 Rdn. 82 f.; zu dieser Fragestellung vgl. dagegen Urteil
des Senats vom 5. Juli 1991 - 3 A 127/90 -, NWVBl 1992, 26 (27), und Urteil des Senats
vom 28. Juni 1996 - 3 A 2790/92 -, UA S. 8 ff.
71
Das Flurstück 704 ist demgegenüber nicht in die Verteilung einzubeziehen, weil es von
der Stichstraße mehr als 50 m entfernt ist und der Weg ihm daher insofern eine (Primär-)
72
Erschließung durch die Straße nicht mehr zu vermitteln vermag (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 2.
Halbs. BauO NW 1984/1995).
Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 5. Juli 1991 - 3 A 422/91 -, NWVBl. 1992, 179 (181 f.)
und das Urteil des BVerwG vom 10. Dezember 1993 - 8 C 58.91 -, DVBl. 1994, 705;
ferner BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 - 8 C 26.94 -, DVBl. 1996, 1051.
73
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, daß der Beklagte die Grundstücke S. Nr. 2a und H.
Straße Nr. 38 nicht in die Verteilung einbezogen hat. Diese Grundstücke sind von der
Stichstraße zwar ebenfalls über unbefahrbare Wege (den schon mehrfach erwähnten
Weg zur H. Straße und den zwischen diesem und der Straße "S. " verlaufenden
Privatweg) mit einer Länge von insgesamt nicht mehr als 50 m zu erreichen. Es ist
jedoch nicht ersichtlich, daß diese Zuwegung über den Privatweg in der erforderlichen
Weise rechtlich gesichert wäre; den Verwaltungsvorgängen ist nur eine Baulast zur
Sicherung der Zuwegung von der Straße S. zum Grundstück H. Straße 38 zu
entnehmen.
74
Andere Fehler der Beitragsberechnung sind nicht ersichtlich.
75
Die oben dargestellten Korrekturen erfordern eine Neuberechnung des auf das
klägerische Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrages mit einem "nicht
unerheblichen Aufwand" im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Sofern man für eine
Anwendung dieser Vorschrift in Übernahme einer aus § 113 Abs. 3 VwGO hergeleiteten
Anforderung zusätzlich fordert, daß eine derartige Entscheidung "bei Abwägung der
Belange der Beteiligten diesen zumutbar ist",
76
so BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 14.89 -, DVBl. 1991, 449 (451); Hess.
VGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 UE 3700/95 -, UA S. 11; kritisch zur Übernahme
dieser Anforderung Redeker, DVBl. 1991, 972 (973 f.); Spannowsky, a.a.O., § 113 Rdn.
192; Gerhardt, a.a.O., Rdn. 41,
77
ist diese Voraussetzung vorliegend gleichfalls gegeben:
78
Es kann dahinstehen, ob das in § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO geregelte Merkmal eines
"nicht unerheblichen Aufwands", voraussetzt, die Ermittlung des Betrags durch das
Gericht müsse auf "ernsthafte Schwierigkeiten" stoßen,
79
so BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991, a.a.O.; kritisch hierzu Redeker, a.a.O., S. 974,
Spannowsky, a.a.O., Rdn. 192.
80
Denn auch dies wäre der Fall. Die bei der Errechnung des auf den Kläger entfallenden
Erschließungsbeitrags gebotenen Korrekturen betreffen für das Veranlagungsverfahren
grundlegende Faktoren. Sie machen daher eine Neuerstellung des gesamten dem
Verfahren zugrundeliegenden Zahlenwerks erforderlich. Bereits die Ermittlung des
beitragsfähigen Erschließungsaufwandes macht eine Aufteilung aller in die
Beitragsermittlung eingestellten Aufwandspositionen auf die beiden betroffenen
Erschließungsanlagen notwendig. Abgesehen davon, daß das Gesetz dem Gericht
derartige Ermittlungen und Berechnungen namentlich mit Blick auf das mit der
Neufassung des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Gesetz vom 17. Dezember 1990,
BGBl. I S. 2809, verfolgte Ziel, eine prozeßbeendende Entscheidung treffen zu können,
ohne zuvor aufwendige und umfangreiche Neuberechnungen durchführen zu müssen,
81
"die die Behörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln in
der Regel schneller und reibungsloser bewältigen können", während das Gericht
"einfachere Berechnungen ... selbst vorzunehmen" habe,
vgl. BT-Drucksache 11/7030, S. 21 L, 29 R; zur gerade auf
Erschließungsbeitragsprozesse zielenden Intention bei der Gesetzesänderung
Kallerhoff, DVBl. 1991, 975 (977),
82
nicht abverlangen dürfte, ist der Senat hierzu im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht
in der Lage, weil die hierfür erforderlichen Unterlagen (etwa die betreffenden
Aufmaßblätter) nicht vorliegen. Gleiches gilt für die hinsichtlich der Aufwandsverteilung
erforderlichen Berechnungen, da die Geschoßflächen für die bislang vom Beklagten
noch nicht berücksichtigten Grundstücke, die nach § 7 EBS 1978/83 ein Faktor der
Verteilung sind, sich nicht aus den Verwaltungsvorgängen ergeben. Angesichts dessen,
daß der Beklagte auf Frage in der mündlichen Verhandlung den Zeitaufwand für eine
Neuberechnung mit "vier bis sechs Wochen" benannt hat, kann auch keine Rede davon
sein, daß der Senat das Zahlenwerk "ohne weiteres" unter Inanspruchnahme des
Beklagten ermitteln könnte,
83
hierauf stellt das BVerwG im Urteil vom 18. Januar 1991, a.a.O., ab.
84
Eine Entscheidung nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist den Beteiligten unter
Berücksichtigung ihrer Belange schließlich auch zuzumuten. Der Beklagte hat in der
mündlichen Verhandlung sein Interesse zum Ausdruck gebracht, sich der Mühe einer
Neuberechnung erst nach Klärung ihrer rechtlichen Notwendigkeit und anhand
eindeutiger gerichtlicher Vorgaben zu unterziehen. Dem ist mit der gewählten
Verfahrensweise Rechnung getragen. Auch die Belange des Klägers sind gewahrt, da
ihm eine Verlängerung der Prozeßdauer erspart wird und er der Ankündigung des
Senats, es komme eine Entscheidung nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Betracht,
nichts entgegengesetzt hat. Daß es nach der erfolgten Neuberechnung durch den
Beklagten zu einem weiteren Rechtsstreit kommen könnte,
85
vgl. hierzu Hess. VGH, a.a.O., UA S. 12,
86
ist nicht erkennbar.
87
Die Kostenentscheidung ergibt sich auf der Grundlage einer Abschätzung des
Ergebnisses der dem Beklagten aufgegebenen Berechnungen -
88
vgl. hierzu Redeker, DVBl. 1991, 972 (974); Gerhardt, a.a.O., Rdn. 42 -
89
aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
90
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Insbesondere weicht der Senat nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18. Januar 1991, a.a.O., ab, da die dortigen Ausführungen zur Anwendbarkeit des §
113 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Erschließungsbeitragsrecht die Entscheidung nicht tragen
und zudem eine Anwendung der Vorschrift in besonders gelagerten Fällen wie dem
vorliegenden nicht ausschließen.
91