Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.10.2005
OVG NRW: therapie, fürsorgepflicht, anerkennung, beihilfe, verfügung, universität, bvo, wissenschaft, bad, aufklärungspflicht
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 239/04
Datum:
21.10.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 239/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 3306/02
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.442,34 Euro
festgesetzt
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend
gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
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Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf
Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse
vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342 und vom 20.
Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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Ausgehend von diesen Maßstäben ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht
abgewiesen hat. Der Kläger hat nicht dargetan, dass ihm ein Anspruch auf Gewährung
von Beihilfe zu seinen unter dem 0.00.0000, 0.00.0000 und 00.00.0000 in Rechnung
gestellten Aufwendungen für die durchgeführten Galvano-Therapie-Behandlungen in
Höhe von insgesamt 2.442,34 Euro zusteht. Das Verwaltungsgericht ist davon
ausgegangen, dass der begehrten Beihilfegewährung die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,
Geburts- und Todesfällen (BVO) in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 4 des
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Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen vom
25. September 2001, GV. NRW. 2001, 708, entgegensteht, weil es sich bei der Galvano-
Therapie um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung handelt. Das
Verwaltungsgericht hat diese Annahme maßgeblich auf die Stellungnahme der
Bundesärztekammer vom 12. Dezember 2002 gestützt, wonach die Wertigkeit der
Galvano-Therapie zur Behandlung von Tumorleiden bisher noch nicht evaluiert worden
ist.
Der Kläger vermochte diese Ausführungen mit seinem Vorbringen nicht ernstlich in
Zweifel zu ziehen. Soweit er seine gegenteilige Auffassung mit einem Verweis auf die
Abhandlung "Perkutane Bio-Elektrotherapie bei Tumoren" des Zentrums Nosomi -
Allgemeinmedizin, Onkologie, Naturheilverfahren (www.nosomi at/d04ect01 htm) sowie
mit dem Hinweis darauf, "dass die in Rede stehende Galvano-Therapie auch an dem
Universitätsklinikum der Johann-Wolfgang-Goethe Universität Frankfurt im Rahmen
einer Krebstherapie angewandt wird, worauf in der mündlichen Verhandlung vom
24.10.03 hingewiesen wurde", zu erhärten versucht, genügt dieses Vorbringen schon
nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine Darlegung
im Sinne dieser Vorschrift erfordert grundsätzlich unter ausdrücklicher oder konkludenter
Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit
der angefochtenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet
wird. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bedeutet dies,
dass versucht werden muss, in Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen
Gründen der angegriffenen Entscheidung deren Fehlerhaftigkeit aufzuzeigen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 6 A 3180/03 -; Kopp/Schenke, VwGO,
14. Auflage, § 124 a VwGO, Rdnrn. 49 und 52.
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Diese Anforderungen erfüllen die genannten Ausführungen nicht. Das
Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen
weder die Abhandlung des Zentrums Nosomi noch der Hinweis des Klägers auf den
Einsatz der hier in Rede stehenden Behandlungsmethode an dem Universitätsklinikum
der Johann-Wolfgang- Goethe Universität Frankfurt die Annahme einer
wissenschaftlichen Anerkennung der Galvano-Therapie rechtfertigt. Eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen enthält das genannte
Zulassungsvorbringen nicht.
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Eine andere Beurteilung in Bezug auf eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung
der Galvano-Therapie ergibt sich auch nicht aus den Informationsschriften der
Fachklinik X. in Bad Y. am U.-see und der Klinik in Sankt H. in Bad B.. Diese
Informationsschriften vermögen eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der
Galvano-Therapie schon deshalb nicht nachzuweisen, weil ihnen inhaltlich keine
hinreichende wissenschaftliche Qualität beigemessen werden kann. Sie beschränken
sich auf die bloße Beschreibung der Methode und die Behauptung ihrer Wirksamkeit,
ohne dies im Folgenden durch weiteres Datenmaterial etwa über die Auswahl der
Patienten - auch mit Vergleichsgruppenbildung -, Behandlungsdauer und -ergebnisse
hinsichtlich der einzelnen Tumorarten zu belegen. Auch erfolgt darin keine
wissenschaftliche Diskussion fundiert festgestellter Forschungsergebnisse. Daneben
erfordert die Annahme einer wissenschaftlichen Anerkennung, dass Beurteilungen von
solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen
Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler der jeweiligen medizinischen
Fachrichtung tätig sind.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -,
Zeitschrift für Beamtenrecht 1996, 48.
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Dass die hier in Rede stehenden Informationsschriften der Kliniken X. und Sankt H.
diesen Anforderungen genügen, ist nicht erkennbar.
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Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass ein Anspruch auf Gewährung der von ihm
begehrten Beihilfe aus der dem Dienstherrn obliegenden beamtenrechtlichen
Fürsorgepflicht resultieren könnte.
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Er kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf das bereits genannte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, a.a.O., berufen. In dieser
Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf wissenschaftlich nicht
anerkannte Heilmethoden die Möglichkeit einer Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für
"Außenseitermethoden" aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht bejaht, "wenn die
Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen
Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch
wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann". Dass diese Voraussetzungen in
Bezug auf die hier in Rede stehende Behandlungsmethode gegeben sind, hat der
Kläger nicht dargelegt.
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Soweit er ferner geltend macht, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es, ihn - den
Kläger - als Beamten hinsichtlich der medizinischen Versorgung nicht schlechter zu
stellen als gesetzlich Versicherte, folgen hieraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ungeachtet dessen, dass der Kläger eine
Begründung für diese Rechtsauffassung schuldig bleibt, ist ihr auch in der Sache nicht
zu folgen. Nach der gegenwärtigen Rechtslage erfüllen die Dienstherren in Bund und
Ländern ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten im Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe; sie soll den Beamten von den durch die
Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang
freistellen. Für die Regelung der Beihilfe im Einzelnen steht dem Dienstherrn aber ein
Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den
Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann.
Namentlich fordert die Fürsorgepflicht von Verfassungs wegen nicht den Ausgleich
jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen
Aufwendungen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1994 - 6 A 1153/91 -, Nordrhein-Westfälische
Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1995, 186.
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Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne ergeben sich schließlich auch nicht aus dem
Vorbringen des Klägers, dass "das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG verletzt
wurde, als von anderen Dienstherren Aufwendungen für die Galvano-Therapie als
beihilfefähig anerkannt wurden." Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Benennung
höchstrichterlicher Rechtsprechung zutreffend darauf verwiesen, dass der allgemeine
Gleichheitssatz jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich
bindet. Die vom Kläger - im erstinstanzlichen Verfahren - angeführten Vergleichsfälle
betreffen aber andere Dienstherren als das beklagte Land.
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Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr.
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5 VwGO gegeben ist. Entgegen seiner Auffassung hat das Verwaltungsgericht seine
Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es "hinsichtlich
dieser klägerseitig in Bezug genommenen Nachweise hinsichtlich der von dritter Seite
dokumentierten Heilwirksamkeit der Galvano-Therapie nicht weiter nachgegangen ist".
Einen hierauf gerichteten förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger
ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2003 nicht
gestellt. Ein Tatsachengericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht,
wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht
beantragt hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2001 - 6 B 6.01 -, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht (NVwZ) 2001, 922.
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Etwas Anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit einer
Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen.
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Vgl. Kopp/Schenke a.a.O., § 132 VwGO, Rdnr. 21.
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Dass dies vorliegend der Fall ist, hat der Kläger schon nicht dargelegt.
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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 ; NVwZ 1998, 628.
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Nach alledem weist die Rechtssache auch keine besonderen Schwierigkeiten
rechtlicher oder tatsächlicher Art auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Das Vorbringen des Klägers führt schließlich auch nicht auf den Zulassungsgrund des §
124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Dessen Darlegung setzt voraus, dass der Kläger neben der
Bezeichnung der Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, sowie eines in
dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatzes
einen gegenteiligen gleichfalls entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aus
der angefochtenen Entscheidung anführt bzw. - soweit ein solcher in der Entscheidung
nicht ausdrücklich angesprochen ist - herausarbeitet.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NWVBl. 1998, 117;
Kopp/Schenke a.a.O., § 124 a VwGO, Rdnr. 55.
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Zumindest an Letzterem fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich
insoweit in der Feststellung, das Verwaltungsgericht sei mit seiner Entscheidung von
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. Juni 1995
- 2 C 15.94 -, a.a.O., abgewichen, wonach, soweit wissenschaftlich allgemein
anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von
Leidesfolgen nicht zur Verfügung stehen, auch Aufwendungen für sog.
"Außenseitermethoden" notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein
können, wenn die Aussicht besteht, dass eine andere Behandlungsmethode nach einer
medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der
Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Dass das
Verwaltungsgericht diesem rechtlichen Ansatz ausdrücklich oder sinngemäß
widersprochen habe, hat er nicht aufgezeigt. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr
hat es sich auch mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 BVO auseinander gesetzt, der in
Übereinstimmung mit dem rechtlichen Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts im
Ausnahmefall auch die Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte
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Heilbehandlungen für beihilfefähig erklärt. Dass nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Falle des Klägers nicht
erfüllt sind, stellt keine Abweichung von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 2, 15 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§§ 71
Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung).
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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