Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2004
OVG NRW: staatsprüfung, probe, geburt, ausnahme, beamtenverhältnis, biologie, altersgrenze, sport, datum, ermessen
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1524/02
Datum:
16.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1524/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 3272/97
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der
Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 und des Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 verpflichtet, den Antrag der
Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird insoweit
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund der
Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die am 00.00.0000 geborene Klägerin legte am 00.00.0000 die Erste Staatsprüfung für
das Lehramt für die Sekundarstufe I (Fächer: Biologie und Sport) ab. Nach
Lehrtätigkeiten für die Arbeiterwohlfahrt und Volkshochschulen trat sie den
Vorbereitungsdienst am 00.00.0000 an. Am 00.00.0000 wurde ihr erstes Kind geboren.
Wegen der Mutterschutzfristen und des von ihr bis zum 00.00.0000 in Anspruch
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genommenen Erziehungsurlaubs wurde der Vorbereitungsdienst um ein Jahr - bis zum
00.00.0000 - verlängert. Am 00.00.0000 legte die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für
das Lehramt für die Sekundarstufe I mit der Gesamtnote "gut" ab. Neben einer
Lehrtätigkeit für die Volkshochschule N. arbeitete sie seit dem 00.00.0000 überwiegend
halbtags für eine Fraktion des Landtags Nordrhein- Westfalen. Am 00.00.0000 wurde ihr
zweites Kind geboren. Aufgrund ihrer Bewerbung vom 00.00.0000 wurde sie zum
00.00.0000 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst des
beklagten Landes eingestellt.
Mit Datum vom 00.00.0000 beantragte die Klägerin ihre Verbeamtung. Die
Bezirksregierung E. lehnte dies mit Bescheid vom 00.00.0000 mit der Begründung ab,
die Klägerin sei bei ihrer Bewerbung vom 00.00.0000 bereits 35 Jahre alt gewesen;
Ausnahmen von dieser Höchstaltersgrenze für ihre Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe griffen nicht ein. Den hiergegen gerichteten Widerspruch
der Klägerin wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000
aus den Gründen des Erstbescheides zurück und führte zusätzlich aus: Die Geburt und
die Betreuung des am 00.00.0000 geborenen Kindes der Klägerin rechtfertige keine
Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die
Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (LVO). Diese Umstände seien
nicht ursächlich dafür, dass die Klägerin erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres
eingestellt worden sei. Ihre Fächerkombination sei (erstmals) zum Schuljahresbeginn
0000/00 und 0000/00 einstellungsrelevant gewesen, hingegen nicht zum
Schuljahresbeginn 0000/00. Zum Schuljahresbeginn 0000/00 sei die
Fächerkombination Biologie/Sport zwar erneut einstellungsrelevant gewesen. Die
diesbezügliche Bewerbung der Klägerin sei jedoch ohne Erfolg geblieben. Somit
komme ein Hinausschieben der Höchstaltersgrenze lediglich um zwei Jahre in Betracht.
Die Klägerin sei jedoch erst nach dem 00.00.0000 (dem Tag der Vollendung ihres 37.
Lebensjahres) eingestellt worden. Eine ermessensweise Ausnahme nach § 84 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 LVO scheide aus. Es fehle an einem dienstlichen Bedürfnis für eine
Verbeamtung der Klägerin.
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Die Klägerin hat Klage erhoben und geltend gemacht: Sie habe sich auf Anraten der
Behörde auch erfolglos um eine Einstellung zum Schuljahresbeginn 0000/00 beworben,
obwohl ihre Fächerkombination zu diesem Zeitpunkt nicht einstellungsrelevant
gewesen sei. Somit habe sie einen Einstellungsantrag bereits vor Vollendung ihres 35.
Lebensjahres ( 00.00.0000) gestellt. Das müsse bei verfassungskonformer Auslegung
des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO für die Fiktion der Erteilung einer Ausnahme von der
Höchstaltersgrenze genügen. Die Kindesbetreuung müsse ihr ebenfalls zugute
kommen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom
00.00.0000 und des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, sie in
das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
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Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides
vom 00.00.0000 beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und
zur Begründung ausgeführt: Die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sei nicht
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO unschädlich. Die Geburt und die Betreuung des ersten
Kindes der Klägerin sei für eine Verzögerung ihrer Einstellung in den öffentlichen
Schuldienst nicht die entscheidende Ursache gewesen. Wegen der Kindesbetreuung
habe sich ihre Zweite Staatsprüfung lediglich um ein Jahr - um die Zeit der
Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes - und damit um weniger als die
Überschreitung der Höchstaltersgrenze in ihrem Fall hinausgezögert. Nach der Zweiten
Staatsprüfung habe sie sich so bald wie möglich - zum Schuljahresbeginn 0000/00 - um
Einstellung in den öffentlichen Schuldienst beworben und diese Bewerbungen bis zu
ihrer Einstellung fortgesetzt. Somit habe sie sich nicht an der Aufnahme einer
Berufstätigkeit gehindert gesehen. Das gelte um so mehr, als sie seit dem 00.00.0000
mit mindestens einer halben Stelle anderweitig beschäftigt gewesen sei. Die Geburt und
die Betreuung ihres zweiten Kindes schieden als Ursachen für die Überschreitung der
Höchstaltersgrenze schon deshalb aus, weil das Kind erst nach Vollendung ihres 35.
Lebensjahres zur Welt gekommen sei. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze
gelte auch nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt. An dem Tage, an dem sie den
Antrag (auf Einstellung als Beamtin) gestellt habe, sei die Höchstaltersgrenze bereits
überschritten gewesen, und eine erweiternde Auslegung dieser Bestimmung sei nicht
geboten; auf frühere erfolglose Bewerbungen sei nicht abzustellen. Auch eine
ermessensweise Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO sei seitens des
Beklagten mit der Begründung, für eine Verbeamtung der Klägerin liege kein
dienstliches Bedürfnis vor, beanstandungsfrei nicht anerkannt worden.
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Mit der (vom Senat zugelassenen) Berufung macht die Klägerin geltend: Ohne die
Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes um zwölf Monate wegen der Betreuung ihres
ersten Kindes hätte sie die Zweite Staatsprüfung bereits im 00.0000 abgelegt. Dann
hätte sie sich bereits sowohl zum Schuljahresbeginn 0000/00 als auch zum
Schuljahresbeginn 0000/00 um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst bewerben
können. Ihre Fächerkombination sei damals einstellungsrelevant gewesen. Im Übrigen
sei ihr eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze um zumindest drei Jahre
zuzubilligen. Die Kausalität der Betreuung ihres ersten Kindes für die Verzögerung ihrer
Einstellung über die Höchstaltersgrenze hinaus sei auch nicht aufgehoben oder
unterbrochen worden. Insbesondere sei dies nicht dadurch geschehen, dass ihre
Fächerkombination ab dem Schuljahresbeginn 0000/00 und bis zur Vollendung ihres
35. Lebensjahres nicht mehr einstellungsrelevant gewesen sei. In diesem Umstand
liege keine für sie vermeidbare Verzögerung ihrer Einstellung. Eine solche sei unter
anderen Aspekten ebenfalls nicht ersichtlich.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten
Klageantrag zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er führt aus: Der Klägerin seien nicht mehr als zwölf Monate Kindesbetreuungszeit, die
Zeit der Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes, anzurechnen. Auch wenn sie ihr
Kind nach der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung weiterhin betreut habe, sei nicht
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dies, sondern der seit dem Schuljahr 0000/00 bestehende "Einstellungsstopp" für die
Fächerkombination Biologie/Sport Ursache der Verzögerung ihrer Einstellung. Zwar
habe sie in der Tat keine Einstellungschance verstreichen lassen. Nach dem Ende ihres
Vorbereitungsdienstes habe es aber bis zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze gar
keine Einstellungschance für sie gegeben. Ihre Bewerbungen seien deshalb
durchgängig abgelehnt worden. Das müsse zu ihren Lasten gehen. Im Übrigen hätte sie
sich, wenn sie die Zweite Staatsprüfung bereits ein Jahr früher - im 00.0000 - abgelegt
hätte, zum Schuljahresbeginn 0000/00 nicht mehr bewerben können. Die
Bewerbungsfrist sei im 00.0000 schon abgelaufen gewesen. Außerdem sei die
Ursächlichkeit der Kindesbetreuung für eine Verzögerung ihrer Einstellung jedenfalls
dadurch unterbrochen worden, dass sie erst mit Schreiben vom 00.00.0000 ihre
Verbeamtung beantragt habe. Unter diesen Umständen würde ein Anspruch der
Klägerin auf Beamtung auch dann ausscheiden, wenn ihr eine Kindesbetreuungszeit
von drei Jahren zuzubilligen wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein
Hefter Personalakten Unterordner A) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Die begehrte Verpflichtung, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe
einzustellen, kann der Senat allerdings nicht aussprechen. Die Sache war und ist
insoweit nicht spruchreif. Die Einstellung eines Beamten steht im pflichtgemäßen
Ermessen des Dienstherrn. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist nicht
erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein noch dahin ausüben
könnte, die Klägerin als Beamtin auf Probe einzustellen. Im Rahmen des
Einstellungsermessens ist neben anderen Erfordernissen z.B. auch die gesundheitliche
Eignung des Bewerbers (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des
Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) von Bedeutung. Dieses und
andere Erfordernisse sind nicht geprüft und auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
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Die Klage hat jedoch bezüglich einer (in dem Klageantrag als "minus" enthaltenen)
erneuten Bescheidung des Antrages der Klägerin vom 00.00.0000 auf Einstellung als
Beamtin auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Erfolg (§ 113
Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die mit der Klage angefochtene
Verwaltungsentscheidung, mit der die Verbeamtung der Klägerin wegen "Überalterung"
abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig. Demgemäß ist das Urteil des
Verwaltungsgerichts zu ändern und ist der Klage teilweise unter Zurückweisung der
Berufung im Übrigen stattzugeben.
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Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung (LVO NRW) in der
zugrunde zu legenden aktuellen Fassung der Änderungsverordnung vom 11. April
2000, GV NRW S. 380, darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 a LVO NRW (wozu
die Klägerin zählt) in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen
werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat sich die Einstellung oder
Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung
eines Kindes unter 18. Jahren verzögert, so darf diese Altersgrenze im Umfang der
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Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre,
überschritten werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO).
Die Klägerin ist inzwischen 47 Jahre alt. Das steht einem Erfolg der Klage aber nicht
von vornherein entgegen. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO sieht die Möglichkeit vor, eine
Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe
zuzulassen. Danach kann auch noch heute einem früher entstandenen Recht der
Klägerin, aufgrund ihrer Bewerbung vom 00.00.0000 als Beamtin auf Probe eingestellt
zu werden, Rechnung getragen werden.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, Der
Öffentliche Dienst (DÖD) 1999, 139, und - 2 C 6.98 -, DÖD 1999, 140, sowie vom 20.
Januar 2000 - 2 C 13.99 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2000, 305 = Recht im Amt
(RiA) 2000, 286 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1129 = Nordrhein-
Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2000, 297.
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Dem Begehren der Klägerin steht weder entgegen, dass sie bei der Antragstellung vom
00.00.0000 die Altersgrenze schon um mehr als drei Jahre, den bei einem Kind
maßgeblichen Höchstzeitraum ( § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO), überschritten hatte, noch dass
die mit der Beschäftigung als Angestellte sinngemäß verbundene Ablehnung ihrer
Verbeamtung bestandskräftig gewesen sei dürfte; die Klägerin hatte sich fast zwei Jahre
lang nicht dagegen gewandt, dass sie lediglich im Angestelltenverhältnis eingestellt
worden war. Mit dem Verbeamtungsgesuch vom 00.00.0000 hat sie nämlich den in ihrer
Bewerbung vom 00.00.0000 enthaltenen Antrag auf Einstellung als Beamtin wiederholt,
und der Beklagte hat sich bei seiner Entscheidung hierüber weder auf eine
Überschreitung der Drei- Jahresgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO noch darauf berufen,
dass über die Verbeamtung bereits ablehnend bestandskräftig entschieden worden sei.
Er erteilte der Klägerin vielmehr mit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung einen
Zweitbescheid, indem er sich mit ihrem Begehren - bezogen auf den Zeitpunkt ihrer
Bewerbung vom 00.00.0000 bzw. ihrer Einstellung in den Schuldienst - in der Sache
auseinandersetzte. Zu dem letztgenannten Zeitpunkt hatte die Klägerin die Altersgrenze
erst um rund zweieinhalb Jahre überschritten.
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Ausgehend hiervon kann der Beklagte der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie
sei für eine Verbeamtung zu alt. Jedenfalls bei der Lehrereinstellung zum
Schuljahresbeginn 0000/00 gemäß dem Runderlass des Kultusministers des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1989, GABl. NRW. S. 652, war die Klägerin
wegen der Geburt und der Betreuung ihres 0000 geborenen Kindes gehindert, ein
eventuelles Einstellungsangebot anzunehmen ihre Fächerkombination war nach dem
erwähnten Runderlass für sie einstellungsrelevant, und Bewerbungsschluss war der
00.00.0000. Das Hindernis für die Klägerin ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass sie -
wie der Beklagte nicht in Abrede stellt - ohne die Geburt und die Betreuung des Kindes,
die eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes der Klägerin um 12 Monate mit sich
brachte, die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I nicht erst, wie
es der Fall war, im 00.0000, sondern bereits ein Jahr früher abgelegt hätte. In diesem
Falle hätte die Klägerin sich bereits in dem o.a. Lehrereinstellungsverfahren bewerben
können. Hiernach kann dahinstehen, ob sie sich theoretisch auch schon in dem
vorangegangenen Lehrereinstellungsverfahren zum Schuljahresbeginn 0000/00
(Runderlass des Kultusministers vom 2. März 1989, GABl. NRW. S. 104) hätte
bewerben können. In jenem Einstellungsverfahren war ihre Fächerkombination
ebenfalls einstellungsrelevant. Die Bewerbungsfrist endete allerdings schon am
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00.00.0000 mit einer gleichzeitig gewährten Nachreichfrist für das Zeugnis über die
Zweite Staatsprüfung bis zum 00.00.0000.
Ob diese Umstände, wie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich,
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vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil
vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113,
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die entscheidende (unmittelbare) Ursache dafür waren, dass die Klägerin nicht schon im
Schuljahr 0000/00 oder zum Schuljahresbeginn 0000/00 und somit vor Vollendung ihres
35. Lebensjahres, sondern erst danach in den öffentlichen Schuldienst eingestellt
wurde, hängt allerdings von weiteren Voraussetzungen ab. § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO setzt
nicht nur voraus, dass die Geburt oder die Betreuung von Kindern die Einstellung
verzögert hat. Die Bestimmung verlangt darüber hinaus, dass die ohne die
Kindesbetreuung mögliche frühere Bewerbung um die Einstellung Erfolg gehabt hätte.
Außerdem ist erforderlich, dass nach der Zeit einer Kindesbetreuung nicht andere von
dem Bewerber zu vertretende Umstände hinzu gekommen sind, die unabhängig von der
Kindesbetreuung erst den Zeitpunkt der Einstellung über die Regelaltersgrenze
(Höchstaltersgrenze) hinausgeschoben haben.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32, m.w.N.
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Vermeidbare Verzögerungen (nach der Zeit der Kindesbetreuung) unterbrechen den
Kausalzusammenhang zwischen der Kindesbetreuung und der Verzögerung der
Einstellung.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, a.a.O.
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Dazu zählen, wie ausgeführt, nur von dem Bewerber zu vertretende Umstände, also
nicht etwa eine mangels eines ausreichenden Rangplatzes oder mangels
Einstellungsrelevanz der Fächerkombination erfolglose Bewerbung nach der Zeit einer
Kindesbetreuung. Eine spätere erfolglose Bewerbung beseitigt die Ursächlichkeit einer
Kindesbetreuung für die Verzögerung der Einstellung nicht. Sie lässt diese
Ursächlichkeit gerade fortbestehen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -.
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Eine vermeidbare Verzögerung der Einstellung ist deshalb hier nicht festzustellen. Wie
der Beklagte selbst einräumt, hat die Klägerin nach der Ablegung der Zweiten
Staatsprüfung keine Einstellungschance verstreichen lassen. Sie hat sich vielmehr
fortlaufend erfolglos beworben.
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Allerdings lässt sich nicht mehr aufklären, ob eine Bewerbung der Klägerin um
Einstellung zum Schuljahresbeginn 0000/00 zum Erfolg geführt hätte. Der Beklagte hat
auf entsprechende gerichtliche Anfrage mitgeteilt, Einstellungsunterlagen bezüglich
eines möglichen Ranglistenplatzes der Klägerin für die Schuljahre 0000/00 und 0000/00
lägen nicht mehr vor. Der Senat hält eine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen
in diesem Punkt nicht für möglich. Die prozessualen Folgen dieser Unerweislichkeit hat
der Beklagte zu tragen. Grundsätzlich trägt zwar der Einstellungsbewerber die
materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kindesbetreuung und
Einstellungsverzögerung. Hat der Dienstherr aber - wie hier - die Unterlagen über seine
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früheren Auswahlentscheidungen vernichtet, hat er die materielle Beweislast dafür, dass
der betreffende Bewerber ungeachtet der Kindesbetreuung zu einem früheren Zeitpunkt
nicht ausgewählt worden wäre, also eine Bewerbung wegen des Platzes auf der
Rangliste keinen Erfolg gehabt hätte.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, a.a.O., und vom 13. Juli 2000 -
2 C 21.99 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 A 693/96 -, DÖD
2002, 262.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.
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