Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.11.2008
OVG NRW: markt, grundstück, beweisantrag, ware, bevölkerung, vergleich, nutzungsänderung, fahrrad, konzern, vorbescheid
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 2601/07
Datum:
06.11.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 2601/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 1053/07
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom
10. August 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung
E. vom 20. Februar 2007 verpflichtet, der Klägerin den am 5. April 2005
beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung
des Einzelhandelsgeschäftes auf dem Grundstück N. , Gemarkung H. ,
Flur 43, Flurstück 151 (L.---------straße 30) zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die
Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes um eine Verkaufsfläche von 200,97 m².
2
Sie betreibt auf dem Grundstück N. Gemarkung H. , Flur 43, Flurstück 151 (L.---------
straße 30) einen B. -Markt. Nach der für die Errichtung des Gebäudes erteilten
Baugenehmigung vom 3. Februar 1994 hat der Markt zur Zeit eine Geschossfläche von
1.210,42 m² und eine Verkaufsfläche von 699,11 m².
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Das Grundstück liegt auf der Südwestseite der L.---------straße . Auf dem nordwestlichen
Nachbargrundstück (L.---------straße 2 - 16) befinden sich in den unter Denkmalschutz
stehenden Gebäuden eines ehemaligen Industriebetriebes ein Fahrradhandel (Fahrrad
Center A. ) mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.850 m², ein Getränkemarkt mit einer
Verkaufsfläche von ca. 420 m², ein Sportstudio, eine Spedition sowie verschiedene
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kleinere Gewerbebetriebe. Die sich in dieser Richtung weiter anschließenden
Grundstücke werden straßennah überwiegend zum Wohnen und im rückwärtigen
Bereich gewerblich genutzt. Auf der gegenüberliegenden Seite der L.---------straße
befinden sich auf dem Eckgrundstück an der Einmündung der L1.--------straße zur Zeit
leer stehende Gewerbegebäude, an die sich in südöstliche Richtung und - dem
Grundstück der Klägerin unmittelbar gegenüberliegend - die Hallen eines
Industriebetriebes (Herstellung von Gewinde- und Maschinenteilen) anschließen. In
gleicher Richtung weiter folgen das Grundstück eines Lebensmitteldiscountmarktes der
Fa. M. mit einer Verkaufsfläche von 815 m² (L.---- -----straße 51) sowie weitere,
überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke. Unmittelbar südöstlich des
Grundstücks der Klägerin befindet sich ein Betrieb für Sieb- und Separationstechnik, an
den sich das Grundstück eines L2. Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von
966 m² (L.---------straße 52) und ein Grundstück mit mehreren kleineren
Gewerbebetrieben anschließen. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans.
Etwa 500 m südöstlich des Baugrundstücks beginnt das in dem am 13. Juni 2007 vom
Stadtrat beschlossenen Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt N. als B-
Zentrum dargestellte Stadtbezirkszentrum H. -Mitte. In den hierfür geltenden
Bebauungsplänen ist der maßgebliche Bereich überwiegend als Kerngebiet
ausgewiesen.
5
Am 5. April 2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für
die "Erweiterung eines Einzelhandelsgeschäftes". Nach den eingereichten Bauvorlagen
soll das Gebäude des B. -Marktes um 18,94 m verlängert und dadurch die
Geschossfläche um 475,96 m² auf 1.686,38 m² und die Verkaufsfläche um 200,97 m²
auf 900,08 m² vergrößert werden.
6
Der Beklagte lehnte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 10. August 2005 ab. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Gebietscharakter der näheren
Umgebung des Baugrundstücks entspreche einem Mischgebiet, in dem der nach der
geplanten Erweiterung großflächige Einzelhandelsbetrieb nicht zulässig sei. In
Anbetracht der Größe des Vorhabens sei von schädlichen Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche auszugehen.
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Mit ihrem Widerspruch vom 26. August 2005 machte die Klägerin geltend, die Eigenart
der näheren Umgebung könne wegen der unterschiedlichen Nutzungen keinem
Gebietstyp der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden. Ihr Vorhaben füge sich
nach § 34 Abs. 1 BauGB ein, da es in dem großflächigen Einzelhandelsbetrieb des
Fahrrad-Center A. mit 1.800 m² Verkaufsfläche ein Vorbild finde. Die Regelung des § 34
Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben nicht entgegen, weil von der Erweiterung keine
schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgingen. Ein
Kaufkraftabfluss von mindestens 15 bis 20 % aus einem zentralen Versorgungsbereich
sei nicht zu erwarten, denn es handele sich nicht um eine Neuerrichtung, sondern um
die Erweiterung eines bestehenden Betriebes, der bereits seit Jahren Kaufkraft binde.
8
Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.
Februar 2007 mit der Begründung zurück, die Eigenart der näheren Umgebung
entspreche einem Mischgebiet, in dem der nach der geplanten Erweiterung großflächige
Einzelhandelsbetrieb nicht zulässig. sei. Das Vorhaben wirke sich nicht nur
unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung aus und lasse schädliche
9
Auswirkungen auf das B-Zentrum H. -Mitte als zentralen Versorgungsbereich
befürchten. Im Ortskern befinde sich noch ein Betrieb der Lebensmittelversorgung mit
100 m² Verkaufsfläche. Die mit einer Vergrößerung des Betriebes der Klägerin
einhergehende Kaufkraftumverteilung führe zu einem völligen Wegbrechen der
Lebensmittelnahversorgung. Nach dem Wegzug eines vergleichbaren
Lebensmitteldiscounters aus dem Zentrum seien dort die Umsätze um ca. 25 %
eingebrochen; zeitweilig habe es Leerstände von über 20 % gegeben.
Die Klägerin hat am 16. März 2007 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, § 34 Abs. 3
BauGB stehe der Erweiterung nicht entgegen. Zur Prüfung der schädlichen
Auswirkungen könne die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht
übertragen werden. Bei der Frage, ob schädliche Auswirkungen vorlägen, verlange § 34
Abs. 3 BauGB einen Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Zustand nach der
Erweiterung. Faktisch müssten die schädlichen Auswirkungen von der Erweiterung
ausgehen. Hier sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein zentraler Versorgungsbereich
im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB vorhanden sei. Im Zentrum von H. befinde sich kein
Lebensmittel- oder Getränkemarkt. Die Metzgerei und der Obstladen mit zusammen 70
m² Verkaufsfläche könnten ein Nahversorgungsfunktion kaum wahrnehmen. Schon aus
diesem Grund könne das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf das Zentrum
von H. haben. Bereits jetzt kaufe die autoorientierte Kundschaft außerhalb des Ortskerns
ein, weil dort vier Lebensmittelgeschäfte mit großen Stellplatzanlagen angesiedelt
seien. An diesem Kaufverhalten werde die geplante Erweiterung nichts ändern.
10
Die Klägerin hat beantragt,
11
den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 10. August 2005
und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 20. Februar 2007 zu
verpflichten, ihr den am 5. April 2005 beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für
die Erweiterung des Einzelhandelsgeschäftes auf dem Grundstück N. , Gemarkung H. ,
Flur 43, Flurstück 151 (L.--- ------straße 30) zu erteilen.
12
Der Beklagte hat beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Ergänzend hat er ausgeführt, auch bei einer Erweiterung des Betriebes seien die
Auswirkungen des Gesamtbetriebes und nicht nur der Erweiterung zu betrachten. Das
B-Zentrum H. -Mitte sei ungeachtet des Fehlens eines marktgängigen
Lebensmittelanbieters als zentraler Versorgungsbereich anzusehen, weil sich dort ein
kleiner Betrieb der Lebensmittelversorgung und Bäckerei- und Fleischereibetriebe
befänden. Das Zentrum verfüge über Drogeriemärkte und zahlreiche andere, die
Nahversorgung sichernde Geschäfte. Die von der Klägerin geplante
Verkaufsflächenausweitung gehe zu Lasten dieses Zentrums. In den Discountern
würden als Aktionsware auch Produkte angeboten, mit denen zahlreichen
Einzelhandelsgeschäften im zentralen Versorgungsbereich der Boden entzogen werden
könne.
15
Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung hat das Verwaltungsgericht die Klage mit
Urteil vom 2. August 2007 abgewiesen. Zwar füge sich das Vorhaben der Klägerin auch
als großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Hinblick auf die Vorbildwirkung des
Fahrradhandels nach § 34 Abs. 1 BauGB in die vorhandene Gemengelage von
16
gewerblicher und Wohnnutzung ein. Das Vorhaben sei aber nicht mit § 34 Abs. 3
BauGB vereinbar. Mit dem Stadtteilzentrum H. bestehe ein zentraler
Versorgungsbereich mit einem außerordentlich breiten Spektrum an konkurrierenden
und ergänzenden Warenangeboten und einer verhältnismäßig hohen Eigenständigkeit
in der Versorgungsstruktur. Einer Betrachtung als zentralem Versorgungsbereich stehe
auch das Fehlen eines Supermarktes nicht entgegen. Der Beurteilung nach § 34 Abs. 3
BauGB sei das Gesamtvorhaben und nicht nur die Erweiterung zugrunde zu legen. Bei
der Prognoseentscheidung, ob schädliche Auswirkungen zu erwarten seien, sei auf
städtebaulich maßgebliche Kriterien, namentlich das Warenangebot und die
Verkaufsfläche im Vergleich zur Verkaufsfläche derselben Branche im zentralen
Versorgungsbereich abzustellen. Die von der Klägerin vertriebenen Produkte und
insbesondere auch die regelmäßig angebotenen Aktionswaren würden auch in dem
zentralen Versorgungsbereich angeboten. Das Sortiment ziele damit gerade auf die
Kunden des in fußläufiger Entfernung liegenden Stadtbezirkszentrums. Dies lasse eine
Verdrängung der Geschäfte mit gleichem Warenangebot befürchten und gefährde die
bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung, wie bereits bestehende Leerstände in
dem Stadtbezirkszentrum zeigten. Weiter bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine
Entkräftung der angesichts der Größe der Geschossfläche bestehenden
Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO.
Am 23. August 2007 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie
aus, im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB seien anders als bei § 11 Abs. 3 BauNVO die
konkreten Fernwirkungen eines Einzelhandelsbetriebes zu beurteilen. Dabei komme
der Vermutungsregelung keine Bedeutung zu. Bei einer nachträglichen Erweiterung
seien lediglich die Auswirkungen der neu hinzutretenden Verkaufsfläche zu betrachten,
da die durch den bestehenden Betrieb bereits seit Jahren gebundene Kaufkraft keine
Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches haben
könne. Durch die Erweiterung der Filiale werde zwar deren Attraktivität verbessert, aber
wegen der fehlenden Sortimentserweiterung die Flächenproduktivität verringert. Anders
als eine Neuerrichtung führe eine Erweiterung nicht zu einer Umorientierung der
Kunden. Die autoorientierten Kunden hätten schon vorher in den außerhalb des
Zentrums gelegenen Einzelhandelsbetrieben eingekauft und die Kunden, die bislang
fußläufig im zentralen Versorgungsbereich eingekauft hätten, würden dies auch
weiterhin tun. Durch den Ansatz des Verwaltungsgerichts würden die meisten
Einzelhandelsbetriebe auf den Bestandschutz gesetzt. Die vom Verwaltungsgericht
angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu § 11 Abs. 3
BauNVO ergangen und auf § 34 Abs. 3 BauGB nicht übertragbar. Der Gesetzgeber
habe von den Schutzgütern lediglich den "zentralen Versorgungsbereich" übernommen
und nicht auf "nicht unwesentliche Auswirkungen" sondern auf "schädliche
Auswirkungen" abgestellt und insbesondere keine Vermutungsregel aufgestellt. Motiv
des Gesetzgebers sei daher eindeutig eine Berücksichtigung der konkreten
Fernwirkungen eines Einzelhandelsbetriebes. Unabhängig von der Frage, wie die
"schädlichen Auswirkungen" zu beurteilen seien, könnten sie hier ausgeschlossen
werden, da die beantragte zusätzliche Verkaufsfläche weder zu einem Kaufkraftabzug in
einer Größenordnung von 20 % führe, noch im Hinblick auf die Größe der
Verkaufsfläche eine Größenordnung erreicht werde, die als schädlich zu qualifizieren
sei. Bei einer Vergleichsbetrachtung der Verkaufsflächen könne nur auf die Flächen der
selben Branche in dem zu schützenden Versorgungsbereich abgestellt werden. Da die
Lebensmittelbranche im Zentrum von H. weder mit einem Discounter noch mit einem
Vollsortimenter vertreten sei, könne das Vorhaben keine Auswirkungen auf das Zentrum
17
haben. Auf die Auswirkungen der Randsortimente könne bei der Beurteilung nicht
zurückgegriffen werden.
Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des
Ablehnungsbescheides vom 10. August 2005 und des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung E. vom 20. Februar 2007 zu verpflichten, ihr den am 5. April 2005
beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Erweiterung des
Einzelhandelsgeschäftes auf dem Grundstück N. , Gemarkung H. , Flur 43, Flurstück
151 (L.---------straße 30) zu erteilen.
19
Der Beklagte beantragt,
20
die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen,
21
hilfsweise der Klägerin die Vorlage folgender Urkunden aufzugeben über:
22
Umsätze je Sortimentsgruppe (Dauersortiment, Aktions-ware, Saisonware) im Konzern
B. Süd insgesamt für den Zeitraum 1990 bis 2007,
23
Umsätze je Sortimentsgruppe (Dauersortiment, Aktions-ware, Saisonware) in einem
typischen Markt mit bis zu 699 m² Verkaufsfläche für den Zeitraum 1990 bis 2007,
24
Umsätze je Sortimentsgruppe (Dauersortiment, Aktions-ware, Saisonware) in einem
typischen Markt mit bis zu 799 m² Verkaufsfläche für den Zeitraum 1990 bis 2007,
25
Umsätze je Sortimentsgruppe (Dauersortiment, Aktions-ware, Saisonware) in einem
typischen Markt mit bis zu 899 m² Verkaufsfläche für den Zeitraum 1990 bis 2007,
26
Umsätze je Sortimentsgruppe (Dauersortiment, Aktions-ware, Saisonware) in einem
typischen Markt mit bis zu 999 m² Verkaufsfläche für den Zeitraum 1990 bis 2007,
27
Darstellung der Entwicklung der Sortimentsgruppen in dem Zeitraum 1990 bis 2007,
28
Vorlage der Definition des Konzerns des Dauersortiments mit Vorlage des
Artikelstamms,
29
Vorlage der Definition des Konzern der Aktionsware mit Vorlage des Artikelstamms und
Angabe der Wiederhol-frequenz,
30
Vorlage der Definition des Konzern der Saisonware mit Vorlage des Artikelstamms und
Angabe der Angebotszeit-räume,
31
Vorlage der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzerns und der oben
benannten typischen Größenklassen für die Jahre 2005 bis 2007,
32
Darstellung der Innenstadtstandorte in NRW, die seit 1975 aufgegeben wurden,
33
Darstellung der nicht in die Innenstadt integrierten Stand-orte.
34
Er führt ergänzend aus, unabhängig von der Frage, ob der Fahrradhandel als Vorbild
herangezogen werden könne, verstoße das Vorhaben der Klägerin jedenfalls gegen §
34 Abs. 3 BauGB. Bei der Beurteilung der Auswirkungen sei das Gesamtvorhaben und
nicht nur die Erweiterung zu betrachten, da ansonsten eine schrittweise kontinuierliche
Flächenexpansion mit den entsprechenden schädigenden Folgen nicht verhindert
werden könne. Mit der Flächenvergrößerung sei auch eine Sortimentserweiterung
verbunden. Die Klägerin habe in den vergangenen Jahren ihr Sortiment ständig
erweitert. Während das Dauersortiment im Jahr 2000 noch rd. 630 Artikel umfasst habe,
liege die Artikelzahl mittlerweile bei über 900. Das B-Zentrum H. -Mitte stelle
ausweislich des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts einen zentralen
Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB dar. Auch wenn im Zentrum von
H. weder ein Lebensmitteldiscounter noch ein Vollsortimenter als "Frequenzbringer"
vorhanden seien, deckten die vorhandenen Läden eine breite Palette der
Nahversorgung ab. Bei Beurteilung der Frage, ob von einem Vorhaben, dass die
Grenze zur Großflächigkeit überschreite, schädliche Auswirkungen ausgingen, könne
auf die Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauNVO zurückgegriffen
werden. Zu den Auswirkungen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gehörten auch
solche auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Wenn ein großflächiger
Einzelhandelsbetrieb in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem
zentralen Versorgungsbereich stehe, sei es gerechtfertigt, entsprechend § 11 Abs. 3
Satz 3 BauNVO schädliche Auswirkungen zu vermuten. Angesichts der zahlreichen
Aktionswarenangebote könne die Betrachtung zudem nicht auf das Angebot an Waren
des täglichen Bedarfs beschränkt werden, sondern es seien auch die Auswirkungen auf
andere Einzelhandelsbetriebe wie z. B. den Textileinzelhandel zu betrachten.
35
Der Berichterstatter des Senats hat am 15. Oktober 2008 eine Ortsbesichtigung
durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom gleichen
Tage verwiesen.
36
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der
Bezirksregierung E. Bezug genommen.
37
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
38
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht
abgewiesen.
39
Die Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10.
August 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 20. Februar
2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat
einen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für
die Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarktes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem
Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen, § 71 Abs. 2 i.V.m. §
75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.
40
Die beantragte Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarktes ist
baugenehmigungspflichtig. Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen u.a. die Errichtung,
die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen der
Baugenehmigung, soweit in der Bauordnung nichts anderes bestimmt ist. Die im Gesetz
nicht geregelte Erweiterung einer baulichen Anlagen ist einer der Vorhabenskategorien
41
zuzuordnen.
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. Juli
2008, § 63 Rn. 68.
42
Bei der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Erweiterung handelt es sich um
ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, das eine Änderung und
Nutzungsänderung zum Inhalt hat, für die die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Durch die
geplante Erweiterung wird in den vorhandenen Baubestand eingegriffen, der verändert
wird und in der neuen Gesamtanlage aufgeht. Eine isolierte Betrachtung ist daher nicht
möglich. Bei der Änderung einer baulichen Anlage muss das Gesamtvorhaben in seiner
durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden; das vom Bauherrn
angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden
bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen.
43
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 C 72.05 -, BRS 69 Nr. 77; Urteil
vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72.
44
Die Erweiterung ist hier mit einer Nutzungsänderung verbunden, denn mit der geplanten
Vergrößerung der Verkaufsfläche von 699,11 m² auf 900,08 m² wird der
Lebensmitteldiscountmarkt zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des
§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne dieser
Vorschrift, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten.
45
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10/04 -, BRS 69, Nr. 71 m.w.N..
46
Auch für die Beurteilung der Auswirkungen einer Großflächigkeit kommt es nicht darauf
an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe
errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll.
47
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005, a.a.O..
48
Das Grundstück der Klägerin liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aber
innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, so dass sich die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit des Vorhabens nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 34 BauGB richtet. Das Vorhaben
erfüllt die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB (1.). Ihm steht § 34 Abs. 3 BauGB
nicht entgegen (2.).
49
1. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart
der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt
sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser
Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB.
50
Die nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben
auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft
wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die
Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken
kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen
51
Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.
52
Die nähere Umgebung des Vorhabens weist hier hinsichtlich der Nutzungsstrukturen
einen diffusen Charakter auf. Nach dem vorliegenden Luftbild- und Kartenmaterial sowie
dem Ergebnis der Ortsbesichtigung, das der Berichterstatter dem Senat vermittelt hat, ist
auf den Bereich beiderseits der L.--------- straße und der Straße C. zwischen dem G.------
platz im Südosten und der Bebauung der Grundstücke C. 88 und 90 im Nordwesten
abzustellen. Dieses Gebiet ist durch kleinere Grundstücke mit Wohngebäuden am G.-----
-platz und im vorderen Bereich an der Straße C. sowie gewerbliche Nutzungen
beiderseits der L.---------straße geprägt, wobei hier neben den Einzelhandelsbetrieben
von A. , B. , M. und L2. und dem Getränkemarkt auf den großflächigen früheren
Industriegrundstücken zahlreiche andere Gewerbebetriebe verschiedener Größe und
Ausrichtung vorzufinden sind.
53
Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht damit keinem der in der
Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Einer Einstufung als Gewerbe- oder
Industriegebiet (§ 8 bzw. 9 BauNVO) steht der hohe Anteil an Wohngebäuden entgegen.
Eine Einordnung als Mischgebiet (§ 6 BauNVO) kommt wegen der überwiegenden
gewerblichen Nutzungen nicht in Betracht. Angesichts der Vielzahl der
unterschiedlichen Nutzungen kann auch nicht von einem faktischen Sondergebiet für
großflächige Einzelhandelsbetriebe (§ 11 Abs. 3 BauNVO) ausgegangen werden.
54
Die allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher
seiner Art nach nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB.
55
Das Vorhaben der Klägerin fügt sich als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach § 34
Abs. 1 BauGB ein, da es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden
Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei der
Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die
Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte, den
Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten
vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist,
ohne weiteres den Rahmen ein.
56
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987, - 4 C 41.84 -, BRS 47 Nr. 63.
57
Dies ist hier der Fall. Das Vorhaben der Klägerin findet Vorbilder in den mit
Verkaufsflächen von 815 m² bzw. 966 m² ebenfalls großflächigen Märkten der Firmen M.
und L2. und dem Fahrradfachmarkt "Fahrrad Center A. ", der mit einer Verkaufsfläche
von 1.850 m² ebenfalls großflächig ist. Für die Frage, ob sich ein großflächiger
Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt, kommt es nicht auf die in § 11 Abs. 3 BauNVO umschriebenen
etwaigen negativen städtebaulichen Auswirkungen an. Die in § 11 Abs. 3 BauNVO
bezeichneten Fernwirkungen gehören nicht zu den nach dieser Vorschrift maßgeblichen
Tatbestandsmerkmalen. § 34 Abs. 1 BauGB stellt beim Einfügenserfordernis allein auf
Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und Grundstücksüberbauung ab.
58
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 -, BRS 63 Nr. 103; Urteil vom
11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, BRS 55 Nr. 174; Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 6 und
59
7.85 -, BRS 47 Nr. 67; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS
70, Nr. 90.
In den hierdurch vorgegebenen Rahmen fügt sich das Vorhaben der Klägerin seiner Art
nach ein. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
überbaubaren Grundstücksfläche ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich
das Vorhaben nicht innerhalb des sich aus der näheren Umgebung hervorgehenden
Rahmens hält. Ebenso ist ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des
„Einfügens" enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nicht ersichtlich.
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2. Das Vorhaben der Klägerin verstößt auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach
dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine
schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in
anderen Gemeinden zu erwarten sein.
61
Für die Entscheidung kann letztendlich offen bleiben, ob das Stadtbezirkszentrum H. -
Mitte als zentraler Versorgungsbereich der beklagten Stadt anzusehen ist (2.1.).
Jedenfalls sind keine schädlichen Auswirkungen des Vorhabens auf diesen
Versorgungsbereich zu befürchten. Bei der Prognoseentscheidung ist zu
berücksichtigen, dass die Klägerin bereits am Erweiterungsstandort einen genehmigten
Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 699,11 m² Verkaufsfläche
betreibt (2.2.)
62
2.1. Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich
abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener
Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und
gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren
Nahbereich hinaus zukommt.
63
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BauR 2008, 315 = NVwZ 2008,
308 = ZfBR 2008, 49 = BVerwGE 129, 307; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006,
a.a.O..
64
Ein „Versorgungsbereich" bietet Nutzungen, die für die Versorgung der Einwohner der
Gemeinde - gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets - insbesondere
mit Waren aller Art von Bedeutung sind. „Zentral" sind Versorgungsbereiche, wenn die
Gesamtheit der auf eine Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen
Nutzungen in dem betreffenden Bereich auf Grund der verkehrsmäßigen Erschließung
und verkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten
Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des
Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich
abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel oder langfristigen Bedarfs
funktionsgerecht sicherzustellen. Zentrale Versorgungsbereiche können sowohl einen
umfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots oder des örtlichen
Einzugsbereichs eingeschränkten Versorgungsbedarf abdecken.
65
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BauR 2008, 320; Urteil
vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BauR 2007, 2012; Urteil vom 11. Dezember 2006,
a.a.O.; s.a. Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - 2 BV 05.1571 -, juris, Rz. 35; OVG
Rh.-Pf., Urteil vom 5. November 2007 - 1 A 10351/07 -, juris, Rz. 29; Söfker in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblattkommentar, Stand: 1. Juni
66
2008, § 34 Rn. 85..
Zu den zentralen Versorgungsbereichen können auch Bereiche für die Grund- und
Nahversorgung gehören. Diese versorgen in der Regel nur bestimmte Stadtteile
größerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte mit Waren des kurzfristigen und
mittelfristigen Bedarfs. In größeren und mittleren Städten dienen sie der Versorgung der
Bevölkerung verschiedener Quartiere von zumeist einigen tausend Einwohnern
vornehmlich mit Waren des kurzfristigen Bedarfs, die regelmäßig auch durch
beschränkte Angebote von einzelnen Waren des mittelfristigen Bedarfs wie z.B.
Bekleidung sowie von Dienstleistungen (Bank, Lottoannahmestellen, Friseur etc.)
ergänzt werden. Häufig sind solche Grund- und Nahversorgungszentren dadurch
gekennzeichnet, dass in ihnen ein größerer Frequenzbringer - zumeist ein
Vollsortimenter des Lebensmittelbereichs - vorhanden ist.
67
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 2007 und 11. Dezember 2006, jeweils a.a.O.; Urteil
vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, juris; s.a. Kuschnerus, Der standortgerechte
Einzelhandel, 1. Aufl. 2007, Rn. 155 ff..
68
Der im gewachsenen Ortskern von H. gelegene Bereich verfügt entlang der östlich der
Einmündung der Straße B1. B2. G1. verkehrsberuhigt ausgebauten L.---------straße und
um den als Fußgängerzone ausgebauten Konstantinplatz über eine Vielzahl von
Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben. Nach der von dem Beklagten vorgelegten
Bestandsaufnahme, die im Wesentlichen auch der Entwicklung des Nahversorgungs-
und Zentrenkonzepts zugrunde gelegen hat, befinden sich dort u.a. zwei
Drogeriediscounter (Rossmann und Schlecker), ein Haushaltswarendiscounter (Kodi),
eine Bäckerei, ein Feinkostengeschäft, ein Obstladen, der auch Konserven und
Frischwaren führt, sowie mehrere kleine Geschäfte für Bekleidung, Schuhe und
Lederwaren, Haushaltswaren und Geschenke, Blumen, Bücher, Zeitschriften und
Tabakwaren, Foto, Optik und Zubehör. Es fehlt allerdings ein größeres
Lebensmittelgeschäft, das die Bevölkerung des Stadtteils versorgen könnte. Die
vorhandenen kleinflächigen Läden, die Lebensmittel anbieten, sind nur in der Lage,
einen Teil des Bedarfs zu decken, und zudem auf Teilsortimente beschränkt. Der Senat
lässt hier jedoch offen, ob das Vorhandensein eines größeren Lebensmittelangebotes
für das Vorliegen eines Nahversorgungszentrums unabdingbar ist.
69
2.2. Ob das Stadtbezirkszentrum H. -Mitte als zentraler Versorgungsbereich anzusehen
ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil von dem Vorhaben der Klägerin
keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB auf dieses zu
erwarten sind.
70
Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren
Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr
substantiell wahrnehmen können.
71
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007, a.a.O..
72
Dem Gesetzgeber kam es mit der Einfügung des Absatzes 3 in § 34 BauGB maßgeblich
darauf an, bei Zulassungsentscheidungen nach § 34 BauGB über die nähere
Umgebung hinausgehende Fernwirkungen, die im Geltungsbereich von
Bebauungsplänen und im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB von § 11 Abs. 3
73
Satz 2 BauNVO erfasst werden, berücksichtigen und steuern zu können. Um die
Gewährung von Schutz vor Konkurrenz geht es dabei nicht.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Oktober 2007, 13. Juni 2007 und 11. Dezember 2006,
jeweils a.a.O.; Beschluss vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06, BauR 2007, 1550; s.a.
Berkemann/ Halama, Erstkommentierung zum BauGB, 1. Auflage 2005, § 34 Rn. 26.
74
Schädliche Auswirkungen ergeben sich jedoch nicht bereits daraus, dass der
Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin mit der Erweiterung zu einem großflächigen
Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wird. Anders als bei der
Beurteilung eines Vorhabens im Plangebiet oder nach § 34 Abs. 2 BauGB ist § 11 Abs.
3 BauNVO in den Fällen des § 34 Abs. 1 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend
anwendbar. Der Gesetzgeber hat das Regelungssystem des § 11 Abs. 3 BauNVO -
namentlich die Vermutungsregel des Satzes 3 der vorgenannten Vorschrift - nicht in §
34 Abs. 3 BauGB übernommen.
75
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2006 und 13. Juni 2007, jeweils a.a.O.; a. A.
OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. November 2007, a.a.O., Rz. 38.
76
Das folgt bereits aus einem wörtlichen Vergleich der beiden Vorschriften. Im § 34 Abs. 3
BauGB ist von schädlichen Auswirkungen die Rede, während § 11 Abs. 3 Satz 2
BauNVO großflächige Einzelhandelsbetriebe erfasst, die sich nach Art, Lage oder
Umfang u.a. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich
auswirken können. Damit setzt der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz 2
BauNVO bereits unter der Schädigungsgrenze ein. Wenn der Gesetzgeber den
Regelungsgehalt des § 11 Abs. 3 BauNVO in § 34 Abs. 3 BauGB - insbesondere auch
die Vermutungsregel - hätte übertragen wollen, wäre dies durch einen Verweis oder
eine wörtliche Übernahme möglich gewesen.
77
Dagegen spricht auch der unterschiedliche Sinn und Zweck beider Vorschriften. Der
Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO liegt eine typisierende Betrachtungsweise
zugrunde, bei der vermutet wird, dass von Einzelhandelsbetrieben ab einer bestimmten
Größe regelmäßig bestimmte Fernwirkungen, u.a. auf die Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche ausgehen. Betriebe dieser Art sind nur in Kerngebieten und in für
sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Dagegen geht es im Rahmen des § 34 Abs.
3 BauGB nicht um die bauplanungsrechtliche Typisierung von Einzelhandelsbetrieben,
sondern um die Verhinderung von konkreten schädlichen Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche im jeweiligen Einzelfall.
78
Das Gericht hat bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zur Feststellung der
schädlichen Auswirkungen des Vorhabens eine Prognoseentscheidung zu treffen. In
diesem Rahmen sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen.
Dazu zählt insbesondere die Verkaufsfläche, deren Auswirkungen auf die im
Versorgungsbereich vorhandene Verkaufsfläche derselben Branchen zu ermitteln sind.
Daneben kann - insbesondere wenn es um die Zulassung großflächiger
Einzelhandelsvorhaben geht - der voraussichtlichen Umsatzumverteilung Bedeutung
zukommen.
79
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007, a.a.O.; Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D
148/04.NE -, BRS 69 Nr. 3; s.a. Nds. OVG, Urteil vom 27. März 2008 - 1 LB 160/06 -,
ZfBR 2007, 579.
80
Bereits oben wurde ausgeführt, dass das planungsrechtlich zu beurteilende Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB der Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin in der erweiterten
Form mit einer Verkaufsfläche von 900,08 m² ist. Der Senat geht davon aus, dass sich
der in § 34 Abs. 3 BauGB verwendete Vorhabensbegriff nicht von dem Vorhabensbegriff
des § 29 BauGB unterscheidet.
81
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist im Rahmen
der Prognoseentscheidung über schädlichen Auswirkungen im konkreten Einzelfall
jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits am Erweiterungsstandort ein
genehmigtes Lebensmitteldiscountgeschäft mit einer Verkaufsfläche von 699,11 m² seit
1994 betreibt und sich der Markt hierauf eingestellt hat. In die Prognose ist somit nicht
die Neuansiedlung eines Discounters mit einer Verkaufsfläche von 900,08 m²
einzustellen, sondern die Erweiterung eines Geschäftes mit 699,11 m² um 200,97 m²,
das dadurch großflächig wird. Eine andere Betrachtungsweise würde den Bestands-
und Erweiterungsinteressen der Klägerin und der vorhandenen Marktsituation nicht
gerecht. Bei der Prognoseentscheidung ist nämlich von der gegebenen städtebaulichen
Situation auszugehen, die nicht nur von den anderen vorhandenen
Einzelhandelsbetrieben, sondern auch durch den Betrieb, dessen Erweiterung geplant
ist, in seinem bisherigen Bestand geprägt wird. Dieser Betrieb hat sich bereits am Markt
etabliert und ist Bestandteil des Einzelhandelsangebotes. Bei der Beurteilung ist daher
der gegenwärtige Betrieb in der vorhandenen Größe mit seinen möglicherweise bereits
bestehenden Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich mit dem Zustand zu
vergleichen, der (prognostiziert) nach Umsetzung der geplanten Erweiterung bestehen
wird. Die Prüfung kann allerdings nicht auf einen reinen Vergleich der vorher und
nachher vorhandenen Verkaufsflächen reduziert werden. Zwar kann sich die
Erweiterung auf eine rein quantitative Flächenvergrößerung beschränken. Sie kann
aber darüber hinausgehende qualitativen Veränderungen beinhalten, wenn etwa das
Sortiment deutlich erweitert oder wesentlich anders präsentiert werden soll oder
zusätzliche kleinere Verkaufsstellen für Neben- und Ergänzungsangebote (z. B.
Backshop, Shops für Blumen, Zeitschriften und Tabakwaren usw.) geplant sind.
Während sich eine geringfügige Verkaufsflächenerweiterung eines im Übrigen
unveränderten Betriebes regelmäßig nicht auf das bestehende Gleichgewicht auswirken
wird, können qualitative Änderungen die Attraktivität eines nicht integrierten Standortes
deutlich steigern und durch eine Umorientierung der Kunden einen zentralen
Versorgungsbereich schwächen.
82
Weiter spielen bei der Ermittlung der Auswirkungen des in Rede stehenden Vorhabens
auf den von ihm beeinflussten zentralen Versorgungsbereich die räumliche Entfernung
des Vorhabens von dem Versorgungsbereich sowie alle weiteren im Einzelfall
relevanten Umstände der konkreten städtebaulichen Situation eine Rolle. Von
Bedeutung sein kann etwa, ob der außerhalb des zentralen Versorgungsbereich
anzusiedelnde Einzelhandelsbetrieb gerade auf solche Sortimente abzielt, die in dem
Versorgungsbereich von einem „Magnetbetrieb" angeboten werden, dessen
unbeeinträchtigter Bestand maßgebliche Bedeutung für die weitere Funktionsfähigkeit
des zentralen Versorgungsbereichs hat. Zu berücksichtigen ist auch, ob in der
unmittelbaren Umgebung des Vorhabens bereits weitere Einzelhandelsangebote
vorhanden sind, deren Auswirkungen auf den Versorgungsbereich durch die
Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens gesteigert werden könnten. Zwar ist
Prüfungsgegenstand des § 34 Abs. 3 BauGB nur das streitgegenständliche Vorhaben:
Nur wenn dieses Vorhaben eine beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des
83
Versorgungsbereichs befürchten lässt, ist der Tatbestand der Norm erfüllt. Eine solche
Schädigung kann sich jedoch auch daraus ergeben, dass ein gerade noch
unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsangeboten an einem nicht
integrierten Standort und Versorgungsbereich durch das neu hinzukommende Vorhaben
in eine unzulässige beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des
Versorgungsbereichs umschlägt. Insbesondere dann, wenn an dem nicht integrierten
Standort die Grenze zur Großflächigkeit gleichartiger Angebote durch das hinzu
kommende Vorhaben überschritten wird, besteht Anlass zu kritischer Prüfung, ob
nunmehr die Schwelle des § 34 Abs. 3 BauGB erreicht wird. Denn die Vorschrift lässt
sich nach ihrer Zielsetzung auch solchen Vorhaben entgegen halten, die ein noch
vorhandenes städtebaulich vertretbares Gleichgewicht unterschiedlicher
Einzelhandelsangebote durch die Verstärkung des nicht integrierten Standortes
zerstören.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007, a.a.O..
84
Sind bereits jetzt im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs an anderer
Stelle weitere Einzelhandelsbetriebe vorhanden, die sich auf das Verhältnis zwischen
dem zentralen Versorgungsbereich und den nicht-integrierten Standorten auswirken,
dürfen auch diese in der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben. Ob diese im
Einzelhandelskonzept erfasst worden sind oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang
keine Rolle.
85
Nach diesen Grundsätzen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen
Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum H. -Mitte zu erwarten.
86
Die Klägerin plant eine Vergrößerung der Verkaufsfläche des bestehenden
Lebensmitteldiscountmarktes von 699,11 m² auf 900,08 m². Nach ihrem Vortrag ist eine
Erweiterung des Sortimentes oder eine Neuausrichtung des Marktes nicht beabsichtigt.
Dies entspricht dem bereits an anderen Standorten erkennbaren Konzept der Klägerin,
in allen Filialen ein identisches Sortiment anzubieten, jedoch die Präsentation der
angebotenen Waren durch ein Verkaufsflächenvergrößerung zu verbessern. Der
Standort des Betriebes der Klägerin ist angesichts der in der Umgebung überwiegenden
gewerblichen Nutzungen städtebaulich nicht integriert. Er ist mit der großen Anzahl der
vorhandenen Stellplätzen auf autoorientierte Kunden ausgerichtet, aber mit einer
Entfernung vom Zentrum von H. von ca. 550 m auch noch fußläufig erreichbar.
87
Gleichwohl kann unter Berücksichtigung der städtebaulichen Gesamtsituation nicht
davon ausgegangen werden, dass es durch die geplante Erweiterung des Marktes der
Klägerin um ca. 201 m² zusätzliche Verkaufsfläche zu nennenswerten
Umsatzumverteilungen oder anderen Auswirkungen zu Lasten des benannten
Nahversorgungszentrums kommen wird. Neben dem Markt der Klägerin sind im
Einzugsbereich weitere Einzelhandelsbetriebe vorhanden, die sich in erheblicher Weise
auf die Umsatzverteilung auswirken und bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht
unberücksichtigt bleiben können.
88
In unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabensstandortes sind ein weiterer, bereits
großflächiger Lebensmitteldiscounter (M. -Markt), ein ebenfalls großflächiger
Vollsortimenter (L2. Markt) sowie ein Getränkemarkt vorhanden. Diese Märkte üben
zusammen mit dem Betrieb der Klägerin und einer Gesamtverkaufsfläche von fast 2.900
m² schon jetzt einen erheblichen Einfluss auf die Versorgungssituation und die
89
Umsatzverteilung aus, auf den sich die im Zentrum ansässigen Betriebe bereits
eingestellt haben. Die Märkte decken - abgesehen von einem Q. -Markt an der ebenfalls
außerhalb des Zentrums gelegenen Straße B1. T. - den weitaus größten Teil des
kurzfristigen Bedarfs der Einwohner des Ortsteils ab, weil im Zentrum von H. kein
entsprechendes Angebot besteht. An diesem vorhandenen Zustand wird sich durch das
Vorhaben der Klägerin nichts ändern. Anders als bei der Neuerrichtung eines
Lebensmittelmarktes ist bei einer Verkaufsflächenvergrößerung um ca. 201 m² ohne
Sortimentserweiterung nicht mit einer Umorientierung der Kunden und einer relevanten
Umsatzumverteilung zu rechnen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich die
Erweiterung auf die im Zentrum vorhandenen kleinen Läden, die Lebensmittel anbieten,
auswirken wird, da diese auf den "kleinen Einkauf zwischendurch" ausgerichtet sind.
Entsprechendes gilt auch bezüglich der übrigen im Zentrum ansässigen Fachgeschäfte.
Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich grundsätzlich die in kurzen Zeitabständen
wechselnden Aktionswarenangebote der Klägerin und der anderen Discounter in
beachtlichem Umfang auf den Umsatz des branchenspezifischen Fachhandels
auswirken können, sind durch die Erweiterung bedingte nachteilige Veränderungen
nicht zu erwarten. Nach dem Marktkonzept der Klägerin ist das von ihr angebotene
Sortiment auch hinsichtlich der Aktionswaren unabhängig von der Größe der jeweiligen
Filiale in jedem ihrer Märkte identisch. Die Waren werden lediglich - wie auch das
Dauersortiment - auf einer größeren Fläche angeboten. Insgesamt betrachtet kann nicht
festgestellt werden, dass es durch das Vorhaben der Klägerin zu weiteren
nennenswerten Umsatzumverteilungen oder einem zusätzlichen Kaufkraftabfluss aus
dem Stadtbezirkszentrum von beachtlichem Gewicht kommen wird.
3. Dem von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten
Beweisantrag, der Klägerin die Vorlage näher bezeichneter "Urkunden" aufzugeben,
brauchte der Senat aus mehreren Gründen nicht nachzugehen.
90
Der Beweisantrag ist bereits unsubstantiiert, da das Beweisthema nicht hinreichend
konkretisiert wird. Hierzu gehört, dass angegeben wird, welche Tatsachenbehauptung
durch das Beweismittel bewiesen werden soll.
91
Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 86 Rn. 86 f., § 98 Rn. 31 m.w.N.
92
Eine solche Tatsachenbehauptung ist aus dem in der mündlichen Verhandlung
gestellten Beweisantrag nicht erkennbar. Auch ein Rückgriff auf die schriftsätzliche
Ankündigung führt zu keinem beachtlichen Antrag. Mit dem Vortrag, "bei Vorlage der im
Besitz der Klägerin befindlichen Urkunden erweise sich, dass bei Ausweitung der
Sortimente und der Verkaufsflächen erhebliche schädliche Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche zu erwarten sind", wird kein zulässiges Beweisthema benannt. Es
wird keine Tatsachenbehauptung zum Beweis gestellt, sondern eine dem Beweis nicht
zugängliche Rechtsfrage, die vom Gericht selbst zu entscheiden ist.
93
Der Beweisantrag ist weiter auf eine unzulässige Beweiserhebung gerichtet, da die
Voraussetzungen hierfür gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 421 ZPO nicht vorliegen. Der
Beklagte verlangt von der Klägerin die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen über die
Entwicklung ihrer Umsätze in verschiedenen Sortimentsgruppen und Märkten
unterschiedlicher Größe, ihre Sortimentsdefinitionen, ihrer Bilanzen sowie über
aufgegebene und nicht integrierte Standorte. Der Urkundsbeweis durch Antrag auf
Vorlage einer Urkunde durch den Gegner ist jedoch nur bezüglich einer konkret
bezeichneten Urkunde möglich, nicht jedoch bezüglich einer Urkundensammlung mit
94
ungewissem Inhalt.
Vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 U 25/05 -, juris; s.a. OLG
Stuttgart, Urteil vom 30. Mai 2007 - 20 U 12/06 -, juris.
95
Insoweit stellt der Antrag einen unzulässigen Ausforschungsantrag ins Blaue hinein dar,
zumal davon auszugehen ist, dass die Urkunden, deren Vorlage verlangt wird, teilweise
überhaupt erst erstellt werden müssten.
96
Schließlich ist der Beweisantrag auch unerheblich, denn für die Entscheidung kommt es
auf die Erkenntnisse, die der Beklagte mit der Beweiserhebung möglicherweise
gewinnen will, nicht an. Bei einem Teil der Unterlagen, deren Vorlage verlangt wird, wie
z.B. einer Darstellung der aufgegebenen Innenstadtstandorte in NRW und der nicht
integrierten Standorte, ist bereits ein Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden
Problematik nicht erkennbar. Auch im Übrigen ist eine Entscheidungsrelevanz nicht
gegeben. Denn der Beweisantrag zielt auf die Ermittlung abstrakter Aussagen über
"typische" Märkte unterschiedlicher Größe, während es im Rahmen der hier zu
treffenden Entscheidung um eine aus allen relevanten qualitativen und quantitativen
Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffende Prognose geht. Diese kann von
Durchschnittswerten "typischer" Märkte nach oben oder nach unten abweichen, da sie
von zahlreichen weiteren Faktoren abhängig ist. Ein Umsatzzuwachs bei der Klägerin
bedeutet nicht automatisch einen Umsatzrückgang in den Geschäften in dem zentralen
Versorgungsbereich, sondern kann auch zu Lasten anderer konkurrierender Märkte mit
ähnlichen Sortimenten gehen. Wie bereits oben dargestellt, hängt die Umsatzverteilung
wesentlich auch von dem Vorhandensein weiterer Märkte im Einzugsbereich des
Vorhabens der Klägerin und des zentralen Versorgungsbereichs ab.
97
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
98
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
99
100