Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2007
OVG NRW: rücknahme, sozialhilfe, notlage, blindheit, effektivität, erlass, rückabwicklung, fürsorgeleistung, erblindung, bindungswirkung
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 292/05
Datum:
08.11.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 292/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 2582/02
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Mai
2002 und des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2003 verpflichtet,
seinen Bescheid vom 8. Oktober 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. November 1999 zurückzunehmen
und dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 31.
August 1999 Blindengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger erlitt im August 1996 einen Motorradunfall, bei dem er sich unter anderem
schwere Schädel- und Gesichtsverletzungen zuzog, die eine Erblindung des rechten
Auges zur Folge hatten, während auf dem linken Auge zumindest zunächst noch ein -
allerdings stark gemindertes - Sehvermögen verblieb. Seit dem 1. September 1999
gewährt der Beklagte dem Kläger Blindengeld in gesetzlicher Höhe. Der vorliegende
Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger auch schon für die Zeit vom 1. Oktober 1998
bis zum 31. August 1999 Blindengeld beanspruchen kann.
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Einen dahingehenden Antrag stellte der Kläger mit Schreiben vom 4. September 1998.
Der dabei von ihm vorgelegte Schwerbehindertenausweis wies nicht das Merkzeichen
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"Bl" für Blindheit auf; das zuständige Versorgungsamt H. hatte mit Bescheid vom 2. Juni
1997 und nachfolgend mit Bescheid vom 23. August 1999 die Zuerkennung dieses
Merkzeichens abgelehnt. Mit zwei getrennten Bescheiden vom 8. Oktober 1998
bewilligte der Beklagte dem Kläger Hilfe für hochgradig Sehbehinderte in Höhe von
monatlich 150 DM, lehnte aber die Gewährung von Blindengeld mit der Begründung ab,
auf dem besseren linken Auge betrage die Sehschärfe noch 1/20 der Norm und das
Gesichtsfeld erreiche ausgehend vom Mittelpunkt des Gesichtsfeldes einen Bereich von
15 Grad. Den am 11. Dezember 1998 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der
Beklagte - wegen einer angenommenen Verfristung ohne erneute Sachprüfung - mit
Widerspruchsbescheid vom 24. November 1999 als unzulässig zurück. In dem sich
anschließenden Verwaltungsrechtsstreit (Az.: 11 K 6579/99) kam das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 16. Juli 2001 zu dem Ergebnis, dass
der Widerspruch des Klägers nicht, wie vom Beklagten angenommen, verfristet
gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld für die Zeit von
September 1998 bis August 1999 lägen aber nicht vor, weil der Beklagte an die
Feststellung des Versorgungsamts, der Kläger sei in dem genannten Zeitraum nicht
blind gewesen, gebunden sei. Der im Wesentlichen auf behauptete Mängel des
gerichtlichen Verfahrens gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung
wurde vom OVG NRW mit Beschluss vom 21. September 2001 abgelehnt (Az.: 16 A
3524/01).
Nach einem neuerlichen Antrag des Klägers vom 9. Februar 2000 und der Vorlage
weiterer ärztlicher Stellungnahmen erkannte das Versorgungsamt H1. dem Kläger
zunächst mit Bescheid vom 14. April 2000 unter entsprechender Rücknahme des
vorangegangenen Bescheides vom 23. August 1999 mit Wirkung vom Tag der
Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" zu. Auf
einen weitergehenden Antrag des Klägers vom 8. Oktober 2001 hin beschied das
Versorgungsamt am 21. Januar 2002 unter entsprechender Rücknahme des
Bescheides vom 14. April 2000 den Kläger schließlich dahingehend, dass er mit
Rückwirkung vom 1. Oktober 1998 das Merkzeichen "Bl" erhalte. Darauf wandte sich
der Kläger am 5. Februar 2002 erneut an den Beklagten mit dem Begehren, ihm nun
doch auch schon für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. August 1999 Blindengeld
anstelle der deutlich geringeren Hilfe für hochgradig Sehbehinderte zu gewähren.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 2002 unter Hinweis auf die
bestandskräftige Ablehnung dieser Hilfe durch die vorangegangenen Bescheide ab.
Eine Rücknahme dieser Ablehnungsbescheide komme nicht in Betracht, weil die diese
allenfalls ermöglichende Vorschrift des § 44 SGB X im Blindengeldrecht nicht
anwendbar sei.
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Unmittelbar vor der Zustellung dieses erneuten Ablehnungsbescheides, gegen den der
Kläger Widerspruch erhob, hat der Kläger am 31. Mai 2002 Untätigkeitsklage beim
Verwaltungsgericht erhoben, die er nach der Zurückweisung des Widerspruchs mit
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. März 2003 fortführte und wie folgt
begründete: Ausgehend von der Annahme des Verwaltungsgerichts im Vorprozess,
dass Bescheide des Versorgungsamtes für den Beklagten bei Entscheidungen über die
Gewährung von Blindengeld bindende Wirkung entfalteten, sei mit der rückwirkenden
Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" eine neue Situation eingetreten. Dem lasse sich
nicht entgegensetzen, dass im Blindenhilferecht Notlagen nicht rückwirkend
ausgeglichen werden könnten.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Mai 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. März 2003 zu verpflichten, seinen Bescheid vom 8.
Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1999
zurückzunehmen und ihm, dem Kläger, für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum
31. August 1999 Blindengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten
abgewiesen.
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Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wendet sich der Kläger gegen
die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 44 SGB X finde auf seinen Fall keine
Anwendung. Der vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt gestellte
sozialhilferechtliche Grundsatz, wonach Hilfe nicht für die Vergangenheit beansprucht
werden könne, sei auf das Blindengeld nicht übertragbar, denn dieses sei - anders als
die Sozialhilfe - nicht zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage gedacht, sondern
habe Versorgungscharakter. Das zeige sich unter anderem daran, dass das Blindengeld
unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten gewährt werde. Es
müsse auch kein konkreter Mehrbedarf nachgewiesen werden. Einschränkungen des
Blindengeldanspruches beträfen lediglich den Fall, dass die bestimmungsgemäße
Verwendung der Hilfe nicht sichergestellt sei.
9
Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu
erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und verweist darauf, dass die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts den
fürsorgerechtlichen Charakter der Blindenhilfe und darauf beruhend auch die
Anwendung sozialhilferechtlicher Grundsätze bejaht habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Verfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie
des Versorgungsamts H2. Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
16
Die Berufung und die Klage sind zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen den
Beklagten einen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen
Versagungsbescheides vom 8. Oktober 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 24.
November 1999 sowie auf Gewährung von Blindengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit
vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. August 1999.
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Rechtsgrundlage für den Rücknahmeanspruch des Klägers ist - in entsprechender
Anwendung - § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Danach
ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei seinem Erlass das Recht unrichtig
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angewandt oder von einem sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen
worden ist und soweit deshalb - unter anderem - Sozialleistungen zu Unrecht nicht
erbracht worden sind. Diese Vorschrift gilt auch für das Recht der Leistungen nach dem
nordrhein-westfälischen Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) vom
25. November 1997 (GV. NRW. S. 430, 436), und ihre Voraussetzungen sind gegeben.
Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Sozialgesetzbuchs im Recht der Blinden- und
Gehörlosenhilfe folgt aus § 7 GHBG. Dort ist bestimmt, dass "im übrigen" die
Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) entsprechend gelten. Diese Verweisung
bezieht sich gemäß der Überschrift ("Verfahrensvorschriften, Zuständigkeit") des 4. Teils
(§§ 6 bis 8) des GHBG auf das Erste (Allgemeiner Teil) und Zehnte Buch
(Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Zusammenarbeit der
Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten) des SGB, soweit darin Regelungen
über das Verwaltungsverfahren getroffen sind. Durch § 7 GHBG ist auch klargestellt,
dass diejenigen Vorschriften des SGB I und X, die wie § 44 Abs. 1 SGB X unmittelbar
Sozialleistungen bzw. Verwaltungsakte über Sozialleistungen zum Gegenstand haben,
im Blinden- und Gehörlosenrecht unabhängig von der Frage Anwendung finden, ob die
im GHBG geregelten Hilfen unter den Begriff der Sozialleistung im Sinne des
Sozialgesetzbuchs fallen.
19
Zum (verneinten) Sozialleistungscharakter landesrechtlicher Bestimmungen mit sozialer
Zielsetzung (Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz) vgl. schon OVG NRW,
Urteil vom 22. August 2007 - 16 A 2203/05 -, Juris; vgl. auch im Hinblick auf die
Anwendung der §§ 103 und 107 SGB X auf das landesrechtliche Blindengeld in
Sachsen-Anhalt BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 VG 2/04 R -, BSGE 93, 290 =
FEVS 57, 145.
20
Denn da die materiellen Regelungen über die Hilfen für Blinde (§§ 1 bis 3 GHBG),
hochgradig Sehbehinderte (§ 4 GHBG) und Gehörlose (§ 5 GHBG) den wesentlichen
Inhalt des GHBG ausmachen, kann die durch § 7 GHBG angeordnete Verweisung auf
die Verfahrensvorschriften des Sozialgesetzbuchs nur bedeuten, dass die
Bestimmungen des SGB I und X über das Verfahren bei der Gewährung - und auch der
Rückabwicklung - von Sozialleistungen auch für die Gewährung und gegebenenfalls
Rückabwicklung von Hilfen nach dem GHBG entsprechend gelten.
21
Da gemäß § 7 GHBG das Verfahrensrecht des Sozialgesetzbuchs nur "im übrigen"
entsprechend gilt, das heißt soweit sich aus dem GHBG selbst nichts Abweichendes
ergibt, hängt die Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 SGB X davon ab, ob den sonstigen
Regelungen des GHBG eine abweichende Regelung oder ein entgegenstehendes
übergreifendes Strukturprinzip entnommen werden kann. Das ist zu verneinen. Die
durch § 44 Abs. 1 SGB X letztlich ermöglichte und intendierte nachträgliche Gewährung
von zuvor rechtswidrig abgelehnten Leistungen ist im Recht der Blinden- und
Gehörlosenhilfe zunächst nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 6 Abs. 1 GHBG
Leistungen nach diesem Gesetz von einem Antrag abhängig macht, denn hier - und
generell in den von § 44 Abs. 1 SGB X erfassten Fällen - hat der rechtswidrigerweise
abgelehnten Hilfegewährung ein Antrag zugrunde gelegen.
22
Das vom Beklagten ins Feld geführte Strukturprinzip, nach dem Hilfe grundsätzlich nicht
nach einer Deckung des in Rede stehenden Bedarfs bzw. - bei zeitabschnittsweise zu
gewährender Hilfe - nach dem Ablauf des jeweiligen Zeitraums gewährt werden kann
("keine Hilfe für die Vergangenheit"), ist für das Recht der Blinden- und Gehörlosenhilfe
23
nach dem GHBG - anders als zumindest im Grundsatz in der Sozialhilfe -
vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, BVerwGE 90, 154 = FEVS 43, 59,
und 5 C 26.88, BVerwGE 90, 160 = FEVS 43, 95; Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -,
BVerwGE 96, 152 = FEVS 45, 138; Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 26.02 -, FEVS
55, 320 = NVwZ 2004, 1002; zum Ganzen eingehend Rothkegel, Die Strukturprinzipien
des Sozialhilferechts, S. 66 bis 85, und Grieger, NWVBl. 1995, 201,
24
nicht anwendbar. Allerdings war für das frühere Landesblindengeldrecht die
Anwendung des Grundsatzes "keine Hilfe für die Vergangenheit" anerkannt.
25
OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 1973 - VIII A 857/71 -, und vom 20. Dezember 1979 -
VIII A 2000/76 -, insoweit nicht veröffentlicht in FEVS 29, 329.
26
Diese Rechtsprechung, die für das frühere Blindenhilferecht eine rückwirkende
Leistungsbewilligung grundsätzlich ausschloss, beruhte wesentlich auf der Annahme,
dass das landesrechtlich geregelte Blindengeld wie auch die Sozialhilfe eine auf die
Bewältigung einer konkreten, sofortige Hilfe erfordernden Notlage ausgerichtete
Fürsorgeleistung sei. Dieser Gegenwartsbezug der Hilfe schließe es aus, Blindenhilfe
gleichsam kompensatorisch für eine in der Vergangenheit liegende und damit bereits
überwundene Bedarfszeit zu gewähren.
27
Gegen diese Sichtweise spricht für das seit dem 1. Januar 1998 geltende GHBG mit
entscheidendem Gewicht, dass ihm nicht entnommen werden kann, es handele sich bei
den dort geregelten Hilfen um fürsorgerische Leistungen zur Abwendung konkreter
Notlagen. Vielmehr hat die Blindenhilfe jedenfalls in der Ausgestaltung durch das
GHBG weithin den Charakter einer Versorgungsleistung bzw. eines
Nachteilsausgleichs für den von einem besonders schweren Schicksal betroffenen
Personenkreis der Blinden.
28
Ebenso für das hessische Landesblindenrecht: BVerwG, Urteil vom 14. November 2002
- 5 C 37.01 -, BVerwGE 117, 172 = NVwZ-RR 2003, 506; vgl. auch LSG Baden-
Württemberg, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5514/05 -, FEVS 58, 389 =
ZFSH/SGB 2007, 103.
29
Diese Bewertung ist vielfach schon für das Blindengeld nach § 67 BSHG (nunmehr § 72
SGB XII) in Betracht gezogen worden, und zwar wegen der ohne konkreten Nachweis
zugrundezulegenden Annahme eines blindheitsbedingt erhöhten finanziellen Bedarfs,
wegen dessen Pauschalierung und wegen der relativ hoch bemessenen
Einkommensgrenze (§ 81 Abs. 1 BSHG).
30
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1976 - V C 7.76 -, BVerwGE 51, 281 = FEVS 25,
1; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5514/05 -,
aaO.; W. und H. Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auflage, § 67 Rn. 2.
31
Erst Recht bestehen durchgreifende Zweifel am Fürsorgecharakter der
landesrechtlichen Blindenhilfebestimmungen, die sich zwar hinsichtlich der
grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen und des Umfangs der Hilfen weitgehend an
§ 67 BSHG anlehnen, aber infolge des vollständigen Wegfalls einer Einkommens- und
Vermögensanrechnung den Anwendungsbereich der Blindenhilfe in einer Weise
ausgeweitet haben, die mit dem Charakter einer Hilfe für eine akute, sofortige
32
Leistungen erfordernde Notlage nur noch schwerlich vereinbart werden kann.
W. und H. Schellhorn, BSHG, Kommentar, § 67 Rn. 2; Meusinger, in: Fichtner (Hrsg.),
BSHG, Kommentar, § 67 Rn. 9; dahin tendierend, aber letztlich offengelassen in
BVerwG, Urteil vom 6. September 1979 - 5 C 8.78 -, BVerwGE 58, 265; vgl. auch BGH,
Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 49/86 -, NJW 1988, 819 = ZfSH/SGB 1988, 141;
anders etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - 6 S 1090/96 -,
FEVS 48, 516, das von einer "besondere[n] (landesrechtliche[n]) Form der Sozialhilfe"
spricht.
33
Denn derjenige Blinde, der in guten Einkommensverhältnissen lebt, wird die vermehrten
finanziellen Bedürfnisse, die auf seiner Erblindung beruhen, ohne Weiteres (zunächst)
aus seinem Einkommen bestreiten können, so dass eine Notlage, die nur durch eine
sofortige Hilfegewährung bewältigt werden kann, schon aus diesem Grund
typischerweise nicht eintreten wird. Wenn das GHBG wie auch - soweit ersichtlich - die
anderen landesrechtlichen Blindengeldbestimmungen den Hilfeanspruch unabhängig
von der im Übrigen bestehenden wirtschaftlichen Lage des Blinden gewähren, führt das
zu der Schlussfolgerung, dass der Gegenwartsbezug der Hilfeverbürgung in den
Hintergrund und stattdessen der Gedanke eines versorgungsartigen
Nachteilsausgleichs in den Vordergrund tritt. Ein derartiger Nachteilsausgleich kann
aber auch nachträglich ermöglicht werden. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf
Blindengeld nicht vom Nachweis eines konkreten Bedarfs abhängt. Es entspräche
daher durchaus den mit der Gewährung des Blindengeldes verfolgten Intentionen, wenn
diese Hilfe statt oder neben der Befriedigung laufender blindheitsbedingter Bedürfnisse
beispielsweise auch für höherwertige Anschaffungen - etwa spezielle Hilfsmittel -
angespart und schließlich verwendet wird. Dass insoweit auch eine rückwirkend
geleistete Hilfe nachteilsausgleichend eingesetzt werden kann, liegt auf der Hand.
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Auch die eine Anspruchsminderung (§ 2 Abs. 2 GHBG für Einrichtungsbewohner) bzw.
eine Anrechnung anderweitiger Hilfeleistungen (§ 3 GHBG) vorsehenden
Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Blinden- und Gehörlosenhilferechts geben
keinen hinreichenden Anlass zu der Annahme, das Blindengeld sei eine
bedarfsorientierte und mit der Sozialhilfe strukturell verwandte Fürsorgeleistung.
Wenngleich den genannten Anrechnungsvorschriften entnommen werden kann, dass
bestimmte anderweitige Leistungen, etwa solche der Pflegeversicherung (§ 3 Abs. 2
und 3 GHBG), auf einen Bedarf bezogen sind, der - wie die teilweise Anrechnung
verdeutlicht - auch vom Blindengeld abgedeckt ist, verbleibt es doch dabei, dass § 1
Abs. 1 GHBG lediglich einen als gegeben vorausgesetzten, pauschalen Bedarf des
blinden Menschen berücksichtigt, der durch die genannten Minderungs- und
Anrechnungsvorschriften in den dort geregelten Fällen - gleichfalls pauschalierend und
in praktisch bedeutsameren Fällen auch nur teilweise - als gedeckt betrachtet wird.
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Des weiteren ist nichts dafür ersichtlich, dass wegen der Anrechnungsmöglichkeit nach
§ 3 GHBG eine rückwirkende Bewilligung von Blindengeld deshalb auszuscheiden
habe, weil ansonsten die - gleichfalls vergangenheitsbezogene - Anrechnung nicht
realisiert werden könnte. Die Bestimmungen des GHBG, insbesondere § 3, geben für
eine derartige Beschränkung des Leistungsanspruchs nichts her, so dass alles dafür
spricht, dass der Gesetzgeber diesen - in der Praxis vermutlich eher fernliegenden - Fall
nicht bedacht hat. In aller Regel dürften zu einem Zeitpunkt, zu dem über eine
rückwirkende Blindengeldgewährung zu entscheiden ist, auch die gegebenenfalls
anzurechnenden Leistungen bereits erbracht worden sein, so dass diese ohne Weiteres
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im Rahmen der Bewilligungsentscheidung berücksichtigt werden können. Im Übrigen
kommt in Betracht, die Erstattungsregelung des § 103 SGB X anzuwenden.
So BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 VG 2/04 R -, BSGE 93, 290 = FEVS 57,
145.
37
Schließlich spricht viel dafür, dass schon bei der Schaffung des
Landesblindengeldgesetzes vom 16. Juni 1970 (GV. NRW. S. 435), der
Vorläuferregelung zum GHBG, eine Gesetzesfassung angestrebt worden ist, die
"deutlich die Züge und die Systematik eines versorgungsrechtlichen Gesetzes tragen"
sollte, weil anderenfalls, das heißt bei einer fürsorgerechtlichen Ausgestaltung des
Landesblindengesetzes, unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz des
Landes Bedenken bestünden.
38
Vgl. die Rede des damaligen nordrhein-westfälischen Arbeits- und Sozialministers
Figgen im Landtag (Plenarprotokolle des Landtags Nordrhein- Westfalen, 6.
Wahlperiode, Band 4, 73. Sitzung vom 21. April 1970, S. 3163 D).
39
Diesen Bedenken, die sich insbesondere auf § 6 des ursprünglichen Gesetzentwurfs
bezogen, ist bei den nachfolgenden Ausschussberatungen und im weiteren
Gesetzgebungsverfahren Rechnung getragen worden.
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Vgl. zum kompetenzrechtlichen Ansatz nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 14.
November 2002 - 5 C 37.01 -, aaO.
41
Ob trotz der nach alledem unverkennbaren versorgungsrechtlichen Züge des GHBG für
andere Zusammenhänge die aus dem GHBG abzuleitenden Strukturprinzipien mit
denen des Sozialhilferechts übereinstimmen und daher eine gleiche oder ähnliche
Rechtsanwendung wie im Sozialhilferecht stattzufinden hat, bedarf keiner
Entscheidung. Jedenfalls für die hier in Rede stehende Frage der Anwendung des § 44
Abs. 1 SGB X ist aber nach dem Vorstehenden für die Heranziehung
sozialhilferechtlicher Grundsätze kein Raum.
42
Es bedarf daher keiner vertiefenden Prüfung, ob selbst im Falle der grundsätzlichen
Geltung des Prinzips "keine Hilfe für die Vergangenheit" ein Ausnahmetatbestand
angenommen werden könnte. Ausnahmen vom Erfordernis eines noch in der
Gegenwart fortbestehenden Bedarfs sind in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts für zwei Fallgruppen anerkannt worden, zum einen für
Eilfälle um der Effektivität der gesetzlichen Leistungsverbürgung willen und zum
anderen für den Fall der Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des
Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen.
43
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 und 5 C 26.88 - sowie vom 23. Juni
1994 - 5 C 26.92 -, jeweils aaO.
44
Diesen Ausnahmetatbeständen könnte unter wertendem Gesichtspunkt der hier
gegebene Fall gleichzuerachten sein, in dem die Entscheidung des Leistungsträgers
über die Hilfegewährung zwingend an die Statusentscheidung einer anderen Behörde
gebunden ist,
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vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1985 - 7 C 44,83 -, BVerwGE 72, 8, und vom
46
27. Februar 1992 - 5 C 48.88 -, BVerwGE 90, 65 = NVwZ 1993, 586; OVG NRW, Urteil
vom 8. September 1992 - 8 A 422/89 - und Beschluss vom 21. September 2001 - 16 A
3524/01 -,
diese andere Behörde aber befugt ist, ihre Statusentscheidung rückwirkend zu ändern,
und dies auch getan hat.
47
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X sind gegeben. Nach dem
Erlass des Bescheides des Versorgungsamts H2. vom 21. Januar 2002 stand mit
bindender Wirkung auch für den Beklagten fest, dass beim Kläger bereits seit dem 1.
November 1998 das anspruchsbegründende Merkmal der Blindheit iSv § 1 Abs. 1
GHBG und nicht, wie auf der Grundlage der vorangegangenen Bescheide des
Versorgungsamts angenommen, lediglich eine hochgradige Sehbehinderung iSv § 4
Abs. 2 GHBG vorgelegen hat. Daher hat der Beklagte dem Kläger für die elf Monate vom
1. Oktober 1998 bis zum 31. August 1999 objektiv zu Unrecht lediglich eine Hilfe für
hochgradig Sehbehinderte in Höhe von monatlich 150 DM bzw. 76,70 Euro und nicht
stattdessen das deutlich höhere Blindengeld zuerkannt. Die Entscheidung des
Beklagten beruhte zwar auf einer ihn bindenden Statusfeststellung des
Versorgungsamtes. Nicht die Bindungswirkung ist jedoch die entscheidende Tatsache,
sondern die mit Bindungswirkung getroffene Feststellung, dass der Kläger nicht blind
sei. Dieser für die Entscheidung des Beklagten maßgebende Sachverhalt (vgl. § 1 Abs.
1 GHBG) hat sich als unrichtig herausgestellt. Der Kläger war im maßgebenden
Zeitraum blind; das steht auf der Grundlage der rückwirkend geänderten
Statusfeststellung des Versorgungsamtes fest.
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Sonstige Gründe, die dem Anspruch des Klägers auf Rücknahme der
leistungsversagenden Bescheide des Beklagten entgegenstehen könnten, sind nicht
ersichtlich. Insbesondere kann dem Kläger auch nicht die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X
entgegengehalten werden, da für den Beginn der Rückberechnung dieser Vierjahresfrist
nicht auf den - noch in der Zukunft liegenden - Rücknahmezeitpunkt, sondern auf den
Zeitpunkt der Beantragung der Rücknahme abzustellen ist (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Ein solcher Rücknahmeantrag ist sinngemäß in dem erneuten Antrag des Klägers auf
Gewährung von Blindengeld vom 5. Februar 2002 zu sehen, da diese Gewährung
zwingend die vorherige Rücknahme der leistungsversagenden Bescheide voraussetzte.
49
Der Kläger hat des Weiteren Anspruch auf die Gewährung von Blindengeld - abzüglich
der ihm statt dessen gewährten Hilfe für hochgradig Sehbehinderte - für die Zeit vom 1.
Oktober 1998 bis zum 31. August 1999. Das Vorliegen der medizinischen
Voraussetzung der Blindheit schon für diesen Zeitraum ergibt sich - wie schon dargelegt
- aus der dahingehenden, für den Beklagten bindenden Statusfeststellung des
Versorgungsamts H2. vom 21. Januar 2002.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO, die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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