Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.01.1998
OVG NRW (öffentliches interesse, verwaltungsgericht, antragsteller, vollziehung, antrag, zulassung, wohnhaus, begründung, nutzungsänderung, hauptbetrieb)
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 3/98
Datum:
08.01.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 3/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 L 2186/97
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e:
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Der gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der
Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen des Antragstellers sind nicht geeignet,
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu
begründen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der einschlägigen
Rechtsprechung aller Bausenate des be- schließenden Gerichts ein öffentliches
Interesse an der sofortigen Vollziehung des ausgesprochenen Nutzungsverbots schon
wegen der formellen Illegalität der tatsächlich ausgeübten Nutzung bejaht und die für
die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung als den
Anforderungen entsprechend gewertet. Wer sich, wie der Antragsteller, in seinem
Wohnhaus einen privaten Tischtennis- und Fitnessraum genehmigen läßt, obwohl von
Anfang an eine gewerbliche Nutzung durch Aufstellen einer aus dem Hauptbetrieb aus
Platzgründen ausgelagerten Drahterodiermaschine beabsichtigt war, wie aus dem
Schreiben des Antragstellers vom 18. Juli 1997 und der im Zusammenhang mit dem
Bauantrag vom 19. August 1997 vorgelegten Betriebsbeschreibung folgt, muß damit
rechnen, daß ihm gegenüber zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen
Baurechts ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot ergeht.
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Die Darlegungen im Zulassungsantrag sind ferner nicht geeignet, die Wertung des
Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, daß der Antragsteller eine
genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorgenommen hat. Die Nutzung des
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fraglichen Raumes für den Betrieb der aufgestellten Maschinen/Geräte "auch" zu
beruflichen Zwecken ist von der erteilten Baugenehmigung für das Wohnhaus nicht
gedeckt.
Auch die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner sei zu Recht von einer
materiellen Illegalität der in Rede stehenden Nutzung ausgegangen, ist im Ergebnis
nicht zu beanstanden. Die vom Verwaltungsgericht näher dargelegte Interpretation der
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der im WA-Gebiet allgemein
zugelassenen Nutzungen ist einleuchtend. Die ausnahmsweise Zulassung eines nicht
der Versorgung des Gebiets dienenden nicht störenden Handwerksbetriebs scheitert
bereits daran, daß nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans alle
Ausnahmeregelungen des § 4 Abs. 3 Nrn. 2 bis 6 BauNVO 1977 nicht anwendbar sind,
wie in der angefochtenen Ordnungsverfügung zutreffend ausgeführt ist.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs.
2 Satz 2 VwGO ab.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1
Satz 1 GKG.
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