Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2008

OVG NRW: vorschlag, kostendeckung, erfüllung, unterrichtung, volumen, tatsachenfeststellung, begriff, unterlassen, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2697/07
Datum:
21.01.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 2697/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 90/07
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil keiner der geltend
gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
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Die Darlegungen in der Antragsschrift begründen keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger haben
keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils
mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das hier in Rede
stehende Bürgerbegehren, das sich gegen den Beschluss des Beklagten vom 23. März
2006 zur Einstellung des Bücherbusses wendet, gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 KrO einen
Kostendeckungsvorschlag enthalten muss.
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Wie der Senat wiederholt entschieden hat,
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vgl. Beschlüsse vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, NWVBl. 2004 , 346, 347, und vom
21. November 2007 - 15 B 1879/07 -,
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umfasst der Begriff der Kosten auch etwa eine Vermögensminderung, die durch das
Unterlassen kostenmindernder Maßnahmen entsteht (z.B. Schließung einer
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kostenträchtigen gemeindlichen Einrichtung). Eine dementsprechende Einrichtung ist
der sog. Bücherbus, für dessen Erhalt sich das vorliegende Bürgerbegehren einsetzt.
Dem Verwaltungsgericht ist auch in der Ansicht zu folgen, dass der in dem
Bürgerbegehren enthaltene Kostendeckungsvorschlag den gesetzlichen Anforderungen
nicht genügt.
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Dies gilt zunächst insoweit, als es in den diesbezüglichen Passagen des
Bürgerbegehrens heißt, "bei einem Volumen von weit über 300 Millionen Euro, bei
einem ausgeglichenen Kreishaushalt, müsse der Betrag von ca. 265.000 Euro für den
Bücherbus (lt. Haushaltsplanentwurf 2006) an anderer Stelle des Gesamthaushalts
eingespart werden können". Dieser pauschale Kostendeckungsvorschlag wird dem
Sinn der gesetzlichen Vorgabe nicht gerecht. Durch das Gebot eines
Kostendeckungsvorschlags will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Bürger in
finanzieller Hinsicht über Tragweite und Konsequenzen der im Wege des
Bürgerbegehrens vorgeschlagenen Entscheidung unterrichtet werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 -, NWVBl. 2003, 312.
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Ein ausreichender Kostendeckungsvorschlag muss deshalb neben einer
überschlägigen, nachvollziehbaren Kostenschätzung auch einen konkreten, nach den
gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag enthalten, wie die Kosten
gedeckt werden können. Kosten einer Maßnahme können entweder durch
Einsparungen an anderer Stelle, durch Veräußerung von Vermögensgegenständen
oder aber durch (weitere) Kreditaufnahme gedeckt werden. Hätte der Gesetzgeber für
einen Kostendeckungsvorschlag die pauschale Angabe als ausreichend erachtet, auf
welchem dieser drei Wege die Kostendeckung erreicht werden soll, so hätte dies in der
Gesetzesformulierung Ausdruck gefunden. Bereits aus dem Erfordernis eines "nach den
gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren" Vorschlags ist aber zu schließen, dass es
eines darüber hinaus konkretisierten Vorschlags bedarf. Denn nur ein solcher Vorschlag
kann darauf hin überprüft werden, ob er nach den gesetzlichen Bestimmungen
durchführbar ist. Im Übrigen trägt nur dieses Verständnis dem gesetzgeberischen
Anliegen einer Unterrichtung der Bürger über die finanziellen Konsequenzen eines
Bürgerbegehrens ausreichend Rechnung. Dabei hängt der erforderliche
Konkretisierungsgrad davon ab, wie die Kostendeckung erreicht werden soll. Geht es
um eine Finanzierung im Wege der Kreditaufnahme, so werden weitere Angaben im
Allgemeinen nicht erforderlich sein. Soll hingegen an anderer Stelle gespart oder ein
Vermögensgegenstand veräußert werden, so bedarf es jedenfalls näherer
Konkretisierungen.
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Den vorstehenden Vorgaben genügt der in Rede stehende Kostendeckungsvorschlag
auch nicht insoweit, als es hinsichtlich der Personalkosten i.H.v. ca. 200.000 Euro heißt,
diese Kosten könnten ohnehin nicht kurzfristig eingespart werden. Ist eine mit einem
Bürgerbegehren verfolgte Maßnahme mit Personalkosten verbunden, so handelt es sich
dabei um "Kosten der verlangten Maßnahme" i.S.v. § 23 Abs. 2 Satz 1 KrO, und es
bedarf für diese Kosten eines Deckungsvorschlags. Dies gilt unabhängig davon, in
welchem Umfang die entsprechenden Personalkosten auch ohne die verlangte
Maßnahme anfallen würden und dann der Erfüllung anderer kommunaler Aufgaben
zuzurechnen wären.
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Aus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche
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oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch hat sie
grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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