Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.12.2006

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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 2045/06
Datum:
07.12.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 2045/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1106/06
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte
Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner untersagt, drei der dem
Polizeipräsidium C. zum 1. Juni 2006 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A
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Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden
worden ist. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
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Durch das Beschwerdevorbringen wird die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in
Frage gestellt.
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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die aktuelle dienstliche
Beurteilung des Antragstellers vom 17. Januar 2006 rechtswidrig ist und daher in dem
Auswahlverfahren nicht hätte zugrundegelegt werden dürfen.
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Diese dienstliche Beurteilung ist nicht plausibel: Die Bewertung des Hauptmerkmals
Leistungsergebnis ist vom Endbeurteiler von 5 Punkten auf 3 Punkte herabgesetzt
worden, die entsprechenden Submerkmale sind hingegen entsprechend dem Vorschlag
des Erstbeurteilers unverändert mit 4 und 5 Punkten benotet; die Bewertung des
Hauptmerkmals Sozialverhalten ist vom Endbeurteiler von 4 Punkten auf 3 Punkte
herabgesetzt worden, die entsprechenden Submerkmale sind hingegen entsprechend
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dem Vorschlag des Erstbeurteilers unverändert mit jeweils 4 Punkten benotet. In
Anbetracht dieser Widersprüche ist auch das vom Endbeurteiler vergebene
Gesamturteil von 3 Punkten (Vorschlag des Erstbeurteilers: 4 Punkte) nicht
nachvollziehbar. Die für die Abweichung der Endbeurteilung vom Beurteilungsvorschlag
des Erstbeurteilers angegebene Begründung ("Quervergleich mit den Beamten im
gleichen statusrechtlichen Amt"), ist zur Klärung der Widersprüche in dieser
allgemeinen Form nicht ausreichend.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, in: Der
Öffentliche Dienst (DÖD) 2000, 266, Urteile vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, in:
DÖD 2001, 310, und vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, sowie Beschluss vom 28. Juni
2006 - 6 B 618/06 -.
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Der Vortrag des Antragsgegners, er halte die vom Senat entwickelten
Plausibilisierungsanforderungen bei einer Abweichung der Endbeurteilung vom
Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers für überzogen und könne sie auch tatsächlich
nicht erfüllen, ist nicht überzeugend. Bei einer vom Erstbeurteilervorschlag
abweichenden Bewertung von Hauptmerkmalen, die sich - wie hier - nicht mehr mit
einer unterschiedlichen Gewichtung der entsprechenden Submerkmale erklären lässt,
hat der Endbeurteiler die Wahl, ob er die Bewertung der Submerkmale im Einzelnen der
von ihm vergebenen Bewertung des Hauptmerkmals anpasst oder die erforderliche
Anpassung in einer sonstigen geeigneten Weise - etwa durch entsprechende
allgemeine Aussagen zu den Benotungen der Einzelmerkmale in der
Abweichungsbegründung - herbeiführt.
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So erneut OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -.
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Diese Anforderungen entsprechen der langjährigen Rechtsprechung des Senats und
sind angesichts des dem Dienstherrn bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen
zuerkannten weiten Beurteilungsspielraums im Interesse eines Mindestmaßes an
Transparenz unverzichtbar, zumal Plausibilitätsdefizite noch im Laufe des
Widerspruchs- und des gerichtlichen Verfahrens ausgeglichen werden können. Der
Einwand, die Anforderungen seien aus tatsächlichen Gründen nicht zu erfüllen, ist nicht
nachvollziehbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung misst - ihrer Aufgabe
entsprechend - die Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen im Bereich der Polizei
unter anderem an den vom Antragsgegner selbst erlassenen einschlägigen
Beurteilungsrichtlinien. Soweit diese in der Praxis untauglich sind, hat es der
Antragsgegner in der Hand, entsprechende Änderungen vorzunehmen. Das mehrfach
verwandte Argument, missliebige Regelungen in den Beurteilungsrichtlinien seien
"gewerkschaftliche Bedingungen für die Zustimmung des Hauptpersonalrats zu den
Richtlinien" gewesen und "aus der Sicht der Praxis wäre zu erwarten gewesen, dass die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Beurteilungsrichtlinien wegen Verstoßes
gegen höherrangiges Recht insoweit als unbeachtlich erachte", erscheint befremdlich.
Es erweckt den Eindruck, der Antragsgegner habe sich einem rechtswidrigen Ansinnen
der Personalvertretungsorgane im Bereich der Polizei gebeugt und wissentlich
rechtswidrige Verwaltungsvorschriften erlassen.
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Im vorliegenden Fall sind die aufgezeigten Plausibilitätsdefizite vom Antragsgegner
nicht nachträglich geheilt worden.
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Der Antragsgegner hat zur Widersprüchlichkeit zwischen dem Gesamturteil und der
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Bewertung der Hauptmerkmale Leistungsergebnis und Sozialverhalten auf der einen
Seite und der Bewertung der Submerkmale auf der anderen Seite ergänzend
vorgetragen: Die Bewertung der Submerkmale in der dienstlichen Beurteilung vom 17.
Januar 2006 sei zu wohlwollend. Bereits in der vorangegangenen dienstlichen
Beurteilung vom 29. August 2005 (Beurteilungszeitraum: 1. Januar 2000 - 30. April
2005) habe derselbe Erstbeurteiler den Antragsteller durchgängig zu hoch bewertet. Der
Endbeurteiler habe damals die Bewertungsvorschläge für das Gesamturteil und die
Hauptmerkmale durchgängig von 4 Punkten auf 3 Punkte herabsetzen müssen. Wenn
der Erstbeurteiler in der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, die sich
auf einen Beurteilungszeitraum von nur fünf Monaten erstrecke (1. Mai 2005 - 30.
September 2005), gleichwohl zu einer im Vergleich sogar noch verbesserten
Leistungseinschätzung komme, werde damit deutlich, dass seine Bewertungen nicht
realistisch seien.
Eine Anpassung der Bewertung der Submerkmale an die vom Endbeurteiler
vergebenen Bewertungen der Hauptmerkmale ist damit nicht erfolgt. Der Antragsgegner
hätte es in der Hand gehabt, einzelne Submerkmale zu korrigieren, alle einem
Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale linear abzusenken oder den Widerspruch
etwa im Rahmen der Abweichungsbegründungen in die eine oder andere Richtung
aufzulösen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, a.a.O., sowie Beschlüsse
vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 - und vom 5. Februar 2002 - 6 B 1965/00 -.
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An einer entsprechenden Erklärung fehlt es jedoch. Die nachträglich gelieferte
Begründung ist auch im Übrigen nicht geeignet, die aufgezeigten Plausibilitätsdefizite
zu beseitigen. Dass der Erstbeurteiler bei der dienstlichen Beurteilung des
Antragstellers vom 17. Januar 2006 insgesamt zu wohlwollend beurteilt habe, trifft nicht
zu, denn der Endbeurteiler ist dem Erstbeurteiler bei der Bewertung des Hauptmerkmals
Leistungsverhalten gefolgt (4 Punkte). Nichts anderes gilt für die dienstliche Beurteilung
vom 29. August 2005. Darin hatte der Endbeurteiler den Beurteilungsvorschlag des
Erstbeurteilers im Hauptmerkmal Sozialverhalten bestätigt. In der aktuellen dienstlichen
Beurteilung ist der Erstbeurteiler bei dieser Bewertung geblieben. Dass diese gleich
gebliebene Bewertung zu wohlwollend gewesen sein soll, erschließt sich angesichts
des kurzen Beurteilungszeitraums nicht. Der Widerspruch zwischen der Bewertung des
Hauptmerkmals Sozialverhalten und den entsprechenden Submerkmalen wird mit dem
Argument der insgesamt zu wohlwollenden Beurteilung durch den Erstbeurteiler nicht
aufgelöst.
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Der Antragsgegner trägt zur Begründung der Abweichung des Endbeurteilers von dem
Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers weiter vor, dass sich die Vergleichsgruppe,
der der Antragsteller angehöre, gegenüber der letzten dienstlichen Beurteilung deutlich
verändert habe, weil in ihr nunmehr Beamte der I. und II. Säule zusammengefasst seien.
Eine Anpassung der Bewertung der Submerkmale an die vom Endbeurteiler
vergebenen Bewertungen der Hauptmerkmale oder eine sonstige Auflösung der
insoweit bestehenden Ungereimtheit stellt diese Erklärung ebenfalls nicht dar.
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Damit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Es kann deshalb dahinstehen, ob die dienstliche Beurteilung - wie das
Verwaltungsgericht andeutet - auch deswegen rechtswidrig ist, weil der Antragsgegner
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gegen die Begründungspflicht gemäß Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im
Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW. 203034) verstoßen
hat. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen braucht dementsprechend nicht
eingegangen zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten
Entscheidung war der Streitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser
Vorschriften ergebenden Betrags zu reduzieren.
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