Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.02.2005

OVG NRW: juristische person, medizin, anstalt, universität, eingliederung, verordnung, erfüllung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 4623/03
Datum:
24.02.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 4623/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 522/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.389,18 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
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Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils
(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die
verwaltungsgerichtliche Feststellung, dass sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht
auf eine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW berufen kann, ist auch in
Ansehung der dagegen mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwände nicht zu
beanstanden. Der Senat hat bereits in seinem ebenfalls die Klägerin betreffenden
Beschluss vom 2. Februar 2005 - 9 A 3590/03 - unter Abhandlung der im anhängigen
Verfahren erneut wiederholten generellen Rügen des Klägers entschieden, dass der
Kläger als Folge des Inkrafttretens der Verordnung über die Errichtung des Klinikums C.
der Universität C. als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GVBl.
2000, 734) - ErrV - ab dem 1. Januar 2001 grundsätzlich nicht (mehr) zu den von § 8
Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW erfassten juristischen Personen zählt und dass auch eine
analoge Anwendung der Bestimmung auf ihn nicht in Betracht kommt. Zur Vermeidung
von Wiederholungen verweist der Senat auf die einzelnen Ausführungen im erwähnten
Beschluss, die hier wegen der Gebührenerhebung für die im August 2001 erteilte
Baugenehmigung entsprechend gelten.
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Der im vorliegenden Verfahren zusätzlich erhobene Einwand des Klägers, die
Baugenehmigung betreffe eine Baumaßnahme in einem vorklinischen Institut und mithin
den Fachbereich Medizin der Universität, für den nach wie vor eine Gebührenfreiheit
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existiere, rechtfertigt keine andere Bewertung. § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW ordnet die
Gebührenfreiheit für solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts an, die nach
dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden. Die
Regelung knüpft demnach an diese bestimmte Art der haushaltstechnischen Führung
der jeweiligen juristischen Person an. Folglich ist es ohne Belang, dass der Kläger in
Erfüllung der ihm in § 2 Abs. 3 ErrV übertragenen Wahrnehmungszuständigkeit mit der
Einholung der Baugenehmigung letztlich eine Tätigkeit für den Fachbereich Medizin
durchgeführt hat und dass für dessen interne Wirtschaftsführung gemäß § 15 Abs. 2
Satz 2 ErrV die Grundsätze des §§ 26 Abs. 1, 74 Abs. 1 LHO entsprechend gelten.
Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Kläger, zumindest im hier betroffenen Bereich,
als juristische Person "für Rechnung des Landes" verwaltet wird. Dies ist jedoch nicht
der Fall. Denn der Verordnungsgeber hat - wie ebenfalls bereits im o.g.
Senatsbeschluss dargestellt - in Kenntnis der vielfältigen Verzahnung mit dem
Fachbereich Medizin gleichwohl ohne darauf bezogene differenzierende
Sonderregelungen in §§ 8 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 3, 19 Abs. 5 ErrV die selbstständige
Wirtschaftsführung des Klägers ohne Eingliederung der Anstalt in den Landeshaushalt
bei zugleich bloßer Gewährträgerschaft des Landes festgelegt.
Aus dem Vorstehenden folgt ferner, dass die Sache entgegen der Auffassung des
Klägers nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) besitzt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn
eine konkrete, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, die im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts
der gerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Wie dargelegt, bedarf es
zur Klärung der vom Kläger angesprochenen Fragestellungen nicht der Durchführung
eines Berufungsverfahrens. Sie sind teilweise bereits durch den erwähnten
Senatsbeschluss entschieden und lassen sich im übrigen, soweit darüber
hinausgehend, ohne weiteres aus der bestehenden Rechtslage im obigen Sinne
beantworten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 13 Abs. 2 GKG in der hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwendenden, bis zum 30.
Juni 2004 geltenden Fassung.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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