Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.12.1997
OVG NRW (richtigkeit, verwaltungsgericht, ergebnis, begründung, antrag, zweifel, rechtsfrage, einkünfte, land, interesse)
Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 2289/97
Datum:
08.12.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 2289/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 2305/97
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens werden
der Antragstellerin auferlegt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des
Verwaltungsgerichts, den die Antragstellerin auf die Zulassungsgründe nach § 146 Abs.
4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO (entsprechend) gestützt hat, bleibt ohne
Erfolg.
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Der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) greift nicht durch, da derartige Zweifel nicht
zur Überzeugung des Senats dargelegt worden sind.
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Die Frage nach der "Richtigkeit" der Entscheidung bezieht sich auf das im Tenor der
angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gekommene Ergebnis des
Verwaltungsrechtsstreits, nicht hingegen, unabhängig von deren Bedeutung für das
gefundene Ergebnis, auf einzelne Elemente der vom Verwaltungsgericht gegebenen
Begründung, also etwa einzelne nicht entscheidungstragende Tatsachenfeststellungen
oder rechtliche Würdigungen. Entsprechend ist für die Darlegung ernstlicher Zweifel an
der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht nur eine
Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Weise
erforderlich, daß der jeweilige Antragsteller im einzelnen substantiiert ausführt, welche
Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die
Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt, sondern auch, warum dies im konkreten Fall
entscheidungserheblich ist.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), etwa
Beschlüsse vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 - und vom 30. Oktober 1997 - 8 B 1602/97 -.
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Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß die Darlegungen der Antragstellerin den
(formalen) Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügen, so wird doch durch
diese Darlegungen die Richtigkeit des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung nicht ernsthaft in Frage gestellt. Denn nach dem Sachstand, wie er sich
dem Verwaltungsgericht dargeboten hat, ist schon nicht ersichtlich, daß die
Antragstellerin den von ihr mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
geltend gemachten Bedarf nicht decken konnte. Der im vorliegenden Verfahren
beanspruchte Betrag an regelsatzbemessener Hilfe zum Lebensunterhalt beläuft sich
auf 80% der für die Antragstellerin geltenden Regelsatzbeträge, also auf ([539,00 +
215,60] x 80% =) 603,66 DM. Hinzu kommt, falls überhaupt Kosten der Unterkunft
Anrechnung finden können, allenfalls der auf die Antragstellerin entfallende
Mietkostenanteil von einem Viertel der Gesamtkosten, also weitere 250,00 DM; denn im
Regelfall, von dem hier abzuweichen kein Anlaß besteht, kann jedes Mitglied einer
Bedarfsgemeinschaft im eigenen Namen nur den auf ihn selbst entfallenden "Kopfteil"
der Unterkunftskosten gerichtlich geltend machen.
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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Januar 1988 - 5 C 68.85 -,
Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 79, 17 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen
der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 37, 272; Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) Beschlüsse vom 31. Januar 1997 - 8 B 1576/96 -
und vom 1. April 1997 - 8 B 2942/96.
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Dem (allenfalls) zugrundezulegenden Bedarf der Antragstellerin von insgesamt 853,60
DM stehen ausweislich des von der Antragstellerin selbst vorgelegten Bescheides des
Antragsgegners über die Berechnung der Sozialhilfe vom 19. März 1997
Kindergeldeinkünfte in Höhe von 1.000,00 DM gegenüber. Dieses Kindergeld ist
grundsätzlich als Einkommen der Antragstellerin zu bewerten. Etwas Abweichendes,
nämlich die Zurechnung des Kindergeldes zum Einkommen der haushaltsangehörigen
minderjährigen Kinder der Antragstellerin, könnte nur dann angenommen werden, wenn
das Kindergeld von der bezugsberechtigten Antragstellerin zweckorientiert an ihre
Kinder weitergegeben worden wäre.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, 177, und vom 8.
Februar 1980 - 5 C 61.78 -, FEVS 28, 265; OVG NW, Beschluß vom 17. Juni 1997 - 24
A 576/94 -; Lutter, Kindergeld und Wohngeld in der Bedarfsberechnung für die Hilfe zum
Lebensunterhalt, Sozialrecht in Deutschland und Europa (ZFSH/SGB) 1997, 387.
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Eine derartige Weitergabe ist im vorliegenden Verfahren nicht behauptet, geschweige
denn glaubhaft gemacht worden. Daß das Kindergeld ohne erkennbare
Zuwendungsakte für den Lebensunterhalt der Gesamtbedarfsgemeinschaft eingesetzt
worden (sog. Wirtschaften "aus einem Topf") und somit letztlich auch den Kindern der
Antragstellerin zugute gekommen sein dürfte, reicht als "Weitergabe" im oben
erläuterten Sinne nicht aus. Im übrigen sind die drei Kinder der Antragstellerin
hinsichtlich des durch die sozialhilferechtlichen Regelsätze erfaßten notwendigen
Lebensbedarfs ohnehin nur in relativ geringfügigem Umfang hilfebedürftig, da nach
Abzug der eigenen Einkünfte der Kinder (Unterhaltszahlungen des Vaters bzw.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz) vom jeweiligen Regelsatzbedarf nur
Beträge von 26 DM (A. -K. ), 21 DM (C. ) und 31 DM (M. ) offen bleiben. Eine
einkommensmindernde Weitergabe des der Antragstellerin zustehenden Kindergeldes
auch zur Abdeckung des unterkunftsbezogenen Hilfebedarfs ihrer Kinder kommt
überdies schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem Vorbringen der Antragstellerin
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nichts dafür spricht, daß sie in dem vom Verwaltungsgericht zu betrachtenden Zeitraum
noch Mietzahlungen an den Hauseigentümer Herrn J. geleistet hat.
Fehlt es mithin bereits an einem im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu
berücksichtigenden offenen Bedarf der Antragstellerin, können ihre einzelnen Angriffe
gegen den angefochtenen Beschluß im Ergebnis nicht zu ernstlichen Zweifeln an der
Richtigkeit des Beschlusses führen.
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Auch der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) greift nicht ein. Dabei
kann insbesondere dahinstehen, ob die im Vordergrund der Darlegungen der
Antragstellerin stehenden Ausführungen zum Bestehen einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft mit Herrn J. besondere Schwierigkeiten aufwerfen. Denn das
Ergebnis der Rechtssache hängt, wie aufgezeigt, nicht von der Klärung dieser Fragen
ab, sondern lediglich von der relativ einfach durchzuführenden Gegenüberstellung des
geltend gemachten Bedarfs und der Einkünfte der Antragstellerin.
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Schließlich ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO entsprechend) nicht hinlänglich dargelegt worden. Dargelegt im Sinne d § 146
Abs. 5 Satz 3 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann, wenn
in der Antragsbegründung eine konkrete, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage
aufgeworfen wird, die sich im Beschwerdeverfahren stellen würde und die im Interesse
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der
gerichtlichen Klärung bedarf.
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Vgl. u.a. OVG NW, Beschlüsse vom 4. Juli 1997 - 8 B 610/97 -, vom 11. September 1997
- 8 B 1392/97 - und vom 12. September 1997 - 8 B 1981/97 -.
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Demzufolge muß sich aus den Darlegungen zur Begründung des Zulassungsantrages
ergeben, daß die konkrete, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete und im Verfahren
entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall
hinausgehender Bedeutung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die
Fortentwicklung des Rechts ist. Eine nur formelhafte Begründung oder der Hinweis auf
eine nur tatsächliche Bedeutung der Sache etwa im Hinblick auf eine Vielzahl
gleichgelagerter Fälle genügen nicht.
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Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 4. Juli 1997 - 8 B 610/97 -, und vom 11. September
1997 - 8 B 1392/97 -.
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Vorliegend hat sich die Antragstellerin lediglich dahingehend eingelassen, daß das
Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie an das Bestehen eines Anordnungsgrundes bei
Geltendmachung von Unterkunftskosten im Rahmen des Verfahrens nach § 123 Abs. 1
VwGO überdehnt habe und daß daher zur Sicherstellung einer einheitlichen
Gesetzesanwendung insoweit eine Entscheidung des Senats notwendig sei.
Abgesehen davon, daß in diesem Vorbringen noch keine Darlegung einer konkreten
Rechtsfrage erkennbar wird, fehlt es auch - über die bloße Behauptung hinaus - an
Darlegungen dazu, warum zu den lediglich grob umrissenen rechtlichen
Gesichtspunkten im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der
Fortentwicklung des Rechts eine Entscheidung des Senats erforderlich sein soll. Im
übrigen fehlt es, wie schon zum Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 2
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VwGO ausgeführt, an der Erheblichkeit der aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung
des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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