Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.10.2003

OVG NRW (bundesrepublik deutschland, kläger, grausame behandlung, verwaltungsgericht, türkei, vorstand, bezug, deutschland, verfolgung, tätigkeit)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 5028/00.A
Datum:
16.10.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 5028/00.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 2117/00.A
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste 1999
in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung von Asyl, was er
im Wesentlichen mit Aktivitäten für die PKK begründete. Der ablehnende Bescheid des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 31. Mai
1999 wurde nach Durchführung eines erfolglosen Klageverfahrens vor dem
Verwaltungsgericht Düsseldorf (17 K 4220/99.A) bestandskräftig.
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Mit Schriftsatz vom 8. März 2003 stellte der Kläger eine Asylfolgeantrag, den er mit einer
am 19. Dezember 1999 angetretenen Vorstandstätigkeit in der Islamisch- Kurdischen
Gemeinde Duisburg e.V., der der PKK nahe stehe, und einem Schreiben eines Erkan D.
aus F. begründete. Auf das Schreiben und seine Übersetzung wird Bezug genommen
(Beiakte 1 Bl. 19 und 31, 32). Mit Bescheid vom 21. März 2000 lehnte das Bundesamt
die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des Bescheides
vom 31. Mai 1999 bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53
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des Ausländergesetzes ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, zu deren Begründung er sich auf
die Vorstandstätigkeit berufen hat.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 21. März 2000 zu verpflichten, hinsichtlich des Klägers
festzustellen, dass in Bezug auf die Türkei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes
vorliegen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen
exilpolitischen Aktivitäten vernommen. Auf die Niederschrift vom 28. September 2000
wird Bezug genommen (Bl. 59 bis 66 der Gerichtsakte). Mit dem angefochten Urteil hat
das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
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Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtszeitig begründete Berufung des
Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und darauf hinweist,
dass er erneut in den Vorstand des genannten Vereins gewählt worden sei.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung
des angefochtenen Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers hinsichtlich der Türkei vorliegen,
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hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53
AuslG vorliegen.
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Die Beklagte stellt keinen Antrag, tritt aber der Berufung entgegen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter
einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Unterlagen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung von
Abschiebungshindernissen nach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 des Ausländergesetzes
(AuslG) nicht.
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Soweit der Folgeantrag mit dem Schreiben des Erkan D. begründet wird, ist er bereits
unbeachtlich, da die Voraussetzung des § 71 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes
(AsylVfG) i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
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Danach ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn sich die dem
Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten
des Betroffenen geändert hat. Das ist für das in Rede stehende Schreiben zu verneinen.
Solche Schreiben über angebliche Wahrnehmungen von Nachforschungen nach einem
abgelehnten Asylbewerber im Staat der behaupteten Verfolgung sind nach aller
Erfahrung der Praxis bloße Gefälligkeitsschreiben, die alleine keine
entscheidungserhebliche Sachverhaltsänderung zu Gunsten des Folgeantragstellers
darstellen.
Soweit der Kläger eine exilpolitische Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Vereins
Islamisch-Kurdische Gemeinde e.V. in Duisburg geltend macht, erscheint diese
Sachverhaltsänderung zwar als grundsätzlich geeignet, eine günstigere Entscheidung
über sein Abschiebungsschutzbegehren herbeizuführen. Exilpolitische Aktivitäten in der
Bundesrepublik Deutschland begründen nämlich nach der Rechtsprechung des
erkennenden Gerichts ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische
Staatsangehörige im Allgemeinen, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat,
wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Wer
politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder
Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und
insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist
aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer
Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer
Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Nach der
bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist es grundsätzlich denkbar,
dass in das Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglieder von Vereinen, die als von
der PKK dominiert oder beeinflusst gelten, der Gefahr politischer Verfolgung in der
Türkei ausgesetzt sein können.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 62 ff..
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Der Senat lässt offen, inwieweit die zwischenzeitlichen Entwicklungen in der Türkei
(deutliche Entspannung des Kurdenproblems durch die Festnahme des PKK- Anführers
Öcalan, die Beendigung der separatistischen Gewalttätigkeiten, die vollständige
Aufhebung des Ausnahmezustands und die politischen Veränderungen in der Türkei im
Rahmen der Annäherung an die EU und der veränderten politischen Machtverhältnisse
mit der neuen Regierung) Anlass geben, die Rechtsprechung des erkennenden
Gerichts zur Asylrelevanz exilpolitischer Tätigkeit im Sinne einer Einschränkung zu
überdenken. Denn schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden
Gerichts kann ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an eingetragenen
Vorstandsmitgliedern von PKK-Vereinen nicht ohne weiteres angenommen werden,
wenn es sich um Vorstände handelt, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 75 des amtlichen
Umdrucks,
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Das ist hier der Fall. Wie sich aus dem beigezogenen Vereinsregisterauszug ergibt, ist
der Vorstand zwischen 1998, dem Jahr der Gründung, und 2002 jährlich ganz oder zum
Teil ausgetauscht worden. Wie der Kläger am 28. September 2000 in der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, bestand der Verein damals aus 37
Mitgliedern. Nach dem Vereinsregisterauszug war zu dieser Zeit Vorstand des Vereins
im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzenden, der stellvertretende Vorsitzende, der
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Kassenwart, der Schriftführer und sieben weitere Vorstandsmitglieder, mithin elf
Personen. Es hätten also fast 30 % der Mitglieder mit Vorstandsposten "versorgt"
werden können. Durch Satzungsänderung vom 1. November 2000 wurde der Vorstand
sogar auf 17 Personen erweitert. Mit Satzungsänderung vom 23. Dezember 2001 wurde
der Vorstand dann auf neun Personen reduziert. Wie sich aus dem
Vereinsregisterauszug ergibt, hat der Verein von der Möglichkeit der Besetzung solch
überdimensionierter Vorstände keinen Gebrauch gemacht oder machen können. Es ist
offensichtlich, dass der Verein ein bloßes Instrument zur Beschaffung eines
Aufenthaltstitels unter der Flagge exilpolitischer Tätigkeit ist. Bei einer
Gesamtwürdigung dieses Vereins ist es ausgeschlossen, dass vom türkischen Staat,
wenn er denn überhaupt Notiz von dieser Organisation nehmen sollte, eine beachtliche
Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung des Klägers wegen seiner Vorstandstätigkeit
ausgeht.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu.
Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer u.a. nicht abgeschoben werden, wenn ihm in
dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder grausame Behandlung, insbesondere Folter
oder die Todesstrafe, droht. Für das Vorliegen derartiger Gefahren außerhalb der bereits
im Rahmen des Abschiebungsschutzanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG geprüften
Umstände liegen keine Anhaltspunkte vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG -.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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