Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.07.2010
OVG NRW (antragsteller, aufgaben, bewerber, eignung, beurteilung, grenze, gut, bewertung, beschwerde, annahme)
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 345/10
Datum:
28.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 345/10
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser
selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00
Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den von ihm sinngemäß
dahin verstandenen Antrag des Antragstellers,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen,
den Dienstposten eines Gruppenleiters beim ambulanten Sozialen Dienst
der Justiz bei dem Landgericht C. mit dem Beigeladenen zu besetzen,
solange nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die
Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden worden ist,
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entscheidungstragend allein wegen mangelnder Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruchs abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Zwar sei der Antragsgegner bei der in Rede stehenden, lediglich eine nicht
statusrelevante Besetzung eines Dienstpostens betreffenden Auswahlentscheidung an
die Maßstäbe des Leistungsgrundsatzes gebunden, weil er sich durch Einleitung eines
Auswahlverfahrens mit dem Ziel der Bestenauslese insoweit selbst gebunden habe; die
angegriffene Auswahlentscheidung verstoße aber im Rahmen des hier relevanten
Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen nicht
gegen den Leistungsgrundsatz und sei auch nicht aus sonstigen Gründen
ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner sei in nicht zu beanstandender Weise davon
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ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner sei in nicht zu beanstandender Weise davon
ausgegangen, dass der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller einen
Qualifikationsvorsprung aufweise. Denn der Beigeladene habe bei den aus Anlass der
Bewerbung um den streitigen Dienstposten erstellten Beurteilungen des Präsidenten
des Landgerichts C. , denen der Präsident des Oberlandesgerichts L. jeweils
beigetreten sei, bei gleicher Leistungsbewertung – "gut (obere Grenze)" – die bessere
Eignungsbewertung - "hervorragend geeignet" statt nur "besonders geeignet (obere
Grenze)" – erhalten. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers seien
unbegründet. Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, dass er in der
Leistungsbewertung dem Beigeladenen gegenüber eine Vorsprung aufweise. Zwar sei
ihm die Leistungsnote "gut (obere Grenze)" in einem höheren Statusamt (A 12)
zuerkannt worden als dem Beigeladenen (im Zeitpunkt der Beurteilung noch A 11). Der
Antragsgegner habe aber den Noten beider das gleiche Gewicht beimessen dürfen, weil
Maßstab der Beurteilung auch der Leistungen des Beigeladenen die Anforderungen (für
ihn) höherwertiger, dem Statusamt A12 zuzuordnender Aufgaben gewesen sei. Der
Antragsgegner habe dargelegt, dass beide Leistungsbeurteilungen sich jeweils auf
dieselbe Funktionsebene bezögen. Er habe im einzelnen schlüssig und nachvollziehbar
ausgeführt, dass der Antragsteller und der Beigeladene über einen prägenden Zeitraum
hinweg gleichwertige Aufgaben mit gleichwertigen Anforderungen und einem
entsprechenden Maß an Verantwortung wahrgenommen hätten. Beide nähmen seit
geraumer Zeit die Aufgaben einer Fachkraft der ambulanten Sozialen Dienste in den
Bereichen Bewährungshilfe und Führungsaufsicht wahr. Der Beigeladene sei
außerdem – über seine Tätigkeit als Vertreter des Koordinators bzw. Leiters der
Fachkräfte des ambulanten Dienstes hinaus – mit der eigenständigen Wahrnehmung
von Aufgaben des Koordinators bzw. des Gruppenleiters und damit nach Darstellung
des Antragsgegners mit einer gegenüber den Aufgaben des Antragstellers
höherwertigen Aufgabe betraut gewesen. Seit dem 18. Juli 2005 sei der Beigeladene
ferner mit der nicht nur vertretungsweisen, sondern eigenständigen Regelung der
Praktikantenzuweisung sowie der Verwaltung sämtlicher Dienststellen der
Bewährungshilfen im Landgerichtsbezirk in sächlicher Hinsicht befasst gewesen und
habe damit Tätigkeiten wahrgenommen, welche nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vortrag des Antragsgegners üblicherweise Sozialamtsräten übertragen
würden. Angesichts des danach anzunehmenden Leistungsgleichstands sei der
Beigeladene aufgrund der besseren Eignungsnote als der besser geeignete Bewerber
anzusehen. Die dem Beigeladenen erteilte Eignungsnote sei plausibel. Zwar könne die
Eignungsnote nicht losgelöst von der Leistungsnote betrachtet werden, weil Bestandteil
der Eignungsprognose gerade die bislang gezeigten Leistungen seien. Bei einer – wie
hier – auf die Funktionsebene A 12 bezogenen Bewertung der Leistungen mit der Note
"gut (obere Grenze)" sei aber eine bezogen auf einen Dienstposten A 12 vergebene
Eignungsnote "hervorragend" nicht von vornherein zu beanstanden. Auch habe der
Antragsgegner die dem Beigeladenen erteilte Eignungsnote während des Eilverfahrens
in nicht zu beanstandender Weise weiter plausibilisiert. Aus dem danach
anzunehmenden Umstand, dass sich der Beigeladene gerade während der mit Wirkung
vom 1. Juni 2008 erfolgten Neustrukturierung des ambulanten Sozialen Dienstes in
einer Führungs- und Leitungsfunktion bestens bewährt und dabei Aufgaben
wahrgenommen habe, die denjenigen des zu vergebenden Dienstpostens entsprächen,
dürfe auch geschlossen werden, der Beigeladene werde den gesteigerten
Anforderungen, wie sie die Neuorganisation einer Behörde mit sich bringe,
"hervorragend" gewachsen sein. Dass demgegenüber dem Antragsteller nur die
schwächere Eignungsnote "besonders geeignet, obere Grenze" zuerkannt worden sei,
sei schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Zwar habe der Antragsteller in der
Vergangenheit Führungsaufgaben auch schon wahrgenommen und werde er in seiner
Beurteilung als auch in der Personalführung sehr erfahrene, kenntnisreiche und tüchtige
Kraft bezeichnet, die ohne jeden Zweifel zu den Leistungsträgern im Geschäftsbereich
gehöre. Die demgegenüber vom Beigeladenen in diesem Bereich erworbenen
Kenntnisse zeichneten sich durch ihre Aktualität und Intensität sowie den Umstand aus,
dass dieser sie im Zuge der noch andauernden Umstrukturierung erworben habe.
Schließlich werde gerade der Beigeladene in seiner Beurteilung mit näherer
Begründung als "vorbildhafte Führungskraft" bezeichnet, an der sich die Fachkräfte aller
Bereiche orientieren könnten. Die Auswahl des nach alledem besser geeigneten
Beigeladenen sei schließlich auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden, etwa
auch nicht deswegen, weil in der Überbeurteilung durch den Präsidenten des
Oberlandesgerichts L. hinsichtlich der Eignungsnote der aus den
Vorstellungsgesprächen gewonnene Eindruck erwähnt werde. Nach den hier
vorliegenden Umständen spreche alles dafür, dass dieser Eindruck nur der Abrundung
des Gesamtbildes gedient habe.
Der Rechtsschutzantrag dürfte bereits deswegen abzulehnen sein, weil der
Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3
VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats,
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vgl. die Beschlüsse vom 12. Juli 2010 – 1 B 403/10 -, vom 9. März 2010
– 1 B 1472/09 –, vom 13. August 2009 – 1 B 1149/09 –, vom 2. April 2009 –
1 B 1465/08 – und vom 7. August 2006 – 1 B 653/06 –, juris Rn. 27 ff.,
Letzterer mit zahlreichen Nachweisen aus der Senatsrechtsprechung seit
dem Jahre 2001,
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liegt in Fällen einer sogenannten reinen Dienstpostenkonkurrenz in aller Regel kein
Anordnungsgrund zur Sicherung des (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruchs
vor. Erfasst werden hiervon insbesondere auch die Fälle, in denen – wie hier – der
erstrebte Dienstposten für beide Bewerber (d.h. den Antragsteller und den bei der
Besetzungsentscheidung ausgewählten Mitbewerber) keinen Beförderungsdienstposten
darstellt. In einem solchen Fall bedarf es nämlich zu der verfassungsrechtlich gebotenen
Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich
nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil schon nicht der Eintritt
"vollendeter Tatsachen" droht, wie es typischerweise nur der Fall ist, wenn die
Besetzungsentscheidung mit einer zeitnah bevorstehenden Änderung des
beamtenrechtlichen Status des ausgewählten Bewerbers (z.B. durch Beförderung)
verbunden ist. Denn die Entscheidung, den ausgewählten Bewerber und nicht seinen
Konkurrenten auf den in Rede stehenden Dienstposten umzusetzen, kann, sollte sie
sich im Hauptsacheverfahren als rechtwidrig erweisen, ohne weiteres wieder
rückgängig gemacht werden. Ob der hiergegen gerichtete Einwand des Antragstellers
durchgreifen könnte, irreparable Rechtsnachteile ergäben sich für ihn durch die
Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen aber deshalb, weil dieser (in
Bezug auf Leitungsstellen wie hier unter Umständen auch im innegehabten Statusamt
ohne eine konkret beabsichtigte weitere Beförderung) auf dem neuen Dienstposten
einen Bewährungsvorsprung erlangen werde, kann jedenfalls vorliegend offen bleiben.
8
Vgl. zu dieser Problematik allgemein näher den Senatsbeschluss vom
9. März 2010 – 1 B 1472/09 –.
9
Denn ein aus dem Gesichtspunkt der durch bloße Dienstpostenübertragung drohenden
10
erstmaligen Vermittlung eines Kompetenzvorsprungs abzuleitender Anordnungsgrund
steht vorliegend deshalb nicht in Rede, weil ein erst noch zu erlangender
Bewährungsvorsprung bei einer späteren Auswahlentscheidung voraussichtlich keine
Rolle spielen müsste. Der Antragsgegner hat nämlich seinen zutreffenden
Erkenntnissen entsprechend den Beigeladenen maßgeblich deswegen dem
Antragsteller als besser geeignet vorgezogen, weil er sich – anders als in
entsprechendem Umfang der Antragsteller – bereits bei der Wahrnehmung von
Leitungsaufgaben in einer Umbruchsituation (Zusammenführung der Bewährungshilfe,
Führungsaufsicht und Gerichtshilfe in einem einheitlichen ambulanten Sozialen Dienst
zum 1. Juni 2008) bewährt hat. Zu den dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben
zählten nicht nur die des stellvertretenden Koordinators (seit dem 18. Juli 2005) bzw. die
des ersten Vertreters des Leiters der Fachkräfte des ambulanten Dienstes im
Landgerichtsbezirk C. (seit dem 5. August 2008), sondern auch einzelne zur ständigen
Wahrnehmung zugewiesene Leitungsaufgaben (Regelung und Umsetzung der
Zuteilung von Praktikantinnen und Praktikanten
– zu dem Charakter dieser Aufgabe als Leitungsaufgabe vgl. Punkt A. V. der
AV des Justizministeriums vom 25. Februar 2008 (4260 – III. 1) in der
Fassung vom 13. November 2008 zur Organisation des ambulanten
Sozialen Dienstes der Justiz in Nordrhein-Westfalen –
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sowie Verwaltung sämtlicher Dienststellen der Bewährungshilfe im Landgerichtsbezirk
C. in sächlicher Hinsicht). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anhalt dafür, dass es
dem Antragsgegner verwehrt sein könnte, gerade diese Umstände auch bei einer
späteren Auswahlentscheidung zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigen.
12
Der Antragsteller hat ungeachtet dessen jedenfalls keinen Anordnungsanspruch i.S.d.
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Dies setzt in Fällen der vorliegenden Art
voraus, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des
Rechtsschutzsuchenden rechtsfehlerhaft ist, weil dessen
Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Es
genügt, wenn diese Bewertung nach dem Sach- und Streitstand, der im Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung erkennbar ist, aufgrund nicht nur summarischer Prüfung
nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Zugleich müssen die
Aussichten des Rechtsschutzsuchenden, in einem neuen Auswahlverfahren, welches
insbesondere die gerichtlich festgestellten Fehler vermeidet, ausgewählt zu werden,
zumindest "offen" sein, was bereits zu bejahen ist, wenn seine Auswahl möglich
erscheint.
13
Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. August 2009 – 1 B 446/09 –, juris, m.w.N.
14
Zu Lasten des Antragsteller gehende Fehler der getroffenen Auswahlentscheidung hat
dieser mit seiner fristgerecht vorgelegten Beschwerdebegründung vom 12. April 2010
nicht aufgezeigt. Die insoweit gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten
Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der
Sache beschränkt ist, soweit es um die begehrte Änderung der erstinstanzlichen
Entscheidung geht, überzeugen vielmehr nicht.
15
Die Auswahlentscheidung erweist sich auf der Ebene des Leistungsvergleichs nicht als
zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft; es ist vielmehr rechtlich nicht zu beanstanden,
dass der Antragsgegner diesen Vergleich auf die aktuellen Anlassbeurteilungen
16
gestützt und dabei einen Gleichstand beider Bewerber angenommen hat. Weder die
Wahl der Vergleichsgrundlage noch die ohne weiteres nachvollziehbare Darstellung
des Antragsgegners schon im erstinstanzlichen Verfahren, aus welchen Gründen er
einen Leistungsgleichstand beider Bewerber zugrundelege, sind im
Beschwerdeverfahren erschüttert worden.
Im rechtlichen Ausgangspunkt gilt, wie auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt,
folgendes: Dem – auch vorliegend zu beachtenden – Grundsatz der Bestenauslese
(Art. 33 Abs. 2 GG) entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender
Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen.
Der Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend
differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher
Beurteilungen vorzunehmen. Für den gebotenen Leistungsvergleich maßgeblich ist
dabei in erster Linie das von den Bewerbern in ihren – bezogen auf den Zeitpunkt der
Auswahlentscheidung – aktuellen Beurteilungen jeweils erreichte Gesamturteil, also die
zusammenfassende Gesamtnote. Neben den aktuellen Beurteilungen sind – vor der
Anwendung sog. Hilfskriterien – als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien
auch die Aussagen früherer dienstlicher Beurteilungen zu berücksichtigen, da diese
Aufschluss über die Leistungsentwicklung sowie das Vorhandensein bestimmter
(persönlicher) Eignungskriterien und damit zugleich für eine künftige Bewährung in dem
Beförderungsamt bzw. auf dem zu übertragenden Dienstposten geben können. Sie
bilden darüber hinaus auch einen gewissen Kontrollmaßstab für etwaige
Bevorzugungen oder Benachteiligungen von Bewerbern bei aktuellen, insbesondere
anlassbezogenen Beurteilungen. Der Entscheidung des Dienstherrn bleibt es bei der
Auswertung der Beurteilungen insbesondere überlassen, welchen der zur Eignung,
Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er – im Verhältnis
zueinander – bei seinen Auswahlerwägungen das größere Gewicht beimisst
(Gewichtungsspielraum). Es bewegt sich im Bereich der ureigenen
Bewertungskompetenz des Dienstherrn, Leistung, Eignung und Befähigung von
konkurrierenden Bewerbern nach den von ihm bestimmten, auf den ausgeschriebenen
Dienstposten bezogenen Maßstäben zu beurteilen. Dieser Bereich der Bewertung
entzieht sich weitgehend einer Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Der Dienstherr
ist lediglich gehalten, seine Wertung auf substantiierte Einwendungen des Beamten hin
zu plausibilisieren. Erweist sich hiernach die Bewertung durch den Dienstherrn als
nachvollziehbar und erfüllt sie die übrigen Voraussetzungen, die an die Rechtmäßigkeit
einer Beurteilung geknüpft sind, so ist sie von den Verwaltungsgerichten zu akzeptieren
und kann nicht durch eine andere Bewertung ersetzt werden.
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Vgl. insoweit insbesondere das Senatsurteil vom 16. April 2007
– 1 A 1789/06 –, RiA 2007, 271 = juris Rn. 31 ff., m.w.N. insbesondere zur
Rechtsprechung des BVerwG; ferner zuletzt den Senatsbeschluss vom 12.
Juli 2010 – 1 B 403/10 -.
18
Liegen einer personalbearbeitenden Stelle (Auswahlbehörde) in einem Verfahren um
die Auswahl unter Bewerbern um einen Dienstposten nicht unmittelbar vergleichbare
Beurteilungen vor, so ist sie zu allen erforderlichen Maßnahmen verpflichtet, um
miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
zu erlangen. Zu diesem Zweck ist sie befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit
der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise herzustellen.
19
Vgl. den Senatsbeschluss vom 6. August 2009 – 1 B 446/09 –, juris
20
Rn. 14 f., m.w.N. zu der Senatsrechtsprechung.
Dies gilt u.a. auch dann, wenn die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber sich
– wie hier – auf unterschiedliche Statusämter beziehen. In einem solchen Fall geht die
Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass bei formal gleichlautenden
Bewertungen der Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich ein
größeres Gewicht zukommt als derjenigen des in einem niedrigeren Statusamt
befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für
die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im
statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren
Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt
gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind.
21
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, NVwZ 2007,
691 = ZBR 2008, 35 = juris Rn. 14 – 16, m.w.N.; Senatsurteil vom 16. April
2007 – 1 A 1789/06 –, a.a.O., juris Rn. 44 ff., und Senatsbeschluss vom
6. August 2009 – 1 B 446/09 –, juris Rn. 19 f.
22
Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der vorgenannte Grundsatz kann
folglich nicht schematisch auf jeden Fall einer Konkurrenz zwischen zwei Beamten
unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Die zur Herstellung der
Vergleichbarkeit der Beurteilungen gebotene zusätzliche Gewichtung durch den
Dienstherrn im Rahmen des Auswahlverfahrens hat deshalb stets die Umstände des
Einzelfalles in den Blick zu nehmen, die u.U. eine vom Grundsatz abweichende
Gewichtung ermöglichen oder sogar gebieten können.
23
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, NVwZ 2007,
691 = ZBR 2008, 35 = juris Rn. 17 ff.; Senatsurteil vom 16. April 2007
– 1 A 1789/06 –, a.a.O., juris Rn. 48 ff., und Senatsbeschlüsse vom
6. August 2009 – 1 B 446/09 –, juris Rn. 21 ff., und vom 12. Juli 2010 – 1 B
403/10 -.
24
So erweist sich die Bemessung des Gewichts einer Note bzw. des Gesamturteils nach
dem Statusamt u.a. dann als regelmäßig nicht gerechtfertigt, wenn die Konkurrenten
zwar formal unterschiedliche Statusämter innehaben, aber derselben Funktionsebene
zuzuordnen sind. In einem solchen Fall wird nämlich in der Regel die Annahme nicht
zutreffen können, dass mit dem höheren Statusamt auch gesteigerte Anforderungen und
ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Das gilt immer, wenn die Beamten
in unterschiedlichen Statusämtern über einen prägenden Zeitraum hinweg gleichwertige
Aufgaben mit ebensolchen Anforderungen und einem entsprechenden Maß an
Verantwortung wahrgenommen haben.
25
Vgl. Senatsbeschluss vom 6. August 2009 – 1 B 446/09 –, juris Rn. 23; zur
Vereinbarkeit der bei der Beurteilung vorgenommenen
Vergleichsgruppenbildung nicht nach Statusämtern der Beamten, sondern
nach der Funktionsebene, der diese sämtlich zuzuordnen sind, d.h. nach
der Innehabung von Dienstposten mit weitgehend ähnlichen Aufgaben und
Leistungsanforderungen, mit Art. 33 Abs. 2 GG vgl. BVerwG, Urteil vom
24. November 2005 – 2 C 34.04 –, BVerwGE 124, 356 = NVwZ 2006, 465 =
juris Rn. 16-18, und (vorgehend) das Senatsurteil vom 11. Februar 2004
– 1 A 3031/01 –, IÖD 2004, 149 = juris Rn. 51 ff.
26
Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der im Einzelfall vorgenommenen
gewichtenden Entscheidung der Auswahlbehörde im Auswahlverfahren gilt insoweit,
dass diese Entscheidung auf nachvollziehbare Erwägungen gestützt sein muss; die
wertende Entscheidung selbst darf das Gericht aber nur begrenzt einer Kontrolle
unterziehen, so insbesondere auf Willkürfreiheit.
27
Vgl. Senatsurteil vom 16. April 2007 – 1 A 1789/06 –, a.a.O., juris Rn. 50.
28
Die Beschwerde zeigt indes nicht etwa auf, dass die dem Qualifikationsvergleich
zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zugrundegelegten aktuellen
Anlassbeurteilungen bezogen auf das jeweils ausgeworfene Leistungs(gesamt)urteil zu
beanstanden wären. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte ist nach den einschlägigen
Beurteilungsrichtlinien (AV des Justizministeriums vom 20. Januar 1972, 2000
– 1 B. 155.1, JMBl. NRW S. 399; dort insbesondere III.1.) verpflichtet, sich auf dem
vorgesehenen Vordruck in freiem Text über die Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung der Beamten zu äußern. Dabei kommt es darauf an, ein vollständiges und
zutreffendes Gesamtbild von der Persönlichkeit des Beurteilten zu erhalten, und die
wahrheitsgemäße Darstellung darf durch keinerlei Rücksichten eine Beeinträchtigung
erleiden. Dass diesen Erfordernissen hier nicht genügt worden ist bzw. der
Antragsgegner seine Werturteile nicht auf eine hinreichende Tatsachengrundlage
gestützt oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, ergibt sich aus dem
Beschwerdevorbringen nicht. Vor diesem Hintergrund ist auch kein Grund für die
Annahme dargelegt oder sonst ersichtlich, der in seiner aktuellen Beurteilung
dokumentierte Qualifikationsstand des Beigeladenen müsste wegen fehlender
Nachvollziehbarkeit aus den Vorbeurteilungen über eine Betrachtung der
Leistungsentwicklung korrigiert werden.
29
Zu diesem Gesichtspunkt vgl. das Senatsurteil vom 16. April 2007
– 1 A 1789/06 –, juris Rn. 31 f, m.w.N., und den Senatsbeschluss vom
22. Juni 2010 – 1 B 235/10 –.
30
Dies gilt umso mehr, als der Beigeladene schon in der vorhergehenden, die angestrebte
Übertragung des Amtes eines Sozialamtsrats betreffenden, bereits auf die
Wahrnehmung von Aufgaben der selben Funktionsebene bezogenen Anlassbeurteilung
vom 15. Mai 2006 die Leistungsgesamtnote "gut (obere Grenze)" erreicht hatte und die
Auswertung der Leistungsentwicklung verdeutlicht, dass es sich bei dem Beigeladenen
nach der Bewertung seines Dienstherrn um einen äußerst befähigten und deshalb
schnell "aufsteigenden" Beamten handelt.
31
In Anwendung der oben dargestellten Grundsätze sind auch die im Antragsverfahren
dargelegten, nach dem Vorstehenden zutreffend auf die aktuellen Anlassbeurteilungen
gestützten Erwägungen des Antragsgegners zum Leistungsgleichstand des
Antragstellers und des Beigeladenen nicht zu beanstanden, sondern – im Gegenteil –
ohne weiteres nachvollziehbar; die gewichtende Entscheidung erweist sich deshalb
auch als frei von Willkür.
32
Der Antragsgegner hat geltend gemacht, dass er die Leistungsbeurteilungen des
Antragstellers und des Beigeladenen bezogen auf dieselbe Funktionsebene
vorgenommen und deshalb die beiden zuerkannte Leistungsgesamtnote "gut (obere
Grenze)" trotz des Statusunterschiedes (A 12 bzw. A 11) als gleich gewichtig bewertet
33
habe. Dass sich der Maßstab bei den vorliegenden Beurteilungen nicht am jeweiligen
Statusamt, sondern an der wahrgenommenen Funktion orientiert hat, ergibt sich bereits
aus deren Wortlaut. Denn dort wird in der freitextlichen Äußerung des
Dienstvorgesetzten jeweils in deren zweitem Absatz der Grad der Befähigung des
betroffenen Beamten "für die Aufgaben einer Fachkraft des ambulanten Sozialen
Dienstes" (in den Vorbeurteilungen, ebenfalls statusamtsunabhängig: "für die Aufgaben
eines Bewährungshelfers" und – im Falle des Antragstellers zusätzlich – "eines
Sozialarbeiters in der Führungsaufsichtsstelle") festgestellt. Dass der Antragsgegner
den Beigeladenen und den Antragsteller auch zutreffend derselben Funktionsebene
zugeordnet hat, ist auf der Grundlage seiner glaubhaften, weil bis heute nicht
ansatzweise substantiiert in Frage gestellten Darlegungen ohne weiteres plausibel.
Denn er hat im Einzelnen nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass beide
Bewerber – wenn auch in unterschiedlichen Statusämtern – über einen prägenden
Zeitraum hinweg prinzipiell gleichwertige Aufgaben mit entsprechend gleichwertigen
Anforderungen und einem daran orientierten Maß an Verantwortung wahrgenommen
haben. Der Antragsteller übt seit vielen Jahren die Tätigkeit eines hauptamtlichen
Bewährungshelfers sowie Sozialarbeiters in der Führungsaufsichtsstelle bzw. – seit
dem 1. Juni 2008 – einer Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes im
Fachbereichen Bewährungshilfe und Führungsaufsicht aus; wesentlich Gleiches gilt für
den Beigeladenen, wenn auch diesem neben seinen Aufgaben aus dem Fachbereich
Bewährungshilfe erst mit Wirkung vom 1. Juni 2008 auch Fälle aus dem Fachbereich
Führungsaufsicht zugewiesen sind. Dieser Befund erlaubt bereits die Annahme der
(grundsätzlichen) Gleichwertigkeit der übertragenen Aufgaben, gestellten
Anforderungen und zu tragenden Verantwortung. Eine Betrachtung der jeweils
hinzutretenden besonderen Aufgaben beider Bewerber legt sogar die Annahme nahe,
der Beigeladene habe seit 2005 und damit über einen prägenden und zugleich
hinreichend aktuellen Zeitraum hinweg insgesamt gesehen eine höherwertige Tätigkeit
als der Antragsteller ausgeübt, rechtfertigt aber jedenfalls nachhaltig die o.g. Annahme
der (mindestens gegebenen) Gleichwertigkeit. Während nämlich der Antragsteller
lediglich schon weiter zurückliegend, nämlich von Mai 1995 bis April 2002 (davon seit
August 1997 mit selbständiger eigener Verantwortlichkeit), für die Dienststellen in X.
zum ständigen Vertreter der Koordinators der Bewährungsdienststellen bestellt war,
nimmt der Beigeladene seit dem 18. Juli 2005 die Aufgaben eines Vertreters des
Koordinators bzw. seit dem 5. August 2008 die Aufgaben des Vertreters des Leiters der
Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes im Landgerichtsbezirk C. noch zeitnah
wahr. Darüberhinaus sind dem Beigeladenen – anders als dem Antragsteller – einzelne
Leitungsaufgaben zugewiesen worden, die üblicherweise Sozialamtsräten übertragen
werden. So ist der Beigeladene seit dem 18. Juli 2005 nicht nur mit der eigenständigen
Regelung der Praktikantenzuweisung, sondern auch mit der Verwaltung sämtlicher
Dienststellen der Bewährungshilfen im Landgerichtsbezirk C. in sächlicher Hinsicht
(insbesondere: Hausverwaltung und Beschaffung) betraut.
Was der Antragsteller mit seiner Beschwerde gegen eine im vorliegenden Fall erfolgte
Orientierung des Beurteilungsmaßstabs an der betroffenen Funktionsebene bzw. gegen
die rechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorgehens geltend macht, geht auf diese
fallbezogenen Umstände nicht ansatzweise ein und ist auch im Übrigen völlig
substanzlos ("weil die dienstlichen Beurteilungen sehr wohl an den Statusämtern der
Beteiligten anknüpfen", "Antragsteller ist ... zweifellos der besser Beurteilte").
34
Mit Blick auf die nach alledem beanstandungsfreie Annahme des Antragsgegners,
beide Bewerber seien bei auf der Grundlage ihrer jeweiligen aktuellen
35
Anlassbeurteilungen hinsichtlich der erbrachten Leistungen (im Wesentlichen) gleich
qualifiziert, hat dieser dem Beigeladenen im Ergebnis aus rechtlich ebenfalls nicht zu
beanstandenden Gründen – dem insoweit vorliegenden Unterschied in den
Beurteilungsnoten entsprechend – die bessere Eignung für den zu vergebenden
Dienstposten zugesprochen. Auch die dafür maßgebenden Erwägungen hat der
Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Namentlich überzeugt es nicht, wenn dieser – wie mit der Beschwerde geltend gemacht
– sinngemäß die fehlende Entsprechung des für den Beigeladenen ausgeworfenen
Eignungsgesamturteils ("hervorragend geeignet") zu dessen Leistungsgesamturteil
("gut, obere Grenze") rügt. Der vom Antragsteller insoweit im rechtlichen Ausgangspunkt
zutreffend ins Feld geführte Grundsatz, wonach die Eignungsbeurteilung aus der
Leistungsbeurteilung abzuleiten sei, ist nicht im Sinne eines strengen Schematismus zu
verstehen, also nicht dahin, dass bestimmten Leistungs(teil)noten ausschließlich
bestimmte Eignungs(teil)noten zugeordnet werden dürften. So zu verfahren verbietet
sich schon deswegen, weil sich aus dem Leistungsniveau zwar gewichtige Indizien für
die Einstufung der Eignung für die Wahrnehmung eines bestimmten Dienstpostens
ergeben, dies aber keineswegs die einzigen in Betracht kommenden Indizien sind. Der
Blickwinkel in Bezug auf das Merkmal der Eignung zielt vielmehr insofern über die im
bisherigen Aufgabenbereich erbrachten dienstlichen/fachlichen Leistungen hinaus, als
er (wie vom Antragsteller richtig erkannt, in Gestalt einer prognostischen Bewertung) an
den voraussichtlichen Grad der (fachlichen und persönlich-charakterlichen) Fähigkeit
des Beurteilen, die Aufgaben des neuen, angestrebten Dienstpostens zu bewältigen,
anknüpfen muss. In diesem Zusammenhang können auch bereits bestehende,
insbesondere hinreichend zeitnahe berufliche Erfahrungen in dem betreffenden neuen
oder einem diesem vergleichbaren Aufgabenbereich eine besonders hervorgehobene
Eignung einzelner Bewerber rechtfertigen. Darüber hinaus hat der Dienstherr einen
anerkannten Gewichtungsspielraum, bestimmte Tätigkeiten/Erfahrungen – wie bei dem
Beigeladenen etwa dessen Einbindung in den Prozess der noch jüngeren
organisatorischen Neuorientierung des Geschäftsbereichs – als in besonderer Weise
eignungsrelevant einzustufen. Mit alledem wie auch mit den in diesem Zusammenhang
einschlägigen, gut nachvollziehbaren Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss
(amtl. Umdruck, Seite 6 f.), auf welche der Senat ergänzend verweist, setzt sich die
Beschwerde nicht ansatzweise substanziiert auseinander. Die erkennbar zu
undifferenziert auf die Verknüpfung mit den Erkenntnissen aus der Leistungsbewertung
abstellende Ausführungen des Antragstellers überzeugen dagegen – wie schon zuvor
dargelegt – nicht. Gleiches gilt für die schon nach dem Inhalt des Besetzungsvorgangs,
welcher mehrfach eine vergleichende Gegenüberstellung der Bewerber enthält,
zurückzuweisende Annahme, der dem Beigeladenen zugesprochene
Eignungsvorsprung entbehre – auch im Rahmen des Auswahlverfahrens – überhaupt
einer eigenständigen Begründung und sei deswegen eine "Willkürentscheidung".
36
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht
billigem Ermessen, etwa entstandene außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht
für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen
eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat
(vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
37
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1
Satz 1 GKG.
38
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
39