Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.08.2000

OVG NRW: politische verfolgung, togo, wahrscheinlichkeit, pressefreiheit, schweigen, verfahrensmangel, gefahr, korrespondent, europa, gefährdung

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2079/00.A
Datum:
03.08.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 2079/00.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 673/97.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Gründe:
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Der Zulassungsantrag greift die vom Verwaltungsgericht vorgenommene generelle
Betrachtung der Gefährdungslage für regimekritische Journalisten und für Funktionäre
oppositioneller Parteien an und behauptet weiter, das Verwaltungsgericht hätte bei
seiner gleichwohl angestellten Einzelfallwürdigung zu dem Ergebnis kommen müssen,
daß der Kläger als ein ernstzunehmender Gegner des togoischen Regimes
einzuschätzen sei, dem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung
drohe. Damit hat der Kläger zunächst nicht die von ihm behauptete grundsätzliche
Bedeutung der Sache dargelegt.
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Die von ihm aufgeworfene Frage der Gefährdung heimkehrender Togoer, die in
Deutschland sich exilpolitisch betätigt haben, wurde, soweit sie einer grundsätzlichen
Beurteilung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt; sie bedarf
keiner neuerlichen Würdigung durch den Senat in einem Berufungsverfahren. Der Senat
vertritt mit dem Verwaltungsgericht die Auffassung, daß die Verfolgungsgefahr wegen
exilpolitischer Tätigkeit in Deutschland auch deswegen als gemindert anzusehen ist,
weil Exilorganisationen im europäischen Ausland nur eine untergeordnete Rolle als
Bedrohungsfaktor für den Herrschaftsapparat spielen können. Zwar wirken sich deren
Aktivitäten auf das Ansehen des schon wegen seiner Menschenrechtspolitik und der
Beschränkung oppositioneller Parteien in Mißkredit geratenen Regimes im Ausland
zusätzlich negativ aus. Es ist jedoch unwahrscheinlich, daß das Regime bereit wäre,
sich durch eine Verfolgung exilpolitisch tätiger Rückkehrer aus Europa einem noch
größeren Ansehensverlust auszusetzen.
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So auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. März 1999 - 25 BA
95.34283 -, S. 16 des Entscheidungsabdrucks.
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Diese Würdigung wird belegt durch die Vielzahl nicht zum Anlaß für
Verfolgungsmaßnahmen genommener oppositioneller Aktivitäten in Togo, die in den
Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 10. Februar 1999 (S. 2) und vom 3. Januar
2000 (S. 3) belegt sind, sowie durch die Erfahrungen des Auswärtigen Amtes über die
Bemühungen der togoischen Behörden, Rückkehrer korrekt zu behandeln. Hierauf hat
das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.
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Der Kläger hat keine neuen Aspekte dargelegt, die für Togoer für den Fall ihrer
Heimkehr die Annahme rechtfertigen würden, sie müßten regelmäßig mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen ihrer exilpolitischen Betätigung in
Deutschland gewärtigen. Seine in Deutschland entfaltete journalistische Tätigkeit für die
in Togo erscheinende Zeitschrift "Le Regard" ändert - soweit dies einer grundsätzlichen
Beurteilung zugänglich ist - an diesem Ergebnis nichts. Insoweit befinden sich Togoer,
die von Deutschland aus als Korrespondenten oder Kommentatoren togoischer
Presseorgane regimekritisch wirken, in keiner anderen Gefährdungslage als
Journalisten, die vor Ort tätig sind und dabei die Machthaber publizistisch angreifen. Die
Eingangsinstanz hat diese Gefährdungssituation dargestellt und ausgeführt, es bestehe
nicht für jeden Journalisten, der Artikel für die Presseorgane der Opposition schreibe,
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, deswegen Verfolgungsmaßnahmen
ausgesetzt zu sein. Diese Auffassung, die der Senat teilt, beruht auf der in dem jüngsten
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000 geschilderten Lage in Togo.
Danach gibt es in Togo eine äußerst kritische Oppositionspresse. Die
Landesverfassung garantiert die Pressefreiheit. Allerdings kam es wiederholt zu
Einschüchterungsversuchen und zu vorübergehenden Verhaftungen einzelner
Journalisten; die repressiven Maßnahmen gegen einzelne Kritiker haben indes
regimekritische Zeitschriften nicht zum Schweigen bringen können.
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Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 2000, S. 3, 8 f.
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Es kann auch anhand der im vorgenannten Lagebericht aufgeführten Übergriffe auf
einzelne Journalisten nicht festgestellt werden, daß jeder Redakteur oder
Korrespondent einer in Togo erscheinenden regimekritischen Zeitschrift politische
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte. Dies gilt in gleicher
Weise für in Togo und im Ausland lebende Angehörige dieses Personenkreises.
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Im Rahmen der Würdigung des Einzelfalls des Klägers konstatierte das
Verwaltungsgericht weiterhin, Anhaltspunkte für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit
einer politischen Verfolgung seien auch nicht ausnahmsweise gegeben. Auch diese
Einzelfallwürdigung stellt der Kläger nicht mit durchgreifenden Überlegungen in Frage.
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Einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) hat
der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Insoweit wendet er sich lediglich im unpassenden
Gewand der Gehörsrüge gegen die Würdigung seiner Sachverhaltsdarstellung durch
das Verwaltungsgericht.
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Eine weitere Begründung entfällt gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr
rechtskräftig.
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