Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.08.1996

OVG NRW (wiedereinsetzung in den vorigen stand, kläger, eingeschriebener brief, 1995, amerika, beendigung, universität, darlehen, ausbildung, begründung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1751/95
Datum:
28.08.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 1751/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 4149/94
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Tatbestand:
1
Der Kläger studierte Betriebswirtschaftslehre vom Wintersemester 1984/85 bis zum
Sommersemester 1988 an der Universität H. . Ab September 1988 war der Kläger an
der amerikanischen S. University W. eingeschrieben. Er erhielt an dieser
Ausbildungsstätte am 25. Juni 1989 den Grad eines Master's of Business Administration
in Accounting. Dieser in Amerika erworbene Abschluß wurde vom Fachbereich
Wirtschaftswissenschaften der Universität H. nicht als ein der dortigen Diplomprüfung
gleichwertiger Abschluß für eine Promotion anerkannt, und der Kläger schrieb sich für
das Wintersemester 1989/90 wieder für das Studienfach Betriebswirtschaftslehre an der
Universität H. ein. Im Februar 1991 hatte der Kläger dieses Studium noch nicht mit dem
Examen beendet.
2
Während seiner Ausbildung erhielt der Kläger Darlehen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit Bescheid vom 2. Juli 1990 bewilligte das
Studentenwerk H. - Amt für Ausbildungsförderung dem Kläger gemäß § 15 Abs. 3
BAföG Ausbildungsförderung bis einschließlich Juli 1990. Während der gesamten
Ausbildungszeit ergingen folgende Bewilligungsbescheide an den Kläger:
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Datum des Bescheides für die Monate Darlehensbetrag je Monat 1. Februar 1985 12/84
- 9/85 587,-- DM 1. März 1985 3/85 - 9/85 589,-- DM 15. April 1985 3/85 - 9/85 587,-- DM
15. Oktober 1985 10/85 - 9/86 518,-- DM 6. Januar 1987 4/86 - 9/86 337,-- DM 17.
Oktober 1986 10/86 - 9/87 337,-- DM 20. Januar 1987 10/86 - 9/87 427,-- DM 16.
Oktober 1987 10/87 - 9/88 317,-- DM 1. September 1988 8/88 - 7/89 241,-- DM 31.
Januar 1989 8/88 - 8/89 312,88 DM 28. Februar 1989 8/88 - 8/89 312,54 DM 4. Mai 1989
8/88 - 7/89 313,03 DM 12. Dezember 1990 1/90 - 7/90 520,-- DM
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Der Bescheid vom 6. Januar 1987 weist einen in den folgenden
Bewilligungsbescheiden fortgeschriebenen und verrechneten Rückforderungsbetrag
von 1.452,-- DM auf. Dieser Betrag entspricht dem Sechsfachen der Differenz zwischen
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518,- - DM und 276,-- DM. Nach einem in der Förderungsakte des Klägers enthaltenen
und im September 1987 erstellten Abrechnungsblatt legte das Studentenwerk H. - Amt
für Ausbildungsförderung - bei der weiteren Förderung des Klägers einen für die Monate
April bis September 1986 darlehensweise gewährten Betrag von 276,-- DM je Monat
zugrunde. Mit Bescheid vom 18. August 1988 hob das Amt für Ausbildungsförderung
den Bewilligungsbescheid vom 16. Oktober 1987 für den Monat September 1988 auf
und forderte 317,-- DM zurück. Dieser Betrag wurde mit der für den
Bewilligungszeitraum August 1988 bis Juli 1989 gewährten Ausbildungsförderung
verrechnet.
Das Bundesverwaltungsamt stellte mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom
8. Oktober 1993 die Höhe der Darlehensschuld fest (26.641,36 DM), setzte das Ende
der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1989 und den
Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 1994 fest und forderte den Kläger zur
Rückzahlung in Vierteljahresraten von 600,-- DM auf. Dieser Bescheid wurde nach
einem in den Verwaltungsvorgängen des Bundesverwaltungsamtes enthaltenen
Aktenvermerk am 15. Oktober 1993 zur Post aufgegeben.
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Mit Schreiben vom 16. November 1993, das den Eingangsstempel des
Bundesverwaltungsamtes vom 22. November 1993 trägt, erhob der Kläger gegen den
Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. Oktober 1993 Widerspruch. Er wies
darauf hin, daß der in Rede stehende Bescheid erst am 26. Oktober 1993 bei ihm
eingegangen sei. Er habe sich in der Zeit vom 17. bis 26. Oktober 1993 nicht in H. ,
sondern in M. aufgehalten. Ferner führte er mit Schreiben vom 18. November 1993, das
den Eingangsstempel des Bundesverwaltungsamtes vom 3. Februar 1994 trägt, zur
Begründung seines Widerspruches aus: Nach Durchsicht seiner Kontoauszüge habe er
entgegen den Angaben in dem angefochtenen Bescheid in den Jahren 1987 bis 1989
nicht 11.086,36 DM, sondern 8.897,11 DM erhalten. Dies ergebe eine Differenz von
2.189,25 DM. Ferner verlängere sich infolge seines Auslandsaufenthaltes die
Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1990, und demgemäß sei
der Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 1995 festzusetzen. Ferner beantrage er einen
Teilerlaß des Darlehens gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG wegen überdurchschnittlicher
Leistungen und gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG wegen vorzeitiger Beendigung des
Studiums. Er habe sein Studium im Juni 1989 neun Monate vor dem Ende der
Förderungshöchstdauer abgeschlossen. Schließlich habe er die ihm gewährte
Förderung ausschließlich als unverzinsliches Darlehen erhalten. Vor und nach seiner
Ausbildung sei Ausbildungsförderung teilweise als Zuschuß und teilweise als Darlehen
gezahlt worden. Ihm die volle Rückzahlung des Darlehens aufzuerlegen, verstoße
gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
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Mit Bescheiden vom 26. April 1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Anträge auf
Gewährung von Teilerlassen ab und führte zur Begründung aus, daß die Anträge nicht
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides vom 8. Oktober 1993
eingegangen seien. Ferner wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid
vom 26. April 1994 den Widerspruch gegen seinen Feststellungs- und
Rückzahlungsbescheid vom 8. Oktober 1993 als unzulässig zurück, da der Widerspruch
erst am 22. November 1993 nach Ablauf der am 18. November 1993 endenden
Rechtsbehelfsfrist eingegangen sei.
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Mit Bescheid vom 26. Juli 1994 setzte das Bundesverwaltungsamt unter Abänderung
seines Bescheides vom 8. Oktober 1993 das Ende der Förderungshöchstdauer auf den
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31. März 1990 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 1995 fest.
Unter Bezugnahme auf den abgeänderten Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid
beantragte der Kläger mit Schreiben vom 1. August 1994 ihm einen neuen Bescheid zu
erteilen, da sich wesentliche Grundlagen geändert hätten. Hilfsweise beantragte er die
Gewährung von Teilerlassen gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG wegen überdurchschnittlichen
Leistungen und gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG wegen vorzeitiger Beendigung des
Studiums.
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Mit Widerspruchsbescheiden vom 18. August 1994 teilte daraufhin das
Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, daß für die Erstellung eines Feststellungs- und
Rückzahlungsbescheides kein Handlungsbedarf bestehe. Das Schreiben vom 1.
August 1994 werte es daher als Widersprüche gegen die die Gewährung von
Teilerlassen ablehnenden Bescheide vom 26. April 1994. Diese Widersprüche seien
unzulässig, da sie erst nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist eingegangen
seien.
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Mit Schreiben vom 18. August 1994 beantragte der Kläger Teilerlasse wegen
überdurchschnittlicher Leistungen und vorzeitiger Beendigung des Studiums. Dies sei
wegen des Änderungsbescheides vom 26. Juli 1994 möglich.
12
Der Kläger hat bereits am 24. Mai 1994 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er im
wesentlichen aus: Den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. Oktober 1993
habe er erst am 26. Oktober 1993 erhalten. Durch eidesstattliche Versicherung könne er
belegen, daß er sich in der Zeit vom 18. bis 25. Oktober 1993 in M. aufgehalten habe
und auch in dieser Zeit der in Rede stehende Feststellungs- und
Rückzahlungsbescheid ihm nicht zugegangen sei. Des weiteren sei die
Darlehensschuld zu hoch festgesetzt worden. Nach seinen Unterlagen habe er lediglich
26.124,09 DM und nicht wie vom Bundesverwaltungsamt angegeben 26.641,36 DM
erhalten. Die Differenz betrage 517,27 DM. Der Grund für diese Differenz könne damit
zusammenhängen, daß die Bewilligungsbescheide monatlich oder vierteljährlich
teilweise auch handschriftlich geändert worden seien und die Zahlungen nicht immer
mit dem auf dem Bescheid ausgewiesenen Zahlbetrag übereingestimmt hätten.
Insbesondere seien ihm im Zeitraum von Oktober 1986 bis September 1987 gemäß
einem Bewilligungsbescheid vom 17. Oktober 1986 lediglich 337,-- DM und nicht wie
vom Bundesverwaltungsamt angegeben 427,-- DM bewilligt worden. Zudem verstoße
die Rückforderung des gesamten Darlehens gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3
GG. Daß der Bescheid vom 8. Oktober 1993 inhaltlich falsch sei, habe auch das
Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 26. Juli 1994 anerkannt, ohne dieses
Schreiben allerdings ausreichend als Änderungsbescheid zu kennzeichnen und eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Dem Bundesverwaltungsamt sei daher
aufzugeben, einen geänderten neuen Bescheid zu erstellen und seine Anträge auf
Gewährung von Teilerlassen zu bearbeiten und diese zu gewähren. Insoweit könne
seine Klage nicht unzulässig sein. Auch habe er nicht erkennen können, daß er gegen
die einzelnen Bescheide gesondert Klage erheben und Widerspruch hätte einlegen
müssen. Wegen seines 1989 in Amerika erworbenen Abschlusses eines Master's of
Business Administration seien ihm Teilerlasse gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG wegen
überdurchschnittlicher Leistungen und gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG wegen vorzeitiger
Beendigung des Studiums zu gewähren. Nach seiner Ausbildung in Amerika habe er in
Deutschland lediglich ein Zweitstudium durchgeführt und dies 1992 beendet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den von ihm dahingehend ausgelegten
Anträgen,
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1. die Beklagte zu verpflichten dem Kläger einen neuen Feststellungs- und
Rückzahlungsbescheid zu erteilen, der das Ende der Förderungshöchstdauer auf Ende
März 1990 feststellt und den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 1995 festsetzt,
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2. den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. Oktober 1993 und den
Widerspruchsbescheid vom 26. April 1994 aufzuheben, soweit darin mehr als die Hälfte
der als Volldarlehen gewährten Beträge zurückgefordert werden und soweit in dem
verbleibendem Darlehensbetrag 517,27 DM zuviel gefordert werden,
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3. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. April 1994 und des
Widerspruchsbescheides vom 18. August 1994 zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 18
b Abs. 1 BAföG einen leistungsabhängigen Teilerlaß zu gewähren,
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4. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. April 1994 und des
Widerspruchsbescheides vom 18. August 1994 zu verpflichten, dem Kläger gemäß § 18
b Abs. 3 BAföG einen Teilerlaß wegen vorzeitiger Beendigung seines Studiums zu
gewähren,
18
durch den angefochtenen Gerichtsbescheid teilweise als unzulässig und teilweise als
unbegründet abgewiesen.
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Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme und Vertiefung auf
sein bisheriges Vorbringen vor: Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8.
Oktober 1993 sei bei ihm erst am 26. Oktober 1993 als eingeschriebener Brief
eingegangen. Auch habe die Beklagte den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Die
festgestellte Rückzahlungshöhe sei nach wie vor unrichtig, auch wenn mit Bescheid
vom 26. Juli 1994 der Rückzahlungsbeginn zutreffend auf den 30. April 1995 festgesetzt
worden sei. Nach seinen Unterlagen beliefen sich die an ihn geleisteten Zahlungen auf
26.124,09 DM und nicht wie vom Bundesverwaltungsamt gefordert auf 26.641,36 DM.
Seine Klage vom 18. Mai 1994 sei auch als Widerspruch gegen die die Gewährung von
Teilerlassen ablehnenden Bescheide vom 26. April 1994 zu werten. Diese seien ihm
zusammengeheftet übersandt worden und von ihm als ein Bescheid angesehen
worden. Folgerichtig habe er Klage gegen alle Bestandteile dieses Bescheides
eingelegt. Aus dem Inhalt der Klagebegründung werde deutlich, daß er alle Bescheide
habe anfechten wollen. Ein Teil der Klage sei daher als Widerspruch gegen die
Bescheide zu werten, mit denen die Gewährung von Teilerlassen abgelehnt worden sei.
Zumindest sei ihm zugute zu halten, daß er erst durch den Widerspruchsbescheid vom
18. August 1994 erfahren habe, daß er insoweit gesondert Widerspruch hätte einlegen
müssen. Im übrigen sei hinsichtlich der für die begehrten Teilerlasse maßgeblichen
Antragsfristen auf den Änderungsbescheid vom 26. Juli 1994 abzustellen, mit dem das
Ende der Förderungshöchstdauer auf März 1990 festgesetzt worden sei. Er habe daher
mit seinen Schreiben vom 1. und 18. August 1994 die erforderlichen Anträge rechtzeitig
gestellt. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Teilerlassen habe er
aufgrund seines in Amerika erworbenen Abschlusses erfüllt. Dessen Anerkennung sei
ihm lediglich von der Universität H. verwehrt worden und sei eine universitätsinterne
Angelegenheit.
20
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und
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1. den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 8.
Oktober 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1994 und des
Änderungsbescheides vom 26. Juli 1994 insoweit aufzuheben, als mit ihm eine den
Betrag von 26.124,09 DM übersteigende Darlehensschuld festgestellt und mehr als die
Hälfte dieses Betrages zurückgefordert wird,
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2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26.
April 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1994 zu verpflichten, ihm
gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG einen leistungsabhängigen Teilerlaß zu gewähren,
24
3. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26.
April 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1994 zu verpflichten, ihm
einen Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG wegen vorzeitiger Beendigung seines
Studiums zu gewähren.
25
Die Beklagte beantragt,
26
die Berufung zurückzuweisen.
27
Sie trägt zur Begründung ihres Antrages vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf
Reduzierung der durch den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid festgesetzten
Darlehenssumme. Eine Überprüfung der Höhe der Darlehensschuld sei gemäß § 18
Abs. 5 a Satz 2 BAföG ausgeschlossen, da der Kläger nicht rechtzeitig Widerspruch
gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erhoben habe. Auch habe der
Kläger weder einen Anspruch auf einen Teilerlaß nach § 18 b Abs. 1 BAföG wegen
überdurchschnittlicher Leistungen noch nach § 18 b Abs. 3 BAföG wegen vorzeitiger
Beendigung des Studiums. Die Klageerhebung könne nicht als fristgerechter
Widerspruch gegen die ablehnenden Bescheide vom 26. April 1994 gewertet werden.
Die Klageschrift vom 18. Mai 1994 gehe mit keinem Wort auf mögliche Teilerlasse ein.
Erst mit Schriftsatz vom 15. Juni 1994, bei ihr eingegangen am 25. Juni 1994, verweise
der Kläger auf seine Teilerlaßanträge. Ebenfalls sei eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach § 27 SGB X nicht möglich. Der Kläger sei zu keiner Zeit daran
gehindert gewesen, rechtzeitig Widerspruch gegen die Bescheide vom 26. April 1994 zu
erheben. Bei Unklarheiten über das richtige Rechtsmittel hätte er sich rechtzeitig
eventuell durch telefonische Nachfrage beim Bundesverwaltungsamt informieren
müssen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge
sowie der Förderungsakte des Klägers Bezug genommen.
29
Entscheidungsgründe:
30
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs.
1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
31
Zunächst hat die Berufung keinen Erfolg, soweit Streitgegenstand die mit Bescheid vom
8. Oktober 1993 festgestellte und zurückgeforderte Darlehensschuld in Höhe von
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26.641,36 DM ist. Ausweislich der den Kläger betreffenden und vom Senat überprüften
Förderungsakte sind an ihn unter Berücksichtigung von Verrechnungen in dieser Höhe
Darlehensbeträge ausgekehrt worden. Insoweit wird auf die Darstellung des
Förderungsvorganges in den Anschreiben des Berichterstatters vom 21. und 26. August
1996 Bezug genommen, die vom Kläger nicht substantiiert bestritten worden ist. Danach
stellt sich die ihm während seiner Ausbildung darlehensweise gewährte Förderung wie
folgt dar:
Förderungsjahr ausgekehrte Darlehensbeträge
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1984 und 1985 7.424,-- DM 1986 4.491,-- DM 1987 4.794,-- DM 1988 4.101,15 DM 1989
2.191,21 DM 1990 3.640,-- DM 26.641,36 DM
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Soweit der Kläger seine Klage darauf stützt, daß er aufgrund der (durch das
Haushaltsbegleitgesetz 1983) bewirkten Umstellung der Ausbildungsförderung für
Studenten von der Förderungsart Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart
Volldarlehen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt werde, ist darauf
hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -,
Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14, vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, Buchholz
436.36 § 17 BAföG Nr. 15 = FamRZ 1993, 1376, vom 11. September 1995 - 5 B 132.95 -
und vom 19. Oktober 1995 - 5 PKH 2.95 -) auf die Förderungsart (Darlehen ohne
Zuschuß) bezogene Einwendungen gegen die Bewilligungsbescheide vorzubringen
sind und nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung erhoben werden
können. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit Beschluß
vom 1. September 1994 - 11 PKH 4.94 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16 = FamRZ
1995, 1239 und neuerdings noch mit Beschluß vom 10. Mai 1996 - 5 B 61.96 -
entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 bewirkte Umstellung der
Ausbildungsförderung der Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter
dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im
Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die Einbeziehung des
Anteils für Unterkunftskosten in die Darlehensförderung (vgl. in diesem Zusammenhang
BVerwG, Beschluß vom 1. September 1994 - 11 PKH 4.94 -, a.a.O.). Im übrigen steht
einer (teilweisen) Umwandlung der für die Jahre 1984 bis 1988 gewährten Darlehen
bereits die Bestimmung des § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Nach Satz 1 der genannten
Vorschrift werden bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides
Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme
erbracht. Diese Bestimmung gilt auch für das Begehren, Sozialleistungen nicht, wie bei
dem Kläger geschehen, als Darlehen, sondern teilweise als Zuschuß zu gewähren (vgl.
BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, a.a.O., und vom 19. Oktober
1995 - 5 PKH 2.95 -).
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Die Berufung hat weiterhin keinen Erfolg, soweit der Kläger einen leistungsabhängigen
Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG erstrebt. Selbst wenn man mit ihm davon ausgeht,
daß es insoweit auf den in Amerika erworbenen Grad eines Master's of Business
Administration ankommt, steht diesem Anspruch entgegen, daß nach § 18 b Abs. 1 Satz
5 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des 11. BAföGÄndG vom 21. Juni 1988
(BGBl I 829) Auszubildende, die ihre Abschlußprüfung an einer außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben
36
und nach § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden sind, den in Rede stehenden Teilerlaß
nicht erhalten. Ausweislich seiner Förderungsakte hat der Kläger aufgrund eines von
ihm unterschriebenen Antrages vom 19. Juli 1988 für sein Studium an der S. University
in W. Ausbildungsförderung auf der Grundlage der Bestimmung des § 5 Abs. 2 BAföG
erhalten.
Der Ausschluß des leistungsabhängigen Teilerlasses gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 5
BAföG bei Darlehensnehmern, die ihre Abschlußprüfung an einer ausländischen
Hochschule bestanden haben und zuvor nach § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden sind,
begegnet im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 GG keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. März
1996 - 16 A 7645/95 -, JURIS). Der Senat hat dazu in dem zitierten Urteil unter anderem
ausgeführt:
37
" ... Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist, daß bei Auslandsabschlüssen das Ziel eines
leistungsabhängigen Teilerlasses kaum erreicht werden kann. Während bei
Inlandsabschlußprüfungen seit dem 11. BAföG-Änderungsgesetz sämtliche
Prüfungsabsolventen desselben Kalenderjahres für die Bildung der Vergleichsgruppe
maßgeblich sind, kommt es bei Auslandsabschlüssen für die Bildung der
Vergleichsgruppe nach wie vor nur auf die Geförderten desselben Kalenderjahres an;
denn bei Auslandsabschlüssen kann nur auf die Geförderten abgestellt werden, da eine
ausländische Hochschule nicht verpflichtet werden kann, aus den Examensergebnissen
der Gesamtzahl ihrer Prüfungsabsolventen die für die Teilerlaßberechtigten
maßgebliche Grenznote zu ermitteln (vgl. BT-Drucks. 11/1315, S. 11). Das führt dazu,
daß bei Auslandsabschlüssen die Vergleichsgruppe in aller Regel nur aus einem
einzigen Geförderten besteht, weil die Vergleichsgruppe getrennt für jede ausländische
Hochschule und dann wiederum gesondert für jeden Ausbildungs- oder Studiengang zu
bilden ist (vgl. §§ 1 und 5 BAföG-TeilerlaßV i.d.F. der 3. BAföG-TeilerlaßV vom 3.
Januar 1989, BGBl I 58). Damit kamen auch Darlehensnehmer mit sehr mäßigen
Studienabschlüssen in den Genuß des leistungsabhängigen Teilerlasses, so daß der
Sinn und Zweck der Teilerlaßregelung, daß eine besondere Studienleistung honoriert
werden soll, nicht erreicht werden konnte (vgl. auch den Zweiten Bericht der
Bundesregierung über die Erfahrung bei der Durchführung der Verordnung über den
leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 26. Juni 1987,
BR-Drucks. 253/87, S. 17, sowie die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 11/1315, S. 12).
38
Gegenüber den Darlehensnehmern mit Auslandsabschlüssen, die nach § 5 Abs. 1 oder
§ 6 BAföG gefördert worden und daher nicht vom leistungsabhängigen Teilerlaß
ausgeschlossen sind, besteht im Vergleich mit den nach § 5 Abs. 2 BAföG Geförderten
der Unterschied, daß nur die nach § 5 Abs. 2 BAföG Geförderten einen
Auslandszuschlag gemäß § 13 Abs. 4 BAföG erhalten und daß dieser
Auslandszuschlag gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zuschußweise gewährt wird
(vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung a.a.O.)."
39
Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß auch der Kläger für sein Studium an der
amerikanischen Universität Ausbildungsförderung nicht nur darlehensweise, sondern
auch als Zuschuß erhalten hat.
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Hinsichtlich des vom Kläger begehrten leistungsabhängigen Teilerlasses gemäß § 18 b
Abs. 1 BAföG kommt es auch nicht darauf an, ob er hierfür die Voraussetzungen
aufgrund seines in Deutschland erworbenen Abschlusses erfüllt. Zum einen hat er
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selbst nicht vorgetragen, daß er aufgrund des Ergebnisses der Abschlußprüfung zu den
ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfung in
demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben. Zum anderen hat er es versäumt,
gegen den ablehnenden Bescheid vom 26. April 1994 rechtzeitig Widerspruch
einzulegen, und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kommt
nicht in Betracht. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger
erkennen können, daß die ihm gemeinsam übersandten Bescheide vom 26. April 1994
unterschiedliche Regelungen enthalten und in ihrer Rechtsbehelfs- bzw.
Rechtsmittelbelehrung jeweils auf die Möglichkeit eines bei der Behörde einzulegenden
Widerspruchs oder einer bei dem Verwaltungsgericht zu erhebenden Klage
hingewiesen haben.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann die am 24. Mai 1994 erhobene Klage nicht als
Widerspruch gegen den einen leistungsabhängigen Teilerlaß ablehnenden Bescheid
vom 26. April 1994 gewertet werden. Eine Klage, vor deren Erhebung ein Vorverfahren
gemäß § 68 VwGO durchzuführen ist, kann aus prozeßökonomischen Gründen
ausnahmsweise auch als Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid angesehen
werden, wenn der Beklagte mit der Widerspruchsbehörde identisch ist und sich sachlich
zur Klage einläßt (vgl. insoweit Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 11.
Auflage, 1994, § 68 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung ist jedoch
nicht gegeben. Die Beklagte hat das fehlende Vorverfahren gerügt und auf die
Widerspruchsbescheide vom 18. August 1994 verwiesen, mit denen das
Bundesverwaltungsamt die in dem Schreiben des Klägers vom 1. August 1994 gegen
die ablehnenden Bescheide vom 26. April 1994 gesehenen Widersprüche wegen
Fristversäumung als unzulässig zurückgewiesen hat.
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Mit Erfolg kann der Kläger auch nicht geltend machen, daß das Bundesverwaltungsamt
seinen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. Oktober 1993 durch seinen
Bescheid vom 26. Juli 1994 abgeändert habe und er innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des zuletzt genannten Bescheides erneut einen leistungsabhängigen
Teilerlaß beantragt habe. Der erkennende Senat hat bereits zu der früheren,
inhaltsgleichen Vorschrift des § 18 b Abs. 1 a BAföG in der Fassung des
Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) ausgeführt, daß
die für die Beantragung des Teilerlasses maßgebliche Antragsfrist von einem Monat
durch den Erlaß eines Änderungsbescheides, mit dem eine geringere Darlehenshöhe
festgestellt wird, nicht erneut in Lauf gesetzt wird (vgl. Urteil des Senats vom 20. Februar
1991 - 16 A 2152/89 -). Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Bekanntgabe des
Bescheides nach § 18 Abs. 5 a BAföG, d. h. eines Bescheides, der, wie der
Feststellungsbescheid vom 8. Oktober 1993, sämtliche der in § 18 Abs. 5 a BAföG
vorgesehenen Feststellungen enthält. Nichts anderes gilt, wenn durch einen
Änderungsbescheid nachträglich - soweit dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 18
Abs. 5 a Satz 2 BAföG überhaupt möglich ist - das Ende der Förderungshöchstdauer
neu festgesetzt wird, hinsichtlich des sich nach § 18 b Abs. 1 BAföG richtenden
Teilerlaßanspruches, für den die geänderte Festsetzung ohne Bedeutung ist.
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Schließlich hat die Berufung keinen Erfolg, soweit Streitgegenstand der Klage ein vom
Kläger erstrebter Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG wegen vorzeitiger
Studienbeendigung ist. Auch insoweit hat es der Kläger versäumt, gegen den
ablehnenden Bescheid vom 26. April 1994 rechtzeitig Widerspruch einzulegen, und
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.
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Ein Anspruch auf Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG steht dem Kläger aber auch
dann nicht zu, wenn man mit ihm davon ausgeht, daß es für die Beachtung der nach
Satz 3 in der genannten Vorschrift maßgeblichen Antragsfrist auf die Bekanntgabe des
Änderungsbescheides vom 26. Juli 1994 ankommt, weil durch ihn das Ende der
Förderungshöchstdauer und der Rückzahlungsbeginn neu festgesetzt worden sind.
Beendet im Sinne des § 18 b Abs. 3 BAföG hat der Kläger sind Ausbildung nicht 1989
durch den in Amerika erworbenen Grad eines Master´s of Business Administration.
Vielmehr hat er nach seiner Rückkehr aus Amerika das Studium der
Betriebswirtschaftslehre an der Universität H. , für das er auch zuvor gefördert worden
war, wieder aufgenommen und dafür Förderung über die Förderhöchstdauer hinaus
gemäß § 15 Abs. 3 BAföG - und nicht für eine weitere Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2
BAföG - beantragt und erhalten. Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger sein
Studium an der Universität H. erst 1992 abgeschlossen, so daß er die Voraussetzungen
für einen Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG wegen vorzeitiger Studienbeendigung
nicht erfüllt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung
über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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