Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2002
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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 2140/00
Datum:
18.11.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 2140/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 1431/99
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger wendet sich gegen die dem Ehemann der Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Enercon E 40.
Die zwischenzeitlich errichtete Windenergieanlage hat eine Nabenhöhe von 65 m,
einen Rotordurchmesser von 40 m sowie eine Nennleistung von 500 kW. Ihr Standort
liegt im freien Gelände ca. 200 m östlich des zu einem Einzelgehöft gehörenden
Wohnhauses der Beigeladenen (E. 1).
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Ca. 300 m südwestlich der Windenergieanlage liegt die Ansiedlung L. . Hier steht das
Wohnhaus der Kläger I. und I. , die sich in den Parallelverfahren 7 A 2127/00 und 7 A
2139/00 gleichfalls gegen die Baugenehmigung für die Windenergieanlage der
Beigeladenen wenden. Die Ansiedlung L. besteht aus insgesamt 10 Wohnhäusern, die
überwiegend freistehend und teilweise als Doppelhäuser errichtet sind, sowie
verschiedenen Nebengebäuden. Etwas westlich der Ansiedlung befindet sich eine
landwirtschaftliche Hofstelle. Die Ansiedlung L. liegt über 10 m tiefer als der Standort
der Windenergieanlage, der sich auf einem Niveau von ca. 405 m über NN befindet.
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Gut 500 m östlich der Windenergieanlage befindet sich die Ansiedlung O. . Diese
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besteht aus insgesamt 6 Wohnhäusern sowie verschiedenen Nebengebäuden; etwas
nordöstlich von O. befindet sich ein größeres Gehöft. In O. stehen die Wohnhäuser des
Klägers sowie der Kläger K. , die sich in dem weiteren Parallelverfahren 7 A 2141/00
gleichfalls gegen die Baugenehmigung für die Windenergieanlage der Beigeladenen
wenden. Die Wohnhäuser der Ansiedlung O. liegen wie die der Ansiedlung L. etwas
tiefer als der Standort der Windenergieanlage. Zwischen L. und O. befindet sich rd. 200
m südöstlich der Windenergieanlage ein weiteres Gehöft (L. ). Im Übrigen ist das
Gelände um die Windenergieanlage unbebaut. Es wird im Wesentlichen als Grünland
bzw. Acker genutzt. Waldflächen (L. Holz) befinden sich nördlich der
Windenergieanlage in dem hier stark nach Norden abfallenden Gelände.
Zur Erteilung der strittigen Baugenehmigung kam es wie folgt: Anfang April 1997
beantragte der Ehemann der Beigeladenen beim Beklagten zunächst die Erteilung einer
Baugenehmigung für eine Windenergieanlage der Fa. Tacke. Er legte eine
Schattenwurfanalyse vom 24. März 1997 vor. Diese kam - ausgehend von der Prämisse,
dass der real zu erwartende Schattenwurf nur ca. 20 bis 30 % des theoretisch möglichen
Schattenwurfs betrage - zu dem Ergebnis, dass an seinem Wohnhaus (E. 1) ein
Schattenwurf von 23 Stunden pro Jahr und an den Wohnhäusern in O. ein - ohnehin nur
diffuser - Schattenwurf von 4 bzw. 5 Stunden pro Jahr zu erwarten sei. Das Staatliche
Umweltamt I. führte in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 1997 aus, gegen das Vorhaben
bestünden keine Bedenken, wenn durch eine standortbezogene Prognose
nachgewiesen werde, dass die vom Betrieb der Windenergieanlage ausgehenden
Geräusche an den Wohnhäusern E. 1 und L. 78 - gemeint ist offensichtlich das Haus L.
6 auf dem Flurstück 78 - die Immissionsrichtwerte entsprechend TA Lärm von tagsüber
60 dB (A) und nachts 45 dB (A) nicht überschreiten. Das Amt für Umweltschutz des
Beklagten führte in seiner als untere Landschaftsbehörde abgegebenen Stellungnahme
vom 19. Juni 1997 aus, die von dem im Landschaftsschutzgebiet geplanten Vorhaben
ausgehenden Beeinträchtigungen des Schutzzwecks der Landschaftsschutzverordnung
könnten durch die am gleichen Tag erteilte Befreiung behoben werden.
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Mit Schreiben vom 26. Juli 1997 wies der Ehemann der Beigeladenen darauf hin, dass
die Firma Tacke in Konkurs gegangen sei und er nunmehr eine Baugenehmigung für
eine Anlage der Firma ENERCON - Typ E 40 - begehre. Er legte Prüfberichte bezüglich
des Fundaments für den Stahlrohrmast sowie bezüglich des Mastes dieses Anlagentyps
vor sowie eine Bescheinigung der Firma ENERCON vom April 1997, nach der diese für
Anlagen des Typs E 40 mit 500 kW und einer Nabenhöhe von 65 m einen
Schallleistungspegel von 99 dB (A) mit Tonhaltigkeitszuschlag von 0 - 1 dB (A) bei 8
m/s sowie einen Schallleistungspegel von 102 dB (A) mit Tonhaltigkeitszuschlag von 0 -
1 dB (A) bei > 12 m/s garantiere.
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Der Beklagte entschloss sich nach einem Vermerk vom 13. August 1997 dazu, die
Baugenehmigung trotz der noch ausstehenden abschließenden Stellungnahme des
Staatlichen Umweltamts (StUA) I. zu erteilen, um dem Bauherrn noch die Möglichkeit zu
geben, für die geplante Anlage staatliche Zuschüsse zu beantragen. Der Bauschein
wurde dem Ehemann der Beigeladenen daraufhin unter dem 13. August 1997 erteilt und
u.a. mit folgenden als "Auflagen" bezeichneten Nebenbestimmungen versehen:
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(00001) Die vom Betrieb der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche dürfen die
Immissionsrichtwerte entsprechend TA Lärm, gemessen 0,5 m vor den geöffneten
Fenstern der nächstbenachbarten Wohnhäuser E. 1 und L. 78 von tagsüber 60 dB (A)
nachts 45 dB (A) nicht überschreiten. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00
8
Uhr.
(00008) Werden von Seiten des Staatlichen Amtes für Umweltschutz noch Auflagen
gefordert, die bei Errichtung der Windkraftanlage zu berücksichtigen sind, so werden
diese über einen gesonderten Bescheid zusätzlich erhoben.
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Mit weiterem Bescheid vom 12. September 1997 legte der Beklagte auf Grund von
Forderungen der unteren Wasserbehörde wegen der Lage der Windenergieanlage im
Wasserschutzgebiet weitere Auflagen fest. Zu zusätzlichen Auflagen im Hinblick auf
den Immissionsschutz kam es nicht.
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Mit Sammelwiderspruch vom 27. Mai 1998 erhob der Kläger mit weiteren Anliegern aus
L. und O. Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 13. August 1997, den die
Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 1999 als unbegründet
zurückwies.
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Während des Widerspruchsverfahrens hatte der Ehemann der Beigeladenen ein von
ihm in Auftrag gegebenes Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros für Energietechnik
und Lärmschutz Dipl.-Ing. N. (Gutachten N. ) vom Juli 1998 vorgelegt. Diesem liegt ein
im März 1998 erstellter Messbericht der Firma L. (Messbericht L. ) für den strittigen
Anlagentyp zu Grunde, nach dem dieser Typ bei v(10) = 8 m/s beurteilungsrelevante
Geräusche mit einem Schallleistungspegel von Lw = 99,5 dB (A) emittiere, bei denen
keine Tonhaltigkeit zu erwarten sei. Bei der Messung der Anlagen des betrachteten
Typs durch die Firma L. habe der ermittelte immissionsrelevante Schallleistungspegel
des Anlagentyps bei Nennleistung 100,8 dB (A) betragen. Hiervon ausgehend wurde
bei den Berechnungen des Gutachtens N. ein Schallleistungspegel von 101 dB (A)
(Nennleistung) berücksichtigt. Als Ergebnis der Berechnungen ergeben sich an den in
L. gelegenen Wohnhäusern des Einwenders S. bzw. der Kläger I. Beurteilungspegel
von 39,5 bzw. 39,3 dB (A) sowie am Wohnhaus der Kläger K. in O. von 34,2 dB (A) bei
v(10) = 10 m/s.
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Während des Widerspruchsverfahrens haben ferner die Klägerinnen K. und I.
einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Diese Begehren hatten in beiden Instanzen keinen
Erfolg. In seinen Beschlüssen vom 9. September 1998 (7 B 1560/98 bezüglich der
Klägerin K. und 7 B 1591/98 bezüglich der Klägerin I. ) ist der Senat unter
Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen (u.a. Gutachten N. ) insbesondere davon
ausgegangen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde der Anlagenbetrieb nicht zu
unzumutbaren Lärmbelästigungen führen.
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Der Kläger hat am 13. April 1999 Klage erhoben, die er - anders als die Kläger in den
Parallelverfahren - nicht weiter begründet hat.
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Der Kläger hat beantragt,
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die dem Ehemann der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 13.
August 1997 betreffend die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück
Gemarkung I. Flur 45 Flurstück 42 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 12.
September 1997 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 15. März
1999 aufzuheben.
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Der Beklagte und der Ehemann der Beigeladenen haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Ehemann der Beigeladenen ist insbesondere dem Vortrag der Kläger in den
Parallelverfahren entgegengetreten.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die erteilte Baugenehmigung sei
hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale unbestimmt; daher könne ein Verstoß
gegen das Rücksichtnahmegebot nicht ausgeschlossen werden. Zwar treffe es zu, dass
der Kläger im Außenbereich wohne und ihm Immissionen von 65 dB (A) tagsüber bzw.
45 dB (A) nachts zuzumuten seien. Auch sei davon auszugehen, dass die TA Lärm in
aller Regel als Anhalt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Windenergieanlagen
verursachten Geräuscheinwirkungen herangezogen werden könne. Das
Geräuschspektrum von Windenergieanlagen könne jedoch Auffälligkeiten aufweisen,
deren spezifische Lästigkeit Regelwerke wie die TA Lärm nur unzureichend erfassen
könnten. Das Auftreten solcher akustischer Spezifika schließe die angefochtene
Baugenehmigung nicht hinreichend aus. Vom Hersteller erstellte Unterlagen wie die
Garantieerklärung der Fa. Enercon böten keine hinreichende Basis für die Prüfung des
Emissionsverhaltens einer Windenergieanlage. Der Messbericht L. sei nach Erteilung
der Baugenehmigung erstellt worden; es lasse sich nicht feststellen, dass er zum
Bestandteil der Genehmigung gemacht worden sei. Ohne Einbeziehung in den
Regelungsgehalt der Baugenehmigung sei der Messbericht irrelevant. Die
Genehmigung lasse damit offen, ob und in welchem Umfang die Betriebsgeräusche ton-
und impulshaltig seien. Der auf die seinerzeit vermessene Anlage bezogenen
Feststellung im Messbericht L. , es seien keine deutlich hervortretenden Einzeltöne im
Luftschallspektrum der Anlagengeräusche zu verzeichnen gewesen, stehe entgegen,
dass nach den Feststellungen des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts anlässlich
des Ortstermins zeitweise ein hörbarer sirenenartiger Ton festgestellt worden sei, der
auch im Bereich der Ansiedlung O. in 600 m Entfernung noch eindeutig zu vernehmen
gewesen sei. Dort sei auch ein durch die sich drehenden Rotorblätter erzeugtes
unverkennbares Schlaggeräusch zu hören gewesen.
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Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils haben die Kläger I. und die Kläger I.
vergeblich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Stilllegung der
Windenergieanlage begehrt. Der Senat hat in seinen die Begehren abweisenden
Beschlüssen vom 8. Mai 2000 (7 B 627/00 und 7 B 628/00) insbesondere ausgeführt,
die Einschätzung in den Beschlüssen vom 9. September 1998, es seien jedenfalls keine
für die Dauer des Hauptsacheverfahrens unzumutbaren Beeinträchtigungen zu
erwarten, werde durch das nunmehrige Vorbringen nicht in Frage gestellt.
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Auf die Anträge des Beklagten und des Ehemanns der Beigeladenen hat der Senat mit
Beschluss vom 29. Dezember 2000 die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 21. März 2000 zugelassen.
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Der Beklagte und der Ehemann der Beigeladenen haben fristgerecht einen
Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet.
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Der Beklagte trägt gegenüber den Ausführungen des Verwaltungsgerichts insbesondere
vor, die TA Lärm sei eine geeignete Beurteilungsgrundlage für die Lärm-immissionen
von Windenergieanlagen. Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt. Sie lege die
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Zielwerte genau fest. Etwaigen Überschreitungen der vorgegebenen Werte sei mit
ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen. Die Nebenbestimmung 0008 lasse zudem
weitere belastende Bestimmungen zu. Die nachträglichen Messungen bestätigten die
Einhaltung der vorgegebenen Werte. Der subjektive Eindruck des Berichterstatters des
Verwaltungsgerichts biete keine hinreichende Stütze, die bisherigen Messungen in
Frage zu stellen; er belege zudem nicht, dass die Richtwerte überschritten würden.
Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene beantragt gleichfalls,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Sie führt nach dem Tod ihres Ehemanns das Verfahren als Erbin der strittigen Anlage
fort und ergänzt und vertieft das bisherige Vorbringen.
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Der im Berufungsverfahren anwaltlich nicht vertretene Kläger stellt keinen Antrag.
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Während des Berufungsverfahrens wurden auf Veranlassung des Staatlichen
Umweltamts I. , an das sich verschiedene Kläger beschwerdeführend gewandt hatten,
durch das LUA verschiedene Geräuschmessungen der strittigen Windenergieanlage
durchgeführt, die in Berichten vom 31. Januar 2002 (LUA-Bericht Teil 1; Beiakte Heft 10
zu 7 A 2127/00) und 30. Juli 2002 (LUA-Bericht Teil 2; Beiakte Heft 11 zu 7 A 2127/00)
wiedergegeben sind.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde Herr Regierungsdirektor Detlef Q.
, der diese Messungen durchgeführt und die Berichte erstellt hatte, als sachverständiger
Zeuge zu seinen Wahrnehmungen und Ermittlungen vernommen.
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Gemäß Beschluss vom 21. September 2001 hat der Berichterstatter des Senats am 30.
Oktober 2001 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte
Niederschrift wird verwiesen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der im Verfahren 7 A 2127/00
vorgelegten Bauakten und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässigen Berufungen sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu
Unrecht stattgegeben. Es lässt sich nicht feststellen, dass die angefochtene
Baugenehmigung zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des
Baurechts verstößt und ihn deshalb in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
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Dass die strittige Windenergieanlage unter bauordnungsrechtlichen Aspekten
nachbarliche Abwehrrechte des Klägers auslöst, scheidet angesichts ihres Abstands
von über 500 m zu dem in O. gelegenen Grundstück des Klägers offensichtlich aus.
Dies gilt auch im Hinblick auf mögliche Gefahren durch eventuellen von der Anlage
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ausgehenden Eiswurf, da dieser allenfalls auf den im Umfeld der Anlage vorhandenen
Feldern und Wegen relevant sein kann. Dass die Anlage Eisklumpen bis in die
Ansiedlung O. und auf das Grundstück des Klägers wirft, behauptet dieser selbst nicht.
Hinsichtlich der von den Klägern in den Parallelverfahren 7 A 2127/00 und 7 A 2139/00
vorgetragenen Blitzeinschläge kann dahinstehen, ob Überspannungserscheinungen im
Strom- bzw. Telefonnetz, die als Folge von Blitzeinschlägen in eine Windenergieanlage
auftreten und zu Schäden führen, überhaupt in den bauordnungs- bzw.
bauplanungsrechtlich relevanten Verantwortungsbereich des Betreibers der
Windenergieanlage fallen oder dem jeweiligen Netzbetreiber zuzuweisen sind. Jenem
Vortrag, die geschilderten Folgen des Vorfalls vom 19. Juli 2001 seien im
Zusammenhang mit einem Blitzeinschlag in die hier strittige Windenergieanlage
aufgetreten, ist die Beigeladene unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass sich ein
Blitzeinschlag in die Windenergieanlage nicht feststellen lasse, da diese keine Schäden
erlitten habe und ihre Blitzschutzanlage voll funktionsfähig sei. Diesem
nachvollziehbaren Vortrag wurde seitens der Kläger in den Parallelverfahren nicht mehr
entgegengetreten, sodass der Senat keinen Anlass hat, von Amts wegen die Frage des
Kausalzusammenhangs zwischen einem schlicht behaupteten Blitzeinschlag in die
strittige Anlage und den geschilderten Folgewirkungen im Telefonnetz sowie im
weiteren Umfeld der Ortschaft L. näher aufzuklären.
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Nachbarliche Abwehrrechte des Klägers kommen nur unter den im Nachfolgenden
näher zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Aspekten in Betracht. Insoweit spricht zwar
viel dafür, dass die Baugenehmigung nicht den an sie zu stellenden rechtlichen
Anforderungen genügt. Dies allein führt jedoch nicht zu nachbarlichen Abwehrrechten
des Klägers, weil dieser bei bestimmungsgemäßer Ausnutzung der Baugenehmigung
nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen jedenfalls keine unzumutbaren
Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Windenergieanlage zu gewärtigen hat.
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Insoweit ist vorab klarzustellen, dass von einer nachbarliche Abwehrrechte auslösenden
"erdrückenden Wirkung" der Windenergieanlage keine Rede sein kann.
40
Allerdings kann die optisch bedrängende Wirkung, die von einer Windenergieanlage
insbesondere wegen der Drehbewegung des Rotors als solcher ausgeht, in ihrer
rechtlichen Wertung vergleichbar sein der erdrückenden Wirkung, die von einem
Gebäude wegen seiner Masse auf die unmittelbare Umgebung ausgeübt werden kann.
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Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999, 1360.
42
Die strittige Anlage weist mit ihrer Nabenhöhe von 65 m und dem Rotordurchmesser
von 40 m immerhin eine Gesamthöhe von über 80 m auf und liegt recht exponiert auf
freiem Feld auf einer leichten Kuppe. Auch wenn sie damit die etwas tiefer liegende
Ansiedlung O. mit dem Wohnhaus des Klägers überragt, liegt eine objektiv als
erdrückend zu qualifizierende Wirkung nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der
Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat vermittelt hat und der
durch das dem Senat vorliegende umfangreiche Lichtbildmaterial verdeutlicht wird, nicht
vor. Die Anlage ist auch von O. aus zwar durchaus sichtbar, gleichwohl tritt sie nur als
ein deutlich in der Ferne liegendes Einzelobjekt in Erscheinung. Betrachtet man sie aus
der Ansiedlung O. , schließt schon der Abstand von über 500 m auch angesichts der
Gesamthöhe von etwas über 80 m eine beherrschende Dominanz der Anlage aus.
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Der Umstand, dass der Kläger und andere Bewohner der Nachbarschaft die Anlage
wegen der von ihr ausgehenden Emissionen als belastend empfinden (mögen), gebietet
keine andere Beurteilung. Zum einen sind die nur objektiv feststellbaren Wirkungen des
solitären Baukörpers als solchem mit den sich bewegenden Rotorblättern maßgeblich,
nicht hingegen die subjektiven Empfindungen einzelner Betroffener. Zum anderen darf
bei der rechtlichen Wertung der Wirkungen von Windenergieanlagen nicht
unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber sie durch das am 1. Januar 1997 in
Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S.
1189) im Außenbereich grundsätzlich - d.h. vorbehaltlich einer planerischen Steuerung
durch Raumordnungspläne und gemeindliche Flächennutzungspläne - privilegiert hat,
sodass die Anlagen als solche nach den gesetzgeberischen Vorgaben im
Außenbereich nicht generell als Fremdkörper, sondern von ihrem Erscheinungsbild her
vielmehr eher als außenbereichstypisch zu werten sind.
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Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist davon auszugehen, dass die hier zu
beurteilende Windenergieanlage selbst unstreitig im Außenbereich liegt. Ihre Zulassung
würde daher dann zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Regelungen des
Bauplanungsrechts verstoßen, wenn sie mit dem in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB
enthaltenen Rücksichtnahmegebot
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- zur Verankerung des Rücksichtnahmegebots in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB vgl.: BVerwG,
Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 - BRS 62 Nr. 189 -
46
unvereinbar wäre. Ein solcher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot käme in
Betracht, wenn die strittige Anlage gegenüber dem Kläger im Sinne dieser Vorschrift
schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen hervorrufen würde. Dies lässt sich
jedoch nicht feststellen.
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Was für Immissionen in Betracht kommen, folgt aus der Legaldefinition dieses Begriffs in
§ 3 Abs. 2 BImSchG. Hiernach zählen zu den Immissionen, die schädliche
Umwelteinwirkungen hervorrufen können, Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Von
diesen scheiden Immissionen in Form von Luftverunreinigungen, Strahlen und Wärme
ersichtlich ohne weiteres aus. Näherer Betrachtung bedürfen hingegen Immissionen in
Form von Geräuschen, Erschütterungen und Licht.
48
Hinsichtlich der im vorliegenden Fall im Vordergrund stehenden Geräuschimmissionen
erscheinen die in der angefochtenen Baugenehmigung getroffenen Regelungen
allerdings unzulänglich. Ein nachbarliches Abwehrrecht des Klägers scheidet
gleichwohl aus, weil zur Überzeugung des Senats feststeht, dass der von der
angefochtenen Baugenehmigung zugelassene Betrieb der strittigen Anlage bei dem
Kläger nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche führt.
49
Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist in § 3 Abs. 1 BImSchG definiert.
Hiernach handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet
sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Von dieser Definition ist auch im
vorliegenden Fall auszugehen, denn das Bauplanungsrecht vermittelt gegenüber
schädlichen Umwelteinwirkungen keinen weiter gehenden Schutz. Das BImSchG hat
vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit
das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein
50
bestimmt.
So ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 - BRS 40 Nr. 206
(S. 453); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - BRS 60 Nr. 83 (S.
318) und Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 - BRS 62 Nr. 86 (S. 408).
51
Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage ausgehen,
im angeführten Sinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen
bewirken, ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einschlägig.
52
Die TA Lärm in ihrer nunmehr maßgeblichen Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S.
503) ist gemäß § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise als Sechste
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG erlassen worden. Sie dient nach ihrem
Abschnitt 1. dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche und misst sich - mit bestimmten, hier nicht
interessierenden Ausnahmen - Geltung für alle Anlagen bei, die den Anforderungen des
Zweiten Teils des BImSchG unterliegen, unabhängig davon, ob die Anlagen einer
Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen oder nicht. Sie erfasst damit auch
Windenergieanlagen.
53
Für solche Windenergieanlagen, die - wie im vorliegenden Fall - keiner Genehmigung
nach dem BImSchG, sondern einer Baugenehmigung bedürfen, beansprucht die TA
Lärm nunmehr Geltung insbesondere bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG
im Rahmen der Prüfung von Anträgen in Baugenehmigungsverfahren; mithin auch für
die Fälle, in denen bei der bauaufsichtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen zu
prüfen ist, ob bei der Errichtung und dem Betrieb solcher Anlagen schädliche
Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar
sind.
54
Angesichts dieses Anwendungsbereichs der gemäß § 48 BImSchG erlassenen TA
Lärm spricht viel dafür, sie zumindest nunmehr als normkonkretisierende
Verwaltungsvorschrift anzusehen.
55
Vgl.: Kutscheidt, Die Neufassung der TA Lärm, NVwZ 1999, 577 (578) und Sparwasser/
Komorowski, Die neue TA Lärm in der Anwendung, VBlBW 2000, 348 (354) m.w.N..
56
Dies hätte zur Folge, dass sie - vergleichbar der gleichfalls gemäß § 48 BImSchG
erlassenen und als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anerkannten TA Luft -
auch die Gerichte im Rahmen ihres Regelungsgehalts bindet, der ggf. durch Auslegung
zu ermitteln ist.
57
Vgl. zur TA Luft: BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1988 - 7 B 219.87 - NVwZ 1988,
824; Beschluss vom 21. März - 7 B 164.95 - NVwZ-RR 1996, 498; Urteil vom 20.
Dezember 1999 - 7 C 15.98 - NVwZ 2000, 440; Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 -
NVwZ 2001, 1165.
58
Letztlich kann diese Frage hier jedoch ebenso dahinstehen wie die weitergehende
Frage, welche rechtliche Bedeutung den in der TA Lärm in Bezug genommenen DIN-
Normen zukommt. Auch wenn man die TA Lärm nicht im genannten Sinne als
normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift wertet, kann sie mit den in ihr enthaltenen
Erkenntnissen und Grundlagen jedenfalls als fachlicher Anhalt für die Beurteilung
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herangezogen werden, ob die von Windenergieanlagen ausgehenden
Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen im dargelegten Sinne zu
werten sind. So war schon zur ursprünglichen Fassung der TA Lärm 1968, die noch
keine Geltung für die nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtigen Anlagen
beanspruchte, anerkannt, dass sie jedenfalls als Anhalt für die Beurteilung der
Zumutbarkeit der von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen
herangezogen werden kann.
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. September 1998 - 4 B 88/98 - BRS 60 Nr. 85;
Beschluss vom 20. Januar 1989 - 4 B 116.88 - BRS 49 Nr. 201.
60
Der Einwand des Verwaltungsgerichts, die TA Lärm sei nicht (allein) maßgeblich, weil
sie die besonderen Geräuschspezifika von Windenergieanlagen nur unzulänglich
erfasse, geht fehl.
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Es ist keineswegs so, dass das Beurteilungssystem der TA Lärm nur auf die messbaren
Schalldruckpegel als solche - A-bewertete Schalldruckpegel - abstellt. So enthalten
bereits die Ermittlungsgrundsätze des Regelverfahrens Ansätze, die einer
messtechnisch nicht oder nur bedingt erfassbaren Lästigkeit bestimmter Geräusche
Rechnung tragen wie die im Nachfolgenden noch anzusprechenden Zuschläge für Ton-
und Informationshaltigkeit (Abschnitte A.2.5.2 und A.3.3.5) sowie Impulshaltigkeit
(Abschnitte A.2.5.3 und A.3.3.6). Des Weiteren sieht die TA Lärm selbst vor, dass bei
Vorliegen besonderer Umstände, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung
finden, eine Sonderfallprüfung stattzufinden hat (Abschnitt 3.2.2). Diese ist notwendige
Konsequenz des nur schematischen, auf den Regelfall zugeschnittenen
Beurteilungsverfahrens, das in atypischen Fällen Abweichungen zu Gunsten wie zu
Lasten der Betreiber erfordert.
62
Vgl.: Kutscheidt, Die Neufassung der TA Lärm, NVwZ 1999, 577 (580).
63
Hiervon ausgehend ist gegenüber den Ausführungen des Verwaltungsgerichts
festzuhalten: Wenn die Geräusche der Windenergieanlage besondere, nicht nur
individuell als lästig bzw. unangenehm empfundene Spezifika aufweisen und diese bei
einer konkreten Beurteilung nach der TA Lärm keine Berücksichtigung finden, stellt sich
nicht die Frage, ob die TA Lärm für die Beurteilung tauglich ist, sondern ob sie konkret
richtig (oder falsch) angewandt worden ist.
64
Fehl geht auch der Einwand der Kläger in den Verfahren 7 A 2127/00 und 7 A 2139/00,
aus der von ihnen auszugsweise vorgelegten Studie "Entwicklung einer Messtechnik
zur physiologischen Bewertung von Lärmeinwirkungen unter Berücksichtigung der
psychoakustischen Eigenschaften des Menschlichen Gehörs" aus dem Jahr 1997
(Beiakte Heft 8 zu 7 A 2127/00) folge, dass in die Zumutbarkeitsbewertung auch
psychoakustische und kognitive Aspekte einfließen müssten. Die Studie verhält sich
ohnehin nur zu der Frage, wie für die - hier nicht interessierende - Beurteilung von Lärm
am Arbeitsplatz bessere Erkenntnismethoden durch eine verbesserte Messtechnik
(raumbezogenes Hören) gewonnen werden können. Aus ihr können schon deshalb
keine Schlussfolgerungen gezogen werden, die die Tauglichkeit des
Beurteilungssystems der TA Lärm für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von
gewerblichen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen in Frage stellen. Soweit in
der Studie darüber hinaus generelle, bereits seit langem allgemein bekannte Aussagen
wiedergegeben werden, etwa dass auch die persönliche Einstellung des Betroffenen
65
zum Schallereignis die Belastung des Betroffenen beeinflusst
- dazu, dass die Lästigkeit von Lärm u.a. auch von der subjektiven Befindlichkeit des
Betroffenen, der angenommenen Vermeidbarkeit des Geräusches und dem sozialen
Sympathiewert der Geräuschquelle abhängt, vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 20.
Oktober 1989 - 4 C 12.87 - NJW 1990, 925 -,
66
kann hieraus nicht gefolgert werden, dass diese Parameter auch in die objektive
Zumutbarkeitsbewertung einzufließen hätten. Als rechtlich relevante Parameter der
Zumutbarkeitsbewertung von Lärmimmissionen kommen nur objektive Umstände in
Betracht, die persönlichen Verhältnisse einzelner Betroffener - wie z.B. besondere
Empfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand - spielen bei der Bewertung hingegen
keine Rolle.
67
So zur Bewertung von Lärmimmissionen im Rahmen des baurechtlichen
Rücksichtnahmegebots: BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 - BRS 62
Nr. 86 (S. 411).
68
Die nach alledem zu bejahende Anwendbarkeit der TA Lärm auf die Beurteilung der von
Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche entspricht schließlich auch der
übereinstimmenden Einschätzung in der bislang vorliegenden obergerichtlichen
Rechtsprechung.
69
Vgl. hierzu u.a.: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 1998 - 7 B 1591/98, vom 3.
September 1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999, 1360 und vom 26. April 2002 - 10 B
43/02 - GewArch 2002, 382; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 1998 - 1 M
4727/98 - BRS 60 Nr. 196 und Urteil vom 21. Juli 1999 - 1 L 5203/96 - BRS 62 Nr. 110;
OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschlüsse vom 8. März 1999 - 3 M 85/98 - BRS 62
Nr. 109 und vom 21. Februar 2002 - 3 X 90/01 - NordÖR 2002, 390; BayVGH, Urteil vom
24. Juni 2002 - 26 CS 02.809 - JURIS-Dokumentation.
70
Ausgehend von der Anwendbarkeit der TA Lärm ist gegen den der strittigen
Baugenehmigung zu Grunde liegenden Ansatz, dass dem Kläger als Bewohner der
Ansiedlung O. wegen der Außenbereichslage dieser Ansiedlung Lärmpegel von 60 dB
(A) tagsüber bzw. 45 dB (A) nachts zuzumuten sind, nichts zu erinnern.
71
Die Ansiedlung O. ist nach dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial unter
Berücksichtigung des vom Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnenen Eindrucks,
den dieser dem Senat vermittelt hat, als Splittersiedlung und nicht etwa als Ortsteil zu
qualifizieren. Abzustellen ist auf die vorhandenen 6 Wohnhäuser mit ihren jeweiligen
Nebengebäuden, denen das im Nordosten vorhandene Gehöft noch zuzurechnen sein
mag. Auch unter Berücksichtigung der örtlichen Siedlungsstruktur im Gebiet der Stadt I.
72
- zur Maßgeblichkeit des Gemeindegebiets für das Vorliegen eines Ortsteils vgl.:
BVerwG, Beschluss vom 19. September 2000 - 4 B 49.00 - BRS 63 Nr. 98 m.w.N. -,
73
in deren topografisch bewegtem Areal immer wieder neben Einzelgehöften auch
kleinere Ansiedlungen anzutreffen sind, reicht schon die Zahl der Baulichkeiten nicht
aus, O. als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anzusehen. Hinzu kommt, dass
es sich bei dieser Ansiedlung um eine eher regellose Ansammlung von Bauten handelt,
der zugleich auch die für die Annahme eines Ortsteils erforderliche organische
74
Siedlungsstruktur fehlen dürfte.
Zu diesem Merkmal vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -
BRS 20 Nr. 36.
75
Angesichts dieser Außenbereichslage seines Wohngrundstücks kann der Kläger nicht
die Schutzmaßstäbe eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebiets für sich in
Anspruch nehmen. Der Außenbereich ist kein Baugebiet - selbst für die im
Außenbereich privilegierten baulichen Nutzungen nicht -, sondern soll tendenziell von
Bebauung freigehalten werden.
76
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 - BRS 62 Nr. 189.
77
Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall im Außenbereich - sei es auf Grund
privilegierter Nutzung, sei es ohne Privilegierung bei fehlender Beeinträchtigung
öffentlicher Belange - auch gewohnt werden darf, sodass Wohnnutzungen im
Außenbereich nicht schutzlos sein dürfen. Die dort zulässigerweise ausgeübten
Wohnnutzungen - gegen die Zulässigkeit der Wohnnutzung des Klägers sind
Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich - müssen jedoch damit
rechnen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen
ansiedeln, zu denen sowohl land- oder forstwirtschaftliche als auch gewerbliche
Nutzungen (z.B. gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) gehören können. Im Außenbereich sind
ferner Windenergieanlagen ausdrücklich privilegiert. Schließlich ist im Außenbereich
auch bei der Umnutzung ehemals privilegierter land- oder forstwirtschaftlicher Gebäude
mit der Aufnahme gewerblicher Nutzungen (z.B. auf Grund der Begünstigung nach § 35
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB) zu rechnen. Angesichts dessen kann der Kläger als
Bewohner des Außenbereichs nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen,
die auch für andere, gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-,
Dorf- und Mischgebiete nach Abschnitt 6.1 c) der TA Lärm einschlägigen Werte von 60
dB (A) tags und 45 dB (A) nachts.
78
Ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 1998 - 7 B 1591/98, vom 3.
September 1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999, 1360 und vom 26. April 2002 - 10 B
43/02 - GewArch 2002, 382; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 1998 - 1 M
4727/98 - BRS 60 Nr. 196 und Urteil vom 21. Juli 1999 - 1 L 5203/96 - BRS 62 Nr. 110;
OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschlüsse vom 8. März 1999 - 3 M 85/98 - BRS 62
Nr. 109 und vom 21. Februar 2002 - 3 X 90/01 - NordÖR 2002, 390; BayVGH, Urteil vom
24. Juni 2002 - 26 CS 02.809 - JURIS-Dokumentation.
79
Dass der Kläger in einer - noch nicht als Ortsteil zu qualifizierenden - Ansiedlung wohnt,
in der sich praktisch nur Wohngebäude mit Nebengebäuden befinden, ist ebenso
unerheblich wie der Umstand, dass die Umgebung wegen des Fehlens sonstiger
markanter Lärmquellen in besonderem Maße ausgesprochen ruhig ist und in ihr die
insbesondere auch nachts deutlich hörbaren Geräusche der strittigen
Windenergieanlage daher subjektiv als besonders lästig empfunden werden (können).
Mit dem Ansatz der Zumutbarkeitsschwelle von 60 bzw. 45 dB (A) wird lediglich dem auf
Grund der gegebenen Außenbereichslage latent stets vorhandenen Risiko Rechnung
getragen, dass sich im näheren Umfeld des Wohnhauses des Klägers auch gewerbliche
Nutzungen ansiedeln können, die z.B. in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet
nicht zulässig wären.
80
In der praktischen Konsequenz bedeutet dies, dass der Kläger als Bewohner des
Außenbereichs nicht davor geschützt ist, dass im Bereich seiner bestimmungsgemäß
ohnehin nur am Tag zum Aufenthalt nutzbaren Außenwohnbereiche
81
- zur Qualifizierung bestimmter Grundstücksbereiche als Außenwohnbereiche und
deren Schutzwürdigkeit vgl. etwa: BVerwG, Urteile 15. März 2000 - 11 A 33.97 - NVwZ
2001, 78 und vom 6. Juni 2002 - 4 A 44.00 - DVBl 2002, 1494 m.w.N. -
82
Beurteilungspegel bis zu 60 dB (A) auftreten können, die eine relativ ungestörte
Kommunikation nicht mehr uneingeschränkt zulassen. Ebenso wenig kann er darauf
vertrauen, nachts auf Dauer nur solchen Beurteilungspegeln (als Außenpegel vor dem
geöffneten Fenster) ausgesetzt zu sein, die in aller Regel ein ungestörtes Schlafen im
Gebäude bei offenem Fenster sicherstellen. Die Zumutbarkeitsschwelle von 45 dB (A)
hat vielmehr zur Konsequenz, dass er die Voraussetzungen dafür, auch bei geöffnetem
Fenster weitgehend ungestört schlafen zu können, ggf. im Wege architektonischer
Selbsthilfe - z.B. durch entsprechende Neuorientierung der Schlafräume oder andere
bauliche Vorkehrungen - mit eigenen Mitteln zu schaffen hat.
83
Sind dem Kläger hiernach Lärmimmissionen der strittigen Windenergieanlage von max.
60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts - beurteilt nach der TA Lärm - zuzumuten, hat er
allerdings einen Anspruch darauf, dass die vorliegende, nicht einer
Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unterliegende Windenergieanlage von der
Beigeladenen nach § 22 BImSchG so betrieben wird, dass an seinem - des Klägers -
Grundstück die genannten Werte nicht überschritten werden, soweit dies nach dem
Stand der Technik vermeidbar ist. Dafür, dass diese Betreiberpflicht erfüllt wird, hat die
angefochtene Baugenehmigung des Beklagten Sorge zu tragen. In der praktischen
Konsequenz bedeutet dies:
84
Eine uneingeschränkt die Nutzung der Windenergieanlage zulassende
Baugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass
die nach der TA Lärm maßgeblichen Werte eingehalten werden. Dabei ist, da sich der
Betrieb der Anlage am Tag und in der Nacht nicht unterscheidet und nur von der
jeweiligen Intensität der vom Betreiber nicht beeinflussbaren Windeinwirkungen
abhängt, auf den besonders kritischen Nachtwert abzustellen. Für dessen Einhaltung
kommt es nach Abschnitt 6.4 der TA Lärm auf die lauteste Nachtstunde an. Die
Einhaltung des Nachtwerts ist demgemäß nur dann gesichert, wenn dieser während des
regulären Betriebs der Anlage auch in der lautesten Nachtstunde nicht überschritten
wird.
85
Abzustellen ist danach auf den Betriebszustand, bei dem die höchsten Emissionen der
Anlage auftreten, wenn dieser Zustand bei regulärem Betrieb zugleich mindestens eine
Stunde lang auftreten kann. Dies ist bei pitch-gesteuerten Anlagen - wie im
vorliegenden Fall - regelmäßig bei Windgeschwindigkeiten der Fall, bei denen die
Anlage ihre Nennleistung erreicht. Wie der vorliegende LUA-Bericht Teil 1 bestätigt,
wird durch die pitch-Steuerung der Anlage erreicht, dass bei einem weiteren Anstieg der
Windgeschwindigkeit die Umdrehungszahl nicht weiter steigt und somit die elektrische
Leistung konstant bleibt. Mit einer weiteren Erhöhung des Emissionspegels ist bei pitch-
gesteuerten Anlagen dann - im Gegensatz zu stall- gesteuerten Anlagen - nicht mehr zu
rechnen.
86
Vgl. hierzu auch Bilder 1 und 2 der vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen
87
herausgegebenen, im Internet unter 'www.lua.nrw.de' allgemein zugänglichen
"Sachinformationen zu Geräuschemissionen und -immissionen von
Windenergieanlagen".
Ein Abstellen auf den Nennleistungsbetrieb mag dann nicht gerechtfertigt sein, wenn
von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Anlage bei regulärem Betrieb mindestens
eine Stunde mit Nennleistung läuft. Hierfür liegen bei einem Anlagenbetrieb, der keinen
Betriebsbeschränkungen unterliegt, regelmäßig jedoch keine konkreten Anhaltspunkte
vor, zumal davon auszugehen ist, dass Windenergieanlagen schon aus
Rentabilitätsgründen an solchen Standorten errichtet werden, an denen die
Nennleistung nicht nur sporadisch für kurze Zeit erreicht wird. Im vorliegenden Fall wird
diese Einschätzung durch die dem Senat vorgelegten Daten der Fernüberwachung für
den 30. Oktober 2001 - Tag der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats -
bestätigt. Nach diesen Daten lief die strittige Anlage an diesem Tag immerhin in zwei
aufeinander folgenden Intervallen von 15 Minuten praktisch durchgehend mit
Nennleistung (Leistungsmittel 498,82 bzw. 495,69 kW) und wies dabei eine mittlere
Drehzahl von 36,99 Umdrehungen pro Minute auf. In den unmittelbar davor und danach
liegenden 15-Minuten-Intervallen lief die Anlage jeweils mit einer nur geringfügig
darunter liegenden mittleren Drehzahl (36,22 bzw. 35,96) und erreichte immerhin
Leistungsmittel von 454,90 bzw. 423,53 kW.
88
Dem hiernach gebotenen Abstellen auf die bei einem Betrieb mit Nennleistung zu
erwartenden Emissionen lässt sich nicht - wie die Beigeladene meint - entgegenhalten,
dass ein solcher Betrieb an einem bestimmten maßgeblichen Immissionsort auf Grund
der konkreten Windhäufigkeiten und Windrichtungen nur als seltenes Ereignis im Sinne
des Abschnitts 7.2 der TA Lärm zu werten wäre und deshalb die maßgeblichen Werte
jedenfalls bezogen auf diesen Immissionsort durch nur gelegentliches Erreichen der
Nennleistung bei seltenem Mitwind überschritten werden können. Diese Auffassung
verkennt die Zielrichtung der in der TA Lärm getroffenen Regelungen über seltene
Ereignisse. Sie sollen es in Anlehnung an vergleichbare Regelungen in anderen
lärmtechnischen Regelwerken
89
- vgl. etwa Abschnitt 1.5 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18.
BImSchV - vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588) -
90
dem Betreiber der Anlage ermöglichen, diese in eng begrenztem Umfang (maximal an
10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahrs) intensiver oder anders zu nutzen, ohne
dass der Betrieb wegen der dabei zu erwartenden höheren Immissionspegel unzulässig
wird. Die Regelungen zur Zulässigkeit von zahlenmäßig begrenzten Sonderereignissen
sind für Fallgestaltungen der hier in Rede stehenden Art, nämlich auf bloße
Schwankungen der Immissionen innerhalb des Normalbetriebs, hingegen nicht
einschlägig.
91
Vgl.: Kutscheidt, Die Neufassung der TA Lärm, NVwZ 1999, 577 (579).
92
Lässt eine Baugenehmigung wie im vorliegenden Fall den Betrieb einer
Windenergieanlage uneingeschränkt - d.h. bei allen tatsächlich auftretenden
Windeinwirkungen - zu, kommt es demgemäß nicht darauf an, wie oft und wie lange
nach statistischen Wahrscheinlichkeiten mit einem Erreichen der Nennleistung und mit
bestimmten die Lärmeinwirkungen verstärkenden Windrichtungen zu rechnen ist. Hat
der Betreiber der Anlage das Recht, alle Windeinwirkungen bis zum Erreichen der
93
Nennleistung zu nutzen, muss er seine Schutzpflichten demgemäß auch auf den Betrieb
bei Nennleistung ausrichten, wenn nicht - wie bereits angesprochen - im konkreten Fall
von vornherein ausscheidet, dass die Anlage jedenfalls eine Stunde lang mit dieser
Nennleistung laufen kann.
Dem Abstellen auf den Schallleistungspegel bei Erreichen der Nennleistung steht
schließlich auch nicht entgegen, dass bei derartigen, in der Regel hohen
Windgeschwindigkeiten zugleich häufig auch Windnebengeräusche von beachtlicher
Intensität auftreten. Zwar können solche Windnebengeräusche - je nach den örtlichen
Gegebenheiten und den konkreten Windeinwirkungen - dazu führen, dass die vom
Betrieb der Windenergieanlagen verursachten Geräusche zeitweise "maskiert" werden
und demgemäß dann an bestimmten Immissionsorten nicht zu hören sind. Gleichwohl
verbietet sich es sich, bei der Zumutbarkeitsbewertung wegen solcher Phänomene auf
die Maßgeblichkeit der bei Nennleistung auftretenden Geräuscheinwirkungen zu
verzichten.
94
Ob und in welchem Ausmaß überhaupt Windnebengeräusche auftreten, lässt sich
schon abstrakt-generell - etwa bezogen auf bestimmte Windgeschwindigkeiten - nicht
feststellen. Art und Intensität der Nebengeräusche werden zudem maßgeblich
beeinflusst durch die konkreten baulichen und natürlichen Gegebenheiten im näheren
Umfeld des Immissionsorts. So können die Stellung der Gebäude und ihre bauliche
Gestaltung ebenso von Einfluss sein wie die topografischen Gegebenheiten oder der
Bestand an Bäumen und deren Zustand, z.B. das Vorhandensein oder Fehlen von
Belaubung. Die insoweit maßgeblichen Parameter können zudem jederzeit ohne
weiteres geändert werden, etwa indem bauliche Veränderungen an Gebäuden
vorgenommen, sonstige bauliche Anlagen errichtet, geändert oder beseitigt sowie
Bäume und sonstige Bepflanzungen beschnitten, beseitigt oder neu gepflanzt werden.
Hinzu kommt, dass intensive Windnebengeräusche, wenn sie denn auftreten, nicht
kontinuierlich sind, sondern ständig wechseln und auch zeitweise verschwinden.
Demgemäß sind die Geräusche einer Windenergieanlage, wenn sie nicht aktuell etwa
durch die von einer Windbö verursachten Nebengeräusche "maskiert" werden, auch bei
höheren Windgeschwindigkeiten vom menschlichen Ohr immer wieder
individualisierbar und können - jedenfalls bei Einzelanlagen - der konkreten
Windenergieanlage ohne weiteres zugeordnet werden.
95
Dies hat der Berichterstatter des Senats selbst festgestellt, wie in der Niederschrift über
den Ortstermin vom 30. Oktober 2001 festgehalten ist. So waren die Geräusche der
strittigen Windenergieanlage während des Zeitraums der Ortsbesichtigung, in dem nach
den vorgelegten Daten der Fernüberwachung in Nabenhöhe im Wesentlichen immerhin
mittlere Windgeschwindigkeiten von 8 m/s bis deutlich über 9 m/s herrschten, sowohl in
L. als auch in O. zwar gelegentlich von anderen Geräuschen - auch
Windnebengeräuschen - überdeckt, aber auch immer wieder individuell wahrnehmbar.
Auch der sachverständige Zeuge Q. hat im LUA-Bericht Teil 1 (Anmerkung auf Seite 20
oben) festgehalten, dass der Betrieb der Windenergieanlage am Immissionsort subjektiv
auf Grund des Höreindrucks deutlich wahrgenommen werden konnte, auch wenn der
geringe Störabstand der erfassten Mittelungspegel eine TA-Lärm-konforme Auswertung
der Messung nicht zuließ. Schließlich hat der sachverständige Zeuge Q. das
Phänomen, dass die Geräusche der Windenergieanlage auch bei hohen
Windgeschwindigkeiten trotz intensiver Windnebengeräusche vom menschlichen Ohr
immer wieder wahrnehmbar sind, bei seiner Vernehmung in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat bestätigt und plausibel erklärt.
96
Dass bei hohen Windgeschwindigkeiten auftretende Windnebengeräusche hiernach bei
der Zumutbarkeitsbewertung unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht exakt und erst recht
nicht mit einer dauerhaft gleich bleibenden Größenordnung ermittelbar sind und weil sie
zudem - jedenfalls bei Abständen der hier in Rede stehenden Größenordnungen von
über 300 bis über 500 m - nur zu einem gelegentlichen "Maskieren" der
Anlagengeräusche führen, steht nicht in Widerspruch zu der seitens der Beigeladenen
in diesem Zusammenhang der Sache nach angesprochenen Regelung in Abschnitt
3.2.1 Absatz 5 der TA Lärm. Nach dieser Regelung, die auch auf nicht-
genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend anzuwenden ist
97
- in diesem Sinne etwa: Kutscheidt, Die Neufassung der TA Lärm, NVwZ 1999, 577
(580) -,
98
darf die Genehmigung wegen Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt
werden, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen
schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind.
Es kann letztlich dahinstehen, ob mit Blick auf die Definition in Abschnitt 2.4 Absatz 4
der TA Lärm zu den Fremdgeräuschen im Sinne des Abschnitts 3.2.1 auch natürliche
Geräusche wie windinduzierte Nebengeräusche gehören.
99
In diesem Sinne etwa Abschnitt 5.3.1 Absatz 5 des im Land Nordrhein-Westfalen
nunmehr einschlägigen Windenergie-Erlasses vom 3. Mai 2002 (MBl. NRW. 2002, 742).
100
Auch wenn man dies annimmt, kann aus den bereits angeführten Gründen jedenfalls
keine Rede davon sein, dass es sich bei den konkret ohnehin nicht exakt mit einer
dauerhaften Größenordnung fassbaren Windnebengeräuschen um "ständig
vorherrschende" Fremdgeräusche handelt, da sie schon wegen ihres schwankenden
Auftretens das bei starken Winden kontinuierlich auftretende Geräusch der
Windenergieanlage nicht dauerhaft verdecken können.
101
Ist nach alledem die Zumutbarkeit der von der strittigen Windenergieanlage
ausgehenden Lärmimmissionen nur dann zu bejahen, wenn der einschlägige Nachtwert
von 45 dB (A) durch den Betrieb bei Nennleistung - ohne Berücksichtigung eventueller
temporärer "Maskierungen" durch Windnebengeräusche - eingehalten wird, kann eine
Baugenehmigung dies regelmäßig nur sicherstellen, wenn sie erst nach prognostischer
Ermittlung der einschlägigen Immissionsbelastungen bei Nennleistung erteilt wird.
102
Die an eine solche Prognose zu stellenden Anforderungen, wie sie auch Abschnitt A.2
des Anhangs zur TA Lärm fordert, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
103
Generell müssen die Anforderungen an die Prognose die gerade im vorliegenden
Verfahren deutlich gewordenen Probleme einer messtechnischen Überwachung von
Windenergieanlagen berücksichtigen. Insoweit sind die im LUA-Bericht Teil 1
umschriebenen Versuche, die Immissionen der strittigen Windenergieanlage an
maßgeblichen Immissionsorten entsprechend den Anforderungen der TA Lärm
messtechnisch exakt zu erfassen, aus den dort näher dargelegten Gründen gescheitert.
Dem sachkundigen Zeugen Q. , der auf Grund seiner umfangreichen Tätigkeit für das
Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen gerade im Hinblick auf die Ermittlung und
Bewertung der von Windenergieanlagen ausgehenden Immissionen besondere
Sachkunde hat, war es nicht möglich, die von der strittigen Windenergieanlage
104
ausgehenden Immissionen mit dem nach der TA Lärm messtechnisch erforderlichen
Störabstand zu den Windnebengeräuschen zu erfassen, obwohl die Geräusche der
Windenergieanlage nach dem subjektiven Höreindruck - wie bereits dargelegt - deutlich
wahrnehmbar waren. Dieses in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte
Phänomen ist nicht eine spezielle Besonderheit des hier vorliegenden Sachverhalts.
Vergleichbare messtechnische Probleme können vielmehr stets dann auftreten, wenn
Außenpegel nahe an Gebäuden - zumal in der Nähe von Bäumen oder anderem
beachtlichen Bewuchs - bei hohen Windgeschwindigkeiten gemessen werden müssen,
um den bei Nennleistung verursachten Immissionspegel einer Windenergieanlage am
Immissionsort festzustellen. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des Senats
fest, dass die am Immissionsort selbst vorzunehmende messtechnische Überprüfung
der Einhaltung der Immissionswerte, die bei stärkstem Betrieb einer Windenergieanlage
auftreten, häufig erhebliche Probleme bereitet. Dies lässt es geboten erscheinen, an die
Prognose bei der Zulassung der Anlage insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie
in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig
nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der
Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich
gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Dies ist angesichts des
hohen Werts der Schutzgüter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen
geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die - in erster Linie wirtschaftlichen -
Interessen der Betreiber von Windenergieanlagen gerechtfertigt.
Bei der hiernach "auf der sicheren Seite" vorzunehmenden Prognose ist von dem
Schallleistungspegel auszugehen, den die in Rede stehende Anlage - sofern sie pitch-
gesteuert ist - bei Nennleistung emittiert. Da der Pegel einer noch zu errichtenden
Anlage naturgemäß nicht vorab messtechnisch erfasst werden kann, ist es sachgerecht,
auf den messtechnisch ermittelten Schallleistungspegel einer bereits in Betrieb
genommenen Anlage desselben Anlagentyps abzustellen. Dabei ist aus den bereits
angeführten Gründen der Schallleistungspegel bei Nennleistung maßgeblich, wenn der
Betrieb der Anlage nicht von vornherein auf eine geringere Leistung beschränkt werden
soll. Wenn und soweit beim Nennleistungsbetrieb zuschlagspflichtige Auffälligkeiten
wie z.B. eine Tonhaltigkeit oder Impulshaltigkeit festgestellt wurden, ist dem ermittelten
Schallleistungspegel der einschlägige Zuschlag nach dem im Nachfolgenden noch
näher betrachteten Zuschlagsystem zuzurechnen, der im Ergebnis bewirkt, dass auch
der ermittelte Immissionspegel um den Wert dieses Zuschlags höher liegt. Ein solcher
auf Grund des Emissionsverhaltens anzusetzender Zuschlag führt damit regelmäßig
dazu, dass die Prognose auch hinsichtlich der Beurteilung der Lästigkeit auf der
sicheren Seite liegt. Sein Ansatz mag allenfalls dann nicht gerechtfertigt sein, wenn
schon bei der Prognose eindeutig erkennbar ist, dass die lästige Komponente des
Emissionsverhaltens am maßgeblichen Immissionsort objektiv nicht mehr in ihrer
zuschlagpflichtigen Auffälligkeit wahrnehmbar ist.
105
Der hiernach einschlägige Schallleistungspegel, der sich bei einer Referenzmessung
einer vergleichbaren Anlage desselben Typs ergeben hat, kann allerdings nicht ohne
weiteres der Prognose zu Grunde gelegt werden. Wie aus den dem Senat vorliegenden
Erkenntnissen folgt, kann bei der Errichtung einer individuellen Anlage eines
bestimmten Anlagentyps nicht ausgeschlossen werden, dass deren Emissionen auf
Grund herstellungsbedingter Serienstreuungen von dem messtechnisch erfassten
Schallleistungspegel der Referenzanlage abweichen. Insoweit schätzt die in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei der Vernehmung des sachverständigen
Zeugen Q. erörterte DIN EN 50376 (Stand November 2001) in ihrem Anhang B den
106
typischen Wert für die Produktionsstandardabweichung mit 1,2 dB (A) ab. Eine
herstellungsbedingte Serienstreuung kann nach den überzeugenden Bekundungen des
sachverständigen Zeugen Q. auch (Mit)Ursache dafür sein, dass seine messtechnische
Erfassung des Schallleistungspegels der hier strittigen Anlage einen um 1,5 dB (A)
höheren Wert ergeben hat als die Referenzmessung im Messbericht L. , die den
Ermittlungen des Gutachtens N. zu Grunde lag. Angesichts dessen erscheint es
geboten, bei der Prognose jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - nur eine
Referenzmessung zu Grunde gelegt wird, den ermittelten Schallleistungspegel um
einen Sicherheitszuschlag von 2 dB (A) zu erhöhen, damit die Risiken einer
herstellungsbedingten Serienstreuung vollständig ausgeschlossen sind.
Die Höhe dieses Zuschlags entspricht dem Vorschlag des Arbeitskreises "Geräusche
von Windenergieanlagen" des Länderausschusses für Immissionsschutz,
wiedergegeben bei Q. , Zum Nachweis der Einhaltung von Geräuschimmissionswerten
mittels Prognose, Zeitschrift für Lärmbekämpfung 2001, 172 (174).
107
Ein Verzicht auf einen solchen Sicherheitszuschlag erscheint nur dann gerechtfertigt,
wenn gesicherte Erkenntnisse über die messtechnisch erfassten Schallleistungspegel
einer Vielzahl von Anlagen einer Serie vorliegen und sich hieraus mit hinreichender
Sicherheit eine geringere oder sogar keine Serienstreuung ergibt.
108
Zu berücksichtigen ist ferner die Richtwirkung der Schallabstrahlung des in Rede
stehenden Anlagentyps. Ist diese in einer bestimmten Richtung am höchsten, so ist dem
bei der Ermittlung der Immissionen Rechnung zu tragen. Da grundsätzlich jede
Windrichtung über die gesamte Beurteilungszeit auftreten kann, ist mithin - um im bereits
angesprochenen Sinne "auf der sicheren Seite" zu liegen - für die gesamte
Beurteilungszeit der lautesten Nachtstunde die Richtcharakteristik anzusetzen, bei der
die höchste Schallabstrahlung stattfindet. Im vorliegenden Fall ist dies in
Gegenwindrichtung der Fall, wie der sachverständige Zeuge Q. im LUA-Bericht Teil 1
(Seite 18) ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat.
Zutreffend hat der sachverständige Zeuge daher bei seinen Ermittlungen den
Schallleistungspegel um das in Gegenwindrichtung auftretende Richtwirkungsmaß von
1,3 dB (A) erhöht, da bei den hier in Rede stehenden Abständen von deutlich unter 700
m sonst die erhöhte Schallabstrahlung bei Gegenwind nicht zum Tragen gekommen
wäre.
109
Ausgehend von dem zumeist mit einem Sicherheitszuschlag wegen möglicher
Serienstreuung versehenen Schallleistungspegel der Referenzanlage bei Nennleistung,
dem ggf. ein Korrekturwert zur Berücksichtigung der Richtwirkung der Schallabstrahlung
beigefügt wird, ist in der Prognose sodann anhand einer Ausbreitungsrechnung
festzustellen, ob der einschlägige Immissionsrichtwert - hier 45 dB (A) nachts - an den
maßgeblichen Immissionsorten eingehalten wird. Auch bei dieser
Ausbreitungsrechnung ist darauf zu achten, dass sie "auf der sicheren Seite" liegt. In der
praktischen Konsequenz ist daher, wie der sachverständige Zeuge Q. im LUA-Bericht
Teil 1 (Seite 24) überzeugend ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat erläutert hat, das sog. "Alternative Verfahren" nach Abschnitt 7.3.2 der DIN ISO
9613-2 anzuwenden, da dieses im Gegensatz zum frequenzselektiven
Ausbreitungsrechnungsverfahren die Bodendämpfung für hoch liegende Schallquellen -
wie sie für Windenergieanlagen typisch sind - bei Schallausbreitung über Äcker und
Wiesen nicht überschätzt.
110
Die seitens der Kläger in der Verfahren 7 A 2127/00 und 7 A 2139/00 vorgelegte Studie
"Schallabstrahlung von Windkraftanlagen in orographisch komplexem Gelände" der
Hochschule Mittweida (FH) vom Dezember 1998 (Beiakte Heft 9 zu 7 A 2127/00) gibt
keinen Anlass, von der Anwendung dieses Verfahrens abzuweichen. In den bereits
angesprochenen Sachinformationen des Landesumwelt-amts zu Geräuschemissionen
und -immissionen von Windenergieanlagen (Fußnote 14 auf Seite 8) ist dargelegt, dass
die in der Studie getroffenen Aussagen auf einer Fehlinterpretation der Messdaten
beruhen. Sie haben zudem ersichtlich keinen Eingang gefunden in die fachlich
anerkannten Grundsätze. Vielmehr wird das genannte "Alternative Verfahren" nach den
Ausführungen auf Seite 8 der Sachinformationen in der Fachwelt derzeit als
Standardverfahren bei der Mehrzahl der üblichen Geräuschprognosen gewerblicher
Quellen angewandt.
111
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Der Erteilung der Baugenehmigung hat eine
"auf der sicheren Seite" liegende Prognose vorauszugehen. Dieser ist der zumeist mit
einer Sicherheitsmarge wegen möglicher Serienstreuung versehene
Schallleistungspegel zu Grunde zu legen, der für die Nennleistung bei einer
Referenzmessung desselben Typs ermittelt worden ist und in dem die ggf. ermittelten
Zuschläge für besonders lästige Auffälligkeiten enthalten sind. Zudem ist der
Richtwirkung der Schallabstrahlung ggf. mit weiteren Zuschlägen Rechnung zu tragen.
Auf dieser Grundlage ist in einer Ausbreitungsrechnung nach dem Alternativen
Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2, Abschnitt 7.3.2 zu ermitteln, ob an den relevanten
Immissionsorten der einschlägige Nachtwert eingehalten wird.
112
Wird die Zumutbarkeitsschwelle nicht eingehalten, scheidet eine Erteilung der
Baugenehmigung aus. Anderes käme allenfalls in Betracht, wenn durch konkrete
Betriebsregelungen - z.B. Begrenzung der Emissionen der Anlage auf einen unterhalb
der Nennleistung liegenden Schallleistungspegel in Verbindung mit einer
entsprechenden Steuerung der Anlage - sichergestellt wird, dass die
Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird.
113
Ergibt die Prognose, dass die Zumutbarkeitsschwelle eingehalten wird, kann die
Baugenehmigung gleichwohl noch nicht ohne weiteres erteilt werden. Sie muss
vielmehr Vorsorge treffen, dass die bei der Prognose unterstellte Prämisse, auf Grund
deren das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen angenommen werden konnte,
möglichst dauerhaft eingehalten wird. Hierzu bietet sich die Festschreibung des der
Prognose zu Grunde gelegten Schallleistungspegels - d.h. des Schallleistungspegels
der Referenzanlage ohne Sicherheitszuschlag wegen möglicher Serienstreuung - an.
Eine solche Festschreibung, nach der dieser Emissionspegel beim Betrieb der Anlage
nicht überschritten werden darf, ist sachgerecht, weil die Einhaltung dieser Vorgabe am
ehesten im Rahmen der Überwachung überprüfbar ist, wie der vorliegende Fall
anschaulich bestätigt.
114
Die Festschreibung des Referenzpegels ohne Sicherheitszuschlag trägt ferner dem
Umstand Rechnung, dass nach der Neufassung der TA Lärm bei
Überwachungsmessungen weiterhin gemäß Abschnitt 6.9 ein Abschlag von 3 dB (A)
wegen Messunsicherheit zu berücksichtigen ist. Diese Berücksichtigung dient letztlich
der Beweislastverteilung bei Maßnahmen der Anlagenüberwachung. Sie soll
sicherstellen, dass es bei Überwachungsmessungen nicht zu Lasten des Betreibers
einer legal errichteten Anlage zu rechtswidrigen Eingriffen kommt und dass die
Messung damit zu seinen Gunsten "auf der sicheren Seite" liegt.
115
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167.
116
Sie ist damit im Bereich der Überwachung das den Betreiber begünstigende Pendant zu
dem im Bereich der Anlagenzulassung anzusetzenden Sicherheitszuschlag wegen
möglicher Serienstreuung, der dem in der Prognose zu Grunde zu legenden
Schallleistungspegel zuzurechnen ist, damit die Prognose zu Gunsten der zu
schützenden Betroffenen "auf der sicheren Seite" liegt.
117
Mit der Festschreibung des Schallleistungspegels der zuzulassenden Anlage auf einen
bestimmten Maximalwert wird des Weiteren Vorsorge für den Fall getroffen, dass eine
Anlage, bei deren Betrieb mit Nennleistung keine zuschlagpflichtigen
Geräuschspezifika auftreten, solche Spezifika bei geringeren Belastungen aufweist.
Wenn derartige lästige Komponenten des Geräuschs bei regulärem Betrieb längere Zeit
oder gar während einer gesamten Beurteilungsstunde auftreten, kann dies ein
Überschreiten des festgeschriebenen Schallleistungspegels bewirken und damit den
Betrieb der Anlage unzulässig machen, solange das Auftreten der Geräuschspezifika
nicht durch konkrete Maßnahmen - etwa bautechnischer oder steuerungstechnischer Art
- unterbunden ist.
118
Die Vorgabe, dass der Zielwert - hier 45 dB (A) nachts - am maßgeblichen
Immissionsobjekt (ggf. an mehreren Objekten) einzuhalten ist, mag ergänzend
hinzutreten. Für sich genommen stellt eine solche Vorgabe jedoch schon wegen der
angesprochenen Probleme einer Nachmessung der Einhaltung des Zielwerts an dem
jeweiligen konkreten Immissionsort nicht hinreichend sicher, dass dort schädliche
Umwelteinwirkungen vermieden werden.
119
Den genannten Anforderungen wird die hier strittige Baugenehmigung in mehrfacher
Hinsicht nicht gerecht. Sie ist schon ohne die vor ihrer Erteilung erforderliche Prognose
erteilt worden. Die erst im Widerspruchsverfahren nachgereichte Prognose (Gutachten
N. ) wird ihrerseits den an sie zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, weil sie keinen
Sicherheitszuschlag zu dem bei der einmaligen Referenzmessung (Messung L. )
ermittelten Schallleistungspegel berücksichtigt. Zudem trägt sie der hier relevanten
Richtwirkung der Schallabstrahlung nicht hinreichend Rechnung. Des Weiteren schreibt
die angefochtene Baugenehmigung den Schallleistungspegel nicht fest. Die Ansicht
des Beklagten, die Prüfung der Einhaltung des vorgegebenen Zielwerts sei Sache der
ordnungsbehördlichen Überwachung, verschiebt schließlich das im
Genehmigungsverfahren nicht hinreichend ausgeschlossene Risiko von
Überschreitungen in unvertretbarer Weise zu Lasten der Anlagenbetroffenen in das
Überwachungsverfahren, in dem der Betreiber durch die zu seinen Gunsten
anzusetzende Korrektur wegen Messunsicherheit begünstigt ist.
120
Diese Mängel der angefochtenen Baugenehmigung führen gleichwohl nicht zu einem
Aufhebungsanspruch des Klägers. Das wäre nur der Fall, wenn die mangelhafte
Baugenehmigung ein Vorhaben zuließe, von dessen Betrieb der Kläger konkret
unzumutbare Immissionen zu gewärtigen hätte. Hierfür liegen jedoch keine
hinreichenden Anhaltspunkte vor. Auf Grund der Ermittlungen des sachkundigen
Zeugen Q. , die im LUA-Bericht Teil 1 niedergelegt und vom Zeugen in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat erläutert worden sind, steht zur Überzeugung des Senats
vielmehr fest, dass der von der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene Betrieb
der strittigen Anlage jedenfalls keine zu Lasten des Klägers gehenden schädlichen
121
Umwelteinwirkungen bewirkt. Dass solche möglicherweise bei anderen Betroffenen -
etwa am Haus der Beigeladenen selbst oder am Wohnhaus L. - auftreten, ist für die hier
nur interessierenden Abwehrrechte des Klägers ohne Belang.
Zwar hat der sachkundige Zeuge Q. die an den Wohnhäusern in O. auftretenden
Immissionen nicht im einzelnen festgestellt. Nach seinen Ermittlungen (Bild 25 des
LUA-Berichts Teil 1) führt der Nennleistungsbetrieb der Anlage in O. - mithin auch am
Wohnhaus des Klägers - nur zu Beurteilungspegeln gemäß TA Lärm, die in Bereichen
von weniger als 38 dB (A) liegen. Damit wird der hier einschlägige Nachtwert von 45 dB
(A) bei weitem unterschritten. Diese Ermittlungen sind nicht zu beanstanden.
122
Dass den Ermittlungen keine konkreten Messungen am Immissionsort zu Grunde liegen,
unterliegt keinen Bedenken. Der sachverständige Zeuge hat die Gründe, aus denen
eine immissionsseitige Messung ausschied, überzeugend dargelegt und erläutert. Die
von ihm an Stelle einer immissionsseitigen Messung vorgenommenen Ermittlungen
tragen den einschlägigen fachlichen Grundsätzen Rechnung und sind geeignet, als
Ersatz einer immissionsseitigen Messung hinreichend verlässliche Aussagen über die
am Wohnhaus des Klägers tatsächlich auftretenden Immissionen zu treffen.
123
Im Grundsatz zutreffend hat der sachverständige Zeuge auf den Nennleistungsbetrieb
abgestellt. Den dabei auftretenden Schallleistungspegel hat er auf Grund mehrerer
Messungen, deren sachgerechte Durchführung und Ableitung auch von den Beteiligten
nicht in Frage gestellt wird, mit einem Wert von 102,5 dB (A) ermittelt. Die insoweit
festgestellte Abweichung von 1,5 dB (A) gegenüber der Referenzmessung (Messung L.
) ist plausibel erläutert worden. Auch die weiteren vom sachverständigen Zeugen
vorgenommenen Rechenschritte - Berücksichtigung der erhöhten Schallabstrahlung in
Gegenwindrichtung mit dem festgestellten Wert von 1,3 dB (A) und Anwendung des
Alternativen Verfahrens nach Abschnitt 7.2.3 der DIN ISO 9613-2 bei der
Ausbreitungsrechnung - entsprechen den bereits dargelegten fachlichen Grundsätzen
und sind nicht zu beanstanden.
124
Dass der sachverständige Zeuge bei seinem Abstellen auf den Nennleistungsbetrieb
keine weiteren Zuschläge wegen besonders lästiger Geräuschspezifika der hier
betrachteten Anlage angesetzt hat, ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
125
Als besonders lästiges Element der von der strittigen Windenergieanlage ausgehenden
Geräusche kommt bei Nennleistungsbetrieb nur das für Windenergieanlagen typische
sog. "Rotorblattschlagen" in Betracht, das auftritt, wenn die Rotorblätter am Mast
vorbeistreichen. Dass die strittige Anlage bei Nennleistung andere möglicherweise
lästige Geräuschspezifika aufweist, behaupten der Kläger und die Kläger in den
weiteren Parallelverfahren selbst nicht. Namentlich die hervorgehobenen tonalen
Komponenten des Geräuschgeschehens, auf die auch das Verwaltungsgericht
maßgeblich abgestellt hat, traten bzw. treten nur bei deutlich niedrigeren
Windgeschwindigkeiten auf. Ihre mögliche Relevanz für die Feststellung des Vorliegens
schädlicher Umwelteinwirkungen ist daher nicht im Zusammenhang mit dem hier
betrachteten Nennleistungsbetrieb, sondern erst im Nachfolgenden bei der Frage zu
prüfen, ob ihre ggf. zuschlagspflichtige Berücksichtigung dazu führen kann, dass die
Anlage zwar nicht bei Nennleistung, wohl aber bei niedrigeren Leistungen den
maßgeblichen Nachtwert überschreitet.
126
Dass das Rotorblattschlagen auch bei Nennleistung wahrnehmbar ist, steht zur
127
Überzeugung des Senats fest. Es entspricht den bereits angesprochenen
Feststellungen, die vom Berichterstatter des Senats bei seiner Ortsbesichtigung
getroffen wurden. Danach war das anlagentypische Auf- und Abschwellen des
Geräuschs bei den seinerzeit gegebenen beachtlichen Windgeschwindigkeiten, die
immerhin zu Leistungen der Anlage bis über 430 kW geführt haben, sowohl in L. als
auch in O. immer wieder wahrnehmbar. Auch der sachverständige Zeuge Q. hat -
jedenfalls in Bezug auf seine Messversuche in L. - ausgeführt, dass die Anlage bei
Nennleistung teilweise zu hören war. Diese Hörbarkeit impliziert zugleich die
Wahrnehmbarkeit des dem Geräusch der Windenergieanlage immanenten
Rotorblattschlagens. Weiterer Ermittlungen zur Frage der Wahrnehmbarkeit des
Geräuschs bedarf es angesichts dessen nicht.
Das hiernach auch bei Nennleistung auftretende und wahrnehmbare Rotorblattschlagen
ist, jedenfalls wenn die Windenergieanlage mit höheren Umdrehungszahlen bis hin zur
Nennleistung läuft, jedoch nicht als zuschlagpflichtiges Element einer besonderen
Lästigkeit des Anlagengeräuschs zu werten.
128
Die TA Lärm enthält für die zuschlagpflichtigen Geräuschkomponenten keine
abschließenden Festlegungen, sondern umschreibt sie in den Abschnitten A.2.5.2 und
A.2.5.3 wie auch A.3.3.5 und A.3.3.6 lediglich mit den Begriffen der Tonhaltigkeit,
Informationshaltigkeit und Impulshaltigkeit. Dabei erfasst die Tonhaltigkeit eine durch
das Hervortreten einzelner Töne gekennzeichnete Auffälligkeit. Sie war in Abschnitt
2.422.3 der TA Lärm 1968 noch plastisch mit den Worten "z.B. brummende, heulende,
singende, kreischende und pfeifende Töne" umschrieben. Dementsprechend hat der
sachverständige Zeuge Q. als tonhaltig Geräusche umschrieben, die man lautmalerisch
darstellen kann. Die Impulshaltigkeit erfasst insbesondere Geräusche, die durch ihre
Anstiegssteilheit gekennzeichnet sind. Die TA Lärm 1968 hob in ihrem Abschnitt
2.422.2 insoweit Geräusche mit auffälligen Pegeländerungen hervor. In vergleichbarer
Weise hat der sachverständige Zeuge Q. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
unter Hinweis auf die Beispiele "Türenschlagen" und "Schuss" den Begriff der
Impulshaltigkeit dahin gekennzeichnet, dass er in erster Linie Geräusche erfasst, die
plötzlich und eigentlich auch überraschend kommen und sich aus den
Umgebungsgeräuschen heraus abgrenzen. Zu diesen durch den maßgeblichen
Höreindruck zumeist deutlich als ton- oder impulshaltig identifizierbaren lästigen
Komponenten tritt die von der TA Lärm nicht weiter umschriebene Informationshaltigkeit
hinzu. Auch hierbei geht es, wie aus den Regelungen in Abschnitt A.2.5.2 der TA Lärm
folgt, um ein auffälliges Geräuschgeschehen, denn die Auffälligkeit ist wie bei der
Tonhaltigkeit Maßstab dafür, ob und in welcher Höhe das Auftreten von
Informationshaltigkeit zuschlagpflichtig ist.
129
Gemeinsames Kennzeichen der mit den Zuschlägen KT für Ton- und
Informationshaltigkeit sowie KI für Impulshaltigkeit erfassten Lästigkeitskomponenten ist
damit das Merkmal der Auffälligkeit. Wenn und soweit objektiv als lästig empfundene
Komponenten aus dem übrigen Lärmgeschehen auffällig hervortreten, weil sie deutlich
wahrnehmbar sind und eine besondere Störwirkung entfalten, soll der damit
verbundenen Lästigkeit für den Menschen bei der Beurteilung nach der TA Lärm durch
Zuschläge von 3 oder 6 dB (A) Rechnung getragen werden, die im Ergebnis dazu
führen, dass die in die Beurteilung einfließende Intensität der lästigen
Geräuschkomponente so behandelt wird, als wäre die Geräuschquelle verdoppelt bzw.
vervierfacht. Hiernach ist das Zuschlagsystem der TA Lärm, die die Beurteilungskriterien
für das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen abschließend erfassen soll, dahin zu
130
werten, dass für die Zuschlagpflichtigkeit objektiv lästiger Geräuschkomponenten nicht
so sehr ihre exakte Qualifizierung als ton-, impuls- oder informationshaltig maßgeblich
ist, sondern die Frage, ob sie in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind.
Hiervon ausgehend kann letztlich dahinstehen, ob das hier beim Nennleistungsbetrieb
betrachtete, für Windenergieanlagen typische Rotorblattschlagen in den vorliegenden
fachlichen Äußerungen zu Recht generell als nicht tonhaltig und nicht impulshaltig
qualifiziert worden ist und ob es ggf. zumindest der als Auffangtatbestand für lästige
Geräuschkomponenten zu wertenden Informationshaltigkeit unterfällt. Entscheidend ist
allein, ob dieses Geräuschspezifikum, wenn es beim Nennleistungsbetrieb auftritt, von
einer derart störenden Auffälligkeit ist, dass für seine Wahrnehmbarkeit ein
Lästigkeitszuschlag anzusetzen ist. Dies ist zu verneinen.
131
Wenn die Windenergieanlage mit nur geringer Leistung läuft, kann das
Rotorblattschlagen durchaus von beachtlicher Lästigkeit sein. Es weist einen ständigen
Wechsel der Lautstärke auf, bei dem einer deutlich merkbaren Ruhephase stets ein
kräftiges Ansteigen des Geräusches folgt. Dementsprechend hat der sachverständige
Zeuge Q. hervorgehoben, dass das Geräusch, auch wenn es nach seiner Wertung nicht
als Impuls im Sinne der TA Lärm 1998 zu qualifizieren ist, von fachkundiger
(Kollegen)Seite jedenfalls als auffällig bezeichnet wurde. Dabei beziehen sich diese
Äußerungen auf die in der Wohnung der Kläger I. aufgenommenen Geräusche, die im
LUA-Bericht Teil 2 näher behandelt sind. Es handelt sich mithin, wie der Zeuge im Laufe
seiner Vernehmung nach Einsicht in seine Unterlagen klargestellt hat, um ein
Geräuschgeschehen, das weitgehend nur bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten mit
entsprechend geringen Umdrehungszahlen aufgetreten ist. Dass in dieser Situation das
Rotorblattschlagen signifikant auffällig ist, leuchtet ohne weiteres ein, zumal wenn die
Geräusche der Windenergieanlage die einzige Lärmquelle darstellen, wie dies für die
Nachtsituation in Außenbereichslagen der hier vorliegenden Art typisch ist.
132
Daraus folgt jedoch nicht, dass das Rotorblattschlagen bei Nennleistungsbetrieb derart
auffällig ist, dass seine Störwirkung den Ansatz eines Lästigkeitszuschlags gebietet. Bei
Nennleistung wird der Wechsel zwischen den Phasen der Ruhe und der Lautheit
deutlich schneller. Er findet bei knapp 40 Umdrehungen des mit drei Blättern
versehenen Rotors praktisch zwei Mal pro Sekunde statt, sodass das Geräusch eher
einem schnellen Rhythmus gleichkommt. Die unterschiedlichen Lautstärken in der
ruhigsten und lautesten Phase treten dabei weniger signifikant hervor als bei einem
langsamen Lauf des Rotors, sodass das Geräusch schon deswegen weniger auffällig ist
als bei niedrigen Windgeschwindigkeiten. Schließlich ist bei Nennleistungsbetrieb auch
immer wieder mit Windnebengeräuschen zu rechnen. Zwar führen deren ständige
Wechsel und ihr zeitweises Verschwinden, wie dargelegt, nicht dazu, dass die
Geräusche der Windenergieanlage derart "maskiert" werden, dass ein Abstellen auf den
Nennleistungsbetrieb für die Beurteilung des Anlagenbetriebs nicht gerechtfertigt
erscheint. Die bei einem Nennleistungsbetrieb stets zu gewärtigenden
Windnebengeräusche haben jedoch beachtlichen Einfluss auf die störende Auffälligkeit
des Anlagengeräusches, indem sie dieses immer wieder deutlich in den Hintergrund
treten lassen. Bei einer Gesamtwürdigung aller dieser relevanten Umstände scheidet
damit eine zuschlagpflichtige Auffälligkeit des Rotorblattschlagens bei Nennleistung
aus.
133
Diese Einschätzung korrespondiert dem in den Parallelverfahren von den Klägern und
den übrigen Betroffenen vorgetragenen Lästigkeitsempfinden. So sind die Geräusche
134
der strittigen Windenergieanlage nicht etwa für die Zeiten des Nennleistungsbetriebs als
besonders lästig qualifiziert worden, sondern vornehmlich für die Zeiten geringer
Windgeschwindigkeiten, in denen die Windkraftanlage auf Grund der sonstigen Stille
der Umgebung als störend empfunden wurde. Dies hat z.B. die Klägerin I. in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst betont und entspricht auch den
Darlegungen in den seitens der Kläger I. und I. vorgelegten schriftlichen
Stellungnahmen verschiedener Personen, die die Geräusche der Anlage
wahrgenommen haben (Beiakte Heft 12 zu 7 A 2127/00). Auch der - der Sache nach
ohnehin unpassende - Hinweis jener Kläger auf die "chinesische Tropfenfolter" ist nicht
etwa für das hier betrachtete Geräuschgeschehen bei Nennleistung einschlägig. Er
bezieht sich gleichfalls nur auf das in einer ruhigen Umgebung wie L. oder O.
insbesondere nachts unvermeidbare Phänomen, dass bei geringem Wind jeder
Rotorblattschlag in der sonst vorherrschenden Stille selbstverständlich besonders
auffällt und die ständige Wiederholung - nicht anders als etwa das Ticken einer Uhr in
einem ansonsten stillen Raum - auch bei geringer Lautstärke als besonders lästig
empfunden werden kann.
Scheidet ein Zuschlag wegen besonders lästiger Komponenten des Lärmgeschehens
nach alledem bei Nennleistung aus, bleibt es dabei, dass der einschlägige Nachtwert
am Wohnhaus des Klägers bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Anlage deutlich
unterschritten wird und dem Kläger deshalb unter Lärmgesichtspunkten kein
nachbarliches Abwehrrecht gegen die angefochtene Baugenehmigung zusteht.
135
Ein anderes Ergebnis käme - wie bereits angesprochen - allenfalls dann in Betracht,
wenn die strittige Anlage bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten wegen dann
regelmäßig auftretender zuschlagspflichtiger Geräuschspezifika den maßgeblichen
Nachtwert überschreiten würde. Auch dies lässt sich jedoch nicht feststellen.
136
Das Rotorblattschlagen mag aus den bereits dargelegten Gründen jedenfalls dann von
beachtlicher und damit zuschlagpflichtiger Lästigkeit sein, wenn die Anlage nur mit
geringer Leistung läuft. Dann ist jedoch der von ihr emittierte Schallleistungspegel
seinerseits so niedrig, dass der zusätzliche Ansatz eines Lästigkeitszuschlags von 3
oder gar 6 dB (A) im Ergebnis gleichwohl noch keine Überschreitung des Nachtwerts
von 45 dB (A) bewirkt. So trat nach den im LUA- Bericht Teil 2 (Tabelle 1)
niedergelegten Ergebnissen der verwertbaren Messungen, die im Haus der Kläger I.
durchgeführt worden waren, das Rotorblattschlagen bei niedrigen Leistungen hervor,
die sich zumeist in Bereichen von bis zu 150 kW bewegten. Solche Leistungen erreicht
die Anlage nach dem im LUA-Bericht Teil 1 wiedergegebenen Bild 23 bei
Windgeschwindigkeiten von etwa 5 bis 6 m/s in Nabenhöhe. Diese
Windgeschwindigkeiten ergeben wiederum nach Tabelle 5 dieses Berichts
Schallleistungspegel im Bereich von 93 bis 97 dB (A). Selbst wenn diese Werte um
einen Lästigkeitszuschlag von 3 oder 6 dB (A) erhöht werden, liegen sie damit allenfalls
in der derselben Größenordnung wie der Schallleistungspegel von 102,5 dB (A), der für
den vorstehend betrachteten Anlagenbetrieb bei Nennleistung maßgeblich ist. Je
niedriger die Umdrehungsgeschwindigkeit des Rotors ist, desto markanter wird zwar die
Auffälligkeit des einzelnen Rotorblattschlagens. Zugleich wird das Anlagengeräusch als
solches dann jedoch zunehmend leiser, sodass der Schallleistungspegel auch mit
einem maximalen Zuschlag den Wert bei Nennleistungsbetrieb erst recht nicht erreicht.
Es bleibt damit bei einem deutlichen Unterschreiten des Nachtwerts, selbst wenn im
Bereich niedriger Umdrehungszahlen hohe Lästigkeitszuschläge wegen eines
störenden Rotorblattschlagens anzusetzen sind.
137
Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich auch bei einer Berücksichtigung der
festgestellten bzw. jedenfalls vorgetragenen tonalen Komponenten des
Geräuschgeschehens der strittigen Anlage.
138
Einen deutlich hörbaren Ton hat der sachverständige Zeuge Q. nach den Ausführungen
auf Seite 23 des LUA-Berichts Teil 1 bei Windgeschwindigkeiten von 3 bis 4 m/s
wahrgenommen. Er hat dieses Auftreten zutreffend schon deshalb nicht den weiteren
Ermittlungen zu Grunde gelegt, weil die Berücksichtigung eines Zuschlags selbst von 6
dB (A) nicht zu einem höheren Schallleistungspegel als dem für die Nennleistung
ermittelten Wert geführt hätte. Im Übrigen trat dieser Ton nur "gelegentlich" auf. Ein
weiteres tonales Geschehen, das bei den Messungen im Haus der Kläger I. festgestellt
wurde und auf Seite 10 des LUA-Berichts Teil 2 umschrieben ist, fand bei
Windgeschwindigkeiten unter 3 m/s statt. Als mögliche Ursache wird in dem Bericht
plausibel angeführt, dass die Anlage bei diesen niedrigen Windgeschwindigkeiten
vergeblich versucht, den Rotor in den Wind zu drehen. Auch dieses tonale Geschehen
kann wegen seines Auftretens bei niedrigen Windgeschwindigkeiten und der
regelmäßig nur kurzen Dauer nicht zu einem höheren Schallleistungspegel als bei
Nennleistung führen.
139
Auch die weiteren vorgetragenen Tonhaltigkeiten beziehen sich auf Ereignisse, die
lediglich kurze Zeit bei regelmäßig niedrigeren Windgeschwindigkeiten andauern, und
geben daher zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. So wird die Dauer des von
Herrn Dubiel in seiner Äußerung vom 4. November 2002 (Beiakte Heft 12 zu 7 A
2127/00) umschriebenen Heultons, der bei böigem Wind "ohne große Stärken" auftrat,
ausdrücklich als "nicht allzu lang" bezeichnet. Hinsichtlich des "sirenenartigen" Tons,
der nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil bei der Ortsbesichtigung durch den
Berichterstatter des Verwaltungsgerichts auch in O. noch vernehmbar war, wird selbst in
den seitens der Kläger I. vorgelegten Unterlagen (Beiakte Heft 12 zu 7 A 2127/00)
ausgeführt, er sei "seltener geworden". Im Übrigen handelte es sich insoweit um ein
tonales Geschehen, das - wie im LUA-Bericht Teil 1 auf Seite 2 angesprochen ist - im
Drehzahlbereich von 27 Umdrehungen pro Minute auftrat, mithin - wie aus den dem
Senat vorgelegten Messdaten für den 30. Oktober 2001 (Bl. 189 ff der Gerichtsakte) folgt
- bei Windgeschwindigkeiten von unter 6 m/s. Schließlich ist weder im schriftlichen
Vortrag der Beteiligten aller beim Senat anhängigen Verfahren noch bei der
eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet
worden, das Geräuschgeschehen der strittigen Anlage weise bei hohen
Windgeschwindigkeiten tonhaltige Komponenten auf, die zudem längere Zeit
andauerten.
140
Schädliche Umwelteinwirkungen kommen auch nicht unter den Aspekten von
Infraschall sowie der Übertragung von Körperschall bzw. Erschütterungen in Betracht.
141
Nach den Erkenntnissen, die auf Seite 15 der bereits angesprochenen
Sachinformationen des Landesumweltamts zu Geräuschemissionen und -immissionen
von Windenergieanlagen dargelegt sind, liegen die Infraschallanteile solcher
Windenergieanlagen, die - wie die hier strittige Anlage - als Luv-Läufer konstruiert sind,
im Immissionsbereich deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen
und führen daher zu keinen Belästigungen. Bestätigt wird dies durch die im LUA-Bericht
Teil 2 dargelegten Ergebnisse der Messungen im Haus der Kläger I. . Hiernach konnte
festgestellt werden, dass zu keinem Zeitpunkt Infraschalleinwirkungen vorlagen, die
142
auch nur ansatzweise in den Bereich der Wahrnehmungsschwelle gekommen wären.
Das Wohnhaus des Klägers in O. liegt noch deutlich weiter von der strittigen
Windenergieanlage entfernt, sodass dort erst recht kein Anhalt für relevante
Infraschalleinwirkungen vorliegt.
Gleichermaßen konnte nach den im LUA-Bericht Teil 2 wiedergegebenen Messungen
im Haus der Kläger I. auch eine immissionsrelevante Körperschallübertragung zwischen
der strittigen Windenergieanlage und diesem Wohnhaus ausgeschlossen werden.
Angesichts dessen liegt auch kein Anhalt dafür vor, dass von der strittigen
Windenergieanlage relevante, als schädliche Umwelteinwirkungen zu wertende
Erschütterungen auf die in L. oder gar O. gelegenen Wohnhäuser ausgehen. Dies gilt
umso mehr, als seitens der Kläger der beim Senat anhängigen Verfahren und der
weiteren Betroffenen außer subjektiven Empfindungen keine konkreten Merkmale für
relevante Erschütterungen - etwa hörbare Bewegungen von Gegenständen, Klirren von
Fensterscheiben u.a.m. - vorgetragen sind.
143
Schließlich kommen auch schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen in Form
von Licht nicht in Betracht.
144
Dass die strittige Windenergieanlage infolge eventueller Reflektionen an den
Rotorblättern immer wieder Lichtblitze auf ihr Grundstück wirft, behauptet der Kläger
selbst nicht. Näherer Betrachtung bedarf allein der von der strittigen Windenergieanlage
ausgehende Schattenwurf. Dass ein solcher an den Wohnhäusern in O. - einschließlich
des Wohnhauses des Klägers - jedenfalls bei tiefstehender Sonne am Abend auftreten
kann, scheidet angesichts der Lage dieser Häuser im Osten der Anlage nicht von
vornherein aus. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen liegen die konkret zu
erwartenden Schattenwirkungen jedoch noch im Bereich dessen, was dem Kläger -
namentlich auch mit Blick auf die Außenbereichslage seines Wohnhauses - zuzumuten
ist.
145
Aus den dem Senat vorliegenden Abschätzungen folgt, dass im Bereich der
Wohnhäuser von O. potentiell mit Schattenwurfeinwirkungen von weniger als 20
Stunden pro Jahr zu rechnen ist. Konkret ergeben sich hieraus angesichts des
Umstands, dass sich der theoretisch mögliche Schattenwurf auf Grund der statistisch
wahrscheinlichen meteorologischen Gegebenheiten nur zu etwa einem Viertel (ca. 25 %
der theoretisch möglichen Einwirkzeiten) tatsächlich realisieren wird, real zu erwartende
Einwirkzeiten im Bereich von allenfalls bis 5 Stunden pro Jahr. So schätzt die im
Baugenehmigungsverfahren vom Ehemann der Beigeladenen vorgelegte
Schattenwurfanalyse der PLENUM GmbH vom 24. März 1997 (Bl. 71 ff der Beiakte Heft
1 zu 7 A 2127/00) die theoretisch möglichen Einwirkzeiten an den am Westrand von O.
gelegenen Wohnhäusern, zu denen auch das des Klägers gehört, auf 16 bzw. 19,5
Stunden pro Jahr und leitet hieraus real zu erwartende Einwirkzeiten von 4 bzw. 5
Stunden pro Jahr ab. Dieses Ergebnis unterscheidet sich nicht wesentlich von der
seitens der Kläger K. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 7 B 1560/98
vorgelegten Schattenwurfanalyse des Herrn Dipl.-Ing. Niemand vom 27. August 1998 (in
Beiakte Heft 3 zu 7 A 2127/00). Diese schätzt hinsichtlich des gleichfalls am Westrand
von O. gelegenen Grundstücks der Kläger K. die möglichen Einwirkzeiten auf knapp 17
Stunden pro Jahr und leitet hieraus eine real zu erwartende Einwirkzeit von 4,37 Studen
pro Jahr ab. Aus beiden Abschätzungen folgt zugleich, dass die möglichen
Einwirkzeiten pro Tag noch unter 30 Minuten am Tag liegen.
146
Mit diesen theoretisch möglichen Werten von weniger als 20 Stunden pro Jahr und
weniger als 30 Minuten pro Tag wird die Schwelle des dem Kläger - noch - zumutbaren
Schattenwurfs nicht erreicht. Der Senat orientiert sich dabei angesichts des Umstands,
dass bislang noch keine gesicherten Erkenntnisse über die Zumutbarkeit periodischen
Schattenwurfs vorliegen
147
- vgl. hierzu: HambOVG, Beschluss vom 28. August 2000 - 2 Bs 180/00 - BRS 63 Nr.
112 -,
148
an den vom Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für
Immissionsschutz (im Entwurf) erarbeiteten Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung
der optischen Immissionen von Windenergieanlagen.
149
Vgl. die gleichfalls vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen herausgegebenen, im
Internet unter 'www.lua.nrw.de' allgemein zugänglichen "Sachinformationen zu Optische
Immissionen von Windenergieanlagen".
150
Nach diesen kann von einer erheblichen Belästigungswirkung ausgegangen werden,
wenn die maximal mögliche Einwirkungsdauer des Schattenwurfs am jeweiligen
Immissionsort - ggf. unter kumulativer Berücksichtigung aller Beiträge einwirkender
Windenergieanlagen - nicht mehr als 30 Stunden pro Jahr und darüber hinaus nicht
mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt.
151
Im Ergebnis ebenso: OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 8. März 1999 - 3
M 85/98 - NVwZ 1999, 1238.
152
Für den Ansatz solcher Einwirkungszeiten spricht, dass es den von Schattenwurf
Betroffenen jedenfalls für bestimmte, relativ kurze und regelmäßig im vorhinein
einkalkulierbare Zeiten, die ohnehin nur in einigen wenigen Monaten des Jahres
auftreten können, angesichts der Privilegierung von Windenergieanlagen im
Außenbereich zuzumuten ist, sich ggf. selbst zu schützen, indem ein Aufenthalt im
außerhalb des Gebäudes gelegenen Wirkungsbereich des Schattens vermieden bzw.
beim Aufenthalt im Gebäude temporär entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen
werden. Dies gilt erst recht, wenn die Betroffenen - wie hier - selbst im Außenbereich
wohnen und daher umso eher mit den optischen Wirkungen privilegierter
Windenergieanlagen im näheren Umfeld rechnen müssen
153
- vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999,
1360 -
154
und wenn zudem - wie im vorliegenden Fall - der Schattenwurf angesichts des Abstands
von über 500 m zwischen Windenergieanlage und Immissionsort ohnehin eher diffus ist.
155
Den Berufungen war nach alledem stattzugeben.
156
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
157
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO.
158
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
159
nicht gegeben sind.