Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.05.1999
OVG NRW (standort, grenze, gewächshaus, beurteilung, ort, abgrenzung, bewertung, grundstück, bebauungsplan, festsetzung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 1608/97
Datum:
12.05.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 1608/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 6524/94
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Februar 1994 und der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 6. September 1994
werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 3.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch
Beschluß, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Sach- und Rechtslage ist anläßlich der
Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats mit den Beteiligten erörtert
worden, namentlich auch im Hinblick auf die hier entscheidungserheblichen Fragen der
Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich und der (baulichen) Nutzbarkeit
nichtüberbaubarer Grundstücksflächen im unbeplanten Innenbereich. Die Beteiligten
haben hinreichend Gelegenheit gehabt, ihre Standpunkte - insbesondere auch
hinsichtlich der hier im Vordergrund stehenden Wertungen der örtlichen Gegebenheiten
- darzulegen und dies mit ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sowie anläßlich des
Ortstermins auch eingehend genutzt.
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Die zulässige Berufung ist begründet. Die angefochtenen Verfügungen sind
rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO). Der Beklagte und die Bezirksregierung sind zu Unrecht davon ausgegangen,
daß die Gartenlaube und das Gewächshaus, deren Beseitigung verlangt wird, materiell
illegal sind, weil sie bauplanungsrechtlich unzulässig sind.
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Die bauplanungsrechtliche Beurteilung der strittigen Objekte beurteilt sich nach § 34
BauGB und nicht nach § 35 BauGB. Der Standort dieser Objekte im rückwärtigen, tiefer
gelegenen Bereich des Grundstücks T.--------straße 27 liegt innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils iSv § 34 Abs. 1 BauGB und nicht im Außenbereich
gemäß § 35 Abs. 1 BauGB.
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Die maßgeblichen Kriterien für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich lassen
sich nach gefestigter Rechtsprechung
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- vgl.: BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 - BRS 52 Nr. 146; Beschluß
vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 - BRS 59 Nr. 75 -
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wie folgt zusammenfassen:
7
Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze
zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, läßt sich nicht unter Anwendung von
geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer
Beurteilung aufgrund einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten
Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die
gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im
Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen.
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Vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94.66 - BRS 18 Nr. 57; Urteil
vom 6. November 1968 - IV C 2.66 - BRS 20 Nr. 36; ferner: BVerwG, Beschluß vom 27.
Mai 1988 - 4 B 71.88 - BRS 48 Nr. 45 und Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - BRS 50
Nr. 84.
9
Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt,
diesen Zusammenhang bis zur nächsten Bebauung fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt
davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der
"Verkehrsauffassung" die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen
Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit vermittelt.
Dabei läßt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe
eines solchen unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB
auswirkt. Zwar findet die Möglichkeit, eine den Bebauungszusammenhang wahrende
Baulücke anzunehmen, auch in dessen Größe eine obere Grenze, jedoch läßt sich eine
absolute Zahl als Grenzwert insoweit nicht angegeben.
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Vgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 - BRS 25 Nr. 36; Beschluß vom
3. Mai 1990 - 4 B 68.90 -; Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - BRS 50 Nr. 84.
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Auch die Frage, ob Straßen oder Wege geeignet sind, einen
Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die
Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets
nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein.
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Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB
Nr. 165.
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Nach Maßgabe dieser Kriterien stellt sich die Bebauung in dem Geviert, das im Norden
von der T.--------straße , im Osten von der Straße Am N. , im Süden von der T. X. straße
und im Westen von der O. straße umgrenzt wird, als ein die hier strittigen Flächen mit
umfassender, einheitlicher Bebauungszusammenhang dar. Im weit überwiegenden -
mittleren und südlichen - Teil dieses Gevierts folgt die Bebauung in den straßennahen
Bereichen so dicht aufeinander, daß deren Zuordnung zum Bebauungszusammenhang
des Ortsteils Sölderholz keinem Zweifel unterliegt. Fraglich kann allein sein, ob die im
nördlichen Bereich des Gevierts vorhandenen freien Bereiche zwischen der
Straßenrandbebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit
der Bebauung unterbrechen und die Straßenrandbebauung hier - so der Beklagte - als
mehr oder minder lockere Streubebauung im Außenbereich erscheinen lassen oder ob
es sich bei den freien Flächen um bloße einer Bebauung zugängliche Baulücken
handelt, die damit die gesamte Straßenrandbebauung des Gevierts als dem übrigen
Bebauungszusammenhang zugehörig erscheinen lassen. Letzteres ist nach dem
Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und
dem Senat vermittelt hat und der durch das umfangreiche, dem Senat vorliegende
Karten- und Lichtbildmaterial (einschließlich der im beigezogenen Verfahren 10 K
6195/95 VG Gelsenkirchen vorgelegten, den Beteiligten bekannten Luftbilder)
anschaulich verdeutlicht wird, der Fall.
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Schon wenn man sich von Norden bzw. Nordosten über die Vellinghauser Straße und
T.--------straße dem hier in Rede stehenden nördlichen Bereich des Gevierts nähert,
treten die bebauten und unbebauten Grundstücke innerhalb des Gevierts als ein in sich
geschlossener, als zusammenhängende Einheit wirkender Bereich in Erscheinung, der
angesichts der völlig unbebauten eindeutigen Außenbereichsflächen an der Nordseite
der T. straße und der Ostseite der Straße Am N. markant gegenüber diesen Flächen
abgegrenzt ist. Aus dieser Sicht von außen erscheint der Bereich als der sich in seinem
Charakter vom unbebauten Außenbereich völlig unterscheidende Beginn der in der
weiteren Folge noch dichter werdenden Bebauung von Sölderholz. Die T. straße und
die Straße Am N. treten hier - auch wenn sie selbst eher unscheinbar sind - jedenfalls
als klare Markierung der Grenze zwischen bebautem (Innen-)Bereich und unbebautem
(Außen-) Bereich in Erscheinung. Die wenigen größeren Lücken in dem hier zunächst
noch großzügiger bebauten, deutliche Abstände zwischen den einzelnen Wohnhäusern
aufweisenden Bereich erscheinen keineswegs so, als würde der unbebaute
Außenbereich durch sie hindurch gleichsam in die bebaute Region eindringen. Der nur
knapp 60 m breite Bereich zwischen der Mehrfachgarage auf dem Grundstück der
Klägerinnen und dem Wohnhaus T. straße 35 tritt schon wegen seiner
wohnakzessorischen gärtnerischen Nutzung, die diese Fläche als Bestandteil des
Baugrundstücks erscheinen läßt, als auch ihrerseits sich für eine Bebauung anbietende
und durch eine solche potentielle Nutzungsmöglichkeit geprägte Baulücke in
Erscheinung. Auch die beiden bislang nicht bebauten Flurstücke 154 und 155 zwischen
dem (auf dem Flurstück 8 errichteten) Neubau nördlich des Hauses Am N. 12 und den
gleichfalls als maßstabbildende Bebauung zu wertenden kleineren bewohnten Häusern
auf dem Eckgrundstück T. straße/Am N. erscheinen bei der Annäherung an die Ortslage
mit ihrer Gesamtbreite von rd. 50 m als von Bebauung eingefangene Baulücke.
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Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht dann, wenn man sich in das Innere des
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Gevierts - insbesondere den Standort der hier strittigen Baulichkeiten - begibt. Hier ist
nahezu rundum Bebauung mit Wohnhäusern nicht nur wahrnehmbar. Der Eindruck vor
Ort ist vielmehr dadurch bestimmt, daß diese Bebauung in einem siedlungsmäßigen
Verbund miteinander steht und die vom Betrachter bis zur Bebauung mit den
Wohnhäusern reichenden Freiflächen lediglich die der Struktur dieser Bebauung
entsprechenden, den jeweiligen Häusern zugeordneten - großzügigen - Gartenflächen
sind. Diese Gartenflächen stellen den Zusammenhang der Bebauung nicht mehr in
Frage und stehen deshalb auch ohne Bezug zu den jenseits der Straßenrandbebauung
an der T. straße und Am N. befindlichen Außenbereichsflächen. Der tiefer gelegene
Bereich des vom Bach durchflossenen Siepen wird von Bebauung gleichsam
eingefangen, wobei lediglich in Richtung Süden wegen des dort anstehenden dichten
Bewuchses und auch der topografischen Verhältnisse die an der O. straße -
einschließlich des von ihr nach Osten abzweigenden Stichwegs - gelegene Bebauung
nicht bzw. nur schwer erkennbar ist.
Eine Zugehörigkeit des Standorts der strittigen Baulichkeiten zu den jenseits der T.
straße und der Straße Am N. gelegenen Außenbereichsflächen ist hiernach
ausgeschlossen. Die Straßenrandbebauung des genannten Gevierts stellt insgesamt
einen in sich geschlossenen Bebauungszusammenhang dar, der nur im Norden einige
wenige, den Zusammenhang nicht unterbrechende Baulücken aufweist.
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Eine planungsrechtliche Beurteilung des Standorts der strittigen Objekte nach § 35
BauGB ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil das Innere des genannten Gevierts,
das nicht mit Wohnhäusern oder anderen Hauptnutzungen bebaut ist, als sog.
Außenbereich im Innenbereich zu werten wäre.
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Allerdings unterfällt ein unbebautes Grundstück oder eine unbebaute Grundfläche nicht
schon deshalb § 34 BauGB, weil es - wie hier - von einer zusammenhängenden
Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, daß die Grundfläche selbst
einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der
Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt.
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Vgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 - BRS 25 Nr. 26.
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Letzteres ist hier der Fall. Insoweit ist namentlich der Eindruck ausschlaggebend, der
sich dem Betrachter bietet, wenn er vom Standort der strittigen Baulichkeiten sich
rundum das vorhandene Gelände betrachtet. Diese Sicht, die der Berichterstatter des
Senats vor Ort genommen und dem Senat vermittelt hat und die durch das umfangreiche
Lichtbildmaterial gleichfalls anschaulich verdeutlicht wird, ergibt den Eindruck, daß die
Straßenbebauung im Westen, Norden und Osten auch bei diesem Rundumblick
eindeutig in Erscheinung tritt. Sie wirkt auch bei dem hier gegebenen Abstand von rd. 80
m zwischen den westlichen und östlichen Randbebauungen prägend in das Innere des
Gevierts hinein und läßt dieses - ungeachtet seines in weiten Bereichen naturnah
ausgestalteten Bewuchses und des naturnahen Bachlaufs - als wohnakzessorisch
genutzter Gartenbereich der bebauten Grundstücke erscheinen. Die von den jeweiligen
Eigentümern der bebauten Grundstücke zu Aufenthalts- und Freizeitzwecken genutzten
Bereiche reichen bis an den Bachlauf hinunter und lassen damit auch die inneren
Freiflächen des Gevierts trotz ihrer Gesamtausdehnung von rd. 250 m Länge und
durchgehend ca. 80 m Breite (insgesamt rd. 2 ha) nicht als eigenständig zu wertender
Außenbereich, sondern als der Bebauung zugehöriger, wenn auch baulich nicht
genutzter Innenbereich erscheinen.
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Ist nach alledem der Standort der strittigen Objekte nach § 34 BauGB zu bewerten,
bedeutet dies allerdings nicht, daß er damit auch uneingeschränkt bebaubar wäre. Auch
im unbeplanten Innenbereich sind die Standorte der zulässigen baulichen Nutzungen
auf die Bereiche beschränkt, die als überbaubare Grundstücksflächen zu werten sind.
Insoweit übt die vorhandene Bebauung in ähnlicher, wenn auch nicht stets gleich strikter
Weise wie die Festsetzung von Baugrenzen und/oder Baulinien in einem
Bebauungsplan einen steuernden Einfluß auf die Baumöglichkeiten aus.
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Zum Vorliegen faktischer Baugrenzen bzw. Baulinien vgl.: BVerwG, Beschluß vom 23.
November 1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233.
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Dabei ist hinsichtlich der zulässigen Standorte baulicher Anlagen im unbeplanten
Innenbereich - nicht anders als in beplanten Gebieten - zu differenzieren zwischen
Hauptnutzungen und Nebengebäuden. Für letztere sieht das Bauplanungsrecht
gewisse Erleichterungen vor (vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO).
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Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 - BRS 59 Nr. 79.
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Nach Maßgabe dieser Kriterien ist das als unbeplanter Innenbereich zu wertende
Geviert durch die vorhandene Straßenrandbebauung eindeutig dahin gekennzeichnet,
daß nur die straßennahen Bereiche der im Geviert gelegenen Grundstücke mit
Wohngebäuden überbaubar sind, nicht hingegen der innere, nur wohnakzessorisch
genutzte Bereich. Letzterer ist jedoch mit dieser Qualifizierung seinerseits nicht von
jeglicher Bebauung freizuhalten. Schon seine - bereits angesprochene - im
Zusammenhang mit der Straßenrandbebauung stehende gärtnerische Nutzung als
solche prägt ihn dahin, daß er jedenfalls einer Errichtung der typischen gärtnerischen
Nebenanlagen in wohnbebauten Bereichen wie Lauben, Gerätehäuschen,
Gewächshäusern u.ä. zugänglich ist. Hinzu kommt, daß - abgesehen von den hier
strittigen Objekten - auch bereits andere wohnakzessorische Nebenanlagen ähnlicher
Art vorhanden sind, wie auf dem östlichen Nachbargrundstück.
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Um solche wohnakzessorischen Nebengebäude, wie sie - vorbehaltlich eines hier nicht
in Betracht kommenden Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme - in den
Gärten der im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücke ohne weiteres
planungsrechtlich zulässig sind, handelt es sich hier. Sowohl das Gartenhaus als auch
das Gewächshaus wahren die Dimensionen, die bei Wohngrundstücken des hier in
Rede stehenden Zuschnitts ohne weiteres noch als untergeordnete, zur typischen bzw.
üblichen Gartennutzung gehörende Nebenanlagen zu qualifizieren sind.
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Dem hieraus folgenden Ergebnis einer planungsrechtlichen Zulässigkeit und damit -
mangels sonstiger rechtlicher Bedenken zugleich gegebenen - materiellen Legalität der
strittigen Objekte stehen die vom Beklagten angeführten Aspekte der planerischen
Steuerungsmöglichkeiten nicht entgegen. Wenn der Stadt E. als Trägerin der
kommunalen Planungshoheit daran gelegen ist, den hier in Rede stehenden
Siepenbereich trotz seiner Lage im unbeplanten Innenbereich und tatsächlichen
Einbeziehung in die wohnakzessorische Nutzung der bebauten Grundstücke aus
Gründen etwa des Naturschutzes und/oder der Landschaftspflege von jeglicher
Bebauung - auch mit Nebenanlagen - freizuhalten, ist es ihr selbstverständlich
unbenommen, nach Abwägung der widerstreitenden Interessen entsprechende
planungsrechtliche Ausweisungen durch einen Bebauungsplan zu treffen. Sofern die
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vollständige Unterbindung baulicher Aktivitäten im Inneren des Gevierts angesichts der
nach § 42 BauGB vorausgesetzten "nicht nur unwesentlichen Wertminderung"
überhaupt Entschädigungsansprüche auslöst, wäre das vom Plangeber als notwendige
Konsequenz einer Schaffung eigenen, von den sonst geltenden bundesrechtlichen
Vorgaben abweichenden Ortsrechts hinzunehmen.
Erweisen sich die Gartenlaube und das Gewächshaus hiernach als materiell legal, sind
die angefochtenen Bescheide, die tragend (auch) auf die materielle Illegalität gestützt
sind, schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben. Auf eine bloße formelle Illegalität -
sofern sie bei den hier in Rede stehenden Dimensionen und Nutzungen der strittigen
Objekte überhaupt anzunehmen ist - sind die Verfügungen, die zu Unrecht von einer
fehlenden Möglichkeit der nachträglichen Legalisierung ausgehen, nicht gestützt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§
708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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