Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.09.2002
OVG NRW: beweismittel, ermittlungsverfahren, durchsuchung, beschlagnahme, verdacht, erlass, offenkundig, rechtsgrundlage, form, beschränkung
Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 112/02
Datum:
04.09.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 E 112/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 I 68/01
Tenor:
Der sinngemäße Antrag des Antragsgegners, festzustellen, dass die
Durchsuchungsanordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen vom 11. Dezember 2001 (Nr. 1 des Beschlusses)
rechtswidrig gewesen ist, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die
Beschlagnahmeanordnung in dem genannten Beschluss (Nr. 2 des
Beschlusses) wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Antragsgegner wendet sich gegen eine im Rahmen vereinsrechtlicher
Ermittlungsverfahren erlassene verwaltungsgerichtliche Durchsuchungs- und
Beschlagnahmeanordnung.
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Mit Blick auf das erwartete Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Vereinsgesetzes und der damit bewirkten Streichung des Privilegs der
Religionsgemeinschaften beabsichtigte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) zum
Ende des Jahres 2001 den Erlass einer sofort vollziehbaren Verbotsverfügung
gegenüber dem sog. "Kalifatstaat" (Hilafet Devleti) sowie gegenüber 17
Teilorganisationen und der inländischen Teilorganisation "Stichting Dienaar aan Islam"
der gleichnamigen, in den Niederlanden registrierten Stiftung.
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Unter dem 6. Dezember 2001 ersuchte das BMJ das Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen (IM NRW), die Verbotsverfügung am 12. Dezember 2001 um 6.00
Uhr zuzustellen und um 6.15 Uhr mit dem Vollzug der Verbotsverfügung und der
Beschlagnahme gegenüber den in einer dem Ersuchen beigefügten Anlage 1 (Nr. 1 -
24) aufgeführten Personen und Organisationen zu beginnen. Darüber hinaus ersuchte
das BMJ das IM NRW gemäß § 4 Abs. 1 VereinsG um weiterführende Ermittlungen,
sofern sich hierfür während des Vollzugs ein Anlass ergebe.
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Ebenfalls unter dem 6. Dezember 2001 teilte das BMJ dem IM NRW in einem weiteren
Schreiben mit, die in der beigefügten Anlage 1 zu diesem Schreiben aufgeführten
Vereinigungen seien verdächtig, Teilorganisationen des "Kalifatstaats" zu sein. Das
BMJ habe gegen sie ein Ermittlungsverfahren nach § 4 VereinsG eingeleitet und
ersuche das IM NRW, die Vereins- und Privaträume der in der Anlage 1 aufgeführten
Personen und Organisationen (Nr. 1-46 der Anlage 1) mit dem Ziel zu durchsuchen,
Beweismaterial, das für ein Verbot dieser Organisationen geeignet sei, sicherzustellen.
Am 8. Dezember 2001 trat das Erste Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes in Kraft
(Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 4. Dezember 2001, BGBl. I S. 3319).
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Am 10. Dezember 2001 beantragte die Antragstellerin unter Hinweis auf das
vereinsrechtliche Verbotsverfahren den Erlass eines gegen den Antragsgegner
gerichteten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses. Zur Begründung trug sie
vor, der Antragsgegner stehe im Verdacht, eine Teilorganisation des verbotenen
Vereins "Kalifatstaat" zu sein. Es gelte, Beweismaterial sicherzustellen, das die
Verbindung des Antragsgegners zum "Kalifatstaat" dokumentiere.
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Mit Beschluss vom 11. Dezember 2001 ordnete das Verwaltungsgericht die
Durchsuchung der Vereinsräume des Antragsgegners an zum Zwecke des Auffindens
von Beweismitteln, welche gegeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass der
Antragsgegner Teilorganisation des verbotenen "Kalifatstaates" ist (Nr. 1 des
Beschlusses); darüber hinaus ordnete das Verwaltungsgericht die Beschlagnahme der
nach Nr. 1 als Beweismittel geeigneten Gegenstände an, einschließlich der
Gegenstände i.S.d. § 99 StPO, die von dem Antragsgegner nicht freiwillig
herausgegeben werden (Nr. 2 des Beschlusses). Auf der Grundlage dieses
Beschlusses wurden in den Morgenstunden des 12. Dezember 2001 die Räume des
Antragsgegners durchsucht. Dabei wurden zahlreiche Gegenstände beschlagnahmt.
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Am 19. Dezember 2001 hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass Anhaltspunkte dafür,
dass er als Teilorganisation des "Kalifatstaats" anzusehen sei, dem
Ermittlungsersuchen des BMJ vom 6. Dezember 2001 nicht zu entnehmen seien; in dem
Ermittlungsersuchen werde er gar nicht aufgeführt. Darüber hinaus sei die
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zu unbestimmt, da sie die
beschlagnahmefähigen Beweismittel nicht konkret bezeichne.
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Der Antragsgegner beantragt - sinngemäß -,
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1. festzustellen, dass die Durchsuchungsanordnung im Beschluss des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Dezember 2001 (Nr. 1 des Beschlusses)
rechtswidrig gewesen ist,
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2. die Beschlagnahmeanordnung (Nr. 2 des Beschlusses) aufzuheben.
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Die Antragstellerin beantragt - sinngemäß -,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie vor, der Antragsgegner werde auf Seite 2 der Anlage 1 zum
Ermittlungsersuchen des BMJ vom 6. Dezember 2001 namentlich bezeichnet. Der
Verdacht, dass es sich bei dem Antragsgegner um eine Teilorganisation des
"Kalifatstaats" handelt, habe sich auf Grund der Durchsuchung bestätigt.
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II.
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Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 88 VwGO hinsichtlich der bereits
vollzogenen Durchsuchungsanordnung als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
dieser Anordnung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) auszulegen,
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vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, 728/92, 802 u.
1065/95 -, BVerfGE 96, 27 (41), Kammerbeschluss vom 15. Juli 1998 - 2 BvR 446/98 -,
NJW 1999, 273 f.; VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 14. Mai 2002 - 1 S 10/02 -; OVG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. März 1994 - 4 M 142/93 -, InfAuslR 1994, 210 ff.;
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hinsichtlich der Beschlagnahmeanordnung verfolgt sie deren Aufhebung.
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Die mit diesem Inhalt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts vom 11.
Dezember 2001 ist rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 4 Abs. 4 VereinsG i.V.m. §§ 94 ff. StPO.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung der Räume des Vereins
sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des
Vereins angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG
führen wird. Hinreichende Anhaltspunkte in diesem Sinn waren im maßgeblichen
Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung
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- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1994 - 5 E 59/94 -, NWVBl. 1995, 69;
Beschluss vom 29. August 1994 - 5 E 859/94 -, DÖV 1995, 339 f.; Beschluss vom 29.
Juni 1993 - 5 E 83/93 -
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gegeben. So firmierte der in der Nr. 12 der Anlage 1 zum Ermittlungsersuchen des BMJ
vom 6. Dezember 2001 namentlich bezeichnete Antragsgegner ausweislich zweier,
außen an den Vereinsräumen angebrachter Kunststoffschilder (Größe: 2,50 m x 0,5 m
bzw. 1,80 m x 0,58 m) als
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. Diese Umstände begründeten hinreichende, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme,
dass der Antragsgegner eine Teilorganisation des Kalifatstaats ist und dass die
angeordnete Durchsuchung bei ihm zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, die
gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i.V.m. §§ 94, 99 ff. StPO für diejenigen
vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können, die gegen die
bereits verbotenen Organisationen und gegen die noch nicht verbotenen, als
Teilorganisationen des Kalifatstaates jedoch verdächtigten Organisationen geführt
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werden. Dass die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel offenkundig
ausscheiden, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht
ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war eine konkrete Bezeichung der
Beweismittel in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht erforderlich. Für
strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist anerkannt, dass unter dem Aspekt der
Verhältnismäßigkeit Beweismittel dann ihrem Inhalt nach zu kennzeichnen sind, wenn
solche Kennzeichnungen - und sei es auch nur annäherungsweise, etwa in Form
beispielhafter Angaben - möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich
sind.
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Vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 26. Mai 1976 - 2 BvR 294/76 -, BVerfGE 42, 212
(220).
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Ob diese Anforderungen auf vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren, die nicht an einen
begrenzten individuellen Tatvorwurf anknüpfen, sondern der Aufklärung der mit der
vereinsrechtlichen Organisationsform begründeten besonderen Gefahrenlage dienen,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299 ff.,
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generell übertragen werden können, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls war im
vorliegenden Fall nach den genannten Maßstäben ein Absehen von einer
weitergehenden Kennzeichung der beschlagnahmefähigen Beweismittel gerechtfertigt.
Vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren, die - wie hier - der Vorbereitung bzw.
Untermauerung des Verbots eines gegen die verfasssungsmäßige Ordnung gerichteten
Vereins und seiner Teilorganisationen dienen, erfordern regelmäßig die Möglichkeit
eines umfassenden Zugriffs auf sämtliche potenziell geeignete Beweismittel. Eine
nähere - auch nur schlagwortartige - Bestimmung und Aufzählung aller in derartigen
Fällen in Betracht zu ziehenden Beweismittel über die ohnehin geltende Evidenzgrenze
hinaus,
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vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1994, a.a.O.,
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ist im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht
möglich. Bei einer Beschränkung auf die in den zu durchsuchenden Räumen
vermuteten Beweismittel, wäre der sofortige Zugriff auf andere potenziell geeignete
Beweismittel von dem Beschluss nicht mehr gedeckt, was dem Zweck des
vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens zuwiderliefe.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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