Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.11.2003
OVG NRW: ärztliche behandlung, beweis des gegenteils, krankheit, leib, abschiebung, anerkennung, bundesamt, patient, verein, gefahr
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 5193/00.A
Datum:
04.11.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 5193/00.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 3160/99.A
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger reiste 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die
Gewährung von Asyl, was er im Wesentlichen damit begründete, dass er von der Polizei
festgenommen und misshandelt worden sei, weil er die PKK mit Lebensmitteln
unterstützt habe. Außerdem hätten Soldaten 1990 seine Tochter getötet. Mit Bescheid
vom 6. Juli 1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(Bundesamt) den Asylantrag ab. Die dagegen gerichtete Klage wurde durch
rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. April 1998
(26 K 6786/95.A) abgewiesen.
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Mit vom 30. Juli 1998 datierten Schreiben beantragte der Kläger erneut die Gewährung
von Asyl. Er begründete dies mit einem Brief seiner 80-jährigen schreibunkundigen
Mutter, in dem sie wegen polizeilicher Suche nach dem Kläger vor dessen Rückkehr
warnt, und mit exilpolitischer Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender des nach
Meinung des Klägers der PKK zuzuordnenden Vereins Islamisch-Kurdische Gemeinde
E. e.V.. Mit Bescheid vom 23. April 1999 lehnte das Bundesamt die Anerkennung als
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Asylberechtigten ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 Abs. 1
und 53 des AuslG nicht vorliegen, und drohte die Abschiebung in die Türkei für den Fall
an, dass er nicht freiwillig ausreise.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger
sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt hat. Außerdem hat er ein als
"Bestätigung" überschriebenes Schriftstück des Islamischen Bundes Kurdistan e.V. vom
20. September 2000 vorgelegt, in dem dem Kläger bescheinigt wird, für diesen Verein
aktiv tätig zu sein. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Der Islamische Bund Kurdistan
e.V. versichert, dass eine solche Bestätigung nur für die exilpolitischen AktivistenInnen,
deren Aktivitäten allgemein bekannt sind, und bei einer Rückkehr, deren Leib, Leben
und Freiheit in Gefahr sind oder sie Folter und der Todesstrafe erwartet, ausgestellt."
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 23. April 1999 zu verpflichten, den Kläger auf seinen
Asylfolgeantrag hin als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG vorliegen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat eine Auskunft des Polizeipräsidiums E. , Dienststelle
Staatsschutz, zu Erkenntnissen über den Kläger und die Islamisch- Kurdische
Gemeinde E. e.V. eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf Bl. 20, 21 der
Gerichtsakte Bezug genommen.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die hinsichtlich des Abschiebungsschutzanspruchs aus den §§ 51
Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes sowie der Abschiebungsandrohung zugelassene
und rechtszeitig begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches
Vorbringen wiederholt und ergänzend ein Gutachten des Dr. med. G. A. aus T. vom 6.
Juni 2003 vorlegt, nach dem der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung
wegen in der Türkei erfahrener Traumata leide, die dort nicht behandelbar sei.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung
des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
23. April 1999 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers
Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,
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hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des
Ausländergesetzes vorliegen.
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Die Beklagte und der Beteiligte äußern sich nicht.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter
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einverstanden erklärt. Der Senat hat Dr. med. A. als sachverständigen Zeugen zum
Gesundheitszustand des Klägers und zu dem vorgelegten Gutachten vernommen.
Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.
November 2003 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen
Unterlagen.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung von
Abschiebungshindernissen nach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 des Ausländergesetzes
(AuslG) nicht.
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Soweit der Folgeantrag mit dem Schreiben der Mutter begründet wird, stellt dies bereits
keinen Wiederaufnahmegrund nach § 71 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes
(AsylVfG) i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar. Danach ist
ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu
Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen
geändert hat. Das ist für das in Rede stehende Schreiben zu verneinen. Solche
Schreiben über angebliche Wahrnehmungen von Nachforschungen nach einem mit
seinem Asylantrag erfolglosen Asylbewerber im Staat der behaupteten Verfolgung sind
nach aller Erfahrung der Praxis bloße Gefälligkeitsschreiben, die alleine keine
entscheidungserhebliche Sachverhaltsänderung zu Gunsten des Folgeantragstellers
darstellen. Das gilt hier um so mehr, als der Aussteller, die hochbetagte Mutter des
Klägers, das Schreiben wegen ihrer Schreibunfähigkeit nicht selbst gefertigt hat,
sondern durch einen unbekannten Dritten hat fertigen lassen.
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Ebenso ist dem Schreiben des Islamischen Bundes Kurdistan e.V. vom 20. September
2000, dem es im Übrigen inhaltlich, soweit es überhaupt verständlich ist, an Substanz
mangelt, der Gefälligkeitscharakter handgreiflich zu entnehmen. Es stellt daher
ebenfalls keinen Wiederaufnahmegrund dar.
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Soweit der Kläger eine exilpolitische Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Vereins
Islamisch-Kurdische Gemeinde E. e.V. geltend macht, erscheint diese
Sachverhaltsänderung zwar als grundsätzlich geeignet, eine günstigere Entscheidung
über sein Abschiebungsschutzbegehren herbeizuführen. Exilpolitische Aktivitäten in der
Bundesrepublik Deutschland begründen nämlich nach der Rechtsprechung des
erkennenden Gerichts ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische
Staatsangehörige im Allgemeinen, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat,
wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Wer
politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder
Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und
insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist
aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer
Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer
Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Nach der
bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist es grundsätzlich denkbar,
dass in das Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglieder von Vereinen, die als von
der PKK dominiert oder beeinflusst gelten, der Gefahr politischer Verfolgung in der
Türkei ausgesetzt sein können.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 62 ff..
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Der Senat lässt offen, inwieweit die zwischenzeitlichen Entwicklungen in der Türkei
(deutliche Entspannung des Kurdenproblems durch die Festnahme des PKK- Anführers
Öcalan, die Beendigung der separatistischen Gewalttätigkeiten, die vollständige
Aufhebung des Ausnahmezustands und die politischen Veränderungen in der Türkei im
Rahmen der Annäherung an die EU und der veränderten politischen Machtverhältnisse
mit der neuen Regierung) Anlass geben, die Rechtsprechung des erkennenden
Gerichts zur Asylrelevanz exilpolitischer Tätigkeit im Sinne einer Einschränkung zu
überdenken. Denn schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden
Gerichts kann ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an eingetragenen
Vorstandsmitgliedern von PKK-Vereinen nicht ohne weiteres angenommen werden,
wenn es sich um unverhältnismäßig große Vorstände oder um solche Vorstände
handelt, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 75 des amtlichen
Umdrucks,
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Beides ist hier der Fall. Wie sich aus dem beigezogenen Vereinsregisterauszug ergibt,
ist der Vorstand zwischen 1998, dem Jahr der Gründung, und 2002 jährlich ganz oder
zum Teil ausgetauscht worden. Darüber hinaus war nach dem Vereinsregisterauszug im
Gründungszeitpunkt Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer und drei weitere
Vorstandsmitglieder, mithin sieben Personen. Durch Satzungsänderung vom 19.
Dezember 1999 wurde der Vorstand auf neun, durch Satzungsänderung vom 6. Mai
2000 auf elf und durch Satzungsänderung vom 1. November 2000 auf 17 Personen
erweitert. Mit Satzungsänderung vom 23. Dezember 2001 wurde der Vorstand dann auf
neun Personen reduziert. Wie sich aus dem Vereinsregisterauszug ergibt, hat der
Verein von der Möglichkeit der Besetzung solch überdimensionierter Vorstände keinen
Gebrauch gemacht oder machen können. Es ist offensichtlich, dass der Verein ein
bloßes Instrument zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels unter der Flagge
exilpolitischer Tätigkeit ist. Bei einer Gesamtwürdigung dieses Vereins ist es
ausgeschlossen, dass vom türkischen Staat, wenn er denn überhaupt Notiz von dieser
Organisation nehmen sollte, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung
des Klägers wegen seiner Vorstandstätigkeit ausgeht. Unabhängig davon kann, wie
sich aus der erstinstanzlich eingeholten Stellungnahme des Polizeipräsidiums E. vom
20. April 2000 ergibt, auch nicht festgestellt werden, dass es sich um einen von der PKK
dominierten oder beeinflussten Verein im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden
Gerichts handelt, sodass eine Vorstandstätigkeit in ihm abschiebungsschutzrechtlich
ohnehin unerheblich ist.
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Die sonstigen exilpolitischen Aktivitäten in Form von Teilnahmen an Kongressen und
Veranstaltungen sind als niedrigprofiliert und damit abschiebungsschutzrechtlich
ebenfalls unerheblich zu bewerten.
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Vgl. zur Bedeutung exilpolitischer Aktivitäten OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A
4782/99.A -, S. 62 ff. des amtlichen Umdrucks.
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Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG
zu. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen
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anderen Staat u.a. abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Das kann für den Kläger auch unter
Berücksichtigung des Gutachtens des Zeugen Dr. A. nicht festgestellt werden.
Der Tatbestand erfordert, dass für den Kläger der Aufenthalt in der Türkei deshalb
unzumutbar ist, weil dieser dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für jenen zu einem
erheblichen Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben führen würde. Das kann
auch eine sich im Heimatstaat mangels zureichender Behandlungsmöglichkeiten
verschlimmernde Krankheit sein.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (385,
387); Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330).
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Kläger an einer psychischen Erkrankung auf der Basis einer posttraumatischen
Belastungsstörung leidet. Das Gutachten des durch den Senat vernommenen
sachverständigen Zeugen belegt dies jedenfalls nicht. Aus ihm ergibt sich lediglich,
dass der Kläger den Zeugen aufgesucht und über Angst und Depression geklagt sowie
dies auf entsprechende Fragen des Zeugen hin mit seinem angeblichen
Verfolgungsschicksal, dem im Asylverfahren kein Glauben geschenkt worden ist,
substantiiert hat. Wie der Zeuge vor dem Senat ausgeführt hat, beruhen alle
diesbezüglichen Feststellungen unter den Punkten "psychischer Befund" (S. 7 bis 9 des
Gutachtens), "Posttraumatic Diagnostic Scale (PDS)" (S. 9 bis 10 des Gutachtens) und
"Beurteilung" (S. 12 bis 14 des Gutachtens) auf den vom Zeugen nicht weiter
überprüften und möglicherweise auch nicht überprüfbaren Angaben des Klägers.
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Dem steht nicht die Aussage des Zeugen entgegen, man könne ihm als gerade auch in
Fragen posttraumatischer Belastungsstörungen erfahrenem Arzt nichts vorspielen. Es
mag sein, dass das vom Zeugen während der Gespräche beobachtete Verhalten
(Konzentrationsschwäche, dissoziatives Verhalten, eingekauertes Sitzen und
Ähnliches) sich mit den Angaben des Klägers zu seiner Angst- und
Depressionssymptomatik deckte. Daraus folgt aber, selbst wenn es kein nur
vorgespieltes Verhalten war, keineswegs, dass der Kläger an einer psychischen
Erkrankung litt, sondern allenfalls, dass der Kläger, wie der Zeuge die psychischen
Folgen des von ihm diagnostizierten Gemütsleidens umschrieben hat, traurig und
pessimistisch, interesse- und lustlos war sowie eine Freudlosigkeit verspürte und an
Antriebsminderung litt. Das sind psychische Zustände, die, ohne krankhafter Natur zu
sein, aus den verschiedensten Gründen auftreten können, beim Kläger etwa wegen der
drohenden Abschiebung nach der Erfolglosigkeit seines Asylbegehrens.
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Eine Krankheit glaubte der Zeuge jedoch nur deshalb feststellen zu können, weil er
jenseits des beobachtbaren Verhaltens des Klägers dessen Angaben über
traumatisierende Erlebnisse und Krankheitssymptome, die in Form der Darstellung der
Eigenanamnese, des Befundes und der Beurteilung den allergrößten Teil des
Gutachtens ausmachen, geglaubt hat. Der Zeuge hat ausgeführt, er müsse sich auf das
verlassen, was der Patient ihm sage. Als Arzt gehe er davon aus, wenn er nicht das
Gegenteil festgestellt habe, dass der Patient ihm die Wahrheit sage. Er gehe anders als
ein Richter an diese Fragen heran. Wenn man einem Patienten nicht glauben wollte,
wäre die Praxis am nächsten Tag leer. Es bestehe ein Vertrauensverhältnis zwischen
Patient und Arzt, ohne Vertrauen könne man diesen Beruf nicht ausüben.
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Eine solche Herangehensweise mag aus Sicht eines Arztes, zu dem ein Patient mit der
Bitte um Behandlung kommt, richtig sein. Sie ist aber schon vom Ansatz her untauglich,
um das Vorliegen einer Krankheit objektiv festzustellen. Es kann nicht außer Acht
gelassen werden, dass der Kläger ein Interesse an der Feststellung der Krankheit hat,
um die Abschiebung zu verhindern. Für denjenigen, der das Vorhandensein der
Krankheit objektiv festzustellen hat, darf es deshalb das vom Zeugen genannte
Vertrauen in die Angaben bis zur Feststellung des Gegenteils nicht geben. Hier kommt
erschwerend hinzu, dass sich der Kläger acht Jahre nach dem Verlassen der Türkei in
ärztliche Behandlung begab, als sein Asylbegehren endgültig erfolglos geblieben, sein
Folgeantrag vom Bundesamt abgelehnt und die dagegen gerichtete Klage
erstinstanzlich abgewiesen worden war. In ärztliche Behandlung begab sich der Kläger
gut einen Monat nach einer Anfrage des Berichterstatters im Berufungsverfahren, ob
Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche
Verhandlung bestehe, als sich also eine Entscheidung im Berufungsverfahren
abzeichnete. Diese Umstände legen es handgreiflich nahe, dass sich der Kläger nicht in
Behandlung begab, um von einer Krankheit befreit zu werden, sondern um eine
Krankheit attestiert zu bekommen. Von daher verbietet es sich für die objektive
Feststellung besonders, den Angaben des Klägers Vertrauen bis zum Beweis des
Gegenteils zu schenken.
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Das Gutachten des Zeugen ist nicht nur vom Ansatz her untauglich zur Feststellung
einer psychischen Erkrankung des Klägers, es bietet darüber hinaus auch keinen
Anlass für den Senat, eigenständige Ermittlungen über das Vorliegen einer Erkrankung
anzustellen. Möglicherweise glaubhaft festgestellt hat der Zeuge allenfalls eine
gedrückte Stimmungslage des Klägers. Dafür, dass dieser Stimmungslage eine
Erkrankung zu Grunde läge, die in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu
einer Beschädigung von Leib oder Leben des Klägers führte, gibt es keinerlei greifbare
Anhaltspunkte.
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Die Abschiebungsandrohung unter der gesetzten Ausreisefrist sind nicht zu
beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50
AuslG.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG -.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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