Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.01.2009
OVG NRW: numerus clausus, studienordnung, beschränkung, verordnung, medizin, ausbildung, besuch, universität, freiheit, hochschule
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1893/08
Datum:
15.01.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1893/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1336/08
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. November 2008 wird auf
seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das
Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im
Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen
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- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW
2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ
2003, 632 -
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des Antragsgegners befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des
Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu
beanstanden.
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Grundsätzlich hat der eingeschriebene Studierende nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes NRW (HG NRW) das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen
außerhalb des gewählten Studienganges. Dies gilt auch in Fällen des - hier
vorliegenden - absoluten numerus clausus, da die Freiheit des Besuchs von
Lehrveranstaltung nach Maßgabe der genannten Vorschrift umfassend gewährleistet
und nicht aufgrund der einheitlichen Ermittlung der Kapazität eines Studiengangs
immanent beschränkt ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007 - 13 B 2771/06 - und vom 9. Juli 2008
- 13 B 835/08 -; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 1979 - 7 Ce - 13186/79 u.
a. -, NJW 1980, 662 f.; Epping, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz NRW, Loseblatt-
Kommentar, Stand: Februar 2008, § 59 HG NRW Rn. 7.
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Die Regelung des § 59 Abs. 1 HG NRW ist eine Ausprägung des in § 4 Abs. 2 Satz 3
HG NRW niedergelegten Grundsatzes der Freiheit des Studiums, der dem Studierenden
- unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen - die freie Wahl von
Lehrveranstaltungen ermöglicht. Die einfachrechtlich begründete Freiheit des Studiums
wird verfassungsrechtlich durch die in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte freie Wahl
der Ausbildungsstätte gewährleistet.
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Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303,
329 ff. = NJW 1972, 1561, 1563 f.; Epping, in: Leuze/Epping, a. a. O., Rn. 6, m. w. N.
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Aus der grundgesetzlich geschützten freien Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1
Satz 1 GG), die ihren teilhaberechtlichen Charakter mit Hilfe des Gleichheitssatzes des
Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) erfährt, folgt ein
Höchstmaß an zu gewährender Chancengleichheit, Kapazitätsnutzung sowie an
freiheits- und sozialstaatsgerechter Zugangsmöglichkeit, obgleich dem
Studienbewerber kein beliebig freies Zugangsrecht zu staatlichen
Ausbildungseinrichtungen ohne Rücksicht auf vorhandene Ressourcen zusteht.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - 13 C 259/08 und 13 C 260/08 -,
jeweils juris; Scholz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 12 Rn. 457.
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Der Studierende hat deshalb das Recht, Lehrveranstaltungen außerhalb seines
Studiengangs zu besuchen. Dies muss nicht zu dem Zweck der Vervollständigung
seiner Allgemeinbildung oder zur Abrundung des Studiums geschehen, für das er
immatrikuliert ist. Es ist für den Bestand des Rechts auf Studierfreiheit unbeachtlich, aus
welchem Grund ein Student von seiner Studierfreiheit Gebrauch macht, auch wenn er
faktisch ein zugangsbeschränktes Studium aufnimmt.
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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 1980 - 13 B 1639/80 -, KMK-HSchR
1981, 638; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 22. Mai 1978 - IX 254/78 -, DÖV 1978, 738;
a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 1979 - 7 Ce - 13186/79 u. a. -, a. a. O.
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Der Studierende kann sich (nach einem Studiengangwechsel) auch die dort erbrachten
Leistungen anrechnen lassen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 4.80 -, BVerwGE 61, 169 = NJW
1981, 2017, 2018; Reich, Hochschulrahmengesetz, 8. Auflage, 2002, § 4 Rn. 30.
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Damit darf der Studierende an den Veranstaltungen wie ein in dem Studiengang
eingetragener Studierender teilnehmen und Leistungsnachweise erbringen. Für ein auf
Durchsetzung dieses Anspruchs gerichtetes gerichtliches Verfahren hat der Studierende
in der Regel auch ein Rechtsschutzinteresse, so dass er die Sinnhaftigkeit des Besuch
derartiger Veranstaltungen nicht näher darzulegen hat. Die im Hochschulgesetz NRW
verwandten Begriffe des Besuchs (§ 59 Abs. 1 HG NRW) und der Teilnahme an einer
Lehrveranstaltung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 HG NRW) sind demnach in einem gleich
bedeutenden Sinne zu verstehen und unterscheiden sich inhaltlich nicht. Die im
Hochschulgesetz NRW gebrauchte Formulierung der freien Wahl von
Lehrveranstaltungen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 HG NRW) ist ebenfalls Ausdruck dieser weit
reichenden Erlaubnis des Studierenden.
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Das Zugangsrecht kann allerdings durch den Fachbereich beschränkt werden, wenn
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ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang
eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann (§ 59 Abs. 1 HG
NRW). Der Zugangsbeschränkung, die auch in § 4 Abs. 2 Satz 3 HG NRW enthalten ist,
kommt demnach weichenstellende Bedeutung zu.
Insbesondere im Bereich des sogenannten absoluten numerus clausus ist es mit dem
Grundsatz der Studierfreiheit zu vereinbaren, wenn eine Hochschule das Recht zum
Besuch von Lehrveranstaltungen in dem zugangsbeschränkten Studiengang auf die für
diesen Studiengang eingeschriebenen Studierenden begrenzt, um eine
ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten. Die Hochschule darf daher der
Zulassungskapazität das entscheidende Gewicht beimessen, wenn sie nicht im
gegebenen Fall angesichts der anzunehmenden Ausschöpfung der Kapazität in den
Einzelveranstaltungen hierzu sogar verpflichtet ist. Eine solche Beschränkung, wie sie
etwa in § 12 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin an
der Medizinischen Fakultät der Universität zu L. vom 23. Juli 2003 enthalten ist, hat der
Senat in seinem Beschluss vom 9. Juli 2008 - 13 B 835/08 - nicht beanstandet. Der
Fachbereich darf bei einem Studiengang mit absolutem numerus clausus im Zuge der
Beschränkung des Besuchs von Lehrveranstaltungen davon ausgehen, dass die
zugelassenen Studierenden die Kapazität erschöpfend in Anspruch nehmen werden.
Einer Einzelfallbetrachtung dazu, ob gleichwohl aus besonderen Gründen noch
Kapazitäten vorhanden sind, bedarf es nicht. Falls hingegen Kapazitäten gleichwohl
vorhanden sind, darf er eine von diesen Grundregeln abweichende Zugangsregelung
erlassen.
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Eine differenzierende Zugangsregelung liegt hier mit § 3 Abs. 1 Satz 3 der
"Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Universität E. -F. mit dem
Abschluss der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen)" vom 17. März 2004 vor; diese hat
indes die Universität E. -F. selbst und nicht der Fachbereich, wie es nach § 59 Abs. 1
HG NRW vorgesehen ist, erlassen. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung scheidet als
Ermächtigungsgrundlage für eine Beschränkung aus, weil er allein die Befugnis zur
Zugangsbeschränkung von Lehrveranstaltungen nach § 59 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 HG
NRW wiederholt, die somit noch der Umsetzung bedarf (Lehrveranstaltungen können in
der Teilnehmer/innenzahl beschränkt werden ...); § 3 Abs. 1 Satz 2 der Studienordnung
führt lediglich die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung näher aus. In § 3
Abs. 1 Satz 3 der Studienordnung heißt es zur Beschränkung des Besuchs von
Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studiengangs (§ 59 Abs. 1 HG NRW):
Um die ordnungsgemäße Ausbildung im Fach Medizin zu gewährleisten, ist die
Teilnehmerzahl der in § 6 Abs. 1+2 Nr. 1-3 der Studienordnung aufgeführten
Pflichtveranstaltungen begrenzt auf die gemäß Verordnung über die Festsetzung von
Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an
den Hochschulen des Landes NRW zuzulassende Studierendenzahl. Die
Zugangsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 der Studienordnung ist aber nicht rechtmäßig.
Die Höchstzahl der Teilnehmer an den Praktika und Übungen für Mediziner ist nicht
rechtswirksam beschränkt worden.
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Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dürfte der Verweis auf die
festgesetzten Studienplatzzahlen grundsätzlich geeignet sein, der jeweiligen
Zulassungssituation Rechnung zu tragen. Allerdings ist die in § 3 Abs. 1 Satz 3 der
Studienordnung vorgenommene Anknüpfung rechtlich fehlerhaft. Abgestellt wird auf die
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von
Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes NRW. Für
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eine wirksame Beschränkung der Veranstaltungen wäre aber an die Höhe der Zahl der
zugelassenen Studienanfänger der Medizin anzuknüpfen gewesen.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 13 B 2771/06 -.
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Die Bezugsgröße hätte die sich aus der Verordnung über die Festsetzung von
Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester
folgende Studierendenzahl sein müssen, da es um die Teilnahme an Veranstaltungen
im ersten Fachsemester Medizin geht. Die zur Zeit hergestellte Verknüpfung steht mit
dem Regelungsziel, dass die Beschränkung der ordnungsgemäßen Ausbildung der für
einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden zu dienen hat, nicht im Einklang.
Sie ist weder geeignet, das anzustrebende Regelungsziel zu erreichen, da der in ihrer
Universitätsausbildung zu schützende Kreis von Studierenden der im ersten
Fachsemester ist, noch ist sie erforderlich und angemessen. Sachliche Gründe, aus
denen sich eine sinnvolle Verknüpfung und ggf. eine verhältnismäßige Beschränkung
ableiten ließen, hat der Antragsgegner - auch nach der diesen Punkt ansprechenden
Entscheidung des Verwaltungsgerichts - nicht dargetan.
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann die Bestimmung nicht in der Weise
gelesen werden, dass sowohl die Verordnung die höheren Fachsemester betreffend als
auch die Verordnung das erste Fachsemester betreffend gemeint sind. Gegen ein
solches Normverständnis spricht bereits, dass es hierfür keine begriffliche Anknüpfung
im Normtext gibt. Da eine solche Regelung auch einen verfassungsrechtlich
determinierten Anspruch beschränkt, bedarf sie einer hinreichend bestimmten und
klaren Formulierung. Hieran fehlt es aber.
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Der Senat weist schließlich auf die Ausdrucksweise in § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 der
Studienordnung hin, soweit dort auf § 6 Abs. 1 und 2 der Studienordnung Bezug
genommen wird. Unklar bleibt, in welchem Umfang dies geschieht, wenn es "§ 6 Abs.
1+2 Nr.1-3 dieser Studienordnung" heißt. Ob damit auf den jeweiligen Absatz mit den
jeweiligen Nummern 1 bis 3 oder allein auf die Nummern 1 bis 3 von Absatz 2
verwiesen wird, wird nicht deutlich, so dass auch hier eine Klarstellung angezeigt ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 18.2 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann für den Streit um Zulassung
zu einzelnen Lehrveranstaltungen der halbe Auffangwert angesetzt werden.
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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 13 B 660/08 u. a. -.
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Der vorläufige Charakter des Verfahrens wirkt sich auf die Höhe des Streitwerts nicht
aus, weil die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 13 B 835/08 -.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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