Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.09.1996
OVG NRW: ersatzfahrzeug, verfügung, geschäftsführer, golf, hauptsache, anhörung, kennzeichen, diesel, form, auflage
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 25 A 6279/95
30.09.1996
Oberverwaltungsgericht NRW
25. Senat
Urteil
25 A 6279/95
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 8105/93
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31. Mai 1995 geändert.
Es wird festgestellt, daß die Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin war im März 1993 Halterin eines Pkw VW- Cabriolet mit dem amtlichen
Kennzeichen . Am . März 1993 mißachtete die Fahrerin dieses Fahrzeugs das Rotlicht
einer Lichtzeichenanlage, als sie in I. die Kreuzung L. damm/C. Straße befuhr. Die
Tatfeststellung erfolgte durch eine Verkehrsüberwachungsanlage (Kamera). Nach dem
Verwaltungsvorgang des Beklagten wurde am . März 1993 an die Klägerin das
Anhörungsschreiben abgesandt und der Klägerin darin zur Last gelegt, das Rotlicht der
Lichtzeichenanlage nicht befolgt zu haben, obwohl die Rotphase bereits länger als eine
Sekunde angedauert habe. Dem Schreiben waren nach dem Verwaltungsvorgang des
Beklagten zwei Frontfotos beigefügt. Nachdem die Klägerin nicht reagiert hatte, bat der
Oberkreisdirektor des Landkreises I. die Polizei in T. um Ermittlung der Fahrzeugführerin
und deren Anhörung. Daraufhin suchte ein Mitarbeiter der Polizeistation T. am 1. Juni 1993
die Klägerin auf. Nach dem Gesprächsvermerk des Polizeihauptmeisters I. der
Polizeistation T. erklärte der Geschäftsführer der Klägerin, daß es sich bei dem fraglichen
Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handele, das von mehreren Personen gefahren werde.
Zur Person der Fahrzeugführerin wollte er keine Angaben machen. Befragungen bei
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mehreren Mitarbeitern der Klägerin verliefen ebenfalls negativ. Daraufhin stellte der
Oberkreisdirektor des Landkreises I. unter dem 9. Juni 1993 das
Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, weil die Betroffene nicht festgestellt werden konnte.
Unter dem 5. Juli 1993 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Auferlegung
eines Fahrtenbuches an. Mit Schreiben vom 8. Juli 1993 bat die Klägerin darum, von dem
Erlaß der beabsichtigten Verfügung abzusehen und wies darauf hin, daß Vorkommnisse
ähnlicher Art bei ihr noch nicht zu verzeichnen gewesen seien. Andererseits verpflichte sie
sich ausdrücklich dafür zu sorgen, daß die Fahrzeugschlüssel so verwahrt seien, daß
Unbefugte oder Betriebsangehörige nicht ohne ihre Einwilligung fahren könnten.
Mit Verfügung vom 10. August 1993 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, für das
Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen oder ein während der Dauer der Auflage
angeschafftes Ersatzfahrzeug für die Dauer von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der
Verfügung ein Fahrtenbuch zu führen und darin nach Beendigung jeder einzelnen Fahrt
unverzüglich Datum, Uhrzeit, Fahrstrecke sowie den Fahrzeugführer einzutragen.
Die Klägerin erhob am 17. August 1993 Widerspruch und führte zu dessen Begründung
aus: Nach Einsicht in die Ermittlungsakte habe sie festgestellt, daß erst am 1. Juni 1993
Nachforschungen nach der Person des Fahrers oder der Fahrerin durchgeführt worden
seien. Nach fast drei Monaten müsse sich der Halter nicht an die Person des Fahrers
erinnern können. Die Rechtsprechung lasse einen Zeitraum von 10 - 14 Tagen zu. Da sie
selbstverständlich daran interessiert sei, daß mit ihrem Fahrzeug keine
Ordnungswidrigkeiten begangen würden, habe sie selbst noch einmal nachgeforscht;
Fahrerin des Fahrzeugs müsse Frau T. gewesen sein. Weitere Personalien könnten, falls
nach Ablauf der Verfolgungsverjährung noch von Interesse, mitgeteilt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 1993 wies der Regierungspräsident B. den
Widerspruch unter anderem mit der Begründung zurück, daß die Anhörung zu der
Ordnungswidrigkeit bereits am 30. März 1993 und damit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist
erfolgt sei.
Die Klägerin hat am 8. Dezember 1993 Klage erhoben und ergänzend zu ihrem bisherigen
Vorbringen ausgeführt, eine Anhörung in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren in Form
eines Schreibens vom 30. März 1993 habe nicht festgestellt werden können. Es liege auf
der Hand, daß mehr als zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß nicht sofort Angaben zu
der Person des Fahrzeugführers gemacht werden könnten. Die Fahrtenbuchauflage sei
auch deshalb nicht geboten, weil mit dem Fahrzeug bis heute keine weiteren
Ordnungswidrigkeiten begangen worden seien. Mit Schreiben vom 20. Januar 1995 hat die
Klägerin eine Abmeldebescheinigung für den fraglichen Pkw übersandt, nach der dieser
am 13. Januar 1995 vorübergehend stillgelegt worden ist. Damit - so die Klägerin - dürfe
die Fahrtenbuchauflage zurückzunehmen sein.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. August 1993 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten B. vom 9. November 1993
aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Durch den am 30. August 1995 zugestellten angefochtenen Gerichtsbescheid, auf den
Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der am 2. Oktober 1995 eingegangenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die
Tatsache, daß ihr Geschäftsführer zu der Person, die möglicherweise auf den ihm
vorgelegten Fotos abgebildet sei, keine Angaben habe machen wollen, rechtfertige nicht
die Annahme, daß er damit Angaben (endgültig) habe verweigern wollen. Es müsse ihm
die Möglichkeit bleiben, die in Betracht kommenden Personen zu befragen, um sich nicht
den Vorwurf leichtfertiger Anschuldigungen zuzuziehen, die sich möglicherweise als
ungerechtfertigt erwiesen. Insoweit befänden sich übrigens nicht einmal die Fotos bei der
Gerichtsakte, so daß sich die Kammer kein Urteil darüber habe bilden können, ob
tatsächlich die Fotos eine Identifizierung der abgebildeten Person zuließen. Spätestens
nach der Abmeldung des Fahrzeugs sei die Fahrtenbuchauflage aufzuheben gewesen, da
sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen könne. Die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf
Ersatzfahrzeuge sei bei Firmenfahrzeugen schon zu unbestimmt. Würden etwa aus einem
Fuhrpark drei Fahrzeuge veräußert und nur zwei neue angeschafft, so lasse sich nicht
feststellen, welchem der drei Ursprungsfahrzeuge das Ersatzfahrzeug zuzuordnen sei. Bei
einem Bestand mehrerer Fahrzeuge sei die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für
Ersatzfahrzeuge deshalb rechtswidrig.
Später hat die Klägerin ausgeführt, das VW Golf Cabriolet sei am 1. August 1996 verkauft
worden, und ein Ersatzfahrzeug dafür gebe es nicht. In der mündlichen Verhandlung vom
30. September 1996 hat die Klägerin erklärt:
Das VW Golf Cabriolet sei seinerzeit im Rahmen eines sogenannten Incentivprogramms
angeschafft worden. Eine Konkurrenzfirma habe im Zuge der Verkaufsförderung dem
jeweils monatsbesten Verkäufer für einen Monat einen Porsche zur Verfügung gestellt,
entsprechend habe sie - die Klägerin - als vergleichsweise kleinere Firma das Cabriolet
eingesetzt. Frau T. , die im Bereich der Verkaufsförderung und der Betreuung der
Niederlassungen beschäftigt sei, habe das Fahrzeug gelegentlich gefahren, wenn es an
einen der in den Niederlassungen tätigen Mitarbeiter zu überführen gewesen sei. Aus
steuerlichen Gründen sei das Fahrzeug dann veräußert und das Incentivprogramm in
dieser Form nicht weitergeführt worden. Das Cabriolet sei von Frau T. erworben worden,
auf die es auch zugelassen sei. Zu beruflichen Zwecken nutze Frau T. einen VW Golf
Diesel, der im Eigentum ihres - der Klägerin - Geschäftsführers stehe und auf diesen
zugelassen sei. Von ihr - der Klägerin - würden lediglich noch zwei Fahrzeuge gehalten,
ein Porsche, der grundsätzlich ausschließlich ihrem - der Klägerin - Geschäftsführer zur
Verfügung stehe und ein Jeep. Der Jeep sei im Jahre 1995 - für einen Mercedes 500 SEC -
angeschafft worden, nachdem dem Geschäftsführer vom . August 1994 bis zum . Juli 1996
die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei. Deshalb habe die Klägerin den zuvor von
diesem genutzten Mercedes verkauft und den Jeep beschafft, mit dem ihr Geschäftsführer
sich habe chauffieren lassen. Am . Juli 1996 - dem Tag der Wiedererlangung der
Fahrerlaubnis - sei sodann der Porsche gekauft und zugelassen worden. Der Jeep werde
nunmehr von dem Mitarbeiter W. aus dem Bereich Lager, Versand und Einkauf gefahren.
Aus steuerlichen Gründen sei man bemüht, den Fahrzeugpark auch in Zukunft klein zu
halten und plane nicht die Neuanschaffung weiterer Fahrzeuge.
Auf entsprechenden Hinweis des Senats hat der Beklagte mit Verfügung vom 26. August
1996 die angegriffene Verfügung insoweit aufgehoben, als die Angabe der Fahrstrecke
nicht mehr verlangt wird.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zunächst beantragt, den angefochtenen
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Gerichtsbescheid zu ändern und die angegriffene Ordnungsverfügung in der Gestalt der
Änderungsverfügung vom 26. August 1996 aufzuheben.
Nunmehr beantragt die Klägerin sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Mai 1995 zu ändern und
festzustellen, daß die Hauptsache erledigt ist,
hilfsweise,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. August 1993 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten B. vom 9. November 1993 und der
Änderungsverfügung vom 26. August 1996 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es sei - so der Beklagte - unschädlich, wenn der Klägerin der Anhörungsbogen des
Oberkreisdirektors des Landkreises I. nicht zugegangen sein sollte. Die Zwei-Wochen- Frist
solle sicherstellen, daß der Kraftfahrzeughalter die Frage nach dem Fahrer noch
zuverlässig beantworten könne. Eine Verzögerung bei der Anhörung sei mithin nur
erheblich, wenn sie sich auf das Erinnerungsvermögen des Kraftfahrzeughalters
ausgewirkt habe. Dies sei hier nicht der Fall, weil der Geschäftsführer der Klägerin lediglich
erklärt habe, daß er zur Person der Fahrzeugführerin keine Angaben habe machen wollen;
im übrigen habe er die Fahrzeugführerin anhand der ihm vorgelegten Fotos unabhängig
von seinem Erinnerungsvermögen erkennen können. Es erscheine nicht nachvollziehbar,
daß die Klägerin sich bei Vorlage der Fotos durch den Ermittlungsdienst lediglich die
Möglichkeit habe offenhalten wollen, die in Betracht kommende Person zu befragen, denn
der Geschäftsführer der Klägerin habe eine derartige Absicht dem Ermittlungsdienst
gegenüber äußern können. Allein durch den Verkauf des Fahrzeugs sei keine Erledigung
der Verfügung vom 10. August 1993 eingetreten, denn die Verfügung habe eine
Geltungsdauer von sechs Monaten nach Eintreten von deren Bestandskraft, während derer
die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges noch möglich sei, wenn man nicht ohnehin den
Porsche als Ersatzfahrzeug für das VW Golf Cabriolet ansehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet.
Sie wird - sinngemäß, § 88 VwGO - mit dem aus dem Tatbestand ersichtlichen Hauptantrag
fortgeführt, nachdem die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagte der
Erledigungserklärung widersprochen hat.
Als Klageänderung eigener Art ist der Wechsel vom ursprünglichen Klageantrag zum
Erledigungsfeststellungsantrag nicht den Beschränkungen des § 91 VwGO unterworfen
und deshalb ohne weiteres zulässig,
BVerwG, Urteil vom 25. April 1989 - 9 B 61.88 - und vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -,
BVerwGE 82, 41, 42; 87, 62, 65.
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Die Erledigungsfeststellungsklage ist begründet, denn die Hauptsache hat sich erledigt.
Eine Erledigung der Hauptsache liegt vor, wenn ein nach der Klageerhebung eingetretenes
außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die
Klage deshalb für den Kläger gegenstandslos geworden ist,
BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62, 64 f.
Ob dies die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage stets oder nur bei Vorliegen eines
berechtigten Interesses des Beklagten an einer gerichtlichen Entscheidung über diesen
Punkt voraussetzt, wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
einheitlich beantwortet,
vgl. Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62, 66 mit entsprechenden
Nachweisen;
dies kann hier aber offenbleiben, weil die ursprünglich erhobene Klage jedenfalls zulässig
war.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob die Klage
ursprünglich begründet war; dem hat das Gericht - vorbehaltlich eines insoweit
bestehenden schutzwürdigen Interesses des Beklagten an der gerichtlichen Feststellung,
daß der mit der Klage erhobene Anspruch von Anfang an nicht bestanden habe - nicht
nachzugehen,
BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62, 65;
ein solches Interesse macht der Beklagte nicht geltend.
Der danach für den Erfolg der Erledigungsfeststellungsklage in der Sache erforderliche
Eintritt eines erledigenden Ereignisses hat stattgefunden. Die ursprünglich angegriffene
Fahrtenbuchauflage des Beklagten hat sich aufgrund der Veräußerung des von ihr
betroffenen Fahrzeugs erledigt; ein Ersatzfahrzeug, auf das sich die Fahrtenbuchauflage
ebenfalls bezog, hat die Klägerin bislang nicht angeschafft, dessen zukünftige Anschaffung
erscheint nach Lage der Dinge während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage als
ausgeschlossen.
Die Erledigung eines Verwaltungsaktes bedeutet Wegfall der mit der Anfechtungsklage
behaupteten beschwerenden Regelung. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom
Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und nicht vom Klägerinteresse her zu beurteilen,
BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49.87 -, NVwZ 1991, 570, 571.
Demgemäß erledigt sich ein Verwaltungsakt, wenn dessen Regelungsobjekt wegfällt,
Kopp, VwGO, 10. Aufl., 1998, § 113 RdNr. 51. m. w. Nachweisen.
Bezieht sich eine Fahrtenbuchauflage auf ein bestimmtes Fahrzeug, so entfällt dieses
Regelungsobjekt grundsätzlich mit dessen Veräußerung und es tritt entsprechend eine
Erledigung des Verwaltungsaktes ein.
OVG Koblenz, Urteil vom 17. Oktober 1977 - 6 A 26/77 -, VRS 54 (1978), 380, 381; VG
Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 1988 - III/2 - E 1446/86 -, VRS 78 (1990), 64,
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Erstreckt sich eine Fahrtenbuchauflage auch auf ein Ersatzfahrzeug, so ist - spiegelbildlich
- zu fragen, ob ein solches Ersatzfahrzeug bereits angeschafft worden ist. Hält der Adressat
der Fahrtenbuchauflage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch kein
Ersatzfahrzeug, so hat sich die Fahrtenbuchauflage ausnahmsweise erledigt, wenn nach
den besonderen Umständen des Einzelfalles aufgrund einer Prognose davon auszugehen
ist, daß der Betreffende von der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges Abstand nehmen
wird,
vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1966 - VII C 146.55 -, VerkMitt 1966, Nr. 143; 1967, Nr. 58.
Die gleichwohl bestehende rein theoretische Möglichkeit des Erwerbs eines
Ersatzfahrzeugs reicht in der genannten Konstellation nicht aus, um eine Erledigung der
Fahrtenbuchauflage wegen Wegfalls des potentiellen Regelungsobjektes zu verneinen,
denn sie könnte es mit Blick auf den Zweck der Fahrtenbuchauflage nicht rechtfertigen,
gleichwohl von deren Fortgeltung auszugehen.
Durch die Neufassung des § 31 a StVZO aufgrund der Änderungsverordnung vom 23. Juni
1993 (BGBl. I S. 1024) hat der Verordnungsgeber in Anknüpfung an die Rechtsprechung,
vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 -, Buchholz, 442.16 § 31 a StVZO
Nr. 19,
klargestellt, daß die Fahrtenbuchauflage auf ein Ersatzfahrzeug erstreckt werden kann.
Dies beruht auf der Erwägung, daß die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des
Straßenverkehrs, der die Fahrtenbuchauflage begegnen will, mit dem Fortfall eines
bestimmten Fahrzeugs nicht ebenfalls entfällt,
vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 -, Buchholz, 442.16 § 31 a StVZO
Nr. 19.
Zulässiger Anknüpfungspunkt für die den Adressaten belastende Erstreckung der
Fahrtenbuchauflage auf ein Ersatzfahrzeug ist dabei die Erfahrung, daß es sich bei der
Veräußerung oder Stillegung eines Fahrzeugs und der Anschaffung oder Verwendung
eines neuen Fahrzeugs um einen alltäglichen Lebensvorgang handelt, der grundsätzlich
jederzeit stattfinden und damit eine Gefahrenlage schaffen kann, zu deren Abwehr die
Straßenverkehrsbehörden im Interesse einer effektiven Aufgabenerfüllung in der Lage sein
müssen. Dies zugrundegelegt bedarf es der Ausdehnung der Fahrtenbuchauflage auf ein
Ersatzfahrzeug nicht, wenn - abweichend vom Regelfall - aufgrund besonderer Umstände
des Einzelfalles von der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges während der Geltungsdauer
der Fahrtenbuchauflage nicht ausgegangen werden kann. Dies hat zur Konsequenz, daß
sich die Fahrtenbuchauflage erledigt, denn es besteht bei der gebotenen Auslegung kein
Anlaß für die Annahme, daß eine Regelung fortgelten soll, für deren Aufrechterhaltung kein
Bedürfnis mehr besteht. Dies gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde - wie hier - der
Ansicht ist, die Fahrtenbuchauflage habe sich nicht erledigt. Dabei handelt es sich lediglich
um eine - nicht verbindliche - Interpretation der getroffenen Regelung, bei deren Auslegung
danach zu fragen ist, wie sie von dem Betroffenen bei verständiger Würdigung zu
verstehen war. Insoweit ist zwar der bei Erlaß der jeweiligen Verfügung erkennbare Wille
der Behörde zu berücksichtigen. Das danach geäußerte Verständnis der Behörde vom
Inhalt der Regelung ist indes - auch bei Dauerverwaltungsakten - nur dann entscheidend,
wenn damit erkennbar eine für den Adressaten verbindliche Festlegung verbunden sein
soll. Der Senat folgt hinsichtlich der Konsequenzen der nicht anzunehmenden Anschaffung
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eines Ersatzfahrzeuges nicht der abweichenden Rechtsprechung des früher für
Straßenverkehrsrecht zuständigen 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein- Westfalen,
Beschluß vom 8. Januar 1992 - 13 A 1060/91 -, NVWBl. 1992, 293; Beschluß vom 15. Juni
1992 - 13 A 3182/91 -; Urteil vom 27. September 1994 - 13 A 1896/93 -,
nach der die Feststellung, daß zu keinem Zeitpunkt mehr ein Ersatzfahrzeug angeschafft
werden wird, nur die Durchsetzbarkeit der Verfügung betrifft. Diese Auffassung beruht
abweichend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des
Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Anordnung nach § 31 a StVZO ein
Dauerverwaltungsakt ist, dessen Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- und Rechtslage im
Entscheidungszeitpunkt der (jeweils) letzten Tatsacheninstanz beurteilt,
vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 -, Buchholz, 442.16 § 31 a StVZO
Nr. 19 m. w. Nachweisen; Senatsurteil vom 28. April 1995 - 25 A 3935/93 -, DÖV 1995, 874,
auf der Prämisse, daß bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage
maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen sei und sich
die nachträgliche Veräußerung des Tatfahrzeugs schon deswegen regelmäßig nicht auf
den Bestand der Fahrtenbuchauflage auswirken könne.
Von den vorgenannten Grundsätzen ausgehend hat sich die Fahrtenbuchauflage erledigt.
Der Pkw Golf Cabriolet, auf den sich die Fahrtenbuchauflage ursprünglich bezog, ist
verkauft worden und nicht mehr auf die Klägerin zugelassen. Die Klägerin hat dafür ein
Ersatzfahrzeug, also ein Fahrzeug, das in der Art und Weise seiner typischen Benutzung
an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist,
BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 -, Buchholz, 442.16 § 31 a StVZO Nr.
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nicht angeschafft. Es kann deshalb letztlich offenbleiben, ob mit der Formulierung "die
Fahrtenbuchauflage gilt gegebenenfalls auch für ein während der Dauer der Auflage
angeschafftes Ersatzfahrzeug" nur ein Fahrzeug gemeint ist, das nach Unanfechtbarkeit
der Fahrtenbuchauflage innerhalb deren sechsmonatiger Geltungsdauer angeschafft
worden ist oder ob - dazu neigt der Senat (vgl. den entsprechenden Hinweis in dem
Protokoll der Sitzung vom 26. August 1996) - die Fahrtenbuchauflage auch für ein
Ersatzfahrzeug gelten soll, das vor der Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung
angeschafft worden ist. Ausgehend von der Art und Weise der typischen Benutzung des
VW Golf Cabriolet im Rahmen des sogenannten Incentivprogramms könnte die Existenz
oder Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs schon deshalb ausscheiden, weil das genannte
Programm jedenfalls in der bisherigen Form - unentgeltliche Pkw-Benutzung - nach der
vom Senat nicht bezweifelten plausibelen Einlassung der Klägerin nicht fortgesetzt worden
ist. Aus Anlaß des vorliegenden Falles braucht der Senat aber nicht zu entscheiden,
inwieweit der Begriff des Ersatzfahrzeugs eine der Nutzung des Ausgangsfahrzeugs
entsprechende Verwendung voraussetzt bzw. gewisse Veränderungen in der
Zweckbestimmung noch umfaßt. Denn auch dann, wenn man einen großzügigen Maßstab
anlegt und auf ein den Außendienstmitarbeitern der Klägerin im Verkaufsbereich zur
Verfügung stehendes Firmenfahrzeug abstellt, ist ein Ersatzfahrzeug weder vorhanden
noch erscheint dessen Anschaffung während der Geltungsdauer der Auflage im
vorliegenden Fall als hinreichend wahrscheinlich.
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Der von der Mitarbeiterin T. der Klägerin zu dienstlichen Zwecken gefahrene Pkw Golf
Diesel kann schon deshalb nicht als Ersatzfahrzeug für das Cabriolet angesehen werden,
weil dessen Halter nicht die Klägerin, sondern deren Geschäftsführer ist. Es sind auch
keine Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß dieser sozusagen als Strohmann für die Klägerin
zum Zwecke der Umgehung der Fahrtenbuchauflage fungiert, so daß offenbleiben kann,
welche Konsequenzen dies für das vorliegende Verfahren hätte. Gegen einen
Umgehungsversuch spricht schon, daß nach der glaubhaften Schilderung der Klägerin
sämtliche Mitarbeiter ihre etwa beruflich veranlaßten Fahrten mit privaten Pkw zurücklegen.
Wenn - anders als bei den übrigen Mitarbeitern - der Pkw Golf Diesel auf den
Geschäftsführer der Klägerin zugelassen ist, so findet dies seine Ursache offenbar in der
Privatsphäre der beteiligten Personen.
Der am . Juli 1996 auf die Klägerin zugelassene Porsche ist ebenfalls kein Ersatzfahrzeug
für das Cabriolet. Die Klägerin hat glaubhaft dargelegt, daß dieses Fahrzeug grundsätzlich
ausschließlich deren Geschäftsführer zugeordnet ist. Darauf deutet bereits hin, daß die
Buchstabenkombination " " in dem Kennzeichen des fraglichen Fahrzeugs den Initialen
des Namens des Geschäftsführers der Klägerin entspricht, wie dies auch für das
Kennzeichen des ursprünglich von dem Geschäftsführer genutzten Mercedes 500 SEC ( )
galt. Es kommt hinzu, daß das Fahrzeug an dem Tag - . Juli 1996 - zugelassen worden ist,
an dem dem Geschäftsführer dessen für zwei Jahre entzogene Fahrerlaubnis wiedererteilt
worden war.
Auch der Jeep Cherokee ( ) scheidet als Ersatzfahrzeug aus, weil er - wie der Senat nicht
bezweifelt - zunächst dem Geschäftsführer der Klägerin während des Entzugs der
Fahrerlaubnis - und nach dem Verkauf des Mercedes 500 SEC - diente, der sich damit
chauffieren ließ, und nun im Bereich Lager, Versand und Einkauf eingesetzt wird und dort
einem Herrn W. zugeordnet ist.
Die Klägerin hat dargelegt, daß ihr Fahrzeugbestand in Konsequenz einer in diesem Jahr
durchgeführten Steuerprüfung auch in Zukunft kleingehalten und deshalb kein weiteres
Fahrzeug angeschafft werden soll. Mit Blick auf diese nachvollziehbare und glaubhafte,
insbesondere auch nach Lage der Dinge nicht durch die Fahrtenbuchauflage motivierten
Entscheidung bleibt es lediglich theoretisch möglich, daß die Klägerin innerhalb des
maßgeblichen Zeitraums ein den Außendienstmitarbeitern im Verkaufsbereich zur
Verfügung stehendes Fahrzeug anschafft; nach den gegebenen Umständen kann dies aber
insbesondere auch wegen des relativ kurzen Zeitraums der Geltungsdauer der
Fahrtenbuchauflage mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Ausführungen des Beklagten bieten keinen Anlaß, die Erledigung der
Fahrtenbuchauflage in Zweifel zu ziehen, insbesondere hat der Beklagte deren
Regelungsgehalt nicht nachträglich in einer Weise geändert, die der Annahme der
Erledigung entgegenstünde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.