Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.09.1998
OVG NRW (kläger, falle, behinderung, fahrzeug, beseitigung, busse, zulassung, beschwerde, festsetzung, gkg)
Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 6183/96
Datum:
24.09.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 6183/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1141/95
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 9. Oktober 1996 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 245,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ein Grund für die Zulassung der Berufung
gemäß § 131 Abs. 2 und 3 VwGO in der hier maßgeblichen alten Fassung nicht vorliegt.
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Der Rechtssache kommt nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO a.F.) zu. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob
die Überwachungskräfte der Beklagten in Fahrzeugen eines privaten
Abschleppunternehmens mitfahren dürfen, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Sie
läßt sich, soweit sie sich in einem Berufungsverfahren überhaupt stellen würde, ohne
weiteres bejahen. Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Mitfahrt eines
städtischen Mitarbeiters im Abschleppwagen nicht dazu, daß nunmehr der ruhende
Verkehr durch ein Privatunternehmen überwacht würde. Die Feststellung des
Parkverstoßes sowie die Anordnung des Abschleppens erfolgen vielmehr - wie auch im
vorliegenden Fall - durch den Mitarbeiter der Behörde. Der Hinweis des Klägers auf den
Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. Juli 1997 - 1 ObOWi
282/97 -
3
BayVBl. 1998, 90,
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ist in diesem Zusammenhang verfehlt; dieser Entscheidung lag eine - hier gerade nicht
gegebene - Übertragung der Verkehrsüberwachung auf Private zugrunde.
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Die Mitfahrt von Bediensteten der Beklagten auf Abschleppfahrzeugen begründet für
sich genommen auch keinen Anhalt für einen Ermessensfehlgebrauch. Diese
Verwaltungspraxis dient ersichtlich der gezielten und schnellen Beseitigung von
erheblichen Parkverstößen. Ob diese Vorgehensweise effizienter und erfolgreicher ist
als eine Verkehrsüberwachung durch Bedienstete zu Fuß, mag dahingestellt bleiben;
darin läge jedenfalls - entgegen der Auffassung des Klägers - kein Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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Auch die vom Kläger sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene
Frage, ob ein auf einem Busparkplatz verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug ohne
konkrete Behinderung abgeschleppt werden darf, rechtfertigt nicht die Zulassung der
Berufung. In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, daß es mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist, ein verkehrswidrig geparktes Fahrzeug
nicht nur im Falle einer konkreten Behinderung, sondern (jedenfalls) auch bei einer
Funktionsbeeinträchtigung der betreffenden Verkehrsfläche zwangsweise zu entfernen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, NJW 1993, 870; OVG NW, Urteil vom
27. Februar 1996 - 5 A 1700/92 -; OVG NW, Urteil vom 26. September 1996 - 5 A
1746/94 -, VRS 94 (1998), 159; OVG NW, Urteil vom 24. März 1998 - 5 A 183/96 -, NJW
1998, 2465.
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Das verbotswidrige Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Busparkplatz beeinträchtigt in
der Regel die mit der Einrichtung einer solchen Fläche verfolgte verkehrslenkende
Zielsetzung. Busse sind wegen ihrer Größe auf spezielle Park- oder Haltebuchten
angewiesen und können nicht auf andere - insbesondere für Pkws vorgesehene -
Parkplätze ausweichen. Die Schaffung gesonderter Busparkplätze dient der Sicherheit
und Leichtigkeit des gesamten Verkehrs, weil die Busse derartige Parkplätze gezielt
anfahren können, ohne andere Verkehrsbereiche - im Falle der Beklagten z.B. das
Stadtzentrum - zu blockieren. Die mit der Einrichtung von Busparkplätzen verbundene
Zielsetzung rechtfertigt daher Maßnahmen zur Freihaltung und Beseitigung von
Störfaktoren um zu gewährleisten, daß der gekennzeichnete Bereich entsprechend
seiner Funktion genutzt werden kann. Auf das Vorliegen einer konkreten
Verkehrsbehinderung kommt es insoweit nicht an.
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Im übrigen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen des Klägers darin, die
Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Einzelfall mit tatsächlichen und rechtlichen
Erwägungen als unrichtig anzugreifen. Solche Angriffe reichen zur Darlegung der
grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht aus.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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