Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.09.2002
OVG NRW: bebauungsplan, ausweisung, gebot der erforderlichkeit, gemeinde, grundstück, kläranlage, künftige nutzung, abwasserbeseitigung, empfehlung, turnhalle
Oberverwaltungsgericht NRW, 7A D 118/00.NE
Datum:
16.09.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7a Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7A D 118/00.NE
Tenor:
Der Bebauungsplan "Q. " der Gemeinde K. ist nichtig.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
:
1
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den
Bebauungsplan "Q. " der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer des innerhalb des
Plangebiets gelegenen unbebauten Grundstücks Gemarkung S. , Flur 12, Flurstück 394.
2
Der Bebauungsplan erfasst einen bislang im Wesentlichen unbebauten Bereich im
Südosten bzw. Süden der bebauten Ortslage von K. -S. mit einer Fläche von insgesamt
rund 5,2 ha. Land- oder forstwirtschaftliche Haupt- oder Nebenerwerbsbetriebe sind im
Ortsteil S. der Gemeinde K. nicht angesiedelt. Im nördlichen Plangebiet liegt ein
Grundstück, das mit einem Feuerwehrgerätehaus bebaut ist. Der Planbereich grenzt im
Westen - etwa von Nord nach Süd verlaufend - an die rückwärtigen Grenzen der mit
Wohnhäusern bebauten Grundstücke Q. 6 und 4 sowie B. Straße 5 bis 15. Auf dem
Grundstück B. Straße 5 steht ein weiteres Gebäude mit Büro, Lager und Werkstatt einer
Kunstschmiede. Die Plangrenze überspringt in Höhe des Grundstücks B. Straße 15 den
gleichnamigen Straßenzug und schließt eine westlich der B. Straße gelegene
unbebaute Fläche von etwa 3700 qm ein. Das Plangebiet reicht im Süden bis zur P. -B.
-Straße unter Einbeziehung des südlich dieser Straße gelegenen bebauten
Grundstücks B. Straße 25 und einer weiteren unbebauten Teilfläche. Den östlichen
Planbereich bildet das mit dem Gebäude der Grundschule S. nebst Turnhalle bebaute
Grundstück und die dieses Grundstück umfassende P. -B. -Straße.
3
Der Bebauungsplan setzt zwei Flächen für den Gemeinbedarf fest: Zum einen die mit
dem Grundschulgebäude und der Turnhalle bebaute, nahezu das östliche Plangebiet
4
ausfüllende Fläche mit der Zweckbestimmung Schule und zum anderen die an die
nördliche Plangrenze stoßende mit dem Feuerwehrgerätehaus bebaute Fläche mit der
Zweckbestimmung Feuerwehr. Für die übrigen bebaubaren Flächen setzt der
Bebauungsplan Dorfgebiet MD fest. Nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen sind dort
Betriebe gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 BauNVO
unzulässig. Durch Festsetzung von Baugrenzen weist der Plan innerhalb der als
Dorfgebiet ausgewiesenen Flächen insgesamt elf Baufenster aus. Das jeweilige
zugelassene Maß der Bebauung und die jeweils zulässige Bauweise ergeben sich aus
insgesamt acht, den Baufenstern numerisch zugeordneten Nutzungsschablonen. Sie
setzen übereinstimmend zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze, eine Grundflächenzahl
von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 1,2 fest. Zulässig sind ferner nur Einzel- und
Doppelhäuser. Auch zur Dachform und Dachneigung enthalten sie übereinstimmende
gestalterische Festsetzungen. Sie unterscheiden sich nur in den Festsetzungen zur
Höhenentwicklung der Bebauung. Die bebaubaren Flächen werden von einem
Teilstück der B. Straße, den Straßen Im W. grund und Q. sowie der P. -B. -Straße
erschlossen, die der Bebauungsplan als öffentliche Straßenverkehrsflächen festsetzt.
Der Bebauungsplan enthält weiterhin - dies überwiegend in Gestalt von Pflanzstreifen -
Flächen mit naturschutzbezogenen Festsetzungen.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm im Wesentlichen folgenden
Verlauf: Auf eine Empfehlung des Struktur-, Wirtschafts- und Planungsausschusses - im
Folgenden: Planungsausschuss - vom 13. Januar 1993 beschloss der Rat der
Antragsgegnerin - im Folgenden: Rat - am 1. März 1993 die Aufstellung des
Bebauungsplanes. Dem folgte die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am
17. März 1993. Dem in der Sitzung am 22. November 1993 durch den beauftragten
Planer vorgestellten Vorentwurf des Bebauungsplanes stimmte der Planungsausschuss
unter Änderungen, insbesondere einer Verringerung des Plangebietes im Nordosten
und seiner Erweiterung nach Westen über die B. Straße hinaus zu. Auf seine
Empfehlung erkannte der Rat am 21. Dezember 1993 den geänderten Vorentwurf an
und beschloss eine vorzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher
Belange. Am 31. Mai/1. Juni 1994 wurde für den 9. Juni 1994 zu einer
Bürgerversammlung eingeladen. In der Versammlung wurde bürgerseits u. a. angeregt,
an Stelle eines Dorfgebietes MD ein allgemeines Wohngebiet WA auszuweisen. Die
Träger öffentlicher Belange wurden unter dem 12. Juli 1994 angeschrieben. Die
Handwerkskammer A. "begrüßte" mit Schreiben vom 21. Juli 1994 die vorgesehene
Ausweisung als Dorfgebiet (MD), da dies dem tatsächlichen Charakter und den
stattfindenden Nutzungen im Gemeindeteil entspreche. Das Staatliche Umweltamt A.
regte unter dem 24. August 1994 aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes eine
Gliederung des Dorfgebietes und einen Ausschluss von Betrieben zur Be- und
Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse an und äußerte
u. a. in abwassertechnischer Hinsicht Bedenken gegen den Bebauungsplan. Die
Bezirksregierung wies mit Schreiben vom 27. Oktober 1994 darauf hin, im räumlichen
Geltungsbereich des Bebauungsplanes befänden sich Teilflächen, die dem
Landschaftsschutz unterlägen und einer Genehmigungsfähigkeit entgegenstünden.
Eine Aufhebung des Landschaftsschutzes könne unter bestimmten Voraussetzungen in
Aussicht gestellt werden. In der Sitzung vom 14. März 1995 prüfte der
Planungsausschuss die vorgetragenen Bedenken und Anregungen und empfahl dem
Rat u. a., einen landschaftspflegerischen Begleitplan aufzustellen, die Ausweisung MD-
Gebiet beizubehalten, da sie auf den Darstellungen des Flächennutzungsplanes beruhe
und die in der Nähe des Baugebietes liegenden Gewerbebetriebe ebenfalls die
Ausweisung als Mischgebiet Dorf rechtfertigten, und Betriebe zur Be- und Verarbeitung
5
und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse im Baugebiet
auszuschließen. In seiner Sitzung vor Ort am 29. Mai 1995 empfahl der
Planungsausschuss dem Rat u. a. eine Festlegung der Gebäudehöhen und den
Ausschluss von Vergnügungsstätten. Am 19. März 1996 beschloss der
Planungsausschuss die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
einschließlich der textlichen Festsetzungen, der Begründung und des
landschaftspflegerischen Begleitplanes. Auf seine zugleich getroffene weitere
Empfehlung beschloss der Rat am 7. Mai 1996, den Aufstellungsbeschluss vom 1. März
1993 hinsichtlich des Plangeltungsbereichs - entsprechend dem Stand der Planung - zu
ändern. Dieser Änderungsbeschluss wurde am 20. Dezember 1996 bekannt gemacht.
Auf die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 6. Januar bis
einschließlich 7. Februar 1997 wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des
Beschlusses des Planungsausschusses am 20. Dezember 1996 hingewiesen. Träger
öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Das Staatliche Umweltamt A. wiederholte
unter dem 9. Januar 1997 seine Bedenken wegen der Entsorgung von Abwässern und
Niederschlagswasser. Die Handwerkskammer A. empfahl mit Schreiben vom 22. Januar
1997 die unbedingte Beibehaltung der Ausweisung als Dorfgebiet, damit der in der
Nähe befindliche Metallbaubetrieb - die Kunstschmiede - in seiner Existenz nicht
gefährdet werde. Zahlreiche Bürger brachten schriftlich Anregungen und Bedenken in
das Bebauungsplanverfahren ein, so insbesondere gegen die Ausweisung als
Dorfgebiet, weil die Ausführungen unter 9. der Begründung des Planentwurfs zum Maß
der baulichen Nutzung, der Bauweise und Dachgestaltung eine wohnbauliche Nutzung
aufzeigten und die Umgebungsbebauung bereits als allgemeines Wohngebiet zu
deklarieren sei. Ferner wurde u. a. vorgetragen, die Schaffung einer zusätzlichen
inneren Erschließungsstraße sei unnötig und unwirtschaftlich. Nach Änderungen des
Bebauungsplanentwurfs beschloss der Planungsausschuss am 27. Mai 1997 die
erneute Offenlage unter Beschränkung der Beteiligung auf die geänderten sachlichen
Teile des Planentwurfs. Auch Träger öffentlicher Belange wurden ein weiteres Mal
beteiligt. Das Staatliche Umweltamt A. hielt mit Schreiben vom 17. Oktober 1997 seine
Bedenken gegen die geplante Abwasserbeseitigung aufrecht. Am 21. November 1997
wurde die erneute Offenlage des Planentwurfs in der Zeit vom 8. Dezember 1997 bis 9.
Januar 1998 bekannt gemacht. Auf Empfehlung des Planungsausschusses vom 28.
Januar 1998 beschloss der Rat den Bebauungsplan am 5. März 1998 als Satzung und
die Begründung.
Unter dem 13. Juli 1998 zeigte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan bei der
Bezirksregierung an. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1998 machte diese einen Verstoß
gegen § 1 Abs. 5 Ziffer 8 BauGB geltend, da die Belange der Abwasserbeseitigung
nicht im notwendigen Umfang berücksichtigt seien. Insgesamt sei derzeit nicht
erkennbar, ob und wie die Antragsgegnerin ihre Abwasserbeseitigungspflicht in der
Ortslage S. erfüllen wolle. Dem Widerspruch der Antragsgegnerin vom 29. Oktober
1998, mit dem Abwasserbeseitigungskonzept aus dem Jahr 1996 seien die
Voraussetzungen für die künftige Schmutzwasserbeseitigung in der neuen
Gruppenkläranlage U. /N. erfüllt, gab die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid
vom 1. September 1999 statt und zog die Verfügung vom 22. Oktober 1998 zurück;
zugleich erteilte sie den Hinweis, ein Anschluss der aus dem Bebauungsplan
resultierenden Bebauung an die Kläranlage S. dürfe nicht erfolgen.
6
Mit am 2. November 1999 bekannt gemachter ordnungsbehördlicher Verordnung vom
15. Oktober 1999 hob die Bezirksregierung die ordnungsbehördliche Verordnung über
die Landschaftsschutzgebiete im Kreis E. vom 12. Dezember 1984 für den
7
Geltungsbereich des vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplanes
Q. auf.
Am 21. Januar 2000 wurde die Durchführung des Anzeigeverfahrens bekannt gemacht.
8
Am 4. September 2000 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt und
zu seiner Begründung vorgetragen, der Bebauungsplan sei aus verschiedenen Gründen
nichtig.
9
Ihm fehle die städtebauliche Erforderlichkeit. Festgesetzt werde darin ein Dorfgebiet,
obwohl die Antragsgegnerin nur eine Wohnbebauung ermöglichen wolle. In den
Planaufstellungsvorgängen fänden sich keine Hinweise auf einen Bedarf, land- und
forstwirtschaftliche Betriebe sowie nicht störende Gewerbebetriebe zuzulassen. Die
Begründung zum Bebauungsplan gehe ausschließlich von Wohnbebauung aus. Bereits
die Niederschrift über die Sitzung des Struktur-, Wirtschafts- und Planungsausschusses
vom 22. November 1993 enthalte nur einen Hinweis zur verkehrsmäßigen Anbindung
des "neuen Wohngebietes"; als mögliche Bebauung seien "28 Einfamilienhäuser, MD"
genannt. Ein dörflicher Charakter des Ortes S. mit kleinteiliger Siedlungsstruktur und
angemessenem Anteil an Handwerk und Gewerbe mache die Ausweisung eines neuen
Dorfgebietes nicht im bauplanungsrechtlichen Sinne erforderlich. Der für ein Dorfgebiet
bauplanungsrechtlich typische Zweck bestehe darin, Wirtschaftsstellen land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe unterzubringen. Dieser Zweck lasse sich dem
Bebauungsplan nicht entnehmen. Der Plan sei dazu auch ungeeignet. Die Baufenster
ähnelten auf Grund ihres Zuschnitts eher den Festsetzungen in einem Wohngebiet,
denn es würden für landwirtschaftliche Hofstellen relativ geringe Bautiefen entlang der
jeweiligen Erschließungsstraße festgesetzt. Die einzelnen Festsetzungen zum Maß der
baulichen Nutzung und zur Bauweise wiesen einen an Wohnbebauung orientierten
Zuschnitt auf.
10
Der Bebauungsplan leide an Mängeln im Abwägungsvorgang.
11
Die Auswirkungen der Festsetzung Dorfgebiet auf die öffentlichen und privaten Belange
seien weder ermittelt noch ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden. Es
bestünden Abwägungsdefizite im Hinblick auf den Immissionsschutz. Die Festsetzung
Dorfgebiet stelle einen so genannten Etikettenschwindel dar, denn die Antragsgegnerin
verfolge damit den Zweck, die Schutzwürdigkeit der innerhalb des Plangebietes
zugelassenen Wohnbebauung gegenüber Immissionen, insbesondere Lärm
gewerblicher Betriebe herabzusetzen, die dem Plangebiet benachbart seien und
Bestandsschutz hätten. Damit sei die planerische Entscheidung jedoch nicht am
eigentlichen Ziel der Festsetzung Dorfgebiet als Mischung von landwirtschaftlichen
Hofstellen und Wohngebäuden unter herabgestufter Schutzwürdigkeit gegenüber
Geruchs- und Geräuscheinwirkungen ausgerichtet gewesen. Die Antragsgegnerin hätte
auch insoweit Folgen für den Immissionsschutz in die Abwägung einbeziehen müssen.
Das Staatliche Umweltamt A. habe mit Schreiben vom 24. August 1994 aus der Sicht
des vorbeugenden Immissionsschutzes eine Gliederung des Dorfgebietes für
erforderlich gehalten. Mit dieser Anregung nach räumlicher Trennung der in einem
Dorfgebiet zulässigen drei Arten von Hauptnutzungen, insbesondere nach räumlicher
Trennung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und
Wohnbebauung habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinander gesetzt. Sie hätte
ferner den Umstand berücksichtigen müssen, dass die Wohnbebauung an eine
vorhandene Schule nebst Turnhalle und an einen vorhandenen Sportplatz heranrücke.
12
Hätte sie diese gesamte Immissionsproblematik gesehen, hätte sie zunächst den
Flächennutzungsplan geändert und dann allgemeines Wohngebiet mit speziellen
Regelungen für den Immissionsschutz festgesetzt.
Die Abwägung zur Auswirkung der neuen Bebauung auf das Landschaftsbild und zu
den notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sei unvollständig, weil im
landschaftspflegerischen Begleitplan nur auf den Maßstab der Wohnbebauung, nicht
aber auch auf Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbe abgestellt werde.
13
Der Bebauungsplan leide auch insoweit an einem Abwägungsfehler, als er auf einem
fehlerhaften Verkehrskonzept beruhe. Die von Nord nach Süd verlaufende und mitten im
Plangebiet vorgesehene Sammelstraße - Q. - sei nicht erforderlich; ein Ausbau der
vorhandenen Straßen hätte genügt. Von ihr gingen nachteilige Auswirkungen aus. Der
vorhandene, parallel verlaufende Weg werde teilweise nur noch als Fußweg festgesetzt.
Deswegen und wegen ihrer Lage im Verkehrsnetz werde die Straße Q. künftig als
Abkürzung zur Grundschule genutzt. Die Bewältigung der städtebaulichen
Konfliktsituation, die dadurch entstehe, dass die zugelassene Wohnnutzung einem
erheblichen Verkehrslärm ausgesetzt sein werde, könne die Antragsgegnerin nicht der
im Gerichtsverfahren angesprochenen tiefbautechnischen Fachplanung überlassen,
sondern hätte sie in die Abwägung einstellen müssen. Hätte sie dies getan, hätte sie
eine andere Verkehrsführung vorgesehen.
14
Ein weiterer Abwägungsfehler bestehe in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über
den Bebauungsplan nicht gelösten Frage der Abwasserbeseitigung. Die Kläranlage S.
sei nicht geeignet, das Abwasser weiterer Baugebiete zusätzlich aufzunehmen. Nach
dem Sanierungskonzept der Antragsgegnerin sei lediglich angekündigt gewesen,
Anfang des Jahres 2001 mit dem Bau eines Verbindungssammlers S. -S. H. und des
zugehörigen Pumpwerkes als Zuleitung zu einer neuen Kläranlage zu beginnen. Damit
sei mit dem Bezug der ersten neuen Wohnhäuser im Plangebiet nicht ordnungsgemäß
zu beseitigendes Abwasser angefallen. Hätte die Antragsgegnerin diesen Missstand in
die Abwägung eingestellt, hätte sie die Bauleitplanung zurückgestellt.
15
Die Antragsteller beantragen,
16
den Bebauungsplan "Q. " der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
17
Die Antragsgegnerin erwidert, die Ausweisung als Dorfgebiet beruhe auf dem dörflichen
Charakter des Ortes S. und dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan. Sie diene
darüber hinaus dem Bestandsschutz des benachbarten Gewerbes. Nach der
Stellungnahme der Handwerkskammer A. entspreche die Ausweisung dem dörflichen
Charakter und den im Gemeindeteil S. stattfindenden Nutzungen. Die textliche
Festsetzung, wonach Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse unzulässig seien, entspreche einer Anregung des
Staatlichen Umweltamtes A. vom 24. August 1994. Wegen der Planung der
Erschließungsstraßen werde auf den Beschluss des Struktur-, Wirtschafts- und
Planungsausschusses vom 27. Mai 1997 verwiesen. Ein Ausbau der vorhandenen,
bisher lediglich unbefestigten landwirtschaftlichen Wege über die Festsetzung als
Fußwege hinaus würde an beiden Straßen nur eine einseitige Erschließung der
Baugrundstücke ermöglichen an Stelle der jetzt mit dem festgesetzten Straßenzug Q.
ermöglichten zweiseitigen Erschließung. Auch die Herstellungskosten würden bei
einem alternativen Ausbau der beiden Wege wegen dann insgesamt erhöhter
18
Straßenlängen steigen. Zudem sei die Straße Am Hang wegen eines erhöhten Gefälles
und geringerer Breite weniger zum Ausbau geeignet als die jetzt festgesetzte Trasse als
Verlängerung der vorhandenen Straße Q. . Einer etwaigen vermehrten Nutzung als
Abkürzung der Wegstrecke zur Grundschule könne erforderlichenfalls durch
Verkehrslenkungsmaßnahmen vorgebeugt werden. Dies sei Gegenstand der
tiefbautechnischen Fachplanung. Aus landschaftspflegerischen Gründen sei die
Erhaltung des vorhandenen Gewässers Q. geboten. Ein Ausbau des daneben
verlaufenden Feldweges scheide deshalb aus. Die neue Kläranlage U. /N. sei
inzwischen in Betrieb. Der Anschluss der Ortslage S. sei ab dem Jahr 2004 vorgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin überreichten Akten über das
Bebauungsplanverfahren Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20
Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
21
Der Antrag ist zulässig.
22
Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen,
wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen
bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Eigentum betreffen.
23
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 39; Beschluss vom
10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.
24
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsteller machen hinreichend
substantiiert geltend, dass der Bebauungsplan in fehlerhafter Weise Inhalt und
Schranken ihres Grundeigentums festlegt.
25
Der Antrag ist auch begründet.
26
Der angegriffene Bebauungsplan leidet indessen nicht schon an Form- und
Verfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form-
und Verfahrensfehler des Bebauungsplans sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht
vorgebracht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
27
Der Bebauungsplan leidet jedoch an materiellen Mängeln, die zu seiner
Gesamtnichtigkeit führen.
28
Dem Bebauungsplan Q. fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des §
1 Abs. 3 BauGB, soweit er Dorfgebiet MD festsetzt. Außerdem leidet er im Hinblick auf
diese Festsetzung an einem beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne von § 1 Abs. 6
BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB.
29
In einem Bebauungsplan kann aus städtebaulichen Gründen gemäss § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 BauNVO die Art der baulichen
Nutzung - hier Dorfgebiet MD - festgesetzt werden. Solche Festsetzungen müssen
indessen den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB genügen. Danach haben die
Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
30
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt
sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde als Ausdruck ihrer
Planungshoheit.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15.
31
Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der
Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen
Ordnungsvorstellungen entspricht.
32
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 und Urteil vom
31. August 2000 - 4 CN 6.99 - BRS 63 Nr. 1.
33
Allerdings verlangt das Merkmal der städtebaulichen Erforderlichkeit, dass überhaupt
hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für eine bestimmte
Planung der Gemeinde sprechen.
34
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4.
35
§ 1 Abs. 3 BauGB lässt keine Planung zu, die von keiner erkennbaren Konzeption
getragen ist und also auch nicht von ihr gefordert werden kann.
36
Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 - BRS 24 Nr. 15 und vom 14. Juli
1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258, 263.
37
Dies ist dann der Fall, wenn sich die Planfestsetzungen und das ihnen zu Grunde
liegende Konzept offensichtlich nicht entsprechen. An der planerischen Umsetzung der
Konzeption fehlt es, wenn sich der Plangeber bei der beabsichtigten Umsetzung seiner
Zielvorstellungen erkennbar nicht des dafür vorgesehenen Instrumentariums des
Bauplanungsrechts bedient. Dies folgt aus der Schrankenfunktion des § 1 Abs. 3
BauGB für die Bauleitplanung, denn diese Vorschrift setzt mit dem Merkmal der
städtebaulichen Erforderlichkeit bei groben und einigermaßen offensichtlichen
Missgriffen der Planungshoheit der Gemeinde im Sinne planerischer Gestaltungsfreiheit
eine Schranke.
38
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15.
39
So liegt der Fall hier. Die Festsetzung Dorfgebiet wird nicht von einer entsprechenden
städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin getragen.
40
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 - im Folgenden: BauNVO - dienen Dorfgebiete
der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem
Wohnen und der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe sowie der
Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben; auf die
Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer
Entwicklungsmöglichkeiten ist nach Satz 2 der Vorschrift vorrangig Rücksicht zu
nehmen. Damit weisen Dorfgebiete nach dieser Charakteristik, einem Mischgebiet
vergleichbar, eine gemischte Struktur aus Elementen der Wohnnutzung und der
gewerblichen Nutzung - einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen - auf.
41
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1995 - 4 B 200.95 - BRS 57 Nr. 71.
42
Ein zahlenmäßiger Gleichstand oder ein Übergewicht der landwirtschaftlichen Betriebe
gegenüber den Wohngebäuden wird für die Annahme eines Dorfgebietes nach § 5 Abs.
1 der hier einschlägigen BauNVO 1990 nicht gefordert.
43
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11. April 1997 - 1 L 7648/95 - BRS 59 Nr. 83.
44
Dennoch muss das Plangebiet mindestens auch durch Wirtschaftsstellen
landwirtschaftlicher Betriebe geprägt werden oder jedenfalls geprägt werden können.
45
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - 14 N 94.1158 - BRS 57 Nr. 35.
46
Nach der planerischen Konzeption, wie sie in der Begründung zum Bebauungsplan "Q.
" und dem gesamten Aufstellungsvorgang zum Ausdruck kommt, verfolgt die
Antragsgegnerin demgegenüber das Ziel, im Plangebiet keine land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe anzusiedeln, sondern Wohnbauflächen anzubieten. Ein
Bedarf nach Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird in den gesamten
Aufstellungsvorgängen und in der Planbegründung nicht angeführt. Stattdessen ist
bereits in den Erläuterungen zum Vorentwurf - Stand Oktober 1993 - von einer
angestrebten Wohnbaunutzung mit neunundzwanzig Einfamilienhäusern die Rede. In
der Sitzung des Struktur-, Wirtschafts- und Planungsausschusses am 22. November
1993 ist bei der Vorstellung des Planvorentwurfs ebenfalls die künftige Nutzung als
Wohngebiet angesprochen worden mit dem Ziel einer Bereitstellung von Bauplätzen für
achtundzwanzig Einfamilienhäuser. An dieser Zielsetzung des Plangebers hat sich im
Verlauf des Aufstellungsverfahrens bis zur Beschlussfassung über den Bebauungsplan
als Satzung nichts geändert. In der Begründung zum Bebauungsplan wird dazu unter 2.
wörtlich ausgeführt: "Aufgrund der Lage und Topographie des Gebietes sowie der
vorhandenen Nachfragestruktur wird das Plangebiet (bis auf die Gemeinbedarfsflächen)
voraussichtlich überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt werden. Dies entspricht den
Bedürfnissen des Ortes S. und der Gemeinde K. : Diese muss als Schwerpunkt für
Industrie- und Gewerbeansiedlungen gleichzeitig ausreichende Wohnbauflächen
anbieten." In der Begründung unter 9. zu den planungsrechtlichen Festsetzungen
werden abgesehen von den Flächen für den Gemeinbedarf nur "Wohngebäude"
angeführt und wird darauf hingewiesen, der Neuparzellierungsvorschlag sehe die
Möglichkeit zur Errichtung von dreiunddreißig neuen Gebäuden vor. Auch der
ökologischen Bewertung des Plangebietes unter 12. der Begründung hat die
Antragsgegnerin an bebautem Gelände nur Wohnhäuser mit Gärten und die
Grundschule zu Grunde gelegt. Ihre damit klar zum Ausdruck kommende Zielsetzung,
innerhalb des Plangebietes die planungsrechtlichen Voraussetzungen gerade für
Wohnbebauung zu schaffen, stützt die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung
unter 2. auch auf die Lage des Plangebiets und seine topographische Beschaffenheit,
eine Hanglage. Auf diese Weise verfolgt sie zugleich das planerische Konzept einer
"Ortsrandbildung" zwischen dem vorhandenen Ortskern des Ortsteils S. , der
vorhandenen, außerhalb des Ortskerns gelegenen Grundschule und zweien bisher
vereinzelt liegenden Wohnhäusern sowie der Sicherung einer Zufahrt zur Grundschule.
47
Wie die weiteren Ausführungen unter 2. der Planbegründung offenbaren, beruht die
Festsetzung Dorfgebiet trotz angestrebter Wohnbebauung ersichtlich darauf, dass die
Antragsgegnerin den allein planungsrechtlich im oben angeführten Sinne zu
verstehenden Begriff des Dorfgebiets verkannt hat, wenn sie zusätzlich darauf abhebt,
die Ausweisung des B-Plangebietes als Dorfgebiet (MD) beruhe auf dem "dörflichen
48
Charakter" des Ortes S. . Der Gesetzgeber hat den Begriff "Dorfgebiet" nicht im Sinne
einer kleinteiligen Siedlungsstruktur im Gegensatz zu städtischer Bebauung verstanden,
sondern allein auf die den Charakter des Gebiets prägenden unterschiedlichen
Nutzungsarten bezogen.
Das planerische Konzept der Antragsgegnerin, Wohnbauflächen auszuweisen, trägt die
im Bebauungsplan getroffene Festsetzung Dorfgebiet MD demnach nicht, so dass es
dem Bebauungsplan schon deshalb an der städtebaulichen Erforderlichkeit mangelt.
Die Antragsgegnerin hätte stattdessen allgemeines oder reines Wohngebiet ausweisen
müssen.
49
Ob der Bebauungsplan "Q. " auch wegen mangelnder Umsetzbarkeit der Festsetzung
Dorfgebiet MD den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht genügt, braucht hier
nicht abschließend beantwortet zu werden. Insoweit weist der Senat nur auf Folgendes
hin:
50
Ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist,
vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt
deshalb gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der
Planung.
51
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2001 - 4 CN 9/00 - NVwZ 2002, 202, 204 und vom
28. März 2002 - 4 CN 14/00 -.
52
Es erscheint zweifelhaft, ob nach den weiteren Festsetzungen insbesondere zu den
überbaubaren Grundstücksflächen die Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Q. bei
realistischer Betrachtung überhaupt möglich ist. Ein Gebiet, in dem nach den
planerischen Festsetzungen Wohnhäuser, jedoch nicht oder nicht wesentlich
Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe entstehen können, kann in
einem Bebauungsplan nicht als Dorfgebiet festgesetzt werden.
53
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 - BRS 49 Nr. 74; Bay.
VGH, Urteil vom 13. Juni 1986 - Nr. 26 N 83 A. 2209 - BRS 46 Nr. 19; VGH Bad.-Württ.,
Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 8 S 649/91 - BRS 52 Nr. 17; OVG NRW, Urteil vom
17. Dezember 1990 - 7a NE 5/89 - jew. zu § 5 Abs. 1 BauNVO 1977.
54
Dies bedarf hier jedoch keiner Vertiefung, weil sich der Bebauungsplan schon aus den
oben angeführten Gründen als städtebaulich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3
BauGB erweist.
55
Der Bebauungsplan leidet im Hinblick auf die Festsetzung MD darüber hinaus an einem
beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB.
56
Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander
gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung
überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an
Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden
muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der
betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung
berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit
57
einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist
dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde
im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit
notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5.
Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -
BRS 28 Nr. 6.
58
Gemessen hieran erweist sich der Abwägungsvorgang als fehlerhaft, soweit die
Festsetzung Dorfgebiet im Bebauungsplan "Q. " dazu dient, die im Plangebiet
bezweckte Wohnbebauung in ihrer Schutzwürdigkeit gegenüber Immissionen von
benachbarten gewerblichen Betrieben herabzusetzen.
59
Mit der Aufklärung einer möglichen Konfliktlage und einer etwaigen erforderlichen
Konfliktbewältigung hat sich der Plangeber auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs
nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 BauGB auseinander zu setzen.
60
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 - BRS 54 Nr. 18, vom 16.
März 2000 - 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73 und vom 23. Januar 2002 - 4 BN 3.02 - NVwZ-
RR 2002, 329.
61
Der Plangeber setzt sich mit einer solchen Konfliktsituation aber nicht auseinander,
sondern schreibt sie in abwägungsfehlerhafter Weise fest, wenn er durch falsche
Etikettierung einer Gebietsausweisung zwecks Herabsetzung der Schutzwürdigkeit
eines Wohngebiets - wie hier mit MD - eine Konfliktlösung lediglich vortäuscht.
62
Vgl. zu dieser Art von "Etikettenschwindel" OVG NRW, Urteil vom 6. November 1991 -
7a NE 36/90 -; Nds. OVG, Urteile vom 27. Juli 1990 - 1 C 11/88 - BRS 50 Nr. 18 - und
vom 23. September 1999 - 1 K 5147/97 - BRS 62 Nr. 16; dem folgend BVerwG,
Beschluss vom 16. März 2000 - 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73; vgl. zu diesem
"Etikettenschwindel" unter dem Aspekt der Zweckverfehlung Bay. VGH, Urteile vom 13.
Juni 1986 - Nr. 26 N 83 A. 2209 - BRS 46 Nr. 19 und vom 10. Juli 1995 - 14 N 94.1158 -
BRS 57 Nr. 35; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1990 - 7a NE 5/89 - jew. zu § 5
Abs. 1 BauNVO 1977.
63
Die Festsetzung Dorfgebiet im Bebauungsplan "Q. " leidet an einem
Abwägungsmangel, weil sie nicht darauf ausgerichtet ist, ein ländliches Mischgebiet zu
ermöglichen, sondern ersichtlich nur dazu dient, benachbarte gewerbliche Betriebe,
insbesondere den auf dem Grundstück B. Straße 5 untergebrachten und damit dem
nordwestlichen Plangebiet unmittelbar benachbarten Kunstschmiedebetrieb vor
immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen der nach der planerischen Konzeption
der Antragsgegnerin im Plangebiet bezweckten Wohnbebauung zu schützen, mit
anderen Worten die Schutzwürdigkeit dieser Wohnbebauung gegenüber solchen dem
Plangebiet benachbarten Betrieben herabzusetzen.
64
Deutlich wird dies bereits im Verlauf des Aufstellungsverfahrens, und zwar in der
Stellungnahme der Verwaltung zu den in der vorgezogenen Bürgerbeteiligung am 9.
Juni 1994 vorgetragenen Bedenken, im Protokoll der Sitzung des
Planungsausschusses am 14. März 1995 und in der Beschlussfassung des
Planungsausschusses am 27. Mai 1997 nach Befassung mit den im Rahmen der
65
Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und 3 BauGB vorgetragenen Bedenken und Anregungen.
Danach sollte die Ausweisung Dorfgebiet auch wegen der nahen Gewerbebetriebe
beibehalten werden, also immissionsschutzrechtlichen Zwecken genügen. Nach dem
vorliegenden Kartenmaterial und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindet
sich auf dem Grundstück 12 eine Bäckerei. Die auf dem Grundstück B. Straße 5
untergebrachte Kunstschmiede ist dem Plangebiet unmittelbar benachbart. Unter 2. der
Begründung zum Bebauungsplan "Q. " wird zu den Zielen und Zwecken der Planung u.
a. ausgeführt, die Ausweisung als Dorfgebiet finde ihre Rechtfertigung ebenfalls in den
vorhandenen benachbarten gewerblichen Betrieben.
Die Ausweisung der mit der Neuplanung beabsichtigten Wohnbebauung mit dem
falschen Etikett Dorfgebiet - MD - ist von vornherein ungeeignet, die hier in Betracht zu
ziehende Konfliktsituation zu entschärfen. Der Rat der Antragsgegnerin hat die sich aus
dem Zusammentreffen vorhandener gewerblicher Nutzung und heranrückender
Wohnbebauung ergebende Konfliktlage damit nicht ausreichend erkannt und gelöst.
Der Frage, welche Rücksichtnahme im Hinblick auf Geruchs- und Lärmemissionen
vorhandene Gewerbebetriebe gegenüber heranrückender Wohnbebauung
beanspruchen können und in welcher Weise dem Rücksichtnahmegebot zwecks
betrieblicher Standortsicherung im Zuge der Planaufstellung durch konkrete
Maßnahmen Rechnung getragen werden könnte, ist der Rat der Antragsgegnerin durch
die Festsetzung MD ausgewichen.
66
Im Übrigen begegnen Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis keinen rechtlichen
Bedenken.
67
Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt die Ausweisung der
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Schule" im östlichen Plangebiet mit
Rücksicht auf die dort bereits vorhandene Grundschule nebst Turnhalle nicht zu einem
im Zuge der Abwägung zu bewältigenden und in abwägungsfehlerhafter Weise
unbewältigten Konflikt mit der in Wahrheit vorgesehenen Wohnbebauung; denn in
allgemeinen Wohngebieten sind Schulbauten und die ihnen zugeordneten
Schulsporthallen grundsätzlich zulässig und der von ihnen ausgehende Lärm
überschreitet regelmäßig nicht die nach dem Rücksichtnahmegebot beachtliche
Zumutbarkeitsschwelle.
68
Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 21. Juni 1983 - 1 BA 60/82 - BRS 40 Nr. 43; VGH Bad.-
Württ., Urteil vom 25. Oktober 1983 - 3 S 1221/83 - BRS 40 Nr. 31; zur Ausweisung
eines Schulsportplatzes vgl. OVG Berlin, Urteil vom 5. September 1986 - 2 A 1.85 - BRS
46 Nr. 27; Bielenberg in Ernst-Zinkahn- Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 4 BauNVO
Rdnr. 18.
69
Auch im Hinblick auf den landschaftspflegerischen Begleitplan und die im Einzelnen
getroffenen Ausgleichsfestsetzungen erweist sich der Bebauungsplan entgegen der
Auffassung der Antragsteller nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil die
Antragsgegnerin bei der ökologischen Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft
bei den Eingriffsfaktoren neben den öffentlichen Flächen zusätzlich nur auf
Wohnbebauung abgestellt hat. Zwar ist in § 1a Abs. 2 BauGB ausdrücklich festgelegt,
dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Abwägung nach § 1 Abs. 6
BauGB zu berücksichtigen ist, ein bestimmtes Bewertungsverfahren für die Bewertung
von Eingriffen im Rahmen des § 8a BNatSchG hat der Gesetzgeber aber nicht bindend
vorgegeben.
70
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 7a D 23/95.NE -.
71
Wenn dementsprechend die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund in Wahrheit
bezweckter Wohnbebauung - wie oben ausgeführt - im landschaftspflegerischen
Begleitplan nur auf diesen Maßstab und nicht auch auf die anderen in einem Dorfgebiet
allgemein zulässigen Nutzungen abgestellt hat, entspricht dies ihren wahren
bauplanerischen Absichten. In diesem Zusammenhang ist dagegen rechtlich nichts zu
erinnnern.
72
Der angegriffene Bebauungsplan lässt auch hinsichtlich seines Verkehrskonzeptes
keinen Abwägungsfehler erkennen.
73
Die Antragsgegnerin kann für die von ihr gewählte Erschließung des Baugebiets Q.
nachvollziehbare Gründe anführen, die rechtlich nicht zu beanstanden sind. Dieses
Baugebiet soll nach der Planbegründung und den festgesetzten öffentlichen
Verkehrsflächen über mehrere Straßenzüge an das Verkehrsnetz angebunden werden.
Dabei wird das Grundstück der Antragsteller durch den Anliegerverkehr auf der Straße
Im W. grund nicht nachteilig berührt. Aus ihrer Sicht erweist sich die Anbindung und
Erschließung über die Straße Q. als möglicherweise nachteilig. Die von ihnen hierzu
geäußerten Befürchtungen sind indessen nicht stichhaltig. Die Antragsgegnerin hält es
für erforderlich, jedenfalls für sinnvoll, das neue Baugebiet in der Hauptsache über die
B. Straße anzubinden. Über diese Zuwegung soll nach der Planbegründung
insbesondere der Schulbusverkehr erfolgen. Dies korrespondiert mit dem ausdrücklich
genannten Ziel der Planung, eine Zufahrt zu der im Plangebiet befindlichen
Grundschule S. zu sichern. Diese Anbindung des Schulgrundstücks an die B. Straße
erfolgt nach dem Bebauungsplan über die neu festgesetzte, von der B. Straße das
Plangebiet von Westen nach Osten durchquerende P. -B. -Straße, die in der
Planbegründung als "im Plangebiet vorgesehene Haupterschließungsachse B. Straße -
Schule in einer Ausbaubreite von 5,50 m plus einseitigem Bürgersteig von 1,50 m und
einem Schrammbord von 1,00 m" bezeichnet wird. Diese Straße knickt dem Verlauf der
Bebauungsplangrenze folgend an der südöstlichen Ecke des Schulgrundstücks nach
Norden ab, fasst das Schulgrundstück auch im Verlauf der östlichen und nördlichen
Grundstücksgrenze ein und wird über die Straße Am Hang an das ins Ortszentrum von
S. weiterführende Verkehrsnetz angebunden. Eine weitere Anbindung des Plangebietes
ist nach der Planbegründung und ausweislich der Planfestsetzungen über die Straße Q.
vorgesehen, die von Norden durch das Plangebiet verläuft und an ihrem südlichen Ende
in die P. - B. -Straße mündet. Die Straße Q. dient nicht der Erschließung des
Schulgrundstücks, das von dieser Straße aus weder unmittelbar angefahren noch
betreten werden kann; die Straße dient allein der Erschließung der beiderseits
gelegenen Baugrundstücke, wofür auch die geringere Fahrbahnbreite von 4,50 m
spricht. Wenn die Antragsteller einwenden, die Anlegung der Straße Q. in ihrem
nunmehr festgesetzten Verlauf sei nicht erforderlich, der Ausbau der vorhandenen
Straßen hätte genügt, lässt sich daraus kein Abwägungsfehler herleiten. Zum einen
unterliegt die Trassenführung und damit die Festlegung der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen der Planungshoheit der Gemeinde. Zum anderen ergibt sich
aus der von den Antragstellern angeführten Alternative keine für ihr Grundstück
vorteilhaftere Verkehrsführung. Die überbaubaren Flächen, die westlich und östlich der
über dieses Flurstück geführten Straße Q. liegen, würden dann nicht über diesen
Straßenzug erschlossen, sondern müssten jeweils über westlich bzw. östlich davon
verlaufende und auszubauende Wirtschaftswege erschlossen werden, die im
74
Bebauungsplan als öffentliche Fußwege festgesetzt sind. Die Antragsteller befürchten
weiterhin, die Straße Q. könnte künftig als Abkürzung zur Grundschule genutzt werden
und ihr Grundstück damit einem erheblichen Verkehrslärm ausgesetzt sein. Diese
städtebauliche Konfliktsituation hätte der Plangeber in die Abwägung einstellen
müssen. Dabei übersehen die Antragsteller den Umstand, dass eine Erschließung über
den östlich ihres Grundstücks verlaufenden Fußweg und ein Ausbau dieser
Verkehrsfläche zu einer Fahrstraße erst recht die Gefahr einer Andienung auch des
Schulgrundstücks mit sich gebracht hätte, weil eine solche Straße zwischen ihrem
Grundstück und dem dann gegenüber liegenden Schulgrundstück verlaufen wäre und
mit der übrigen dreiseitigen straßenmäßigen Umfassung ein Geviert aus Fahrstraßen
mit dem Schulgrundstück im Zentrum gebildet hätte. Weil die Straße Q. indessen nicht
unmittelbar an das Schulgrundstück heranführt, sondern dazu die P. -B. - Straße
befahren werden muss, bietet sie sich als Abkürzung nicht an. Verkehrsteilnehmer, die
das Schulgrundstück nicht westlich "von außen" über die B. Straße und die P. -B. -
Straße anfahren, sondern aus dem Ortszentrum kommend von Norden ansteuern
wollen, werden hierzu nicht in die Straße Q. abbiegen, sondern das Schulgrundstück
über die unmittelbar dorthin führende Straße Am Hang anfahren. Auf Grund dieses
offensichtlichen Verkehrskonzeptes brauchte die Antragsgegnerin nicht anzunehmen,
ein zusätzlicher Verkehr von und zu dem Schulgrundstück werde von vornherein zu
einer unzumutbaren Lärm- und Abgasbelastung der Baugrundstücke an der Straße Q.
führen. Der Verkehr wird sich auf die Straßen in dem Baugebiet voraussichtlich so
verteilen, dass er sich nicht spürbar nachteilig auswirkt. Eine gegebenenfalls dennoch
erforderlich werdende Verkehrslenkung wäre Maßnahmen nach der
Straßenverkehrsordnung vorzubehalten.
Die Antragsteller wenden schließlich ein, ein weiterer Abwägungsfehler bestehe in der
nicht gelösten Abwasserbeseitigung. Die Abwägung im Zeitpunkt der Beschlussfassung
über den Bebauungsplan ist auch insoweit nicht fehlerhaft gewesen.
75
Nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB sind im Rahmen der
Abwägung bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere auch die Belange der
Abwasserbeseitigung zu berücksichtigen. Dieser Belang hat unmittelbare Bedeutung für
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung, soweit eine Abstimmung der
Siedlungsentwicklung mit der Entsorgung geboten ist. Besonders für die
ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung, für die das Wasserhaushaltsgesetz sowie die
Landeswassergesetze die erforderlichen Grundlagen enthalten, sind die dort
enthaltenen Vorgaben für die Bauleitplanung zu beachten. Im Allgemeinen kann davon
ausgegangen werden, dass sich die städtebauliche Entwicklung, vor allem bei der
Neuausweisung von Bauflächen, in Abstimmung mit den wasserrechtlich geregelten
Anforderungen an eine geordnete Abwasserbeseitigung vollziehen soll.
76
So Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar - Stand Januar 2002 - § 1
Rdnr. 167.
77
Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Abwägung zutreffend davon
ausgegangen, dass die ordnungsgemäße Entwässerung des Plangebiets unter
Berücksichtigung auch der Hanglage technisch und wirtschaftlich möglich sein werde
und in absehbarer Zeit bewerkstelligt werden könnte;
78
vgl. zu diesen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Vollzugsfähigkeit eines
Bebauungsplanes BVerwG, Urteil vom 4. März 2002 - 4 CN 14.00 -.
79
Nach § 57 LWG trifft vorbehaltlich der Verpflichtung anderer Träger grundsätzlich die
Gemeinde die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1
LWG, zum Betrieb der dazu notwendigen Anlagen und erforderlichenfalls zur
Erweiterung der Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen. In diesem
Zusammenhang ist die Gemeinde nach § 53 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 LWG verpflichtet,
jeweils im Abstand von fünf Jahren ein von ihr erarbeitetes
Abwasserbeseitigungskonzept vorzulegen. Bei der Neuausweisung von Bauflächen
kann im Zuge der vorzunehmenden Abwägung erforderlichenfalls eine Abstimmung mit
dem fortzuschreibenden Abwasserbeseitigungskonzept geboten sein. Die
Antragsgegnerin hat den Belang der Abwasserentsorgung insoweit in den
Abwägungsvorgang eingestellt, als sie zur Entsorgung des bei Verwirklichung des
Bebauungsplanes anfallenden Abwassers verpflichtet ist. Sie ist im Zuge der
Planaufstellung und bei der Beschlussfassung des Bebauungsplans als Satzung im
März 1998 nach der Planbegründung unter 8.2 in nicht zu beanstandender Weise davon
ausgegangen, dass das anfallende Schmutzwasser künftig in die bestehende
Ortskanalisation abgeleitet werden könnte und der Nachweis der Gewässer-
Leistungsfähigkeit im Rahmen der sich anschließenden Tiefbauplanung zu erbringen
sei. Nach dem damit der Sache nach in Bezug genommenen
Abwasserbeseitigungskonzept der Antragsgegnerin steht die Kläranlage S. für die
künftige Schmutzwasserentsorgung des Plangebietes nicht zur Verfügung, weil sie nicht
geeignet ist, das Abwasser weiterer Baugebiete zusätzlich aufzunehmen. Deshalb hatte
das Staatliche Umweltamt A. im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
zwar auf Bedenken wegen der Abwasserentsorgung aufmerksam gemacht. Die
Antragsgegnerin hat insoweit aber auf die Tiefbauplanung verweisen dürfen. Sie durfte
bei der Abwägung vor dem Hintergrund des Abwasserbeseitigungskonzepts aus dem
Jahr 1996 davon ausgehen, dass eine künftige Abwasserentsorgung sichergestellt sein
werde. Die Einleitungserlaubnis für die Kläranlage S. war auf den 30. Juni 2002
befristet. Die erforderlichen Arbeiten an der Kanalisation in den Ortslagen der
Antragsgegnerin und der Bau des Zuleitungssammlers K. bach sollten in Angriff
genommen werden, sobald die neue Kläranlage in U. /N. und die zu den Ortslagen
führenden Verbindungssammler, hier insbesondere der Verbindungssammler S. -S. H.
nebst Pumpwerk hergestellt sein würden. Da nach dem Hinweis der Bezirksregierung K.
im Widerspruchsbescheid vom 1. September 1999 ein Anschluss der aus dem
Bebauungsplan resultierenden Bebauung an die Kläranlage S. nicht erfolgen darf, ist
auch sichergestellt, dass mit dem Beginn der Bebauung des Plangebietes erst nach
Sicherstellung der Abwasser-entsorgung begonnen werden wird.
80
Der verbleibende Mangel im Abwägungsvorgang zur Festsetzung MD ist indessen
gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Er ist im Sinne der genannten Vorschrift
offensichtlich, weil konkrete Umstände - wie dargelegt - positiv und klar auf ihn
hindeuten.
81
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22 m.w.N.
82
Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil sich anhand der
Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit
eines solchen Einflusses abzeichnet.
83
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 a.a.O.
84
Insoweit liegt auf der Hand, dass eine der hier vorliegenden Fallkonstellation gerecht
werdende Befassung mit der Konfliktlage zwischen beabsichtigter Wohnnutzung und
benachbartem Gewerbe dem Plangeber hätte Anlass geben müssen, die
Planfestsetzung der Gebietsart MD inhaltlich zu überdenken, um seiner planerischen
Zielsetzung der Schaffung von Wohnbauflächen hinreichend Rechnung zu tragen.
85
Im Ergebnis führen sowohl die fehlende städtebauliche Erforderlichkeit der
Gebietsfestsetzung MD als auch der zur Frage der Schutzwürdigkeit der
Wohnbebauung bzw. der gewerblichen Nutzung durchgreifende Abwägungsmangel
dazu, dass die Dorfgebietsausweisung insgesamt unwirksam ist. Die Unwirksamkeit
dieser Gebietsausweisung führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes.
86
Eine teilweise Unwirksamkeit von Bebauungsplänen kommt nur in Betracht, wenn der
gültige Teil des Plans für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB
gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und die Gemeinde
nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch
einen Plan dieses eingeschränkten Inhaltes beschlossen hätte.
87
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 - BRS 49 Nr. 35; OVG NRW,
Urteil vom 17. Dezember 1990 - 7a NE 5/89 -.
88
Daran fehlt es hier, weil die unwirksame Dorfgebietsausweisung den Plan in seinem
Kerngehalt bzw. seinen Grundzügen berührt. Mit dieser Gebietsfestsetzung trifft die
Gemeinde die planerische Grundaussage, in welcher Weise sich die städtebauliche
Entwicklung im Plangebiet vollziehen soll. Die Dorfgebietsausweisung kann aus dem
Regelungszusammenhang des Plans nicht herausgenommen werden, ohne ihn in sich
ganz zu zerstören.
89
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1990 - 7a NE 5/89 - und 6. November 1991 -
7a NE 36/90 -.
90
Dies ist angesichts der Dimension des in Rede stehenden Dorfgebiets und seiner
räumlichen Anordnung im Plangebiet offensichtlich. Bei isolierter Unwirksamkeit der
Dorfgebietsausweisung würden an bebaubaren Flächen nur die beiden
Gemeinbedarfsflächen übrig bleiben, wodurch das Plangebiet zerrissen würde, weil
diese Flächen nicht zusammenhängen. Es würde damit seines überwiegenden
flächenmäßigen Regelungsgegenstands beraubt, ohne den der Restplan eine sinnvolle
städtebauliche Ordnung nicht bewirken kann. Auch das Erschließungssystem des
Plangebiets im Hinblick auf die neu anzulegenden Fahrstraßen und Fußwege ist von
Umfang und Struktur her auf die konkret ausgewiesenen Bauflächen der unwirksamen
Dorfgebietsfläche abgestimmt.
91
Es ist ersichtlich ausgeschlossen, dass der Plangeber einen die Dorfgebietsfestsetzung
nicht erfassenden Planungstorso beschlossen hätte. Dies folgt schon daraus, dass
tragender Planungsanlass der Bedarf nach weiteren Wohnbauflächen gewesen ist, der
planungsrechtlich abgesichert werden sollte.
92
Vgl. zu diesen Aspekten OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1990 - 7a NE 5/89 - und
22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE -.
93
Die Bedeutung der Festsetzung Dorfgebiet für das gesamte Plankonzept lässt es auch
94
nicht zu, die zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängel fehlender städtebaulicher
Erforderlichkeit dieser Gebietsfestsetzung und abwägungsfehlerhafter Herabsetzung der
Schutzwürdigkeit der in Wahrheit beabsichtigten Wohnnutzung als durch ein
ergänzendes Verfahren im Sinne von § 215a BauGB behebbar zu qualifizieren mit der
Folge, dass der Bebauungsplan nur für unwirksam erklärt werden könnte; denn ein
behebbarer materieller Mangel liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn er - wie hier - die
Grundzüge der Planung berührt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 - BRS 60 Nr. 53 und
16. März 2000 - 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73.
95
Der Bebauungsplan "Q. " war demgemäß nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für nichtig und
nicht etwa nach § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO nur bis zur Behebung der Mängel für nicht
wirksam zu erklären.
96
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
97
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
98
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
99
Rechtsmittelbelehrung:
100
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
101
Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen,
Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
102
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu
begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.
103
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die
Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem
sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
104