Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.02.2006

OVG NRW: geschlossene bauweise, grundstück, halboffene bauweise, grenzabstand, anbau, wohnhaus, balkon, öffentlich, form, stall

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 1358/04
Datum:
20.02.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 1358/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 24/02
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Baugenehmigung des Beklagten vom 27. Juli 2000 in der Fassung
des Widerspruchbescheides des Landrats des Kreises B. vom 29.
November 2001 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte zu ¾
und der Beigeladene zu ¼; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten
tragen sie jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 25, Flurstück 209
(O. Straße 51) in X. . Der Beigeladene ist (Mit-) Eigentümer des benachbarten
Grundstücks Gemarkung C. , Flur 25, Flurstück 34, O. Straße 57 in X. .
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Auf dem Grundstück der Klägerin befinden sich ein Wohnhaus mit unmittelbar sich
anschließenden Stallungen für 15 Pferde und eine Bewegungshalle. Die Klägerin
züchtet Pferde, die teilweise auch zu Sportzwecken eingesetzt werden. Der
Pferdebestand ist von ursprünglich 15 Pferden auf 10 Pferde reduziert worden, von
denen zwei als Zuchtstuten eingesetzt werden; auf dem Grundstück werden derzeit
etwa 5 Pferde gehalten, die anderen Tiere befinden sich auf anderen Grundstücken der
Klägerin in der Umgebung. Die Stallungen sind in einem Abstand von 3 m von der
gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet und werden über mehrere Kippfenster zum
Grundstück des Beigeladenen hin entlüftet. Der bei der Entmistung der Stallungen
anfallende Mist wird auf einem zwischen Stall und Bewegungshalle an der
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gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Anhänger zwischengelagert und je nach
Jahreszeit zwischen 2 bis 4 mal monatlich abgefahren.
Das Grundstück des Beigeladenen ist im straßennahen Bereich mit einem 6 m breiten
und 9 m tiefen zweigeschossigen Wohnhaus grenzständig zum Grundstück der Klägerin
bebaut. Hinter dem Wohnhaus schloss sich ein grenzständig errichtetes Stallgebäude
an, das der Beigeladene durch ein neu zu errichtendes Zweifamilienwohnhaus, das
Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist, ersetzen möchte. Bis auf die
derzeit provisorisch abgestützte Grenzwand ist das Stallgebäude vom Beigeladenen
abgerissen worden. Zwischen dem straßenseitigen Wohnhaus auf dem Grundstück des
Beigeladenen und dem auf dem Grundstück der Klägerin errichteten Wohnhaus hat die
Klägerin vor ca. 12 bis 14 Jahren im Einverständnis mit dem (Rechtsvorgänger des)
Beigeladenen eine überdachte Hofdurchfahrt angebaut. Hierbei handelt es sich um eine
Holzkonstruktion mit einer Ausdehnung von ca. 10 X 4 m, die in einer Höhe von ca. 4,5
m in der Grenzwand des Wohnhauses des Beigeladenen und in der Außenwand des
(Stall-)Bauwerks auf dem Grundstück der Klägerin verankert ist. Eigene
Abschlusswände besitzt die Überdachung der Hofdurchfahrt nicht.
4
Entlang der O. Straße vom Einmündungsbereich in die C1. Straße/ F.-- straße bis zum
Übergang in die M. Straße sind neben vereinzelten mit beidseitigem Grenzabstand
stehenden Gebäuden einseitig und beiderseits grenzständig errichtete Gebäude sowie
Häuserzeilen mit einer Länge von weniger als 50 m vorzufinden.
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Unter dem 24. April 1999 stellte der Beigeladene eine Bauvoranfrage für einen Anbau
an das auf seinem Grundstück befindliche Wohnhaus, der - gemessen von der Straße
aus - eine Bautiefe von 21,80 m zuzüglich 2 m Terrasse und Balkon vorsah. Das
Gebäude sollte mit einem Pultdach von 8,5 m Höhe versehen werden. Der Beigeladene
legte dem Beklagten darüber hinaus eine undatierte Einverständniserklärung des
Ehemannes der Klägerin zur gemeinsamen Grenzbebauung mit einem 6 m breiten und
13 m tiefen Anbau an das vorhandene Wohnhaus vor, wobei die Höhe des geplanten
Anbaus in dem Plan nicht angegeben ist.
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Unter dem 17. November 1999 legte der Beigeladene dem Beklagten geänderte Pläne
für das Vorhaben vor. Danach sollte das Gebäude mit einem Satteldach mit einer
Firsthöhe von 8,9 m versehen werden. Die Höhe der Grenzwand ist mit 6,27 m
eingetragen.
7
Mit Schreiben vom 20. April 2000 bat der Beigeladene, die Bauvoranfrage als
Bauantrag zu behandeln. Gegenstand war danach der Anbau eines grenzständig zum
Grundstück der Klägerin hin angeordneten Zweifamilienwohnhauses mit einer Bautiefe
von insgesamt ca. 25 m zuzüglich 2 m Balkon und einer Breite zwischen 6 und 7 m
sowie einer Firsthöhe von 8,9 m.
8
Mit Bescheid vom 27. Juli 2000 erteilte der Beklagte antragsgemäß dem Beigeladenen
die Baugenehmigung zum Umbau des bestehenden Wohnhauses und zum Anbau
eines Zweifamilienhauses, wobei er den Balkon durch Grüneintrag auf eine Tiefe von
1,5 m verkürzte.
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Gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung legte die Klägerin am 6. Juni
2001 Widerspruch ein und beantragte insoweit die gerichtliche Anordnung der
aufschiebenden Wirkung (VG Aachen 3 L 510/01). Zur Begründung trug sie vor, sie
10
habe erst jetzt von der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung erfahren. Das
Vorhaben des Beigeladenen halte die erforderlichen Abstandflächen nicht ein. Zwar
werde die Umgebungsbebauung von geschlossener Bauweise geprägt.
Unzutreffenderweise gehe der Beklagte allerdings von einer grenzständigen Bebauung
auf ihrem Grundstück aus, denn die an der Grenzwand des Nachbarn angebaute
Durchfahrt sei kein selbständig nutzbares Gebäude. Deshalb hätte der Beklagte vom
Beigeladenen die Einhaltung einer Abstandfläche verlangen können. Das ihm insoweit
zustehende Ermessen habe der Beklagte nicht ausgeübt. Bei dieser Entscheidung
müsse berücksichtigt werden, dass in der Umgebung keine prägende Wohnnutzung in
der geplanten Tiefe vorhanden sei und an der rückwärtigen Gebäudefront zu der auf
ihrem Grundstück hin orientierten Seite große Fenster und ein Balkon vorgesehen
seien.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2001 beantragte die Klägerin zugleich beim Beklagten die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Daraufhin ordnete der
Beklagte mit Verfügung vom gleichen Tage die Aussetzung der Vollziehung der
Baugenehmigung vom 27. Juli 2000 an mit der Begründung, dem Widerspruch könnten
die Erfolgschancen nicht abgesprochen werden. Im Anschluss daran wurde das
Verfahren VG Aachen 3 L 510/00 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt
erklärt.
11
Daraufhin beantragte der Beigeladene die Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung
der Baugenehmigung (VG Aachen 3 L 558/01). Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, der Widerspruch sei unzulässig, weil der Ehemann der Klägerin als
deren Vertreter dem Bauvorhaben zugestimmt habe. Außerdem seien wegen
Zeitablaufs Abwehrrechte der Klägerin, die erst 10 Monate nach Erteilung der
Baugenehmigung Widerspruch eingelegt habe, verwirkt. Der Widerspruch sei außerdem
unbegründet, da das Vorhaben sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich
zulässig sei. Die Umgebungsbebauung sei durch geschlossene Bauweise mit
Hinterlandbebauung gekennzeichnet. Da von der überdachten Hofdurchfahrt auf dem
Grundstück der Klägerin Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen, liege auch auf
deren Grundstück eine Grenzbebauung vor, an die grenzständig angebaut werden
dürfe. Die ehemals an der Grenze wohngenutzten Abstellräume im früheren
Stallgebäude auf seinem Grundstück hätten Bestandsschutz. Diesen Antrag lehnte das
Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom 6. Juli 2001 ab.
12
Mit Bescheid vom 29. November 2001 wies der Landrat des Kreises B. den Widerspruch
der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben des
Beigeladenen liege in einem Bereich der O. Straße, der durch geschlossene Bauweise
gekennzeichnet sei. Zwar könne auch in der geschlossenen Bauweise ein
Grenzabstand gestattet oder verlangt werden, wenn auf dem Nachbargrundstück ein
Gebäude mit Grenzabstand vorhanden sei. Hier sei aber nicht zu beanstanden, dass der
Beklagte keinen Grenzabstand verlangt habe, weil auch die Klägerin auf ihrem
Grundstück - wenn auch nur mit einem untergeordneten Gebäude - an die Grenze
gebaut habe. Schutzwürdige Interessen der Klägerin seien nicht erkennbar, da an der
Grenze keine Wohngebäude, sondern nur Stallungen errichtet seien. Der
Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 5. Dezember 2001 zugestellt.
13
Die Klägerin hat am 4. Januar 2002 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie unter
Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vorgetragen, in dem hier
maßgeblichen Bereich entlang der O. Straße liege geschlossene Bauweise vor, doch
14
hielten die auf ihrem Grundstück gelegenen Baulichkeiten den Grenzabstand ein. Bei
der Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen einen Grenzabstand einzuhalten habe,
hätte der Beklagte sein Ermessen ausüben müssen. Gegen die Zulassung der
grenzständigen Bebauung spreche zum einen, dass auf ihrem Grundstück in dem hier
maßgeblichen Bereich kein Gebäude, sondern nur ein Vordach vorhanden sei, das
nicht als Gebäude angesehen werden könne. Zum anderen hätte ein Grenzabstand
eingehalten werden müssen, weil durch die geplante Bebauung auf dem Grundstück
des Beigeladenen eine massive Wohnnutzung im rückwärtigen Bereich zugelassen
werde, für die es keinen prägenden Rahmen in der Umgebung gebe. Hieraus
resultierten bodenrechtliche Spannungen, da absehbar Kollisionen mit ihrem
landwirtschaftlichen Betrieb zu erwarten seien, zumal bei dem Vorhaben des
Beigeladenen die Rückfront im Obergeschoss fast vollständig als Glasfront ausgebildet
und zusätzlich ein Balkon von 9 qm Grundfläche vorgesehen sei.
Der Beigeladene und seine Ehefrau als Miteigentümerin haben am 10. bzw. am 18.
Dezember 2003 erklärt, gegen die Stallnutzung auf dem Grundstück der Klägerin mit bis
zu 15 Pferden in dem an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorhandenen Stall und
gegen die Nutzung der sich anschließenden Halle als Bewegungshalle für Pferde auch
künftig keine Einwendungen zu erheben.
15
Die Klägerin hat beantragt,
16
die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 27. Juli 2000 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises B. vom 29. November
2001 aufzuheben.
17
Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19
Der Beigeladene hat beantragt,
20
die Klage abzuweisen.
21
Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung eines Ortstermins die Klage mit Urteil
vom 14. Januar 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
das Vorhaben füge sich im Sinne des § 34 BauGB ein. Ein Verstoß gegen das
Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Es sei insbesondere nicht zu erwarten, dass der
Pferdezuchtbetrieb der Klägerin infolge Nachbarbeschwerden über die mit dem Betrieb
verbundenen Immissionen nach Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen
unzumutbar beeinträchtigt werde. Der Beigeladene wolle sein Vorhaben in langjähriger
Kenntnis der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzung in unmittelbarer Nähe der seit
langem bestehenden Pferdezucht errichten und habe sich in der Vergangenheit
hierdurch nicht beeinträchtigt gefühlt. Es habe bislang offenbar keine
Nachbarbeschwerden - insbesondere nicht durch den Beigeladenen - gegeben. Das
Grundstück des Beigeladenen sei durch die bestandsgeschützte, im unmittelbaren
Grenzbereich geführte Pferdezucht vorbelastet. Auch hätten er und seine Ehefrau
erklärt, gegen die vorhandene Stallnutzung keine Einwendungen zu erheben. Von
daher erscheine eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen. Das
Vorhaben verstoße auch nicht gegen Abstandflächenvorschriften. Entlang der O. Straße
seien vom Kreuzungsbereich C1. Straße/F.--straße bis zum Übergang in die M. Straße
22
Einzelhäuser mit Grenzabstand, einseitig angebaute Gebäude sowie ganz überwiegend
beidseitig grenzständig aneinander gebaute Häuser vorhanden, ohne dass eine der
Hausgruppen 50 m überschreite. Eine solche Bauweise lasse sich weder eindeutig
einer geschlossenen noch einer offenen Bauweise zuordnen. Damit liege eine
abweichende Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 4 BauNVO vor. Im Bereich der Grundstücke der
Beteiligten liege damit eine sog. halboffene Bauweise vor, bei der lediglich einseitig
eine Abstandfläche einzuhalten sei. Da das im vorderen Bereich des Grundstücks des
Beigeladenen vorhandene Wohnhaus grenzständig zum Grundstück der Klägerin
errichtet sei, müsse auch der geplante Anbau im rückwärtigen Grundstücksbereich zum
Grundstück der Klägerin hin angebaut werden. Die Grenzbebauung erweise sich der
Klägerin gegenüber nicht als rücksichtslos, da sich auf ihrem Grundstück im grenznahen
Bereich zum Grundstück des Beigeladenen keine Wohnräume, sondern nur Stallungen
befänden.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 2. Februar 2004 zugestellte Urteil am 1. März 2004
Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen fristgerecht begründet.
23
Mit Beschluss vom 8. August 2005 hat der Senat die Berufung wegen besonderer
tatsächlicher Schwierigkeiten zugelassen.
24
Die Klägerin hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und diesen unter
Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen begründet. Sie meint, es liege keine
geschlossene Bauweise vor; das Verwaltungsgericht sei ohne nähere Begründung
davon ausgegangen, es liege eine halboffene Bauweise vor. Diese Annahme sei nicht
zutreffend, denn wie das Verwaltungsgericht selbst ausführe, gebe es in der Umgebung
unterschiedliche Arten von Bauweisen, so dass § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW nicht
anwendbar sei. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW komme es, wenn an die
Nachbargrenze gebaut werden dürfe, darauf an, ob öffentlich- rechtlich gesichert sei,
dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut werde. An einer
derartigen Sicherung fehle es hier: Eine Baulast gebe es nicht. Auch sei eine
Grenzbebauung auf ihrem Grundstück nicht vorhanden; als eine solche könne die ohne
eigene Pfeiler errichtete Überdachung über der Durchfahrt auf ihrem Grundstück nicht
angesehen werden. Sie verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss
des Senats vom 6. April 2004 - 7 B 223/04 -.
25
Die Klägerin beantragt,
26
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die dem Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung vom 27. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Landrats des Kreises B. vom 29. November 2001 aufzuheben.
27
Der Beklagte trägt vor, die abstandflächenrechtliche Zulässigkeit beurteile sich
vorliegend nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW. Eine Anbausicherung sei in Form
der überdachten Hofdurchfahrt auf dem Grundstück der Klägerin gegeben. Diese
Anlage erfülle die Merkmale eines Gebäudes, zumindest aber gingen von ihr Wirkungen
wie von Gebäuden aus. Darauf, dass diese Anlage baurechtlich nicht genehmigt sei,
komme es nicht an, es sei denn, das Verhalten der zuständigen Bauaufsichtsbehörde
ergebe hinreichend klar, dass die Beseitigung abzusehen sei. Vorliegend sei eine
Beseitigungsanordnung weder erfolgt noch beabsichtigt, da die grenzständige
Überdachung, die ihrerseits der nachbarlichen Absicherung bedürfe, von dem
nachbarlichen Anbau profitiere.
28
Der Beigeladene beantragt,
29
die Berufung zurückzuweisen.
30
Er führt aus, der vorliegende Fall sei nicht mit dem vergleichbar, der dem Beschluss des
Senats vom 6. April 2004 - 7 B 223/04 - zugrundegelegen habe. Von der überdachten
Zufahrt auf dem Grundstück der Klägerin gingen jedenfalls Wirkungen wie von einem
Gebäude aus.
31
Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des
Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift vom 12. Oktober
2005 verwiesen.
32
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
33
Entscheidungsgründe:
34
Die zulässige Berufung ist begründet.
35
Die Klage hat Erfolg.
36
Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht das Interesse an der
gerichtlichen Entscheidung. Zwar kann das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn eine
stattgebende gerichtliche Entscheidung die Rechtsstellung des Klägers nicht
verbessern kann. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin hat nämlich auf ihr
nachbarliches Abwehrrecht nicht verzichtet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der
undatierten, vom Ehemann der Klägerin unterzeichneten Erklärung, die der
Beigeladene zusammen mit dem ursprünglichen Antrag auf Erteilung eines
Vorbescheides im Mai 1999 vorgelegt hat. In dieser Erklärung kann ein Verzicht der
Klägerin auf ihr nachbarliches Abwehrrecht (bzw. dessen Geltendmachung) nicht
gesehen werden. Ob dies allein daraus zu folgern ist, dass nicht sie, sondern ihr
Ehemann diese Erklärung abgegeben hat, erscheint allerdings fraglich. Denn es ist
keinesfalls auszuschließen, dass die Klägerin sich dessen Verhalten nach den auch im
öffentlichen Recht
37
- vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, DVBl 1994, 810 (812) m.w.N. -,
38
auch im öffentlichen Baurecht
39
- vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 1996 - 10 B 554/96 - und vom 15. Mai
1997 - 10 B 1002/97 - (zu VG Düsseldorf 7 L 46/97, Beschluss vom 18. März 1997) -
40
anwendbaren Grundsätzen der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht zurechnen lassen
muss; ihr Ehemann ist nämlich ausweislich der Bauakten in sämtlichen ihr Grundstück
betreffenden Verfahren gegenüber der Bauaufsichtbehörde - und im Übrigen auch im
vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat - für die
Klägerin in Erscheinung getreten. Dies kann aber offenbleiben. Der nachbarlichen
Erklärung, mit einem Bauvorhaben einverstanden zu sein, kommt nämlich nur dann
Bindungswirkung in dem Sinne zu, dass die Geltendmachung nachbarlicher
41
Abwehrrechte ausgeschlossen ist, wenn sich diese Erklärung auf ein konkretes
Vorhaben bezieht und die Baugenehmigung für dieselben Bauvorlagen erteilt wird,
denen der Nachbar zugestimmt hat.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 7 A 3705/92 - und Beschluss vom 30.
August 2000 - 10 B 1145/00 -, BRS 63 Nr. 204, beide m.w.N.
42
Das ist hier nicht der Fall. Die Erklärung, die der Ehemann der Klägerin gemeinsam mit
dem Beigeladenen unterzeichnet hat, bezieht sich auf den "Anbau eines
Einfamilienhauses" auf der O. Straße 57. Der Anbau ist auf der Zeichnung, die der
Erklärung beigefügt ist und auf die diese sich bezieht, nur 13 m lang; ein Balkon ist gar
nicht erwähnt. Demgegenüber ist mit der angefochtenen Genehmigung das Vorhaben
"Umbau des bestehenden Wohnhauses und Anbau eines Zweifamilienhauses"
gestattet worden; der "Anbau" ist nach den genehmigten Bauvorlagen 14,07 m lang, und
daran schließt sich noch ein 1,5 m tiefer Balkon an. Zur Höhe der baulichen Anlage
verhält sich die der Zustimmungserklärung beigefügte Anlage gar nicht. Stimmt die
Zustimmung nicht mit den genehmigten Bauvorlagen überein, kann von einem Verzicht
auf Nachbarrechte der Klägerin gegen das Vorhaben in seiner jetzt genehmigten Form
nicht ausgegangen werden.
43
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie verstößt gegen
die Klägerin schützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.
44
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen
von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Diese müssen nach § 6
Abs. 2 und Abs. 5 BauO NRW - grundsätzlich, so auch hier - auf dem Grundstück selbst
liegen und mindestens 3,0 m betragen. Der mit der angefochtenen Baugenehmigung
genehmigte Anbau eines Zweifamilienhauses und Umbau des bestehenden
Wohnhauses wirft auf Grund seiner Dimensionierung und seiner Nutzungsänderung
(Wohnnutzung statt Nutzung als Stallgebäude im rückwärtigen Bereich) im Vergleich zu
dem bestehenden straßenseitig errichteten Wohngebäude die Genehmigungsfrage
insgesamt erneut auf. Dass das so genehmigte Vorhaben die Abstandflächen (ohne
Inanspruchnahme der Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) nicht einzuhalten
vermag, ist zwischen den Beteiligten als solches nicht umstritten.
45
Die Einhaltung der Abstandflächen ist nicht - insbesondere nicht auf Grund der
Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW - entbehrlich.
46
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze
errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne
Grenzabstand gebaut werden muss [lit.a)] oder das Gebäude ohne Grenzabstand
gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem
Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird [lit. b].
47
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW liegen nicht vor. Das
Vorhaben des Beigeladenen muss nicht ohne Grenzabstand errichtet werden. Ob nach
planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grenze gebaut werden muss, beurteilt sich
allein nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. im Falle der Anwendbarkeit
von § 34 Abs. 1 BauGB nach der Bauweise der die nähere Umgebung prägenden
48
Bebauung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 1990 - 7 B 3427/89 -, JURIS- Dokumentation;
Schenk in Reichel/Schulte [Hrsg.], Handbuch Bauordnungsrecht, 2004, 3. Kapitel Rz. 62
49
Da für die nähere Umgebung des Vorhabens ein Bebauungsplan nicht existiert, ist
anhand der sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebenden Maßstäbe zu beurteilen, ob ohne
Grenzabstand gebaut werden darf. Maßgebend für das Merkmal, ob an die Grenze
gebaut werden darf, ist die sich aus der näheren Umgebung ergebende Bauweise. An
die Grundstücksgrenze muss nur dann gebaut werden, wenn geschlossene Bauweise
(vgl. § 22 Abs. 3 BauNVO) vorliegt, weil das Grundstück nur für eine Bebauung in dieser
Weise geprägt ist.
50
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 - 7 A 3462/91 -; Boeddinghaus/Schulte,
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung, Stand: Mai 2005, §
6 Rz. 45.
51
Ob § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW auch die Fälle zu erfassen vermag, in denen die
sog. halboffene Bauweise die Umgebung prägt und in denen sich aus der Anordnung
der Gebäude ergibt, an welcher Grenze des fraglichen Grundstücks gebaut werden
muss,
52
Schenk in Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, 2004, 3. Kapitel Rz. 62; vgl.
auch VGH BW, Beschluss vom 1. Juni 1994 - 5 S 1280/94 -, BRS 56 Nr. 101,
53
kann ebenso offenbleiben, wie die Frage, ob es im Bereich des § 34 Abs. 1 BauGB
nach derzeitiger Rechtslage überhaupt eine abweichende Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4
BauNVO) - etwa in Form der halboffenen Bauweise - geben kann,
54
vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 7 A 2608/03 - und OVG NRW,
Beschluss vom 30. September 2005 - 10 B 972/05 -
55
§ 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW ist nämlich nur dann anwendbar, wenn die
vorhandene Bebauung tatsächlich durchgehend und deutlich von einer Bebauung
geprägt wird, die eine Bebauung ohne Grenzabstand auf dem fraglichen Grundstück
zwingend vorgibt.
56
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 1994 - 7 B 1844/94 -, und
Boeddinghaus/Schulte, a.a.O., § 6 Rz. 45 [zur geschlossenen Bauweise].
57
Von einer solchen einheitlichen Prägung kann hier keine Rede sein. Eine homogene
geschlossene Bauweise liegt nicht vor. Im Bereich der O. Straße vom Kreuzungsbereich
C1. Straße/O. Straße bis zum Übergang in die M. Straße sind Einzelhäuser mit
Grenzabstand (z.B. O. Straße 66 und 56), einseitig angebaute Gebäude (z.B. O. Straße
58) sowie überwiegend beidseitig grenzständig aneinander gebaute Häuser (z.B. O.
Straße 64, 61 und 54) vorhanden, ohne dass die Länge einzelner Hausgruppen 50 m
(vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) überschreitet. Von einer geschlossenen Bauweise
kann daher keine Rede sein. Von einer Prägung der näheren Umgebung im Sinne einer
halboffenen Bauweise derart, dass die Einhaltung einer Abstandfläche zum Grundstück
der Klägerin "aus dem Rahmen" fallen würde, kann ebenfalls nicht ausgegangen
werden. Zwar wird der für die Bestimmung der Bauweise maßgebliche
58
Umgebungsbereich regelmäßig enger zu begrenzen sein als etwa der für die Ermittlung
der Art der baulichen Nutzung heranzuziehende Rahmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005 - 10 B 972/05 -.
59
Unabhängig davon, wie weit im Einzelnen der Rahmen der näheren Umgebung - soweit
es das Merkmal der Bauweise im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB betrifft - zu ziehen ist,
kann die maßgebliche nähere Umgebung aber nicht nur auf das Grundstück des
Beigeladenen (O. Straße 57) und das daran nordöstlich sich anschließende
Nachbargrundstück (O. Straße 59) beschränkt werden; es ist kein greifbarer
Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass gerade diese beiden Grundstücke sich
wechselseitig in einem Maße prägen, das es gebietet, die umliegenden - soweit es die
Bauweise betrifft uneinheitlich ausgestalteten - Grundstücke beiderseits der O. Straße
außen vor zu lassen. Schon im weiteren nördlichen Verlauf der O. Straße auf dieser
Seite sowie auf der gegenüberliegenden Straßenseite kann aber von einer prägenden
halboffenen Bauweise offensichtlich keine Rede sein. Die vom Verwaltungsgericht
angenommene halboffene Bauweise im Bereich des Grundstücks des Beigeladenen (O.
Straße 57) und des daran nordöstlich sich anschließenden Nachbargrundstücks (O.
Straße 59) kann daher den für die Bauweise maßgeblichen Rahmen nicht bestimmen.
Damit liegt eine einheitliche Prägung, die erfordert, dass ohne Grenzabstand gebaut
wird, ersichtlich nicht vor. Hiervon gehen im Übrigen auch die Beteiligten aus.
60
Ist die Bebauung ohne Grenzabstand nicht zwingend, kommt es gemäß § 6 Abs. 1 Satz
2 lit. b) BauO NRW darauf an, ob eine bestehende öffentlich-rechtliche Sicherung, dass
auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, besteht. Eine
öffentlich-rechtliche Anbausicherung in Form einer Baulast liegt nicht vor. Nach
ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen ersetzt aber eine vorhandene grenzständige Bebauung
hinreichenden Gewichts die öffentlich- rechtliche Sicherung. Das hinzutretende
Vorhaben muss dem vorhandenen Gebäude in Höhe und Tiefe nicht entsprechen, um
der Sicherungsfunktion des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW zu genügen.
61
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 2004 - 7 A 4241/03 -, vom 13. Dezember 1995 - 7
A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137 und vom 4. Juni 1998 - 10 A 1318/97 -, BRS 60 Nr. 72.
62
Als einer öffentlich-rechtlichen Sicherung gleichwertig ist aber nur ein vorhandenes,
grenzständiges Gebäude anzusehen, von dessen Fortbestand auch ausgegangen
werden kann. Die faktische Sicherung der Grenzbebauung muss ein solches Gewicht
haben, dass sie der Sicherung durch eine Baulast gleichkommt.
63
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2005 - 7 B 1288/05 -, BauR 2006, 88 und
vom 6. April 2004 - 7 B 223/04 - m.w.N.
64
Nach diesen Grundsätzen kann in der Überdachung der Zufahrt auf dem Grundstück der
Klägerin eine Sicherung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW nicht gesehen
werden. Ausweislich des Ergebnisses des Ortstermins, das der Berichterstatter dem
Senat vermittelt hat, sowie der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen
befindlichen Fotos handelt es sich bei der Überdachung um eine Art Holzkonstruktion,
die lediglich in den beiden Wänden verankert ist, aber über keine eigenen
Abschlusswände oder Pfeiler verfügt. Damit liegt ein Gebäude i.S.d. § 2 Abs. 2 BauO
NRW nicht vor; darauf, ob von dieser Baulichkeit Wirkungen wie von Gebäuden
65
ausgehen (vgl. § 6 Abs. 10 BauO NRW) kommt es nicht an; diese Frage ist von
Bedeutung, wenn es darum geht, ob sie selbst Abstandflächen einhalten muss. Nicht
jede bauliche Anlage, die selbst Abstandflächen auslöst, hat aber hinreichendes
Gewicht, um als eine - die grundsätzlich erforderliche Baulast ersetzende -
Anbausicherung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW fungieren zu können. Eine
Überdachung wie die hier in Rede stehende ist relativ leicht zu beseitigen und kann
jedenfalls nicht als einer öffentlich-rechtlichen Sicherung gleichwertig erachtet werden.
Liegt damit schon der Sache keine Anbausicherung vor, mag offenbleiben, ob der
Annahme einer Anbausicherung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW darüber
hinaus entgegensteht, dass die Klägerin unter dem 29. Juni 2001 erklärt hat, sie sei
jederzeit bereit, die Holzdachkonstruktion abzureißen, was die Annahme rechtfertigen
könnte, von einem auf Dauer ausgerichteten Fortbestand dieser vermeintlichen
Anbausicherung sei nicht auszugehen.
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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 1998 - 7 B 2057/98 - und vom 17.
Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 198.
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Der Beigeladene kann sich nicht auf die privilegierende Regelung des § 6 Abs. 15
BauO NRW stützen. Ein Fall des § 6 Abs. 15 BauO NRW liegt nicht vor, weil es sich
ersichtlich nicht um eine Nutzungsänderung oder geringfügige Änderung eines
bestehenden Gebäudes handelt. Dies gilt hier schon deshalb, weil der Anbau sich auf
einer Länge von etwa 14 m an das bestehende straßenseitige Wohnhaus auf dem
Grundstück des Beigeladenen anschließt und sich im Anschluss daran nach ein 1,5 m
langer Balkon befindet. Damit überschreitet der "Anbau" in seinen Dimensionen den
bisherigen Stall unabhängig davon deutlich, dass hier ein Neubau und nicht nur eine
Änderung eines bestehenden Gebäudes beabsichtigt ist.
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Für die Erteilung einer Abweichung auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO
NRW ist vorliegend kein Raum. Die Erteilung einer Abweichung auf dieser Grundlage
kommt nur dann in Betracht, wenn eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die von
dem Normalfall, der den gesetzlichen Regelungen zugrundeliegt, so deutlich abweicht,
dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der
Norm nicht entsprechen. Die Abweichung gemäß § 73 BauO NRW ist nämlich kein
Instrument zur Legalisierung "ganz gewöhnlicher" Verletzungen der
Abstandflächenvorschriften.
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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 7 B 1411/05 - m.w.N.
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere ist weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich, dass das straßenseitig errichtete Gebäude ohne die mit der
angefochtenen Genehmigung gestattete "Erweiterung", die die Genehmigungsfrage
insgesamt neu aufwirft, nicht mehr sinnvoll genutzt werden kann.
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Der Klägerin ist die Berufung auf die Abstandflächenvorschriften auch nicht verwehrt.
Zwar kann es mit Blick auf das nachbarschaftliche Austauschverhältnis treuwidrig sein,
wenn sich der Nachbar gegen die Baugenehmigung für ein Vorhaben wendet, das auf
dem Nachbargrundstück unter Verstoß gegen abstandrechtliche Vorschriften
verwirklicht werden soll, obwohl ein Gebäude bzw. eine bauliche Anlage, von der
Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (vgl. § 6 Abs. 10 BauO NRW) auf seinem
eigenen Grundstück die Abstandflächenvorschriften nicht einhält. Der Nachbar muss
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jedoch nicht hinnehmen, dass die Nachbarbebauung stärker beeinträchtigend an sein
Grundstück herantritt als er selbst mit seiner Bebauung an das andere Grundstück
herangetreten ist; er muss sich auch nicht damit abfinden, dass die Beeinträchtigung
durch das Bauwerk des anderen schwerwiegender auf die nachbarschaftliche Situation
einwirkt als die eigene Unterschreitung des Grenzabstandes. Denn das nachbarliche
Gleichgewicht kann im Rahmen der Wechselbezüglichkeit des aus § 6 BauO NRW
folgenden Nachbarschutzes auch gestört sein, wenn die Verletzung
nachbarschützender Abstandsregelungen durch das Bauwerk des Nachbarn schwerer
wiegt als die eigene rechtswidrige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch
eigenen baulichen Anlagen zuzuordnende Abstandflächen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 7 B 1411/05 - m.w.N.
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Nach diesen Grundsätzen kann sich die Klägerin auf den Abstandflächenverstoß
berufen. Der Abstandflächenverstoß des Beigeladenen durch die erhebliche
Erweiterung der Wohnbebauung auf seinem Grundstück ist mit dem, der von der
ungenehmigten überdachten Hofdurchfahrt ausgeht, nicht zu vergleichen. Hierbei kann
insbesondere auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das mit der angefochtenen
Genehmigung zugelassene Vorhaben einen Balkon aufweist, der
Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin eröffnet.
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Die Klägerin hat auf ihr Abwehrrecht aus den eingangs genannten Gründen auch nicht
verzichtet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3
VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 167 VwGO
i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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