Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2007
OVG NRW: entstehungsgeschichte, ausnahme, tod, rechtsnachfolger, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 E 952/07.A
Datum:
11.09.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 E 952/07.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 1694/05.A
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsnachfolger der Klägerin tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit im übrigen,
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vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 4 W 44/06 -, OLGR Frankfurt
2007, 599 (zum Tod des Klägers während des Prozesskostenhilfeverfahrens),
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jedenfalls nicht statthaft.
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Nach § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz
vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Damit ist die Beschwerde in Asylsachen mit Ausnahme der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision nach einhelliger Auffassung generell ausgeschlossen, und
zwar unabhängig davon, ob materielle Fragen des Falles berührt werden oder nicht.
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So ausdrücklich neuerdings noch BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 11 C
07.30204 -, Langtext in juris.
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Der Beschwerdeausschluss erfasst damit auch sämtliche unselbständigen und
selbständigen Nebenverfahren.
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Siehe nur Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl., 2005, § 80 Rdnrn. 6 ff.,
sowie Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Loseblattausgabe, Stand Februar 2006,
Rdnrn. 7 ff., jeweils mit Nachweisen aus der Rspr.
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Es war insbesondere auch die Intention des Gesetzgebers, mit dieser Regelung die
Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren auszuschließen.
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So Marx, a.a.O., § 80 Rdnr. 10; BayVGH a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 17.
November 1992
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- 12 TP 2193/92 -, EZAR 630 Nr. 31, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der
Norm, u.a. auf BT-Drs. 12/2062, S. 42; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. August
1992 - 18 E 1107/92.A -, NWVBl. 1993, 113.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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