Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2004

OVG NRW: normative bestimmung, hochschule, medizin, ausbildung, veranstaltung, form, rechtsnorm, zahl, vorlesung, glaubhaftmachung

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 1280/04
Datum:
11.05.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 1280/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 629/03
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin
zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur
im Rahmen der Darlegungen des Antragstellers/der Antragstellerin entscheidet, hat
keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu
beanstanden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers/der Antragstellerin gibt
keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Das gilt auch
unter Berücksichtigung des von dem Antragsteller/der Antragstellerin überreichten
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -.
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Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe
ausgeführt, "die Frage, ob bei keiner der Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlich
Angestellter auf Dauer eine Aufgabenzuweisung vorliege, die die Zuordnung eines
Lehrdeputats von 4 DS (SWS) nicht rechtfertige, sei erst in einem Hauptsacheverfahren
zu überprüfen", trifft das nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass bei
keiner der besagten Stellen eine solche Aufgabenzuweisung bestehe und sich eine
"nähere Überprüfung im Hauptsacheverfahren" vorbehalten. Das ist auch im Hinblick
auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. Für die
Berechnung des Lehrangebots ist zunächst nach dem Stellenprinzip die Zahl der
Stellen und ihre Zuordnung in Gruppen sowie das an den Amtsinhalt der Stellen
anknüpfende normativ festgesetzte Regellehrdeputat entscheidend. Nur im
Ausnahmefall erscheint es nach der Rechtsprechung des Senats denkbar, dass bei
einer auf Dauer höherwertigen Stellenbesetzung, d. h. bei einer Besetzung mit einer
Lehrkraft mit höherer individueller Lehrverpflichtung als der Stelle entsprechenden
Regellehrverpflichtung, diese Stelle kapazitätsrechtlich mit dem individuell höheren
Lehrdeputat berücksichtigt werden könnte. Vor diesem Hintergrund hat das
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Verwaltungsgericht die Anstellungsverträge der befristet angestellten
Wissenschaftlichen Mitarbeiter überprüft und Anstellungsverhältnisse mit einer
individuellen das sog. Stellendeputat übersteigenden Lehrverpflichtung nicht
festgestellt. Weitere mögliche diesbezügliche Sachaufklärung ist nicht erkennbar, vom
Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren nicht verlangt und von ihm auch in der
Beschwerde nicht aufgezeigt worden.
Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin pauschal die Überprüfung des
Dienstleistungsabzugs des Curriculareigenanteils durch das Verwaltungsgericht rügt,
greift das nicht durch. Auch der Senat hat gegen die insoweit angesetzten Werte der
Kapazitätsberechnung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen
summarischen Prüfung keine Bedenken. Die Werte sind kapazitätsrechtlich und
rechnerisch nicht zu beanstanden.
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Die ebenfalls pauschale Rüge des Antragstellers/der Antragstellerin, die
Deputatsreduzierungen seien zu hoch, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Für das
Land Nordrhein-Westfalen sind die Regellehrverpflichtungen für die jeweiligen Stellen
durch Lehrverpflichtungsverordnung, gegen deren Rechtswirksamkeit keine Bedenken
bestehen, bindend vorgegeben. Das Verwaltungsgericht hat diese zutreffend auf die
stellenplanmäßigen Lehrpersonalstellen der zu betrachtenden Lehreinheit angewandt.
Inwieweit insoweit ein "erheblicher Darstellungsmangel" vorliegen soll, ist auch vor dem
Hintergrund der vom Antragsteller zitierten bundesverfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung unerfindlich.
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Der Hinweis des Antragstellers/der Antragstellerin, die Berücksichtigung der Beteiligung
klinischer Fächer und klinischer Bezüge gemäß § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. mit etwa einem
Drittel des Curricularanteils sei zu gering, greift nicht durch. Richtig ist zwar, dass § 2
Abs. 2 ÄAppO n. F. eine stärkere inhaltliche Ausrichtung der Vorklinik auf die Klinik
verfolgt. Die Sollvorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 ÄAppO n. F. zielt auf eine
"Verknüpfung" von theoretischem und klinischem Wissen. In welcher Weise dies
organisatorisch von der Hochschule im Regelstudium durchzuführen ist, besagt die
ÄAppO n. F. nicht. Insbesondere ist eine Qualifizierung und Quantifizierung von
eventuellen Beiträgen der klinischen Lehreinheiten an der vorklinischen Ausbildung
nicht erfolgt, so dass der Hochschule zur Erfüllung des Auftrags aus § 2 Abs. 2 ÄAppO
n. F. ein relativ weiter wissenschaftlich-pädagogischer Freiraum eröffnet ist. Inwiefern im
Einzelfall einer Hochschule klinische Lehrkräfte in die vorklinische Ausbildung des
Regelstudiums einbezogen sind, und inwieweit eventuell von einem
Dienstleistungsimport der klinischen Lehreinheiten die Rede sein kann, könnte nur nach
einer Überprüfung jeder einzelnen Veranstaltung und Beiträge und Inanspruchnahme
der mitwirkenden klinischen Dozenten und nur nach Beendigung des
Berechnungsjahrs, nicht aber schon bei der notwendigerweise ex ante
durchzuführenden Kapazitätsberechnung beurteilt werden. Erfahrungen über die
Umsetzung des Auftrags aus § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. lagen im Zeitpunkt der
Kapazitätsberechnung für das Berechnungsjahr 2003/04 nicht vor und können erst
rückblickend für das Berechnungsjahr 2004/05 berücksichtigt werden. Der vom
Antragsteller für richtig befundene Ansatz eines mindestens 50 %igen Beitrags der
klinischen Lehreinheiten an den vorklinischen Seminaren ist nicht verifizierbar, wenn
nicht sogar willkürlich gegriffen. Das gilt um so mehr, als die angestrebte vorklinisch-
klinische Verknüpfung und der klinische Bezug nicht zwingend von einem Kliniker
hergestellt werden müssen und selbst die Mitwirkung von Klinikern an einer
vorklinischen Veranstaltung nicht ohne weiteres zu einer Entlastung der Lehreinheit
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Vorklinische Medizin führt und eine Einordnung der Veranstaltung oder eines Anteils
davon weg von einer Eigenleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin hin zu einem
Dienstleistungsimport der klinischen Lehreinheiten rechtfertigt. Es spricht viel dafür,
dass eine vorklinische Lehrveranstaltung selbst bei Mitwirkung eines Klinikers
federführend von dem jeweiligen Dozenten der Vorklinik durchgeführt wird, seine
Anwesenheit auch bei den klinischen Beiträgen geboten ist und so auch in seiner
Person Lehraufwand in Form von Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der
jeweiligen Veranstaltung aufgezehrt wird sowie eine vorklinisch-klinisch ausgerichtete
Lehre nur für die Kleingruppenveranstaltungen zu erwarten ist. Möglich ist auch, dass
der Vorkliniker selbst die klinischen Aspekte in die übergreifende Veranstaltung
einbringt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Grenze des der Hochschule
zukommenden wissenschaftlich-pädagogischen Freiraums bei der Ausgestaltung und
Umsetzung des § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. durch die RFWU nicht überschritten. Die auf die
beiden klinischen Lehreinheiten entfallenden Fremdanteile am CAp sind mit 0,06 und
0,37 gegenüber denjenigen des Berechnungsjahres 02/03 von 0,03 und 0,17 wesentlich
höher - vgl. insoweit die vom Antragsgegner erstinstanzlich vorgelegte "CNW-Ermittlung
gemäß vorläufiger Studienordnung Medizin - vorklinischer Teil (8. ÄAppO) -", worin die
in einer Vorausschau umfangreicheren Beiträge dieser Lehreinheiten zum Ausdruck
kommen; sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Curricularanteil der auf
die Vorklinik entfallenden Kleingruppenveranstaltungen, insbesondere Seminare, und
erscheinen ausreichend zur Erreichung des Ausbildungsziels des § 2 Abs. 2 ÄAppO n.
F.
Der Antragsteller/die Antragstellerin geht in der Beschwerdebegründung (Bl. 7) selbst
von einem nach der Formel v x f:g ermittelten Curriculareigenanteil von 1,64 aus, mit
dem auch die Wissenschaftsverwaltung und das Verwaltungsgericht gerechnet haben.
Er hält diesen aber dennoch für rechtswidrig, weil die zu ihm führenden Parameter
Gruppengröße 180 für Vorlesungen und Gruppengröße 15 für Praktika zu niedrig seien
und bei Werten von 220 bzw. 20 zu dem Curriculareigenanteil 1,4214 und im weiteren
Rechengang zu 259 Plätzen führten. Dem folgt der Senat nicht.
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Zwar mag zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der
"Hörer" unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten
teilnehmen. Gleichwohl hält sich die Gruppengröße 180 für Vorlesungen als ein
Parameter des Curricularnormwerts des Studiengangs Medizin im Rahmen des
Normsetzungsspielraums des KapVO-Verordnungsgebers; sie ist mit dem
Kapazitätserscherschöpfungsgebot vereinbar und überschreitet nicht die Willkürgrenze.
Die Gruppengröße geht zurück auf die entsprechende Größe, die bereits den
Curricularnormwerten für den Studiengang Medizin in den früheren Fassungen der
KapVO zu Grunde lag und ein Mittel gewonnener Erfahrungswerte darstellte. Sie ist
Bestandteil der früheren Curricularnormwerten zu Grunde liegenden früheren ZVS-
Beispielstudienpläne, die in der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts als Orientierungsmaßstab anerkannt und nicht beanstandet
worden sind. Auch der gegenwärtige Curricularnormwert ist vom ZVS-Unterausschuss
"Kapazitätsverordnung" aus der ÄAppO n. F. abgeleitet, auch wenn kein ZVS-
Beispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan aufgestellt worden ist, und
seine einzelnen Anteile stehen in einem gewissen "Beziehungsverhältnis" zu einander
und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie zuvor
aufeinander abgestimmt. Die vom Verordnungsgeber der ÄAppO n. F. durch Erhöhung
der Seminarstunden mit niedriger Betreuungsrelation erkennbar beabsichtigte
Intensivierung der Medizinerausbildung würde durch Erhöhung der Betreuungsrelation
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bei Vorlesungen zumindest neutralisiert und die normative Vorstellung einer u. a. von
den Gruppengrößen/Betreuungsrelationen geprägten Mindestausbildungsqualität
gestört. Überdies ist die Veranstaltungsart Vorlesung ebenso wie die anderen
Veranstaltungsarten studiengangübergreifend zu betrachten. Gesichtspunkte der
Praktikabilität der Kapazitätsverordnung und ihrer Anwendung auf alle Studiengänge
legen einheitliche Gruppengrößen für dieselben Veranstaltungsarten in den
verschiedenen Studiengängen bei der Ermittlung der jeweiligen auf der Nachfrageseite
anzusetzenden Curricularwerte nahe. Es kann davon ausgegangen werden, dass die
Gruppengröße 180 für Vorlesungen fachübergreifend einen vertretbaren Mittelwert
darstellt und auch im Rahmen der Ausbildung nach der ÄAppO n. F. über die
Gesamtdauer eines Medizinstudiums betrachtet angemessen ist. Im Übrigen muss die
Kapazitätsberechnung für einen Studiengang zwangsläufig eine gewisse, mögliche
Veränderungen kapazitätsrelevanter Umstände nicht ausschließende Zeit vor Beginn
des Berechnungszeitraums (1. Oktober) vorgenommen und abgeschlossen sein und
kann die erst zu berechnende Zulassungszahl nicht bereits in ihre eigene Berechnung
nach der Formel vxf:g eingebracht werden. Auch erlaubt die Prüfung der
Verwaltungsgerichte nicht, die notwendigerweise ex ante angelegte
Kapazitätsberechnung der Wissenschaftsverwaltung einer ex post-Betrachtung zu
unterziehen und der Wissenschaftsverwaltung dieserhalb einen Berechnungsfehler bei
der Ermittlung einer zahlenförmigen Rechtsnorm anzulasten. Die ex ante erfolgende
normative Bestimmung des Curricularnormwerts muss daher von festen, einheitlichen
Eingabewerten für die Formel vxf/g ausgehen, wobei sich der Normgeber von
wissenschafts- pädagogischen Erkenntnissen leiten lassen und auch die
Hochschulwirklichkeit in Form einer Durchschnittsbetrachtung berücksichtigen darf. Mit
dem Rückgriff auf die bisher nicht beanstandete Gruppengröße 180 für Vorlesungen hat
der KapVO-Verordnungsgeber aus Sicht des Senats unter angemessenem Ausgleich
der beteiligten aus Art. 12 Abs. 1 und 5 Abs. 3 ableitbaren Interessen der
Studienbewerber, eingeschriebenen Studenten und der Hochschule seinen
Normsetzungsspielraum nicht überschritten. Die Gruppengröße 15 für Praktika geht auf
Erfahrungswerte der Hochschulen über die mit Blick auf das Ausbildungsziel dieser
Ausbildungsform angemessene Betreuungsrelation Dozent/Studenten zurück und war
bereits in der KapVO 75 - ebenso wie die übrigen Gruppengrößen - normativ festgelegt;
sie ist in der Vergangenheit von Seiten der Studienbewerber nicht angegriffen worden.
Der Senat hält diese Größe für einen vertretbaren Ausgleich zwischen den Interessen
der Studienbewerber an Ausschöpfung aller denkbaren Ausbildungskapazität, der
eingeschriebenen Studierenden an einer den Mindestanforderungen genügenden
Ausbildung und der Hochschule bzw. des Dozenten an didaktisch sinnvollen und
zumutbaren Rahmenbedingungen des Unterrichtens und praktischen Übens. Ein
Überschreiten des auch insoweit der Hochschule einzuräumenden wissenschaftlich-
pädagogischen Freiraums ist nicht feststellbar.
Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin ausgehend von den vom Verwaltungsgericht
akzeptierten Werten einen weiteren 225. Platz errechnet, liegt das an seinem
durchgehenden Rechengang mit 4 Stellen hinter dem Komma. Die
Kapazitätsverordnung schreibt insoweit eine bestimmte Rechenweise nicht vor. Mit dem
Verwaltungsgericht hält auch der Senat eine Auf- oder Abrundung des - auf 2 Stellen
hinter dem Komme gerundeten - Rechenergebnisses des Zweiten Abschnitts der
Kapazitätsverordnung für geboten, weil es Studienplätze abbildet und eine universitäre
Ausbildung auf einem Anteil eines Studienplatzes nicht denkbar ist. Bei dieser im Lande
ständig praktizierten Rundung ist das Ergebnis des Verwaltungsgerichts zutreffend.
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Dass der gegenüber den Vorjahren günstigere Schwundausgleichsfaktor von 1/0,98,
wie der Antragsteller/die Antragstellerin meint, fehlerhaft sei und sich auf Grund dessen
ein über die festgesetzte Studienplatzkapazität hinausgehender Studienplatz ergibt, ist
nicht ersichtlich. Die Entscheidung darüber, wie kapazitätsbestimmende Faktoren als
Rechengröße in die Kapazitätsberechnung eingehen, steht im Regelungsermessen des
Normgebers der Kapazitätsverordnung; außerdem ist dem
Kapazitätserschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des
Schwundverhaltens der Studenten im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen.
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Vgl. BverwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 3.83 u. a. -, NVwZ 1985, 566, und 7
C 66.83 -, DVBl. 1985, 1081; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2003 - 13 C 9/03
- und vom 17. März 2003 - 13 C 11.03 -.
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Demnach ist es der Wissenschaftsverwaltung überlassen, eine sachangemessene, dem
Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung genügende Schwundberechnung
durchzuführen. Die vorliegende Schwundberechnung entspricht dem sog. Hamburger
Modell und lässt Rechenfehler nicht erkennen. Ein Ansatz von 5 Semestern (3
Wintersemester, 2 Sommersemester) erscheint nach den obigen Ausführungen vor dem
Hintergrund, dass der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der
Medizin von zwei Jahren, also vier Semestern, erfolgt, und angesichts dessen, dass die
Studienplatzkapazität für Anfänger vorrangig in den Wintersemestern zur Verfügung
gestellt wird, vertretbar und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. Soweit der
Antragsteller/die Antragstellerin die Vorlage einer Schwundberechnung mit Angaben zu
Beurlaubungen begehrt, kommt es auf letztere nicht an. Beurlaubungen fallen nicht
unter die Kategorien des Schwundes nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO.
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Der Vorlage der von dem Antragsteller/der Antragstellerin beantragten Unterlagen
bedarf es aus Rechtsgründen nicht. Bei der Ermittlung einer zahlenförmigen
Rechtsnorm kann der Normgeber nur von den ihm im Normsetzungszeitpunkt
gegebenen Erkenntnissen ausgehen. Hinreichend rechnerisch erfassbare Erkenntnisse
darüber, wie die verantwortlichen Dozenten der Vorklinik den Auftrag aus § 2 Abs. 2
ÄAppO n. F. im Berechnungszeitraum in die Ausbildungspraxis umsetzen würden,
konnten angesichts der erst ab Wintersemester 2003/04 anzuwendenden ÄAppO n. F.
noch nicht vorliegen. Insoweit konnten nur Annäherungswerte prognostiziert werden.
Auf die sich erst im Berechnungszeitraum entwickelnde Hochschulwirklichkeit des
Ausbildungsbetriebs, die der Antragsteller/die Antragstellerin dargelegt wissen will,
kommt es daher nicht an. Allerdings wird die Wissenschaftsverwaltung die Erfahrungen
aus dem Berechnungsjahr 2003/04 bei der für das Berechnungsjahr 2004/05 zu
prognostizierenden eventuellen Mitwirkung von Klinikern an der vorklinischen
Ausbildung berücksichtigen müssen. Die in dem Zusammenhang begehrte
Glaubhaftmachung der Lehrdeputatsverminderungen durch Vorlage der
entsprechenden Verfügungen des Kultusministers geht ins Leere. Derartige
Verminderungen sind bereits nicht lehrangebotsreduzierend in Ansatz gebracht.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1,
20 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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