Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.01.2003
OVG NRW: gemeinde, verein, wiedergabe, gefährdung, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 212/02.A
Datum:
20.01.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 212/02.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 2804/99.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des
Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2
AsylVfG greift nicht durch. Das angefochtene Urteil weicht nicht vom Grundsatzurteil des
beschließenden Gerichts vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - ab. Das
Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil keinen Tatsachensatz aufgestellt, der
den generellen Tatsachenfeststellungen des 8. Senats zur Gefährdung eingetragener
Vorstandsmitglieder von Exilvereinen der kurdischen nationalen Opposition in den
Rdnrn. 313 und 314 des vorgenannten Grundsatzurteils inhaltlich widerspricht. Das
Verwaltungsgericht hat im Gegenteil diese Rechtsprechung seiner Entscheidung
ausdrücklich zugrunde gelegt, wie die ausführliche Wiedergabe der Obersätze auf Seite
14 des Urteilsabdrucks belegt. Im Kern erschöpft sich das Vorbringen in der
Antragsschrift zur Abweichungsrüge darin, das Verwaltungsgericht habe die "Islamisch-
Kurdische Gemeinde E. e. V." zu Unrecht nicht als einen von der PKK dominierten
Verein eingestuft. Damit macht die Antragsschrift jedoch keine Abweichung, sondern
lediglich eine unzutreffende Anwendung der vorbezeichneten Rechtsprechung auf den
vorliegenden Einzelfall geltend. Die Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138
Nr. 3 VwGO greift ebenfalls nicht durch. Unzutreffend ist die Behauptung in der
Antragsschrift, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass
es den Vortrag der Kläger zur Zuordnung des Vereins "Islamisch-Kurdische Gemeinde
E. e. V." zu den Strukturen der PKK zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht gewürdigt
habe. Auch insoweit belegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten
15 - 17 des Urteilsabdrucks, dass es nicht nur diesen Vortrag der Kläger, sondern auch
die damit zusammenhängenden Auskünfte des Innenministeriums NRW und des
Polizeipräsidiums E. zur Kenntnis genommen und in ausführlicher Auseinandersetzung
auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Kammern des Verwaltungsgerichts
gewürdigt hat. Die Richtigkeit dieser Würdigung kann nicht zum Gegenstand der
Gehörsrüge gemacht werden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5
Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO
i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2
1
AsylVfG).