Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.06.2009

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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 672/07
Datum:
05.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 672/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 4356/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Gründen ergeben sich die
behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat - im Einzelnen umfangreich begründet - angenommen, dass
die angefochtene dienstliche Beurteilung des Klägers vom 13. Januar 2006 weder im
Hinblick auf ihr verfahrensmäßiges Zustandekommen noch inhaltlich zu beanstanden
sei.
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Soweit der Kläger demgegenüber einen Verfahrensfehler reklamiert, weil der
Erstbeurteiler unter dem Eindruck der Besprechung auf Unterabteilungsebene, bei der
für die einzelnen Beamten bereits eine nach Noten geordnete Rangfolge festgelegt
worden sei, seinen Beurteilungsvorschlag entgegen Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 der
Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - BRL -
(SMBl.NRW.203034) nicht unabhängig und weisungsfrei gefertigt habe, zeigt er über
diese Behauptung hinaus keine Anhaltspunkte auf, die auf eine tatsächliche
Einschränkung der Unabhängigkeit des Erstbeurteilers hindeuten würden. Aus dem
Beschluss des Senats vom 24. November 2006 im Verfahren 6 B 2124/06 kann der
Kläger angesichts der unterschiedlichen Sachverhalte nichts herleiten. In jenem Fall
hatte sich der Erstbeurteiler "verpflichtet" gefühlt, einem ihm von Vorgesetztenseite
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mitgeteilten Urteil zu folgen, und dem Teilnehmerkreis einer Besprechung, an der er
selbst nicht teilgenommen hatte, als "Beurteilerkonferenz" eine Autorität zugemessen,
die diesem nicht zukam. Im vorliegenden Fall hat der Erstbeurteiler dagegen bei der
Besprechung auf Unterabteilungsebene und dem Zustandekommen der
Besprechungsergebnisse mitgewirkt und zudem keine Einschränkung seiner
Entschlussfreiheit im Zusammenhang mit der Erstellung der Erstbeurteilung gesehen.
Vielmehr hat er ausdrücklich betont, diese völlig unabhängig gefertigt zu haben.
Mit den Ausführungen zu der Besprechung der Beurteilungsvorschläge der
Erstbeurteiler am 22. November 2005, an der die Unterabteilungsleiter, die Leiter GS
und VL sowie die Gleichstellungsbeauftragte teilgenommen haben, ist ebenfalls kein
Fehler des Beurteilungsverfahrens dargetan. Nach Nr. 9.2 BRL sind die
Beurteilungsvorschläge der Erstbeurteiler vor der Schlusszeichnung durch den
Endbeurteiler in einer Beurteilerbesprechung zu erörtern. Zu dieser
Beurteilerbesprechung zieht der Endbeurteiler personen- und sachkundige Bedienstete
zur Beratung heran. Weder Nr. 9.2 noch sonstige Regelungen der BRL schließen es
aus, dass sich diese Bediensteten auf der Grundlage der Beurteilungsvorschläge in
einem gemeinsamen Gespräch zur Vorbereitung der Beurteilerbesprechung einen
Überblick verschaffen, in Einzelfällen Einschätzungen diskutieren und sich abstimmen.
Ein solches Gespräch liegt außerhalb des förmlichen Beurteilungsverfahrens und soll
die Bediensteten - wie auch mögliche Einzelgespräche untereinander - in die Lage
versetzen, ihre Beratungsaufgabe bestmöglich zu erfüllen. Eine Verkürzung des
Erkenntnisprozesses des Endbeurteilers ist mit einem der Beurteilerbesprechung
vorgeschalteten informellen Informations- und Meinungsaustausch zwischen den
personen- und sachkundigen Bediensteten entgegen der Auffassung des Klägers nicht
zwingend verbunden. Indizien dafür, dass infolge des Gesprächs vom 22. November
2005 notwendige Erörterungen im Rahmen der Beurteilerbesprechung unterblieben
sind, trägt der Kläger nicht vor.
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Die Ausführungen zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit der angelegten
Beurteilungsmaßstäbe sind für den Senat nicht nachzuvollziehen. Welche Aussagen mit
den im Zulassungsantrag wiedergegebenen "entwickelten Maßstäbe" in welchem
Zusammenhang gegenüber welchem Adressatenkreis getroffen worden sein sollen,
erschließt sich nicht, sodass ihre Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der hier in Rede
stehenden dienstlichen Beurteilung nicht erkennbar ist.
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Die Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL genügt den an sie zu stellenden
Anforderungen. Sie soll nach den zugehörigen Erläuterungen des Innenministeriums
dem Beurteilten aufzeigen, warum er im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe
trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt
hat. Die im Fall des Klägers gegebene Begründung formuliert die Einschätzung seiner
Vorgesetzten, wonach er bei der täglichen Einsatzbewältigung im theoretischen und
praktischen Bereich erhebliche Mängel gezeigt habe und ihm auch die Führung von
Mitarbeitern nicht gelungen sei. Er sei an seine persönlichen Leistungsgrenzen
gestoßen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass eine solche
Einschätzung den in der Beurteilung festgestellten Leistungsstillstand schlüssig zu
begründen vermag.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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