Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.04.2000

OVG NRW: vorläufiger rechtsschutz, bedürftigkeit, haus, glaubhaftmachung, mietvertrag, sozialhilfe, arbeitsstelle, arbeitsbemühungen, form, druck

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 472/00
Datum:
14.04.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 472/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 3070/99
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der allein geltend
gemachte Zulassungsgrund gemäß § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
entsprechend (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses)
nicht eingreift.
2
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann dargelegt, wenn das Vorbringen des jeweiligen
Rechtsmittelführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung hervorruft, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage
gestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt erscheint, ein
Erfolg des zuzulassenden Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als ein Misserfolg.
Derartige Zweifel wirft das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht auf.
3
Der Senat erkennt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das
Verwaltungsgericht die Anforderungen an die im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderte Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes verkannt hätte oder im
vorliegenden Einzelfall von diesen Anforderungen abgewichen wäre. Wenn das
Verwaltungsgericht aus der Schilderung der persönlichen und wirtschaftlichen Lage des
gerade volljährig gewordenen Antragstellers - "Hinauswurf" aus der Wohnung seiner
Mutter, Abbruch der Schulausbildung sowie Verlust einer Arbeitsstelle nach wenigen
Tagen - und den beigebrachten Mitteln der Glaubhaftmachung - eidesstattliche
Versicherung des Antragstellers, Stellungnahme einer Sozialarbeiterin der Jugend- und
Drogenberatung Westvest, Arbeitgeberbescheinigung - den Schluss gezogen hat, im
Rahmen der notwendigerweise summarischen Prüfung spreche Überwiegendes für die
4
Hilfebedürftigkeit des Antragstellers, ist dagegen nichts Durchgreifendes einzuwenden.
Unterstrichen wird das dadurch, dass auch die Antragsgegnerin zeitweilig von der
Sozialhilfebedürftigkeit des Antragstellers ausgegangen ist. Die von der
Antragsgegnerin im Zulassungsantrag angeführten besonderen Umstände sind nicht so
gewichtig, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers als unklar
anzusehen wären und daher im Hinblick auf die den Hilfesuchenden treffende
Glaubhaftmachungslast schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitere
Einzelpunkte hätten geklärt werden müssen.
Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht in der Aufnahme
des Antragstellers im Haus der Familie S. keinen Umstand gesehen hat, der zusätzliche
Klarstellungen zur Bedürftigkeit des Antragstellers erforderlich gemacht hat. Wenngleich
das Verhältnis des Rentnerehepaares R. zum Antragsteller als "quasi großelterlich"
beschrieben worden ist und der Antragsteller nach dem Verlust der Wohnmöglichkeit
bei seiner Mutter zunächst unentgeltlich im Haus der Eheleute R. aufgenommen worden
ist, ist es doch wenig wahrscheinlich, dass er dort mehr als eine nur kurzfristige
Unterstützung an Stelle des zuständigen Sozialhilfeträgers erhalten sollte. Gegen eine
dauerhafte Unterstützung an Stelle des Sozialhilfeträgers spricht vor allem, dass weder
eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung der Eheleute R. zur fortwährenden
Unterhaltung des Klägers ersichtlich ist; zudem sind offensichtlich die finanziellen
Möglichkeiten der Eheleute R. recht begrenzt. Gegen eine zeitlich und gegenständlich
uneingeschränkte Einstandsbereitschaft der Eheleute R. ist auch anzuführen, dass sie
schon Ende Dezember 1999, also kurz nach dem 18. Geburtstag des Antragstellers, mit
diesem einen Mietvertrag über die von ihm einstweilen bewohnten Räume
abgeschlossen haben, die sie zuvor bis zu dessen Auszug an einen anderen Mieter - zu
einem höheren Mietpreis - vermietet hatten; die Ernsthaftigkeit dieses Mietverlangens
wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass die Eheleute R. die wirtschaftliche
Situation des Antragstellers gekannt haben dürften und sie das nachfolgende
Ausbleiben der Mietzahlung offenbar bislang hingenommen haben. Denn es macht
einen Unterschied, ob einstweilen eingesprungene Dritte, die aber nicht rechtlich oder
sittlich zur Hilfe verpflichtet sind, ihre Hilfe trotz des Ausbleibens einer erwarteten
Gegenleistung bis auf weiteres notgedrungen fortsetzen oder ob ihre
Einstandsbereitschaft so stark ausgeprägt ist, dass sie die geleistete Unterstützung als
eigene Angelegenheit verstehen und unabhängig vom Bestehen anderer
Hilfemöglichkeiten auf unbestimmte Zeit fortsetzen. Für das Vorliegen der zuletzt
genannten Möglichkeit fehlt es an überzeugenden Anhaltspunkten.
5
Inwieweit die näheren Umstände der kurzfristigen Beschäftigung des Antragstellers im
Januar 2000 Zweifel an seiner sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit wecken können,
erschließt sich dem Senat nicht. Bedeutsam dürfte in diesem Zusammenhang lediglich
der hinlänglich glaubhaft gemachte Umstand sein, dass dieses
Beschäftigungsverhältnis tatsächlich nach wenigen Tagen beendet worden ist und
somit dem Antragsteller keine Existenzgrundlage bietet. Die Gründe für die rasche
Beendigung der Tätigkeit konnten Bedeutung im Hinblick auf ein Vorgehen des
Sozialhilfeträgers auf der Grundlage des § 25 BSHG erlangen; für die Frage der
aktuellen Hilfebedürftigkeit sind sie indessen nicht ergiebig, so dass auch insoweit vom
Antragsteller keine zusätzlichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden mussten. In
diesem Zusammenhang ist die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses auch nicht
wegen der "Ausklammerung" der Problematik einer mangelhaften Selbsthilfe des
Antragstellers durch Einsatz seiner Arbeitskraft in Frage gestellt. Denn wenngleich
jedenfalls das Verhalten des Antragstellers bei seiner Vorsprache auf dem Sozialamt
6
am 1. Februar 2000 möglicherweise als Verweigerung zumutbarer Bemühungen um
eine Arbeitsstelle verstanden werden kann und daher nachfolgend auf der Grundlage
des § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen in Betracht kam,
hat die Antragsgegnerin das ihr diesbezüglich eröffnete Ermessen nicht ausgeübt. Eine
Ermessensentscheidung des Gerichts - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers -
kommt nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, mit Rücksicht
auf eine künftige - rückwirkende - Ermessensausübung der Antragsgegnerin die
Entscheidung über die einstweilige Anordnung für die Zeit nach dem 1. Februar 2000
offen zu halten. Denn es spricht Überwiegendes gegen die Befugnis des
Sozialhilfeträgers zu einer rückwirkenden Ausübung des durch § 25 Abs. 1 BSHG
eingeräumten Ermessens. § 25 Abs. 1 BSHG gibt dem Sozialhilfeträger lediglich die
Möglichkeit, die Hilfe zum Lebensunterhalt zu versagen oder einzuschränken und lässt
seine grundsätzliche Verpflichtung unberührt, den Sozialhilfefall unter Kontrolle zu
halten. Der Träger der Sozialhilfe wird bei der Gestaltung der Hilfe und ihrer Anpassung
an die Besonderheiten des Einzelfalles freier gestellt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, BVerwGE 98, 203 = FEVS 46, 12
(14).
7
Die Befugnis des Trägers der Sozialhilfe, die Hilfe zum Lebensunterhalt einzustellen
oder zu kürzen, kann danach nicht als Verwirkungs- oder Sanktionstatbestand
angesehen werden. Vielmehr geht es um eine Form der Hilfe, nämlich um eine
Möglichkeit, dem mangelnden Selbsthilfestreben des Betroffenen zu begegnen. Eine
derartige mit finanziellem Druck einhergehende Aktivierung des Hilfesuchenden lässt
sich nicht nachträglich herbeiführen.
8
Soweit die Antragsgegnerin die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Antragstellers in
Frage stellt, weil ein Rechtsanwalt für ihn tätig wird, ohne dass Prozesskostenhilfe
beantragt worden wäre, mag das als ergänzender Gesichtspunkt neben anderen
gleichgerichteten Hinweisen Bedeutung erlangen können. Als alleiniges Indiz - und die
sonstigen von der Antragsgegnerin dargelegten Punkte haben sich nicht als tragfähig
erwiesen - besagt dieser Umstand nicht so viel, als dass damit ernstliche Zweifel an der
zusprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgeworfen wären, zumal dafür
auch andere Deutungsmöglichkeiten als das Vorhandensein verschwiegener
finanzieller Mittel bestehen, etwa eine besonders große Erfolgsgewissheit des
Prozessbevollmächtigten.
9
Dem Zulassungsbegehren verhilft des weiteren auch nicht der allgemeine Hinweis zum
Erfolg, dass der Antragsteller "ständig" Unterlagen erwähnt oder angeboten, nicht aber
vorgelegt habe. Ernstliche Zweifel können daraus nur dann erwachsen, wenn zugleich
näher aufgezeigt wird, inwieweit die angekündigten Unterlagen für die - zumindest
einstweilige - Hilfegewährung bedeutsam gewesen sein könnten; das ist nicht
geschehen. Gleiches gilt für den weiteren Hinweis der Antragsgegnerin, dass der
Antragsteller jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, unter Vortrag seiner persönlichen
Situation und Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich
seiner Arbeitsbemühungen einen erneuten Sozialhilfeantrag zu stellen. Da es der
Antragsgegnerin nicht um den formellen Antrag als solchen gegangen sein dürfte, wäre
- anders als geschehen - darzulegen gewesen, welche persönlichen oder
wirtschaftlichen Umstände noch offengelegt werden mussten und warum es auf diese
Umstände ankam.
10
Schließlich folgen nach Auffassung des Senats ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses auch nicht daraus, dass mit der Stattgabe eine
Leistungspflicht der Antragsgegnerin für einen mehrmonatigen zurückliegenden
Zeitraum ausgelöst worden ist. Die auch der Antragsgegnerin geläufige Praxis der mit
Sozialhilfesachen befassten Senate des OVG NRW, im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO laufende Sozialhilfeansprüche -
gegebenenfalls gekürzt - für die Zeit vom Antragseingang beim erstinstanzlichen Gericht
bis zum Ende des Monats der abschließenden Gerichtsentscheidung zu
berücksichtigen, beruht auf der Überlegung, den obsiegenden Hilfesuchenden nicht mit
dem Risiko einer gegebenenfalls längeren Verfahrensdauer zu belasten, zumal er
jedenfalls in der Regel kaum auf die Dauer des Verfahrens Einfluss nehmen kann. Ob
diese Verfahrensweise in Ausnahmefällen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass das
Verfahren außergewöhnlich lange gedauert hat und rückschauend nichts für einen
berücksichtigenswerten Nachholbedarf des Hilfebegehrenden spricht, zu modifizieren
ist, muss vorliegend nicht näher gewürdigt werden. Denn ein solcher Ausnahmefall liegt
nicht vor. Die Dauer des Verfahrens beider Rechtszüge bewegt sich noch im üblichen
Rahmen, und die für vergangene Monate zu bewilligenden Beträge - im Monat
Dezember 1999 sind nur wenige Tage zu berücksichtigen, im Januar 2000 hat die
Antragsgegner ohnehin zeitweise Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet, der
Regelsatzbedarf ist auf das sozialhilferechtlich Unerlässliche beschränkt und das
Kindergeld des Antragstellers anzurechnen - belasten die Antragsgegnerin nicht in
ungewöhnlichem Maße; zudem kann ein nachwirkender Bedarf des Antragstellers, der
bereits Ende Dezember 1999 einen Mietvertrag mit den Eheleuten R. geschlossen hat,
nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden. Nur am Rande sei vermerkt, dass
die von der Antragsgegnerin angezogene Rechtsprechung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs anstelle einer begrenzt rückwirkenden Leistungsverpflichtung
des Sozialhilfeträgers eine dem Zeitpunkt der (abschließenden) gerichtlichen
Entscheidung - gleichfalls zeitlich begrenzt - nachfolgende Verpflichtung zur
Hilfebewilligung vorsieht, so dass nachträgliche Änderungen des maßgeblichen
Sachverhalts von dem verpflichteten Sozialhilfeträger lediglich im Wege eines
gerichtlichen Änderungsverfahrens geltend gemacht werden können.
11
Vgl. dazu Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4.
Auflage (1998), Rn. 526 ff.
12
Der Senat geht abschließend davon aus, dass der Antrag der Antragsgegnerin auf
Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses entsprechend der
gesetzlichen Regelung (§ 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO) an das Verwaltungsgericht
gerichtet war, nicht jedoch an das Beschwerdegericht. Unabhängig davon bestünde
auch für den Senat kein Anlass für eine einstweilige Entscheidung zugunsten der
Antragsgegnerin - als Rechtsgrundlage dafür käme § 173 VwGO iVm § 572 Abs. 3
Halbs. 2 ZPO in Betracht -, weil im Ergebnis dessen Rechtsmittel, wie dargelegt, nicht
durchgreift.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
14
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
15