Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.06.1997
OVG NRW (kläger, breite, satzung, 1995, behinderung, radfahrer, herstellung, verwaltungsgericht, charakter, benutzung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1778/94
Datum:
27.06.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1778/94
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 6461/91
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.733,16 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A. 114 in B. (Gemarkung C. Flur 7 Flurstück
1021), das an die A. im Bereich zwischen der D. und der E. grenzt. Im Jahre 1987
gestaltete der Beklagte die A. in diesem Bereich von einer Straße mit Gehwegen,
Fahrbahn und in der Mitte verlaufenden Straßenbahngleisen um, indem er eine
einheitliche Verkehrsfläche schuf. Lediglich die Mitte der A. auf einer Breite von 5,38 m
wurde bis zu 14 cm tiefergelegt. Dort wurden Gleise für die Straßenbahn verlegt, die mit
mehreren Linien durch die A. geführt wird. Am 17. Juni 1989 wurde im Amtsblatt eine
Teileinziehung für den hier betroffenen Bereich der A. des Inhalts bekanntgemacht, daß
die Straßenfläche nur noch für Fußgänger, Radfahrer sowie für das An- und Abfahren
mit Kraftfahrzeugen zu den vorhandenen Garagen und Kfz- Stellplätzen, zu denen eine
Zufahrt von der betroffenen Straßenfläche besteht, durch die Nutzungsberechtigten und
montags bis freitags von 5.00 Uhr bis 11.00 Uhr sowie samstags von 5.00 Uhr bis 9.00
Uhr für den Fahrzeugverkehr zum Be- und Entladen und zusätzlich für den öffentlichen
Personennahverkehr gewidmet sei. Mit Bescheid vom 31. Mai 1991 zog der Beklagte
den Kläger für den Ausbau zu einem Straßenbaubeitrag über 7.733,16 DM heran. Den
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hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 9. September 1991 zurück.
Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen: Es sei in
Wirklichkeit keine Fußgängergeschäftsstraße hergestellt, sondern eine Maßnahme zum
Zwecke der Beschleunigung des Straßenbahnverkehrs durchgeführt worden.
Wirtschaftliche Vorteile seien für die Anlieger nicht entstanden bzw. durch dauernde
Nachteile wie etwa erhöhte Lärmbelästigung durch den Straßenbahnverkehr, die
Anbringung eines ungeeigneten Zierpflasters und Abflußgitters aufgewogen worden.
Der Kraftfahrzeugverkehr sei nur unerheblich eingeschränkt worden und für die
Passanten, die sich auf den Charakter der Straße als Fußgängerzone verließen, eher
noch gefährlicher geworden. Der in der Satzung vorgesehene Abschlag von 10 %-
Punkten für die Widmung der A. auch für den öffentlichen Personennahverkehr sei nicht
ausreichend, da die negativen Auswirkungen durch Lärm und Verschmutzung schwerer
wögen, wie sich an den zu verzeichnenden Umsatzeinbußen zeige. Der umgelegte
Aufwand werde bestritten, so sei der Bürgersteig im Kreuzungsbereich der F. etwa erst
hergestellt, dann aber erneut aufgerissen und mit abgeflachten Ecken für Rollstuhlfahrer
versehen worden.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 31. Mai 1991 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 9. September 1991 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen: Durch den Umbau im Jahre 1987 sei eine
Fußgängergeschäftsstraße mit Personennahverkehr geschaffen und somit die A. im
Sinne der Straßenbaubeitragssatzung nachmalig hergestellt worden. Dadurch sei eine
Erhöhung des Gebrauchswertes der anliegenden Grundstücke eingetreten, da sie durch
den Fortfall des Kraftfahrzeugverkehrs besser zu erreichen seien.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.
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Dagegen hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und vorgetragen: In § 3 Abs. 3
Nr. 6 der Straßenbaubeitragssatzung sei der Anliegeranteil wirksam festgesetzt worden.
Insbesondere ergebe sich aus der Änderung des § 3 Abs. 3 Nr. 5 der Beitragssatzung
durch Änderungssatzung vom 27. April 1989, daß Fußgängergeschäftsstraßen in B.
auch für den Fahrradverkehr geöffnet werden könnten, ohne daß dies zu einer
Änderung des Anliegeranteils führen solle. Eine Differenzierung zwischen
Fußgängergeschäftsstraßen mit erlaubtem Fahrradverkehr und solchen ohne diesen sei
nicht geboten. Die Praxis habe gezeigt, daß - auch wegen der geringen Zahl von
Radfahrern - der Fußgängerverkehr nicht beeinträchtigt werde. Die Absenkung der
Gleisanlagen in der Mitte der A. sei beitragsrechtlich unschädlich. Diese Ein- und
Ausstiegshilfe für Benutzer der Straßenbahnen, die gleichzeitig auch eine Warnfunktion
für Fußgänger habe, stelle keine wesentliche Behinderung des Fußgängerverkehrs dar.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht eine beitragsrechtliche
Differenzierung zwischen Fußgängergeschäftsstraßen mit öffentlichem
Personennahverkehr und Fahrradverkehr und solchen Straßen ohne Fahrradverkehr
verlangt. Die bauliche Ausgestaltung der Straße, insbesondere die abgesetzten
Bürgersteige, führten zu einem Straßenbild, das den Kraftfahrzeugverkehr nicht
verdränge. Die Absenkung der Gleisanlagen bewirke eine tatsächliche Behinderung
des Fußgängerverkehrs. Es sei keine Fußgängerzone im herkömmlichen Sinne
geschaffen worden, vielmehr sei durch die bordsteinähnlichen Begrenzungen im
Mittelteil eine Straße zu erkennen, auf der reger Fahrzeugverkehr herrsche und vor
deren Benutzung die Fußgänger zurückschreckten. Hier sei die Straße schmaler als 19
m und weise keine Überbreite auf.
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Am 26. Mai 1997 hat eine Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter
stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage
(Blatt 105 bis 107 der Gerichtsakte) verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen
Unterlagen Bezug genommen.
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II.
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Der Senat entscheidet durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO, dessen
Voraussetzungen vorliegen.
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Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet und daher
abzuweisen. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten ist nämlich rechtmäßig
und verletzt deshalb keine Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Bescheid rechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über Beiträge für
straßenbauliche Maßnahmen der Landeshauptstadt B. vom 5. Juli 1983 in der Fassung
der Änderungssatzung vom 27. April 1989 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum
teilweisen Ersatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung von öffentlichen Straßen sowie
der zugehörigen Teilanlagen/Einrichtungen und als Gegenleistung für die den
Eigentümern oder den Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke durch die
Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen gebotenen wirtschaftlichen Vorteile
Beiträge. Mit der hier vorgenommenen, durch Teileinziehung vom 17. Juni 1989
beendeten Umgestaltung der früher mit getrennten Verkehrsflächen ausgebauten A. zu
einer Fußgängergeschäftsstraße wurde die A. beitragsfähig hergestellt i.S.d. § 1 SBS.
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Vgl. zum Merkmal der Herstellung bei der Umgestaltung einer "normalen" Straße in eine
Fußgängergeschäftsstraße OVG NW, Urteil vom 24. Oktober 1986 - 2 A 840/84 -, KStZ
1987, 74; zur Notwendigkeit einer Teileinziehung bei einer Fußgängergeschäftsstraße
zur Erfüllung des Beitragstatbestandes OVG NW, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A
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3907/92 -, NWVBl. 1996, 62 (63).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt die Straßenbaubeitragssatzung
trotz der Besonderheiten der hergestellten Straße eine ausreichende
Satzungsgrundlage dar.
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§ 3 Abs. 3 Nr. 5 SBS regelt, daß der satzungsrechtliche Begriff der
Fußgängergeschäftsstraße u.a. die Benutzung der Straße durch Radfahrer nicht
ausschließt. Vielmehr differenziert die Satzung in § 3 Abs. 3 Nr. 5 und 6 SBS lediglich
zwischen Fußgängergeschäftsstraßen mit und solchen ohne öffentlichen
Personennahverkehr. Das ist hier ausreichend.
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Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NW). Das
bedeutet jedoch nicht, daß das Gesetz die Höhe des Anliegeranteils absolut oder in
Relation zu den jeweiligen Ausbauarten genau vorschreibt. Vielmehr steht dem
Satzungsgeber im Rahmen des so vorgegebenen Maßstabes der Beitragsbemessung
ein weites Ermessen für die Gestaltung der abgabenrechtlichen Regelungen zu, die nur
auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden können.
Eine geringere Beitragsbelastung der Anlieger von Fußgängergeschäftsstraßen mit
Fahrradverkehr gegenüber denen ohne einen solchen ist aus
Gleichbehandlungsgesichtspunkten rechtlich nur geboten, wenn zwischen den beiden
genannten Straßentypen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht
vorliegen, daß die gleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen wäre.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 (64)
m.w.N.
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Inbesondere fordert der Gleichheitssatz nicht eine immer mehr individualisierende und
spezialisierende Normsetzung.
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Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 -, S. 10 des amtlichen
Umdrucks (zum Einkommensteuerrecht).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die durch den Fahrradverkehr bewirkte
Behinderung des Fußgängerverkehrs keine derartig gravierende Minderung des Vorteils
der Anlieger dar, daß eine Differenzierung im Anliegeranteil durch die Satzung geboten
wäre. Zum einen ist das Radfahreraufkommen in der A. eher gering, wie die
Augenscheinseinnahme ergeben hat. Radfahrer benutzen die A. im hier betroffenen
Bereich nicht in einem ständigen Strom oder größeren Pulks, wie es für Städte mit
hohem Radfahreraufkommen kennzeichnend ist, sondern nur vereinzelt. Darüber hinaus
nutzen sie zumeist den mittleren, mit Gleisen belegten Teil, der von den Fußgängern,
die sich zumeist an den Seiten vor den Ladenlokalen aufhalten, im wesentlichen nur
zum Überqueren der Straße genutzt wird.
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Schließlich stellt sich die Beeinträchtigung durch den ohnehin geringen Fahrradverkehr
auch deshalb nicht als beitragsrechtlich relevante Vorteilsminderung dar, weil die A.
nach der Beitragssatzung eine Überbreite aufweist. Sie ist nach den Ausbauplänen
zwischen 20 m und 22,5 m breit und weist bei einer nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 Spalte 2 SBS
anrechenbaren Breite von 19,5 m somit eine Überbreite von 0,5 m bis 3 m auf. Für das
Vorliegen einer Überbreite kommt es auf die Breite der gesamten A., nicht nur des
abgesenkten Mittelteils an, wie der Kläger meint. Die Behinderungen durch den
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Fahrradverkehr vermindern sich daher angesichts der durch die Überbreite
überdurchschnittlichen Verkehrsaufnahmekapazität weiter.
Die - zweifelsohne gravierendere und vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers im
Ortstermin als dem Charakter einer Fußgängerstraße widersprechend bewertete -
Beeinträchtigung durch den starken Straßenbahnverkehr wird - auch hinsichtlich der
Lärmentwicklung - beitragsrechtlich ausreichend berücksichtigt durch die Senkung des
Anliegeranteils gegenüber von öffentlichem Personennahverkehr freien
Fußgängergeschäftsstraßen von 50 % auf 40 %, als um ein Fünftel. Dies liegt im
Bereich des sachlich Vertretbaren.
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Schließlich erfordert auch die bis zu 14 cm tiefe Absenkung des mittleren, gleisbelegten
Bereichs der A. auf einer Breite von 5,38 m keine anderweitige satzungsrechtliche
Festlegung des Anliegeranteils. Durch die Absenkung wird zwar ein Bereich
geschaffen, der den Eindruck einer nur für Straßenbahnen vorgesehenen Fläche
hervorruft. Rechtlich ist aber auch diese Fläche dem Fußgängerverkehr neben den
sonst zugelassenen Verkehrsarten gewidmet und wird auch von diesem genutzt. Die
Absenkung des gleisbelegten Mittelteils stellt eine mit der Zulassung des öffentlichen
Personennahverkehrs verbundene, geringfügige Behinderung des Fußgängerverkehrs
dar, die unter Vorteilsminderungsgesichtspunkten von der Absenkung des
Anliegeranteils um ein Fünftel des Anliegeranteils für Fußgängergeschäftsstaßen ohne
öffentlichen Personennahverkehr erfaßt wird.
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Der Einwand des Klägers, der Kraftfahrzeugverkehr werde nicht ausreichend von der
Straße ferngehalten, ist beitragsrechtlich unerheblich, weil der erlaubte Liefer- und
Anliegerverkehr keine Vorteilsminderung, sondern eine Regelung im Interesse der
Anlieger darstellt. Soweit die Straße von Kraftfahrzeugen rechtswidrig benutzt wird, ist
dies ebenfalls unerheblich. Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern ist nicht geeignet,
den wirtschaftlichen Vorteil einer Baumaßnahme entfallen zu lassen.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 9. Mai 1995 - 15 A 2545/92 -, NWVBl. 1996, 61.
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Schließlich ist auch die Motivation des Beklagten für den Ausbau, die der Kläger in der
Beschleunigung des öffentlichen Personennahverkehrs sieht, für die Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Beitragsbescheides ohne Belang. Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits ist nicht die Rechtmäßigkeit der Ausbauentscheidung, insbesondere nicht,
ob sie in einem rechtmäßigen Verfahren der Ausbauplanung getroffen wurde, sondern
die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides, für den allein die
Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils durch Herstellung der Anlage
Tatbestandsvoraussetzung ist.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 22. November 1995, a.a.O.
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Soweit der Kläger Kritik an einzelnen Ausbaudetails übt (Zierpflaster, Abflußgitter), ist
diese nicht geeignet, die Beitragsfähigkeit der Maßnahmen in Frage zu stellen, da sich
die konkrete Art des Ausbaus, wie sie vom Berichterstatter in Augenschein genommen
wurde, im Rahmen des Ausbauermessens der Verwaltung bewegt.
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Vgl. zum Ausbauermessen ebenda.
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Fehler in der Beitragsberechnung liegen nicht vor. Soweit der Kläger die Richtigkeit des
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umlagefähigen Aufwandes bestreitet, konnte mangels Substantiierung konkreter
Kostenpositionen auch insoweit ein Fehler nicht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 711 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.
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