Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2002
OVG NRW: kläranlage, belastung, abwasserreinigung, verfahrensmangel, stickstoff, einfluss, benutzungsgebühr, steigerung, form, ableitung
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 292/00
Datum:
19.07.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 292/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 2981/97
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 844.467,41 EUR (=
früher 1.651.634,74 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Dem Zulassungsvorbringen lässt sich weder entnehmen, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen
(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch legt es besondere tatsächliche
Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder aber einen
Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund
nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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Die von der Klägerin im Rahmen des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO aufgeworfene Frage,
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ob die Gebühren gemäß § 6 Abs. 3 KAG NRW nach dem Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung (Leistungsprinzip) bemessen werden müssen oder auch die Höhe der
durch die Inanspruchnahme verursachten Kosten (Kostenprinzip) ein zulässiger
Gebührenmaßstab ist,
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zeigt einen entscheidungserheblichen Klärungsbedarf von grundsätzlicher Bedeutung,
der die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebieten könnte, nicht auf. Nach dem
Wortlaut des maßgeblichen § 6 Abs. 3 Sätze 1, 2 KAG NRW ist die Benutzungsgebühr,
mithin auch die hier streitige Entwässerungsgebühr, nach der Inanspruchnahme der
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Einrichtung zu bemessen, wobei als Maßstab für die Ermittlung des Umfangs der
Inanspruchnahme vorrangig auf einen Wirklichkeitsmaßstab abzustellen ist oder - sofern
dies besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist - auf einen
Wahrscheinlichkeitsmaßstab abgestellt werden darf, der nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Daraus folgt ohne weiteres, dass
die Bemessung der Benutzungsgebühr mit dem verwandten Begriff der
„Inanspruchnahme" an die jeweils gegenüber dem Gebührenschuldner erbrachte
Leistung und nicht etwa an die von ihm verursachten Kosten anknüpft; dies ist im
Übrigen in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts auch für den Bereich der
Entwässerungsgebühren geklärt und erfordert nicht die Durchführung eines
Berufungsverfahrens.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1990 - 2 A 1124/86 -, S. 7 der
Beschlussabschrift.
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Das Zulassungsvorbringen legt auch nicht dar, dass die angegriffene Entscheidung
ernstlichen Richtigkeitszweifeln gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegt.
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Soweit die Klägerin zunächst geltend macht, das Verwaltungsgericht habe trotz der
Maßgeblichkeit des Leistungsprinzips ein in der hier einschlägigen Gebührensatzung
vom 14. Dezember 1990 i.d.F. der Änderungssatzung vom 28. Dezember 1994 (im
Folgenden: GebS) verankertes Kostenprinzip zu Unrecht als zulässigen
Gebührenmaßstab angesehen, greift dieser Einwand nicht durch. Insofern ist schon
nicht zutreffend, dass die vorgenannte Satzung auf ein - wie auch immer geartetes -
„Kostenprinzip" als Gebührenmaßstab abstellt. Die Gebührensatzung knüpft gemäß § 1
Abs. 1 GebS an die Inanspruchnahme der Einrichtung an und bestimmt als relevante
Gebührenmaßstäbe gemäß § 2 GebS nicht etwa - wie die Klägerin meint - die durch die
jeweilige Benutzung der Einrichtung verursachten Kosten, sondern vielmehr die Menge
und den Grad der Belastung (Verschmutzung) des Abwassers, stellt mithin also auf die
durch diese Faktoren bestimmte, im Einzelfall erbrachte Benutzungsleistung ab. Davon
ausgehend hat das Verwaltungsgericht die grundsätzliche Rechtfertigung des von der
Klägerin angefochtenen Starkverschmutzerzuschlags auch keineswegs darin erblickt,
dass stark verschmutzte Abwässer höhere Kosten verursachten als geringer
verschmutzte Abwässer. Es hat vielmehr auf der Grundlage der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts,
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1977 - VII C 4.76 -, Buchholz 401.84 Nr. 37,
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ausgeführt, die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlages entspreche dem
Grundsatz der Leistungsproportionalität - knüpfe mithin also an die erbrachte Leistung
an -, weil die Ableitung erheblich verschmutzter Abwässer regelmäßig eine stärkere
Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung darstelle (S. 8/9 der Urteilsabschrift).
Soweit es in diesem Zusammenhang darüberhinaus die entstehenden Kosten
angesprochen hat, beziehen sich die entsprechenden Erwägungen zunächst darauf,
dass die jeweils verursachten Kosten als Indiz für das Maß der Inanspruchnahme
herangezogen werden könnten, weil höhere verursachte Kosten den Rückschluss auf
ein höheres Maß der Inanspruchnahme zuließen (S. 9 der Urteilsabschrift). Auch
insofern hat das Verwaltungsgericht folglich auf die in Anspruch genommene Leistung
abgestellt und nicht etwa angenommen, die entstehenden Kosten könnten für sich
genommen einen zulässigen Gebührenmaßstab darstellen. Die anschließende weitere
Erwägung, dieses „Mehr" an Inanspruchnahme sei mit den durch den erhöhten
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Reinigungsbedarf ausgelösten Kosten auch „messbar" und erlaube von daher eine
verursachergerechte Zuordnung, verhält sich nicht mehr zum Aspekt des
Gebührenmaßstabes, hier gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 GebS die Menge und den
Belastungsgrad der Abwässer, sondern betrifft bereits die nachgelagerte Frage des
Gebührensatzes und der seiner Ermittlung zugrunde zulegenden ansatzfähigen Kosten.
Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, die maßgebliche Gebührensatzung
verwende entgegen § 6 Abs. 3 KAG NRW einen durch die jeweils verursachten Kosten
definierten Gebührenmaßstab und dem folgend habe das Verwaltungsgericht ein
solches Kostenprinzip als zulässigen Gebührenmaßstab angesehen.
Auch im Übrigen legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, dass gegen die
verwaltungsgerichtliche Annahme der Rechtmäßigkeit des von der Klägerin für das Jahr
1995 verlangten Starkverschmutzerzuschlages ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen.
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Das Verwaltungsgericht ist - wie bereits dargelegt - davon ausgegangen, die Ableitung
stark verschmutzter Abwässer stelle eine stärkere Inanspruchnahme der öffentlichen
Einrichtung „Abwasserentsorgung" dar und rechtfertige von daher grundsätzlich die
Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags. Es hat hiervon ausgehend weiter
ausgeführt, der Parameter CSB sei jedenfalls für das Jahr 1995 ein geeignetes Kriterium
für die Bestimmung des Verschmutzungsgrades des Abwassers bzw. das damit
korrespondierende Maß der Inanspruchnahme der Abwassereinrichtungen des
Beklagten gewesen. Angesichts der vom Beklagten ermittelten durchschnittlichen
Belastung des gewöhnlichen (häuslichen) Abwassers in Q. mit einem Wert von 525 mg/l
CSB begegne auch die Festsetzung des Grenzwertes von 700 mg/l (700 g/cbm) CSB,
ab dessen Überschreitung gemäß § 2 Nr. 1. b) GebS der Zuschlag erhoben worden sei,
keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Diesen Ausführungen tritt die Klägerin nur insofern
entgegen, als sie rügt, der durchschnittliche Verschmutzungsgrad gewöhnlicher
(häuslicher) Abwässer sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden und zudem sei der
Parameter CSB bei organisch verunreinigten Abwässern, wie den ihren, nicht
aussagekräftig für eine damit einhergehende stärkere Inanspruchnahme der
Abwasseranlagen. Denn der - vom Verwaltungsgericht angenommenen und von der
Klägerin insofern nicht in Zweifel gezogenen - grundsätzlich erhöhten Belastung der
Kläranlage als Folge einer erhöhten Schadstofffracht stünden im Falle organischer
Verunreinigungen zugleich günstige Auswirkungen dieser Verunreinigungen auf die
vom Beklagten in seiner Kläranlage durchzuführende Reinigung der gesamten
anfallenden Abwässer gegenüber, so dass kein Zuschlag, sondern eher ein Abschlag
zu gewähren sei.
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Diese Rügen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Bewertung zu begründen. Bei dem Vorbringen im
Zulassungsantrag, die Belastung gewöhnlicher (häuslicher) Abwässer sei nicht an den
jeweiligen Einleitungsstellen, d.h. vor der Vermischung mit anderen Abwässern,
gemessen worden und daher sei schon die für die Festlegung des Grenzwertes in § 2
Nr. 1. b) GebS maßgebliche Vergleichsgröße nicht ordnungsgemäß ermittelt worden,
handelt es sich um eine bloße Behauptung. Anhaltspunkte, die diese Behauptung
stützen könnten, zeigt die Klägerin nicht auf. Einer entsprechenden substantiierten
Darlegung hätte es jedoch schon deshalb bedurft, weil der Beklagte im Rahmen der
Erwiderung auf den Zulassungsantrag unter Bezugnahme auf die auszugsweise
wiedergegebene, bereits vom Verwaltungsgericht herangezogene Sitzungsvorlage Nr.
1191/90 vom 27. November 1990 nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die besagten
Messungen an repräsentativen, den üblichen Benutzungsfall wiedergebenden Stellen,
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etwa größeren Wohngebäudeeinheiten, einem Krankenhaus, einem Altenzentrum, einer
Kaserne und Abwasserzuflüssen aus ganz überwiegend durch Wohnbebauung
geprägten Bereichen, durchgeführt worden sind. Dass diese Angaben nicht zutreffend
sein könnten, ist von der Klägerin auch im weiteren Zulassungsvorbringen nicht
dargelegt worden. Unabhängig hiervon zeigt der Zulassungsantrag ohnehin auch nicht
ansatzweise auf, dass der durchschnittliche Benutzungsfall in Q. - bezogen auf das Jahr
1995 und den Parameter CSB - in einem Bereich von über 700 mg/l CSB gelegen hätte
und dass deshalb das Überschreiten dieses in § 2 Nr. 1. b) GebS festgelegten
Grenzwertes nicht als die Erhebung eines Zuschlages rechtfertigende, besonders starke
Inanspruchnahme der Abwasseranlagen bestimmt werden durfte.
Auch mit den weiteren Ausführungen im Zulassungsantrag zu den positiven Einflüssen
des Abwassers der Klägerin auf die vom Beklagten vorzunehmende Abwasserreinigung
werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung
aufgezeigt.
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Soweit die Klägerin positive Effekte der besagten Art geltend macht, wird entweder
schon nicht hinreichend dargelegt, dass solche im Jahre 1995 überhaupt bestanden
oder aber jedenfalls nicht dargelegt, dass sie in einem solchen erheblichen Maß
gegeben waren, dass sie die bei stark verschmutztem Abwasser oberhalb 700 mg/l CSB
ansonsten anzunehmende überdurchschnittliche Inanspruchnahme der Kläranlage
hätten aufwiegen und damit die Rechtfertigung für den Zuschlag hätten entfallen lassen
können.
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Dies gilt zunächst für die vorgetragene günstige Wirkung der organischen Bestandteile
im Abwasser der Klägerin auf die Vorklärung im GKW Q. In dem insoweit von der
Klägerin herangezogenen Gutachten des Prof. Dr. Dahmen aus dem Jahre 1992 ist
ausgeführt worden, dass aus einer Vorbehandlung der Abwässer durch die Klägerin in
Form eines als Ausschwemmreaktors ohne Biomassenrückhalt betriebenen, über die
Intensität der Belüftung grob gesteuerten Misch- und Ausgleichbeckens ein gesteigerter
Wirkungsgrad für die Vorklärung in der genannten Kläranlage resultieren könne. Dieser
Effekt könne sich daraus ergeben, dass die nach einer solchen Vorbehandlung im
Abwasser der Klägerin enthaltene Biomasse während der Fließzeit im Kanal die
angelagerte Substratfracht zum Teil aufzehre und damit eine erhöhte
Aufnahmekapazität für neues Substrat in der Kläranlage besitze. Abgesehen davon,
dass der Gutachter eine derartige Steigerung im Wirkungsgrad der Vorklärung in der
Kläranlage nur für möglich nicht aber als zwingend erachtet hat - der Beklagte hat im
Übrigen hierzu ausgeführt, nach seinen tatsächlichen Beobachtungen sei dieser Effekt
nicht eingetreten -, fehlt es bereits an jeglichen substantiierten Darlegungen der
Klägerin dazu, dass sie im Jahre 1995 überhaupt ein Misch- und Ausgleichbecken der
im Gutachten beschriebenen Art betrieben hat. Die Klägerin hat hierzu lediglich
angegeben, das Abwasser werde zunächst in zwei großen Tanks von je 1700 cbm
Fassungsvermögen zwischengelagert und täglich in festgelegten Mengen zum Klärwerk
abgeleitet. Dass diese Tanks, und zwar im hier relevanten Jahr 1995, die
Voraussetzungen eines kontrolliert belüfteten, als Ausschwemmreaktor ohne
Biomassenrückhalt betrieben Misch- und Ausgleichbeckens im Sinne des vorgelegten
Gutachtens erfüllt hätten, ist jedoch weder offensichtlich noch - wie dann aber
erforderlich - von der Klägerin substantiiert aufgezeigt worden. Unabhängig davon legt
der Zulassungsantrag auch nicht dar, dass die behauptete Steigerung des
Wirkungsgrades der Vorklärung in der Kläranlage durch die Abwasser der Klägerin
überhaupt ein mit Blick auf den Zuschlag gebührenrechtlich relevantes Maß erreicht
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haben könnte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn damit eine solche erhebliche
Entlastung der Kläranlage bewirkt worden wäre, dass die bei besonders starker
Verunreinigung der Abwässer - die Abwässer der Klägerin wiesen im Jahr 1995 einen
über 9-fach höheren CSB-Wert als die ermittelte gewöhnliche Belastung auf -
anzunehmende überdurchschnittliche Inanspruchnahme der Kläranlage im Übrigen
nennenswert kompensiert worden wäre. Hierfür benennt der Zulassungsantrag jedoch
keinerlei substantiierte Anhaltspunkte.
Ähnliches gilt für das Vorbringen der Klägerin, durch ihr stark organisch befrachtetes
Abwasser sei insofern ein positiver Einfluss auf den Klärprozess in der Kläranlage
bewirkt worden, als das unbehandelte Abwasser ausweislich der Feststellungen im
Gutachten des Prof. Dr. Mudrack aus dem Jahre 1990 einen vermehrten Einbau von
Stickstoff und Phosphor in den Überschussschlamm habe erwarten lassen. Dabei ist
zunächst zu berücksichtigen, dass das genannte Gutachten zu der Frage erstellt worden
ist, welche Auswirkungen eine betriebliche (anaerobe) Vorbehandlung der Abwässer
der Klägerin auf die Reinigungsprozesse in der zur Erweiterung anstehenden
Kläranlage hätte. Die in dem Gutachten getroffene Aussage eines zu erwartenden
vermehrten Einbaus von Stickstoff und Phosphor in den Überschussschlamm ist
angesichts dessen lediglich eine vergleichende Feststellung in dem Sinne, dass dem
unbehandelten Abwasser der Klägerin gegenüber einem anaerob vorbehandelten
Abwasser den besagten Effekt in einer Phase der Abwasserreinigung haben soll.
Hieraus ergibt sich folglich nicht ohne Weiteres, dass dem unbehandelten Abwasser
schlechthin bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung eine positive, weil im Ergebnis
entlastende Auswirkung auf die Abwasserreinigung in der Kläranlage zugekommen
wäre. Dementsprechend hat der Beklagte auch substantiiert ausgeführt, dass der
geltend gemachte günstige Effekt in Form eines ohnehin nicht allzu erheblichen
vermehrten Einbaus der genannten Stoffe in den Überschussschlamm an anderer
Stelle, nämlich in der Faulung, wieder aufgehoben wird und sich insofern im Ergebnis
nicht auswirkt. Dass diese Angaben unzutreffend wären, wird vom
Zulassungsvorbringen weder behauptet noch in der gebotenen Weise aufgezeigt.
Überdies legt der Zulassungsantrag auch unter dem vorbezeichneten Aspekt ebenfalls
nicht ansatzweise dar, dass der behauptete positive Einfluss des stark organisch
belasteten Abwassers in einer Teilstufe der Klärung die ansonsten durch diese
Verunreinigungen bedingte überdurchschnittliche Inanspruchnahme der Klägerin in
einem gebührenrechtlich relevanten Umfang hätte kompensieren können.
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Nichts anderes gilt für die von der Klägerin geltend gemachten „Vorteile" ihres
Abwassers im Bereich der Denitrifizierung. Die hierzu von der Klägerin vorgelegten
Gutachten enthalten zwar die Feststellungen, das stark organisch verunreinigte
Abwasser „sei für die biologische Stickstoffelimination gut geeignet und verbessere auf
der Kläranlage die Bedingungen der Denitrifikation" (Gutachten Prof. Dr. Dahmen) bzw.
„könne durch die leicht abbaubare Fracht BSB für die Denitrifikation hilfreich sein"
(Gutachten Prof. Dr. Mudrack). In diese Richtung gehen auch der von der Klägerin
bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Arbeitsbericht der ATV-
Arbeitsgruppe 7.4.1, in dem ausgeführt ist, Abwasser mit leicht abbaubarem
organischen Substrat bewirke Einsparungen bei der Denitrifikation, sowie der Aufsatz
von König „ Abwassergebühren: Gerechtigkeit der Berechnung" in der Zeitschrift „
Erfrischungsgetränk - Mineralwasserzeitung", wonach sich das Abwasser der
Lebensmittel-/Getränkeproduktion im Hinblick auf die Reinigungsziele Stickstoff- und
Phosphorelimination positiv auf das Bauvolumen der biologischen Stufe von
Kläranlagen auswirkten. Bezüglich der letztgenannten Aspekte hat bereits das
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Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die angesprochenen
Kostenvorteile durch organisch belastetes Abwasser für die Denitrifikation - sei es mit
Blick auf den Bau der Kläranlage, sei es hinsichtlich einzelner
Behandlungsmaßnahmen zur Denitrifizierung - jedoch nur dann entlastend auswirken
können und gegebenenfalls gebührenrechtlich zu berücksichtigen sein können, wenn
überhaupt eine mit entsprechenden Kosten verbundene gezielte Denitrifikation in der
Kläranlage vorgenommen wird. Eine derartige, spezifische Kosten bei der Errichtung
und/oder den Betrieb der Kläranlage verursachende gezielte Denitrifikation ist aber in
der hier betroffenen Kläranlage Q. im maßgeblichen Jahr 1995 wie auch in den
Vorjahren unstreitig nicht vorgenommen worden. Angesichts dessen ist unabhängig von
der weiteren Frage der gebührenrechtlichen Relevanz eines solchen Sachverhalts
schon eine durch das Abwasser der Klägerin eingetretene Kostenersparnis des
Beklagten im Bereich der kommunalen Abwasserreinigung für das Jahr 1995 ersichtlich
nicht gegeben.
Der weitere Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren, im Jahre 1995 habe zwar
keine gezielte, aber doch eine ungeregelte Denitrifikation in der Kläranlage
stattgefunden und auch hierauf habe sich ihr Abwasser angesichts der in den Gutachten
enthaltenen Aussagen vorteilhaft ausgewirkt, ist ebenfalls nicht geeignet, ernsthafte
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zuschlags zu begründen. Dabei
kann dahinstehen, ob und inwieweit ein unterstellter positiver Einfluss organischer
Verunreinigungen auf einen in der Kläranlage zwangsläufig ablaufenden bio-
chemischen Prozess, der nicht im Hinblick auf einzuhaltende Werte überwacht und
gezielt gesteuert wird, mit Blick auf die vom Kläranlagenbetreiber erbrachte Leistung
überhaupt gebührenrechtlich im Sinne einer insofern anzunehmenden verminderten
Inanspruchnahme der Einrichtung Berücksichtigung finden kann. Jedenfalls fehlt es
auch insoweit an jeglichen Darlegungen im Zulassungsantrag, dass mit den geltend
gemachten positiven Auswirkungen auf die ungesteuerte Denitrifikation
Entlastungseffekte für die in der Kläranlage erbrachte Reinigungsleistung verbunden
gewesen wären, die die durch die starken organischen Verunreinigungen ansonsten
bedingte überdurchschnittliche Inanspruchnahme der Kläranlage durch die Klägerin in
einem nennenswerten Umfang hätten ausgleichen können. Die Erforderlichkeit einer
solchen Darlegung bestand hier um so mehr angesichts der unbestritten gebliebenen
Ausführungen des Beklagten im Zulassungsverfahren, wonach selbst bei der
mittlerweile durchgeführten gezielten Denitrifikation in der Kläranlage die nunmehr
erfolgende Zuführung organisch vorgeklärter Abwässer durch die Klägerin lediglich zur
Folge habe, dass für die gezielte Denitrifizierung Methanol in einer Größenordnung von
ca. 9.000,- DM (Jahr 1999) zugeführt werden müsse. Hieraus wird deutlich, dass die
früher zugeleiteten stark organisch belasteten Abwässer keinen - gegenüber der
ansonsten gegebenen überdurchschnittlichen Inanspruchnahme der Kläranlage durch
die Klägerin - gebührenrechtlich relevanten, nämlich erheblichen positiven
Entlastungseffekt für die 1995 geleistete Abwasserreinigung entfaltet haben.
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Soweit die Klägerin ferner einwendet, der Beklagte erhebe von anderen
Starkverschmutzern entgegen seiner Gebührensatzung keinen Zuschlag, mag die
sachliche Richtigkeit dieses Vorbringens dahinstehen. Die Erhebung der
Entwässerungsgebühren steht nicht im Ermessen des Beklagten, so dass das Verhalten
des Beklagten gegenüber anderen Gebührenschuldnern ohne Bedeutung für die
Rechtmäßigkeit der von der Klägerin verlangten Gebühr ist.
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Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass dem
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Verwaltungsgericht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ein Verfahrensmangel
unterlaufen ist, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Soweit die Klägerin hierzu
geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO
obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es den Sachverhalt im Hinblick auf den
alleinigen Bemessungsfaktor Sauerstoffbedarf, den Grenzwert und die vorgetragenen
günstigen Auswirkungen ihres Abwassers nicht ausreichend aufgeklärt habe, wird damit
ein für die Entscheidung erheblicher Verfahrensmangel nicht aufgezeigt. Eine
Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn sich
die weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen
wären. Hiervon ausgehend wären weitere Aufklärungsmaßnahmen durch das
Verwaltungsgericht zu den vorgenannten Aspekten nur dann zwingend vorzunehmen
gewesen, wenn sich dem Vorbringen der Klägerin (im erstinstanzlichen Verfahren)
greifbare Anhaltspunkte dafür hätten entnehmen lassen, dass die Rechtmäßigkeit des
angefochten Zuschlags wegen der konkreten Ermittlung des Vergleichswertes für
gewöhnlich belastetes Abwasser (und des daraus abgeleiteten Grenzwertes) oder der
geltend gemachten positiven Auswirkungen des Abwassers der Klägerin begründeten
Zweifeln unterliegen könnte. Dass das Vorbringen der Klägerin im erstinstanzlichen
Verfahren hierfür keine genügenden Anhaltspunkte im Sinne einer Aufdrängung
weiterer Ermittlungen bot, folgt schon daraus, dass sie entsprechend den obigen
Ausführungen selbst im Zulassungsverfahren, in dem sie ihre erstinstanzliche
Klagebegründung noch weiter ergänzt hat, keine Umstände aufgezeigt hat, die unter
den besagten Aspekten ernsthafte, durch zusätzliche Ermittlungen aufzuklärende
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zuschlags begründen könnten. Aus
dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass mit dem Zulassungsvorbringen auch nicht
hinreichend dargelegt worden ist, dass und weshalb die angegriffene Entscheidung auf
dem behaupteten Aufklärungsmangel beruhen kann, die Entscheidung also anders
ausgefallen wäre, wenn weitere, ohnehin nicht näher konkretisierte Ermittlungen
durchgeführt worden wären.
Schließlich lassen sich dem Zulassungsantrag auch nicht die geltend gemachten
besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2
Nr. 2 VwGO entnehmen. Wie oben im Einzelnen dargelegt, ergeben sich aus dem
Vorbringen der Klägerin zur ungenügenden Ermittlung des Vergleichswertes der
durchschnittlichen CSB-Belastung und der positiven Auswirkungen ihrer Abwässer auf
die Kläranlage keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Zuschlags und bedarf es insofern keiner weitergehenden,
gegebenenfalls besondere tatsächliche Schwierigkeiten begründenden Ermittlungen,
die die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebieten könnten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 13 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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