Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2010

OVG NRW (beschwerde, zahnmedizin, medizin, universität, studienjahr, zahl, verwaltungsgericht, schwund, fakultät, verwendung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 407/09
Datum:
26.01.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 407/09
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Be-schluss des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. November 2009 wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfah-ren auf 5.000,--
Euro festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen
der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der
angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in dem vorgegebenen
Prüfungsumfang nicht zu beanstanden.
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Das Vorbringen der Antragstellerin, das sich hauptsächlich auf das Fehlen eines
normativen Stellenplans und eine somit fehlende Festlegung der im Lehrangebot
relevanten Stellen bezieht, führt insbesondere nicht dazu, dass die in der Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im
ersten Fachsemester für das Wintersemester 2009/2010 festgesetzte Zahl von 48
Studienplätzen im Studiengang Zahnmedizin auf 54 zu erhöhen ist. Das
Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die zu Grunde zu legenden Stellen für
Lehrpersonal zwar nicht mehr normativ vorgegeben sind und dies grundsätzlich den
Kriterien der Kapazitätsermittlung nach §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO widerspricht, dass
dies aber bei Berücksichtigung des Stellenplans und der Stellenzuordnung in der
Lehreinheit Zahnmedizin, die sich als Fortschreibung der letztmalig im Jahre 2000 im
Landeshaushaltsplan normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit
darstellen, zulässig ist. Dagegen bestehen im Ergebnis keine Bedenken.
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Die normative Grundlage der Stellenausstattung des Fachbereichs Medizin der
Universität Düsseldorf und des Universitätsklinikums Düsseldorf stellt der
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Haushaltsplan des Landes (hier: Haushaltsplan 2009, Kapitel 06 107, Titel 682 10) dar.
Dieser weist entsprechend § 31b Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz NRW einen Zuschuss
in bestimmter Höhe für den laufenden Betrieb für Forschung und Lehre zu und überlässt
die Entscheidung über die Verwendung des Zuschusses gem. § 31b Abs. 2
Hochschulgesetz dem Fachbereich Medizin. Der Haushaltsplan weist die vom
Gesetzgeber bestimmte Personalausstattung dem Fachbereich Medizin der Universität
Düsseldorf differenziert nach Planstellen und anderen Stellen der jeweiligen Wertigkeit
aus. Auf dieser Grundlage hat der Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät
beschlossen, die Lehrkapazität für die Zahnmedizin im Studienjahr 2009/2010 auf 39
Stellen festzulegen. Diese Vorgehensweise, die zu einer gleichen Lehrkapazität wie im
vorhergehenden Studienjahr 2008/2009 geführt hat, begegnet keinen Bedenken.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 13 C 21/09 -, juris, und vom
22. September 2009 - 13 C 398/09. u. a., 13 C 404/09 - juris.
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Der Hinweis der Antragstellerin auf den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom
24. März 2009 6 B 10123/09.OVG - vermag eine Entscheidung zu ihren Gunsten nicht
zu bewirken. Jene Entscheidung ist u. a. dadurch gekennzeichnet, dass sich die
betroffene Universität nicht in der Lage gesehen hat, "die Lehrangebotsplanung nach
kapazitätsrechtlichen Maßstäben selbst in die Hand zu nehmen" und dass noch weitere
Mängel (beispielsweise zum stationären und ambulanten Krankenversorgungsabzug)
zu verzeichnen waren. Diese Situation ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil beim
Antragsgegner eine nachvollziehbare Stellenübersicht für die Lehreinheit Zahnmedizin
besteht. Die Antragstellerin kann auch nicht durch eine bloße Bezugnahme auf die
zitierte Entscheidung die Fehlerhaftigkeit der angesetzten Werte für Krankenversorgung
geltend machen, die der Senat in früheren Entscheidungen im Grundsatz nicht
beanstandet hat. Davon, dass unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidung
die "Stellenstruktur mit 192 DS (SWS) nicht ordnungsgemäß normativ ausgewiesen ist",
kann deshalb keine Rede sein – unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht von
einer Deputatstundenzahl von 200 DS ausgegangen und deshalb die in der
Beschwerde genannte Zahl von 192 DS ohnehin nicht zutreffend ist. Für eine Erhöhung
der festgesetzten Zulassungszahl im Wege einer Notkompetenz des Gerichts ist
ebenfalls kein Raum.
6
Angesichts des Ansatzes eines Schwundausgleichsfaktors von 1/1,00 in den
Kapazitätsberechnungen ist auch das nicht näher substantiierte Vorbringen der
Antragstellerin, "es sei unglaubwürdig, dass kein Schwund eingetreten sei", nicht
relevant.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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