Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2005
OVG NRW: bindungswirkung, bundesamt, datum
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Gericht:
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Vorinstanz:
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Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 195/05
14.03.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
18. Senat
Beschluss
18 E 195/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 5349/04
Abschiebungshindernis Ausreisehindernis Bindungswirkung
AufenthG § 25 Abs. 5
Hat das Bundesamt ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7
AufenthG (vormals § 53 Abs. 6 AuslG) verneint, so kann wegen der sich
aus § 42 Satz 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde ergebenden
Bindungswirkung aus dem entsprechenden Sachverhalt auch kein
Ausreisehindernis im Sinne des allenfalls in den Blick zu nehmenden §
25 Abs. 5 AufenthG hergeleitet werden.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren
gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Die von den Klägern beabsichtigte
Rechtsverfolgung bietet aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen
(vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen sei ergänzend lediglich nochmals hervorgehoben,
dass in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, dass in solchen Fällen, in denen - wie
hier - das Bundesamt ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60
Abs. 7 AufenthG) verneint hat, wegen der sich aus § 42 Satz 1 AsylVfG für die
Ausländerbehörde ergebenden Bindungswirkung aus dem entsprechenden Sachverhalt
auch kein Ausreisehindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG hergeleitet werden.
Vgl. den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2005 - 18 A 4080/03 -.
Das gleiche gilt hinsichtlich der aufgrund der Maßgeblichkeit des neuen Rechts im
vorliegenden Verfahren vom Verwaltungsgericht nunmehr allenfalls noch in den Blick zu
nehmenden Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.