Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.11.1999

OVG NRW: kreis, abfallentsorgung, haushalt, juristische person, satzung, kapital, zahl, reststoffdeponie, gebühr, gewerbesteuer

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 5359/94
Datum:
24.11.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 5359/94
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 7137/93
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks R. 3 in H. .
2
Durch Abgabenbescheide vom 9. März 1992 und 8. März 1993 zog der
Funktionsvorgänger des Beklagten (nachfolgend für beide: der Beklagte) den Kläger für
dieses Grundstück zu Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 204,00 DM für das Jahr
1992 und in Höhe von 259,20 DM für das Jahr 1993 heran. Der Berechnung der
Gebühren lag jeweils ein Zwei-Personen-Haushalt zugrunde unter Berücksichtigung
einer Ermäßigung für den reduzierten Abfuhrrhythmus.
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Die Widersprüche des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom
16. September 1993 und 14. September 1993 zurück.
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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, infolge
konsequenter Müllvermeidung (u.a. Eigenkompostierung) und Zuführung von
wiederverwertbaren Stoffen zu gesonderten Sammlungen liege das
Restmüllaufkommen seines Haushalts bei höchstens 20 bis 30 l in vier Wochen.
Diesem Umstand trage der pauschale, an die Haushaltsgröße gekoppelte
Wahrscheinlichkeitsmaßstab des Beklagten keine Rechnung.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Abgabenbescheid des Beklagten vom 9. März 1992 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 16. September 1993 und den Abgabenbescheid vom 8.
März 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. September 1993
aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
9
Zur Begründung hat der sich auf den Inhalt der Widerspruchsbescheide berufen.
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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen
wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
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Mit der Berufung macht der Kläger geltend, der Beklagte habe bei der
Gebührenbemessung die Folgen der Einführung des Dualen Systems (u.a. Absinken
des Restmüllaufkommens) nicht bedacht. Die R. -S. -Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH
(RSAG) habe für den Zeitraum 1993 einen Gewinn von über 15 Mio. DM erzielt. Dies
lasse darauf schließen, daß die Gebührenkalkulation gewinnorientiert angelegt und der
Kostendeckungsgrundsatz nicht beachtet worden sei. Beispielsweise sei die Zahl der
anschlußpflichtigen Anwohner zu niedrig angesetzt worden. 1992 und 1993 seien noch
Rücklagen für eine neue Deponie und eine Müllverbrennungsanlage gebildet worden,
obwohl bereits abzusehen gewesen sei, daß die vorhandenen
Müllverbrennungsanlagen in Leverkusen und Köln nicht ausgelastet seien. Nicht
ansatzfähig seien die sog. Haftungsfreistellungszuschläge für die Benutzung der
Deponie des Kreises E. sowie die eingesetzten Gutachterkosten. Die Abfuhrkosten
seien überhöht.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor, bei Aufstellung der Gebührenkalkulation Ende 1991 bzw. Ende 1992 seien
die maßgeblichen Kostenfaktoren ordnungsgemäß prognostiziert worden. Dies gelte
sowohl für die Auswirkungen des Dualen Systems als auch für die
Bevölkerungsentwicklung und die Entwicklung der Deponiekosten des Kreises E. . Zur
Zahlung eines Deponiekostenzuschlags, der 1992 und 1993 jeweils 3,49 DM/t betragen
habe, sei die RSAG aufgrund eines Vertrages mit dem Kreis E. vom 29. Juni 1984
verpflichtet gewesen. Die Höhe der Abfuhrkosten ergebe sich aus Verträgen, die nach
einer beschränkten Ausschreibung 1986 über eine Laufzeit von 10 Jahren
abgeschlossen worden seien. Für die Anlage einer Deponie oder den Bau einer
Müllverbrennungsanlage seien keine Rückstellungen gebildet worden. Gutachterkosten
bezögen sich allerdings hierauf, z.B. für Umweltverträglichkeitsprüfungen 1992 und
1993 im Rahmen der Standortsuche für eine neue Deponie (1992 = 200.000 DM; 1993 =
500.000 DM). Mit dieser Planung habe er sich unter Berücksichtigung fehlender
Entsorgungsmöglichkeiten im Kreisgebiet im Hinblick auf seine Stellung als
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entsorgungspflichtige Körperschaft und im Hinblick auf den Abfallentsorgungsplan für
den Regierungsbezirk K. vom Januar 1992 im Rahmen des Nachweises einer
langjährigen Entsorgungssicherheit beschäftigen müssen. Gutachterkosten seien auch
angefallen für die Überarbeitung und Fortschreibung der Abfallmengeprognosen 1992
und 1993 sowie für die Abfallmengemessungen 1992 im Ortsteil Rheinbach/Oberdrees,
die ergeben habe, daß das Restmüllaufkommen linear mit der Zahl der Personen pro
Haushalt ansteige. Letztere Erkenntnis sei bereits im Rahmen der
Gebührenbedarfsberechnung 1993 bei Aufteilung des haushaltsgrößenabhängigen
Kostenblocks berücksichtigt worden. Beratungs- und Gutachterkosten fielen auch für die
Steuerberatung sowie die Untersuchung betrieblicher Anlagen und Abläufe an. Insoweit
seien die aus den Vorjahren bekannten Aufwendungen als Ansatz in die Kalkulation
übernommen worden.
Von den im Wirtschaftsplan der RSAG veranschlagten Rückstellungen (1992 =
1.993.000,00 DM; 1993 = 1.612.000,00 DM) entfalle der größere Teil auf den
Entgeltbereich, der Gebührenbereich sei nur mit 424.000,00 DM (1992) bzw. 423.000,00
DM (1993) belastet worden. Es handele sich um Rückstellungen für künftige
Nachsorgeverpflichtungen für die weitgehend verfüllte Deponie in Sankt Augustin.
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In der Gebührenkalkulation seien kalkulatorische Abschreibungen überwiegend nach
Anschaffungskosten, teilweise entgegen dem öffentlichen Preisrecht nach
Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet worden. Von dem unzulässigen Mehransatz
von 813.000,00 DM im Jahre 1992 entfielen allerdings nur 36,4 % auf den
Gebührenbereich (für 1993: 45,5 % von 1.279.000,00 DM). Bei den kalkulatorischen
Zinsen ergebe sich unter Berücksichtigung des öffentlichen Preisrechts mit Reduzierung
des kalkulatorischen Zinssatzes von 8 % auf 6,5 % für 1992 ein Zuvielansatz von
512.000,00 DM, davon entfielen 25,9 % auf den Gebührenbereich (für 1993: 39,7 % von
779.000,00 DM). Diese Fehlansätze bei den kalkulatorischen Zinsen und
Abschreibungen könnten jedoch durch einen nach öffentlichem Preisrecht zulässigen
Ansatz von 1,5 % vom Umsatz für das allgemeine Unternehmerwagnis und den Ansatz
der Gewerbesteuern (1992 und 1993 je 300.000,00 DM) ausgeglichen werden.
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Der in der Jahresbilanz der RSAG für 1993 ausgewiesene Gewinn von über 15,7 Mio.
sei überwiegend durch steuerlich bedingte Einflüsse (Auflösung von
Steuerrückstellungen, Verminderung der Körperschaftsteuer durch Auszahlen des
Gewinns an die Gesellschafter, bilanzielle Neubewertung einzelner Positionen im Zuge
einer Betriebsprüfung) entstanden. Das Betriebsergebnis sei ferner dadurch positiv
beeinflußt worden, daß die Zahl der geschätzten Einwohner stärker als prognostiziert
gestiegen sei, daß die Altpapierpreise unerwartet gestiegen seien, daß Mehreinnahmen
durch die Mitbenutzung der in Betrieb genommen Sickerwasseranlage erzielt worden
seien und daß durch Verzögerungen bei der Einführung der Biotonne weniger
Umstellungskosten entstanden seien.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu eingereichten Verwaltungsvorgänge
sowie auf die Gerichtsakten und Beiakten des Verfahrens 9 A 6065/96 ergänzend
Bezug genommen.
21
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen
Gebührenbescheide für die Jahre 1992 und 1993 sind nicht rechtswidrig und verletzen
den Kläger nicht in seien Rechten.
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I. Gebührenbescheid für 1992
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die
Inanspruchnahme der seitens des Kreises gemäß §§ 1, 2 der Satzung über die
Entsorgung von Abfällen durch den R. -S. -Kreis vom 12. Dezember 1991 (Abfallsatzung
- AS - 1992) als öffentliche Einrichtung betriebenen Abfallentsorgung sind die §§ 1 - 4, 6
der Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung durch den R.
S. -Kreis vom 12. Dezember 1991 (Gebührensatzung - GS - 1992). Die genannten
Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in materieller Hinsicht
nicht zu beanstanden.
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1. Dies gilt zunächst für die in § 4 GS 1992 und Nr. 1 Gebührentarif (GT) zu § 1 GS 1992
enthaltenen Maßstabsregelungen, die im wesentlichen auf die Größe der Haushalte, die
Inanspruchnahme einer Regelausstattung (zur Bemessung der Regelausstattung nach
wahrscheinlichem Abfallaufkommen je Personenzahl/Haushalt siehe S. 4 der
Gebührenbedarfsberechnung 1992) und den Abfuhrrhythmus (wöchentlich oder 14-
tägig) abstellen. Bei diesem Maßstab handelt es sich um einen zulässigen
Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969,
GV NRW S. 712, in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 6. Oktober 1987,
GV NRW S. 342 (KAG), der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,
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vgl. Urteil vom 27. März 1991 - 9 A 2488/89 - zur Maßstabsregelung des Beklagten für
das Jahr 1988,
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nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme steht.
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Soweit der Kläger meint, der Satzungsgeber hätte die bisherige Maßstabsregelung
verändern müssen, weil ab dem Jahre 1992 die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme
am Dualen System bestanden habe, verkennt er, daß bei Erlaß der Gebührensatzung
1992 im Dezember 1991 noch keine auf das Kreisgebiet bezogenen Erfahrungswerte
über die Auswirkungen dieses Systems vorlagen und deshalb keine zuverlässigen
Prognosen über die Anziehungskraft des Dualen Systems speziell auf die Bevölkerung
des Kreisgebiets und die daraus resultierenden Auswirkungen auf das Müllaufkommen
angestellt werden konnten. Der Satzungsgeber konnte insoweit nur auf allgemeine
Prognosen zurückgreifen und hat das getan. Insoweit sei darauf hingewiesen, daß bei
der Kalkulation der Gebührensätze, wie sich aus den Seiten 2 und 6 des
Wirtschaftsplans 1992 der RSAG (Beiakte Heft 7) ergibt, die Auswirkungen des Dualen
Systems auf das Restmüllaufkommen und den Gebührenbedarf (sprich:
Kostenbeteiligung der Arbeitsgemeinschaft Duales System R. -S. -Kreis - ARGE -
gemäß Vertrag mit der RSAG vom 23. Oktober 1991) durchaus berücksichtigt worden
sind. Denn danach ist die RSAG, die der Kreis mit der Durchführung der
Abfallentsorgung beauftragt hat (s. hierzu Vertrag zwischen Kreis und RSAG vom 28.
Februar 1983 sowie § 1 Abs. 2 AS 1992) u.a. davon ausgegangen, daß von der für 1992
prognostizierten Gesamtabfallmenge von 219.600 t 65.500 t verwertbare Abfälle (im
einzelnen aufgeschlüsselt nach Altpapier/Pappe, Altglas/-metall, Küchenabfälle,
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Grünabfälle, Kunststoffe) anfallen, darunter 2.600 t aus der Leichtfraktion (= DSD-Sack).
Der Kostenaufwand, der der RSAG dadurch entsteht, daß sie vertragsgemäß
Leistungen für die ARGE erbringt, ist im Wirtschaftsplan 1992, Anlage 3 (Beiakte 7), mit
3.524.000,00 DM prognostiziert worden und vorab von der Kostensumme, die laut
Gebührenkalkulation 1992 auf die Gebührenzahler und Entgeltzahler umgelegt worden
ist, abgezogen worden.
Soweit der Kläger meint, der Gebührenmaßstab sei fehlerhaft, weil die
Gebührenreduktion nach Nr. 1.1 b GT bei verringertem Abfuhrrhythmus kein
genügender Anreiz zur Vermeidung und Vewertung von Abfällen im Sinne von § 9 Abs.
2 Satz 2 Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988, GV NRW S. 250, (LAbfG 1988) in der
Fassung des am 31. Januar 1992 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 14.
Januar 1992 GV NRW S. 32, (LAbfG 1992) sei, übersieht er, daß den kommunalen
Körperschaften zur Anpassung ihrer Satzungsregelungen an diese gesetzliche
Bestimmung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG 1992 eine Übergangsfrist bis zum 31.
Dezember 1993 eingeräumt worden ist. Durch Gesetz vom 23. November 1993, GV
NRW S. 887, ist diese Anpassungsfrist sogar bis zum 31. Dezember 1995 verlängert
worden.
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2. Die Gebührensatzung 1992 enthält auch in bezug auf die Entsorgung von Abfällen
von Wohngrundstücken in Tarif Nr. 1.1a, 1.1b, 1.3, 1.4 GT - hier speziell Tarifnummer
1.1b = 204,00 DM für den Zwei-Personen-Haushalt bei 14-tägiger Abfuhr - gültige
Gebührensätze, die jedenfalls im Ergebnis den gesetzlichen Vorgaben, namentlich des
KAG und des LAbfG 1988, entsprechen.
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Jedenfalls ist die Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, wonach das
veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht
überschreiten soll, im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Senats zulässigen
Toleranzen,
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vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213,
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nicht verletzt. Dies gilt sowohl für den Gesamtgebührenbereich als auch für die
gebildeten Teilgebührenbereiche "Haushalte", "Gewerbecontainer-Tonnen",
"Beistellsäcke" und "Haushaltsge-räte", auf die die veranschlagten Kosten nach
sachgerechten Verteilungsschlüsseln (siehe Anlage 1 zur Gebührenbedarfsberechnung
1992) verteilt worden sind. Das hier interessierende, für die Entsorgung von Abfällen
von Wohngrundstücken bzw. von zu Wohnzwecken genutzten Teilen von gemischt
genutzten Grundstücken veranschlagte Gebührenaufkommen von 51.676.000,00 DM
(Wirtschaftsplan 1992, Anlage 4, Spalte 3, sowie Gebührenbedarfsberechnung 1992, S.
6 und 7) übersteigt selbst bei Korrektur unzulässiger Kostenansätze der
Ursprungskalkulation unter Berücksichtigung der vom Beklagten im Prozeß
zulässigerweise nachgeschobenen Erläuterungen und Unterlagen nicht das
ansatzfähige Kostenvolumen um mehr als 3 %. Das heißt, das ansatzfähige
Kostenvolumen macht mind. 50.170.873,00 DM aus (50.170.873,00 DM zuzüglich 3 %
hiervon (= 1.505.127,00 DM) = 51.676.000,00 DM).
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Die ursprüngliche Gebührenkalkulation, die mit einem Bruttoaufwand von 51.656.086,00
DM für den Haushaltsgebührenbereich abschloß (s. Gebührenbedarfsberechnung 1992,
Anlage 2, Spalte 2, sowie Anlage 1, Spalte 4), wies zwar einzelne korrekturbedürftige
Kostenansätze auf, diese machen jedoch nicht mehr als 51.656.086,00 DM -
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50.170.873,00 DM = 1.485.213,00 DM aus, so daß der hier interessierende
Gebührensatz nach Nr. 1.1b GT für den Zwei-Personen-Haushalt von jährlich 204,00
DM im Ergebnis zu Recht festgelegt worden ist.
Im einzelnen gilt folgendes: Im Rahmen der vom Kreis bei Aufstellung der
Gebührenkalkulation für das Jahr 1992 zu treffenden Prognoseentscheidung, welches
die voraussichtlichen ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG, § 9
Abs. 3 LAbfG 1988 für die von ihm nach § 1 Abfallsatzung 1992 betriebene öffentliche
Einrichtung Abfallentsorgung sein werden, hatte der Kreis u.a. abzuschätzen, wie hoch
die Entgelte für 1992 in Anspruch zu nehmende Fremdleistungen sein würden (§ 6 Abs.
2 Satz 2 KAG). Fremdleistungen sind insoweit die Dienste und Tätigkeiten, die die
RSAG als mit der Durchführung der Abfallentsorgung im Kreisgebiet beauftragte
juristische Person des privaten Rechts (s. Vertrag zwischen Kreis und RSAG vom 28.
Februar 1983) für den Kreis ausführt. Für die Prognose, welches Entgelt der
Fremdleister (RSAG) wahrscheinlich für den für 1992 prognostizierten Leistungsumfang
verlangen kann, ist auszugehen von den vertraglichen Grundlagen. Sehen diese -wie
der Vertrag vom 28. Februar 1983 - keinen Fest- oder Marktpreis, sondern einen
Erstattungspreis nach entstandenem Aufwand mit jährlicher (nachträglicher)
Abrechnung vor (s. §§ 3 und 4 des Vertrages), dann hat der Kreis im Rahmen seiner
Gebührenkalkulation zu prüfen, ob der vom Fremdleister im Rahmen einer
Vorkalkulation (hier: Wirtschaftsplan 1992 der RSAG) geforderte Preis den gesetzlichen
Vorgaben entspricht, die geltend gemachten Selbstkosten sich als betriebsnotwendige
Kosten im Rahmen der Aufgabenstellung darstellen und ihre Bemessung nicht dem
Äquivalenzprinzip widerspricht.
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Vgl. Teilurteil des Senats vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147;
Urteil vom 30. September 1996 - 9 A 3980/93 -.
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Gesetzliche Vorgaben für Entgelte für Leistungen aufgrund öffentlicher Aufträge - hier
der Vertrag vom 28. Februar 1983 - enthalten die Verordnung PR Nr. 30/53 über die
Preise bei öffentlicher Aufträgen in der Fassung vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) -
VO PR 30/53 - und die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten -
LSP - (Anlage zur VO PR 30/53). Die Einhaltung der LSP ist für - wie hier - vereinbarte
Selbstkostenerstattungspreise (s. §§ 5 Abs. 6 Nr. 2, 7 VO PR 30/53) zwingend (§§ 1
Abs. 3, 8 VO PR 30/53).
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Die vom Kreis in seine Kalkulation übernommene Vorkalkulation der RSAG
(Wirtschaftsplan 1992) entsprach bezüglich der kalkulatorischen Abschreibungen und
der kalkulatorischen Zinsen nicht den zwingenden Vorgaben der LSP (Nrn. 37 bis 46).
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a) Nach Nr. 38 LSP sind Abschreibungen nach dem Anschaffungspreis oder den
Herstellkosten der Anlagegüter zu berechnen, während die RSAG die Abschreibungen
teilweise nach Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet hat (insgesamt für den
gesamten Geschäftsbereich der RSAG laut Anlage 2 b zum Wirtschaftsplan 1992 DM
5.623.000,00). Nach der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10. März 1998 überreichten
und erläuterten Auflistung ( Beiakte 7, Anlage 5) wären bei Berechnung der
Abschreibung auf der Basis historischer Anschaffungswerte lediglich 4.810.000,00 DM
ansetzbar gewesen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß die vom Beklagten
überreichte und erläuterte Auflistung unvollständig oder unrichtig ist. Auch der Kläger
hat diesbezüglich keine Einwände erhoben. Der danach überhöhte Ansatz von
5.623.000,00 DM - 4.810.000,00 DM = 813.000,00 DM bezieht sich allerdings auf den
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gesamten Geschäftsbereich der RSAG, der sowohl einen Entgeltbereich als auch einen
Gebührenbereich umfaßt (s. Wirtschaftsplan 1992, S. 14), wobei letzterer vom Beklagten
in seiner Gebührenkalkulation nochmals aufgeteilt ist in die Gebührenbereiche
Haushalte (hier einschlägig), Gewerbecontainer und -tonnen, Beistellsäcke und
Haushaltsgeräte (S. Anlage 1 zur Gebührenbedarfsberechnung 1992). Nach der
erwähnten Auflistung (Beiakte 7, Anlage 5) entfallen von den im Wirtschaftsjahr 1992
angesetzten kalkulatorischen Abschreibungen (5.623.000,00 DM) nur 2.047.000,00 DM
= 36,4 % auf den Gebührenbereich. Dementsprechend beträgt der auf den (gesamten)
Gebührenbereich entfallende überhöhte Ansatz 36,4 % von 813.000,00 DM =
295.932,00 DM (im folgenden wird dieser Abzugsbetrag im Sinne einer Unterstellung zu
Gunsten des Klägers voll auf den Gebühren-Teilbereich Haushalte bezogen). Hinzu
kommen 14 % Mehrwertsteuer = 41.430,00 DM.
b) Die kalkulatorischen Zinsen auf das betriebsnotwendige Kapital im Sinne der Nrn. 43
bis 46 LSP (für 1992 nach der bereits erwähnten vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10.
März 1998 überreichten und erläuterten Auflistung - Beiakte 7/Anlage 5 - 34.150.000,00
DM) sind von der RSAG mit 8 % angesetzt worden, während nach Nr. 43 Abs. 2 LSP
i.V.m. der Verordnung PR - Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen
Zinssatzes vom 17. April 1972 (Bundesanzeiger Nr. 78) höchstens 6,5 % ansetzbar
waren. Statt der im Wirtschaftsplan 1992, Anlage 2 b, angesetzten kalkulatorischen
Zinsen von 2.603.000,00 DM hätten also nur 6,5 % von 34.150.000,00 DM
betriebsnotwendigem Kapital abzüglich 129.000,00 Zinsen für Finanzanlagen (s. LSP
Nr. 43 Abs. 4) = 2.090.750,00 DM angesetzt werden dürfen. Allerdings beziehen sich die
im Wirtschaftsplan 1992 angesetzten überhöhten kalkulatorischen Zinsen auf den
gesamten Geschäftsbereich der RSAG (Gebühren- und Entgeltbereich). Auf den
Gebührenbereich entfallen nach der vom Beklagten erläuterten Auflistung (Beiakte 7,
Anlage 5), deren Richtigkeit anzuzweifeln der Senat keinen Anlaß hat, lediglich
673.000,00 DM = 25,85 %. 25,85 % von ansetzbaren 2.090.750,00 DM kalkulatorischen
Zinsen für den Gesamtbetrieb machen 540.459,00 DM ansetzbare kalkulatorische
Zinsen für den Gebührenbereich aus. Der Zuvielansatz in der Gebührenkalkulation
beträgt danach für den Gebührenbereich 673.000,00 DM - 540.459,00 DM = 132.541,00
DM (wie oben unter a) unterbleibt eine weitere Reduzierung auf den Haushalt-
Gebührenbereich). Hinzu kommen 14 % Mehrwertsteuer = 18.556,00 DM.
42
c) Nicht zu beanstanden ist der Ansatz der Abfuhrkosten. Der Beklagte hat im einzelnen
dargelegt, daß die RSAG mit den beteiligten Abfuhrunternehmen 1986 Verträge über
eine Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen hat. An diese Verträge, die auch eine
Anpassung an die Kostenentwicklung vorsahen, war die RSAG gebunden. Es sind
keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die RSAG im Zeitpunkt des Abschlusses der
Verträge 1986 überhöhte, dem Äquivalenzprinzip widersprechende Preise akzeptiert
hat. Wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Auflistung und Erläuterung (Beiakte
Heft 7, Anlage 7) ergibt, machen die Anpassungen an die Preisentwicklungen in fünf
Jahren ca. 25 bis 27 % aus, wobei für 1992 eine Anhebung von 7,7 % einkalkuliert ist
(Wirtschaftsplan 1992, S. 11). Der weitergehende Anstieg der Abfuhrkosten gegenüber
dem Basisjahr 1987 ergibt sich aus dem Anstieg der Einwohnerzahl und der
Veränderung der Abfuhrleistung durch Einführung neuer Sammel- und Tonnensysteme
(Biotonne, Monopapiertonne).
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d) Auch der Ansatz der Deponiekosten für die Benutzung der zentralen Mülldeponie des
Kreises E. in Mechernich ist nicht zu beanstanden (90,00 DM/t laut Wirtschaftsplan
1992, S. 11). Aufgrund des Vertrages zwischen dem Kreis E. und der RSAG vom 29.
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Juni 1984 (Beiakte 7, Anlage 3) war die RSAG gehalten, die in § 8 des Vertrages
vereinbarten Entgelte zu zahlen. Diese bestanden aus einem Grundpreis, der sich nach
der im Zeitpunkt der Anlieferungen jeweils geltenden Gebührensatzung über die
Abfallbeseitigung im Kreis E. richtete, und einem pauschalen Zuschlag von 3,00 DM/t,
der entsprechend der Veränderung des Lebenshaltungskostenindexes angepaßt wurde.
Dieser Zuschlag belief sich für 1992 und 1993 auf 3,49 DM/t. Da im Zeitpunkt der
Kalkulation die Gebührenfestsetzung des Kreises E. für die Benutzung der Deponie für
das Jahr 1992 noch nicht vorlag, hatte der Beklagte abzuschätzen, wie hoch diese
voraussichtlich sein würde. Er hat die Gebühr mit voraussichtlich 90,00 DM - 3,49 DM =
86,51 DM angesetzt, während sie später tatsächlich auf 81,45 DM festgesetzt worden ist
(Beiakte 7, Anlage 2). Anhaltspunkte dafür, daß die Schätzung der RSAG und des
Kreises im Dezember 1991 fehlerhaft war, hat der Senat nicht.
e) Der Ansatz von Berater- und Gutachterkosten (Wirtschaftsplan 1992, Anlage 2 b =
472.000,00 DM) für den gesamten Geschäftsbereich der RSAG ist - abgesehen von
veranschlagten 200.000,00 DM für eine Umweltverträglichkeitsstudie im Rahmen der
Standortsuche für eine geplante Reststoffdeponie (Wirtschaftsplan 1992, S. 12) - sowohl
dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Sache nach bezogen
sich diese Gutachter-/Beraterkosten von 472.000,00 DM - 200.000,00 DM = 272.000,00
DM einmal auf übliche, extern vergebene Aufträge zur Untersuchung und/oder
Optimierung betrieblicher Anlagen und Abläufe, wie sie in ähnlicher Weise auch in den
Vorjahren angefallen waren (z. B. für 1991 DM 280.000,00, S. Wirtschaftsplan 1992,
Anlage 2 b), zum anderen auf eine 1992 durchgeführte Abfallmengemessung im Ortsteil
R. bach/O. (S. Gebührenbedarfsberechnung 1993, S. 4) und die Fortschreibung der
Abfallmengeprognose durch Prof. D. (Wirtschaftsplan 1992, S. 12).
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Der Ansatz von Kosten für extern vergebene Beratungsaufträge ist gerechtfertigt, wenn
diese Beauftragung zur sachgerechten Durchführung der vertraglich übernommenen
Leistungen des privaten Auftragnehmers (RSAG) notwendig ist. Denn - sofern der
Vertrag zwischen dem öffentlichen Auftraggeber (Kreis) und dem privaten
Auftragnehmer (RSAG) wie hier nichts anderes vorsieht - bleibt es grundsätzlich dem
Ermessen des beauftragten Unternehmens (RSAG) überlassen, ob es seine
vertraglichen Leistungen ganz mit eigenem Personal oder ganz oder teilweise mit
Fremdpersonal (Gutachter) durchführt (vgl. zur Bewertung in Anspruch genommener
Dienstleistungen nach LSP Nr. 8 Abs. 2 Buchstabe b LSP). Vertraglicher
Leistungsgegenstand des Vertrages zwischen RSAG und dem Kreis vom 28. Februar
1983 war die Durchführung der dem Kreis nach der Abfallsatzung und nach § 5 LAbfG
1988 als entsorgungspflichtige Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von § 3
Abs. 2 AbfG obliegende Aufgabe der öffentlichen Abfallentsorgung. Zur öffentlichen
Aufgabe der Abfallentsorgung gehört nicht nur der Betrieb der eigentlichen
Müllsammlung und - entsorgung (s. § 3 Abs. 2 AbfG), sondern neben der Beratung der
Abfallbesitzer (§ 9 Abs. 3 LAbfG 1988) auch die Aufstellung eines auf das Gebiet
bezogenen Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LAbfG 1988).
Abfallwirtschaftskonzepte, die von den Kreisen unter Beachtung des von der oberen
Abfallwirtschaftsbehörde (§ 34 LAbfG 1988) aufgestellten Abfallentsorgungsplans (§§
16, 17 LAbfG 1988) aufzustellen sind, enthalten das auf einen bestimmten zeitlichen
Zielhorizont ausgerichtete Konzept der vorhandenen und geplanten Anlagen der
Abfallentsorgung unter Berücksichtigung der für die Zukunft zu erwartenden
Entwicklung des Abfallaufkommens nach Art, Menge und Entsorgungsmöglichkeiten (s.
hierzu ab 31. Januar 1992 auch: § 5 a LAbfG 1992).
46
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, daß die RSAG Kosten für eine für
1992 geplante und durchgeführte Abfallmengemessung angesetzt hat. Das Ergebnis
einer solchen Messung ist Grundlage für den Ansatz wahrscheinlichen
Abfallaufkommen nach Haushaltsgröße und dient damit als Basis für die möglichst
realitätsnahe Ermittlung des Gebührensatzes.
47
Entsprechendes gilt für die Aktualisierung und Fortschreibung der
Abfallmengeprognose. Sie ist eine notwendige und ständig fortzuschreibende Aufgabe,
die die Zahlengrundlage für langfristige Planungen und eventuell notwendig werdende
Anpassungen der vorhandenen Anlagen der Abfallentsorgung liefert.
48
Ob der Beklagte berechtigt war, im Rahmen seiner Gebührenkalkulation den in der
Vorkalkulation der RSAG enthaltenen Ansatz von 200.000,00 DM für eine
Umweltverträglichkeitsstudie im Zusammenhang mit der Standortsuche für eine
geplante, später nicht gebaute Reststoffdeponie zu akzeptieren, kann offenbleiben. Der
Senat setzt diesen Betrag zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer (insgesamt 200.000,00 DM +
28.000,00 DM = 228.000,00 DM) vorsichtshalber vom Kostenansatz ab (wie oben unter
a) unterbleibt eine weitere Reduzierung auf den Haushalt-Gebührenbereich).
49
f) Ob die RSAG im Rahmen ihrer Entgeltkalkulation berechtigt war, für 1992
Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen für die weitgehend verfüllte eigene
Mülldeponie in Sankt Augustin anzusetzen, etwa als Einzelwagnis nach Nr. 47 Abs. 3
LSP, obwohl eine Verfüllung dieser Deponie in 1992 mit Hausmüll gar nicht vorgesehen
war, kann offenbleiben. Denn selbst bei Streichung des entsprechenden Betrages wird
die Gebührensatzfestsetzung nicht fehlerhaft. Wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.
März 1998 (Gerichtsakte Bl. 67) im einzelnen dargelegt hat, beziehen sich die im
Wirtschaftsplan 1992, Anlage 2 b, aufgeführten Nachsorgerückstellungen von
1.993.000,00 DM in Höhe von 1.260.000,00 DM auf Rückstellungen für Deponien, die
ausschließlich für den Entgeltbereich vorgehalten wurden. Als Rückstellungen für die
eigene Hausmülldeponie in S. A. hat er - entsprechend dem Risikozuschlag, den der
Kreis E. für seine Deponie in M. erhebt - 3,49 DM/t angesetzt. Als fiktive Abfallmenge
(sowohl für den Gebührenbereich als auch den Entgeltbereich) hat er die
Jahresabfallmenge angesetzt, die nach dem Wirtschaftsplan 1992, S. 9, zur Deponie im
Kreis E. verbracht werden sollte, nämlich 209.900 t. Multipliziert mit 3,49 DM/t ergibt dies
einen Ansatz von 732.551,00 DM = ungefähr 733.000,00 DM (= 1.993.000,00 DM -
1.260.000,00 DM). Von dieser angesetzten Müllmenge von 209.900 t entfallen jedoch
nur 153.900 t auf den Gebührenbereich (s. Wirtschaftsplan 1992, S. 6 und 9), davon
wiederum nur 113.490 t auf den Gebührenbereich für Restmüllabfall aus Haushalten (S.
Gebührenbedarfsberechnung 1992, Anlage 1, Schlüssel G). Dementsprechend sind in
der Gebührenkalkulation 1992 - bezogen auf den hier interessierenden
Gebührenbereich für Haushalte - 113.490 t x 3,49 DM/t = 396.080,00 DM zuzüglich 14 %
Mehrwertsteuer (= 55.451,00 DM) angesetzt, die möglicherweise nicht ansatzfähig
waren.
50
g) Nicht ansetzungsfähig - weil nicht betriebsnotwendig - ist auch der Ansatz von 14 %
Mehrwertsteuer für eigene Leistungen des Kreises. Letztere sind im Wirtschaftsplan der
RSAG 1992, Anlage 2 b, als Umlage RSK - Personal = 505.000,00 DM und externe
EDV-Kosten = 116.000,00 DM angesetzt. Zwar ist der Beklagte berechtigt, im Rahmen
der von ihm aufzustellenden Gebührenkalkulation für 1992 neben den Fremdkosten der
RSAG die eigenen Kosten als Aufwand anzusetzen, die durch den Einsatz des
kreiseigenen Personals und der kreiseigenen EDV-Anlage entstehen, sofern Personal
51
und Maschinenpark für die originär dem Kreis gesetzlich obliegende Aufgabe der
öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung eingesetzt werden. Daß entsprechende
Kosten entstanden sind , hat der Beklagte ausdrücklich versichert. Der Senat hat keine
Anhaltspunkte dafür, daß dieser Ansatz unrichtig ist. Auch der Kläger hat diesbezüglich
keine Einwände erhoben.
Der Anfall dieser Kosten beim Kreis berechtigt den Kreis jedoch nicht, hinsichtlich
dieser Kosten im Rahmen seiner Gebührenkalkulation einen Mehrwertsteueraufschlag
anzusetzen. Dies gilt selbst für den Fall, daß der Kreis und die RSAG für 1992 eine
mündliche Abrede getroffen haben sollten, wie sie später in Gestalt des schriftlichen
Vertrages vom 20. Mai 1995 (Beiakte 6, Anlage 5, zu 9 A 6065/96) vorgelegt worden ist.
Danach ist der Kreis von der RSAG beauftragt worden, für die RSAG
Verwaltungstätigkeiten auszuführen, die im Rahmen der Gebührenveranlagung und der
Planung abfallwirtschaftlicher Aufgaben anfallen. Unbeschadet der Frage, ob dieser
Vertrag überhaupt rechtsgültig ist, sind jedenfalls Zusatzkosten, die durch diese
Unterbeauftragung des Kreises entstehen - hier in Gestalt der Mehrwertsteuerpflicht der
RSAG -, keine betriebsnotwendigen Aufwendungen für die Durchführung der vom Kreis
betriebenen öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung". Die Aufgabe der
Abfallentsorgung und der Gebührenkalkulation hierfür ist die ureigene Aufgabe des
Kreises. Soweit der Kreis Teilbereiche dieser Aufgabenstellung mit eigenem Personal-
und Sacheinsatz wahrnimmt, weil er dies offenbar besser kann als die RSAG, liegt darin
ein Ansichziehen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Grundvertrages zwischen Kreis und
RSAG vom 28. Februar 1983. Wenn Kreis und RSAG, obwohl sie erkannt haben
mußten, daß die Durchführung von Teilbereichen der öffentlichen Aufgabe
Abfallentsorgung besser vom Kreis als von der RSAG ausgeführt werden konnte,
gleichwohl vereinbaren, daß die RSAG auch diesen Teilbereich durchführen soll, und
anschließend die weitere Vereinbarung treffen, daß nunmehr der Kreis als
Unterbeauftragter für das beauftragte Unternehmen RSAG tätig wird, dann wirkt sich
eine solche Vertragsgestaltung gegenüber den gebührenpflichtigen, die öffentliche
Einrichtung Abfallentsorgung benutzenden Bürgern objektiv als eine die Kostenmasse
um die Mehrwertsteuer künstlich erhöhende Maßnahme aus, die zur sachgerechten
Aufgabenbewältigung nicht notwendig ist. Der unzulässige Ansatz von Mehrwertsteuer
(14 %) auf beide angegebenen Beträge macht 70.700,00 DM und 16.240,00 DM aus.
52
h) Die nicht ansatzfähigen oder als nicht ansatzfähig behandelten Kosten unter a) bis g)
belaufen sich zusammen auf: 295.932,00 DM + 41.430,00 DM + 132.541,00 DM +
18.556,00 DM + 228.000,00 DM + 396.080,00 DM + 55.451,00 DM + 70.700,00 DM +
16.240,00 DM = 1.254.930,00 DM. Die ansatzfähigen Kosten reduzieren sich damit auf
51.656.086,00 DM - 1.254.930,00 DM = 50.401.156,00 DM. Das veranschlagte
Gebührenaufkommen von 51.676.000,00 DM übersteigt also die ansatzfähigen Kosten
lediglich um den noch im Toleranzbereich liegenden Prozentsatz von 2,53 %.
53
i) Auf der Grundlage der danach gültigen Gebührensatzung 1992 ist der Kläger - wie
insoweit zwischen den Parteien nicht streitig - für 1992 zu Recht zu einer Gebühr von
204,00 DM herangezogen worden.
54
II. Gebührenbescheid für 1993
55
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die
Abfallentsorgung gemäß der Satzung über die Entsorgung von Abfällen durch den R. -
S. -Kreis vom 14. Dezember 1992 (Abfallsatzung - AS - 1993) sind die §§ 1 - 4, 6 der
56
Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung durch den R. -S. -
Kreis vom 14. Dezember 1992 (Gebührensatzung - GS - 1993). Die genannten
Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in materieller Hinsicht
nicht zu beanstanden.
1. Dies gilt zunächst für die in § 4 GS 1993 und Tarifnr. 1 Gebührentarif (GT) zu § 1 GS
1993 enthaltene Maßstabsregelung, die wiederum auf die Größe der Haushalte, die
Inanspruchnahme einer Regelausstattung und den Abfuhrrhythmus (wöchentlich oder
14-tägig) abstellt. Allerdings ist das Maß der Regelausstattung aufgrund der
Erfahrungen der Abfallzählung im Ortsteil R. bach/O. dahin verändert worden, daß
nunmehr von einem linearen Anstieg des Restmüllaufkommmens pro Einwohner
ausgegangen wird (Gebührenbedarfsberechnung 1993, S. 4, und Anlage 4). Darüber
hinaus ist ein sog. Abschlag für Eigenkompostierung eingeführt worden.
Eigenkompostierer im Sinne der Abfallsatzung 1993 sind Personen, die - obwohl sie
nicht vom Anschluß- und Benutzungszwang nach § 7 AS 1993 befreit sind - sich
verpflichtet haben, die auf dem Grundstück anfallenden Bio- und Grünabfälle unter
Verzicht auf die Inanspruchnahme der dafür angebotenen Sammelsysteme selbst zu
kompostieren und die einen Antrag auf Gewährung der in der Satzung festgelegten
Ermäßigung gestellt haben (§ 10 Abs. 7 AS 1993). Durch diesen Abschlag soll ein
Anreiz zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden. Ob es sich
insoweit um einen wirksamen Anreiz im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG 1992
handelt, kann offenbleiben. Denn die kommunalen Körperschaften sind erst ab 1.
Januar 1996 verpflichtet, entsprechende wirksame Anreize zu setzen (§ 9 Abs. 2 Satz 3
LAbfG 1992 idF. des Änderungsgesetzes vom 23. November 1993). Der Beklagte hat
auch sonstige Parameter der Maßstabsbildung und Kalkulation verändert, indem er von
einer größeren Zahl von Einwohnern (513.000, Wirtschaftsplan 1993, S. 4), einer
größeren Zahl von angeschlossenen Haushalten (190.000) und von einer Veränderung
des Abfallvolumens und des Anteils der verwertbaren Abfälle ausgegangen ist
(Wirtschaftsplan 1993, S. 6: Gesamtabfallmenge 222.000 t, Abfall zur Verwertung
73.900 t). Die im einzelnen von ihm berücksichtigten Veränderungen der
Kalkulationsgrundlagen für das Wirtschaftsjahr 1993 im Verhältnis zum Jahr 1992 sind
im Wirtschaftsplan 1993, S. 2 und 3, aufgeführt.
57
2. Auch in der Gebührensatzung 1993 ist in bezug auf die Gebührentarife der
Gesamtgebührenbereich aufgeteilt in die Teilgebührenbereiche "Haushalte",
"Gewerbecontainer/-tonnen", Beistellsäcke" und "Haushaltsgeräte". Die veranschlagten
Gesamtkosten sind nach sachgerechten Verteilungsschlüsseln (s. Anlage 1 zur
Gebührenbedarfsberechnung 1993) auf die verschiedenen Teilgebührenbereiche
verteilt worden. In bezug auf die hier interessierenden, die Entsorgung von Abfällen von
Wohngrundstücken betreffenden Tarife Nr. 1.1a, 1.1b, 1.1c, 1.1d, 1.3 und 1.4 GT (hier
speziell Tarifnummern 1.1a und 1.1c für den Zwei-Personen-Haushalt bei reduziertem
Abfallrhythmus = 354,00 DM - 94,80 DM) enthält die Gebührensatzung 1993 gültige
Gebührensätze, die jedenfalls im Ergebnis den gesetzlichen Vorgaben, namentlich des
KAG und des LAbfG 1992, entsprechen.
58
Auch im Jahr 1993 ist die Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG
eingehalten, wonach das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung nicht überschreiten soll. Das für die Entsorgung von Abfällen von
Wohngrundstücken bzw. von zu Wohnzwecken genutzten Teilen von gemischt
genutzten Grundstücken veranschlagte Gebührenaufkommen von 61.860.750,00 DM
(Wirtschaftsplan 1993, Anlage 3, Gebührenbedarfsberechnung 1993, S. 7) übersteigt
59
selbst bei Korrektur einzelner unzulässiger Kostenansätze der Ursprungskalkulation
unter Berücksichtigung der vom Beklagten im Prozeß zulässigerweise
nachgeschobenen Erläuterungen und Unterlagen nicht das ansatzfähige
Kostenvolumen um mehr als 3 %. Das heißt, das ansatzfähige Kostenvolumen macht
mind. 60.058.980,00 DM aus (60.058.980,00 DM zuzüglich 3 % hiervon (= 1.801.770,00
DM) = 61.860.750,00 DM).
Die Ursprungsgebührenkalkulation, die mit einem Bruttoaufwand von 61.924.157,00 DM
für den Haushaltsgebührenbereich abschloß (s. Gebührenbedarfsberechnung 1993,
Anlage 1), wies zwar einzelne korrekturbedürftige Kostenansätze auf, diese machen
jedoch nicht mehr als 61.924.157,00 DM - 60.058.980,00 DM = 1.865.177,00 DM aus, so
daß der hier interessierende Gebührensatz nach Nr. 1.1a und 1.1c GT für den Zwei-
Personen- Haushalt mit reduziertem Abfuhrrythmus zu Recht festgelegt worden ist.
60
Bezüglich der einzelnen Kostenansätze, die bereits oben unter I, 2, Buchstabe a - g im
Rahmen der Überprüfung der Gebührenkalkulation 1992 angesprochen worden sind,
ergibt sich für 1993 folgendes Bild:
61
a) Kalkulatorische Abschreibungen Nach der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10.
März 1998 überreichten und erläuterten Auflistung (Beiakte 7, Anlage 5) wären bei
Berechnung der Abschreibung auf der Basis historischer Anschaffungswerte lediglich
5.745.000,00 DM ansetzbar gewesen, während laut Wirtschaftsplan 1993, Anlage 1 b,
tatsächlich 7.024.000,00 DM angesetzt worden sind. Der Senat hat keine Anhaltspunkte
dafür, daß die vom Beklagten überreichte und erläuterte Auflistung unvollständig oder
unrichtig ist. Auch der Kläger hat diesbezüglich keine Einwände erhoben. Der danach
überhöhte Ansatz von 7.024.000,00 DM - 5.745.000,00 DM = 1.279.000,00 DM bezieht
sich allerdings auf den gesamten Geschäftsbereich der RSAG, (Gebührenbereich und
Entgeltbereich) (s. Wirtschaftsplan 1993, Anlage 1 b, und S. 14). Nach der erwähnten
Auflistung entfallen von den im Wirtschaftsjahr 1993 angesetzten kalkulatorischen
Abschreibungen (7.024.000,00 DM) nur 3.198.000,00 DM = 45,5 % auf den
Gebührenbereich. Dementsprechend beträgt der auf den (gesamten) Gebührenbereich
entfallende überhöhte Ansatz 45,5 % von 1.279.000,00 DM = 581.945,00 DM.
Entsprechend dem Verhältnis Gesamt-Gebührensoll (75.643.804,00 DM) zu
Haushaltsbereich-Gebührensoll (61.860.750,00 DM) (Wirtschaftsplan 1993, Anlage 3)
entfallen danach auf den Haushalt-Gebührenbereich 81,78 % = 475.915,00 DM. Hinzu
kommen 15 % Mehrwertsteuer = 71.387,00 DM.
62
b) Kalkulatorischen Zinsen Im Wirtschaftsjahr 1993 betrug das betriebsnotwendige
Kapital 51.920.000,00 DM. Die Zunahme gegenüber dem Jahr 1992 ergibt sich daraus,
daß inzwischen die Sickerwasservorreinigungsanlage in Betrieb genommen worden
war und auch Erweiterungen des Kompostplatzes in Gebrauch genommen worden
waren (S. Wirtschaftsplan 1993, S. 13). Dies führte dazu, daß Anlagen im Bau, die
bisher nicht zum betriebsnotwendigen Kapital zählten, dieses nunmehr erhöhten. Bei
richtigem Ansatz von 6, 5 % nach LSP auf das betriebsnotwendige Kapital =
3.374.800,00 DM abzüglich 120.000,00 DM Zinsgutschriften für Finanzanlagen wären
lediglich 3.254.800,00 DM ansetzbar gewesen. Tatsächlich sind angesetzt worden 8 %
auf 51.920.000,00 DM = 4.154.000,00 DM abzüglich Zinsgutschriften auf Finanzanlagen
von 120.000,00 DM = 4.034.000,00 DM. Von diesem den gesamten Geschäftsbereich
der RSAG betreffenden Kostenansatz entfallen nach der vom Beklagten erläuterten
Auflistung (Beiakte 7, Anlage 5), deren Richtigkeit anzuzweifeln der Senat keinen Anlaß
hat, lediglich 1.602.000,00 DM = 39,71 % auf den Gebührenbereich. 39,71 % von
63
ansetzbaren 3.254.800,00 DM kalkulatorischen Zinsen für den Gesamtbereich machen
1.292.481,00 DM ansetzbare kalkulatorische Zinsen für den Gebührenbereich aus. Der
Zuvielansatz in der Gebührenkalkulation beträgt danach für den (gesamten)
Gebührenbereich 1.602.000,00 DM - 1.292.481,00 DM = 309.519,00 DM; für den Teil-
Gebührenbereich "Haushalte" hiervon 81,78 % = 253.125,00 DM. Hinzu kommen 15 %
Mehrwertsteuer = 37.969,00 DM.
c) Abfuhrkosten Die Veränderung der Abfuhrkosten 1993 gegenüber 1992 sind im
einzelnen aufgelistet und erläutert im Wirtschaftsplan 1993, S. 11, und Anlage 1 a.
Anhaltspunkte dafür, daß diese Ansätze und Erläuterungen fehlerhaft sein könnten, hat
der Senat nicht.
64
d) Deponiekosten Die Deponiekosten für die Benutzung der zentralen Mülldeponie des
Kreises E. in M. hat der Beklagte mit 110,00 DM/t. angesetzt (Wirtschaftsplan 1993, S.
11). Nach dem dem Beklagten Ende 1992 zugeleiteten Entwurf der Gebührensatzung
des Kreises E. für die Benutzung der Zentraldeponie M. sollten die Gebühren für das
Jahr 1993 auf 107,15 DM/t heraufgesetzt werden. Zuzüglich des auch für 1993
wirksamen Zuschlags von 3,49 DM/t gemäß § 8 des Vertrages zwischen RSAG und
Kreis E. sind dies zusammen 110,64 DM/t.
65
e) Berater- und Gutachterkosten Laut Wirtschaftsplan 1993, Anlage 1 b, sind insoweit
1.200.000,00 DM angesetzt worden. Die Erhöhung ist im Wirtschaftsplan 1993, S. 12
damit begründet worden, daß Gutachten und koordinierende Ingenieurleistungen im
Bereich des Entsorgungs- und Verwertungsparks S. A. in Höhe von 200.000,00 DM
sowie 500.000,00 DM für eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der
Standortsuche für die geplante Reststoffdeponie angefallen seien. Im März 1993 ist
darüber hinaus die Aktualisierung des Abfallwirtschaftskonzepts der RSAG von Prof. D.
erstellt worden. Die Prüfer beim Regierungspräsidenten K. haben in ihrem Prüfbericht
vom 6. Mai 1996 (Beiakte Heft 4, Bl. 188, zum Verfahren 9 A 6065/96) festgestellt, daß
die RSAG für das Jahr 1993 tatsächlich Gutachterverträge über 1.217.807,00 DM und
für das Jahr 1992 in Höhe von 913.313,00 DM abgeschlossen hatte. Die Erhöhung des
veranschlagten Kostenansatzes für im Jahre 1993 zu erwartende Gutachten auf
insgesamt 1.200.000,00 DM erscheint vor diesem Hintergrund sachgerecht. Allerdings
muß - wie für 1992 - unterschieden werden zwischen Kosten für Gutachten, die sich auf
im laufenden Geschäft anfallende Ingenieurleistungen, Beratungen und Planungen
beziehen, und solche Gutachten, die sich auf (mögliche) künftige Anlageinvestitionen
(hier: 500.000,00 DM für die Umweltverträglichkeitsstudie im Rahmen der
Standortsuche für eine geplante Reststoffdeponie) beziehen.
66
Vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96. -
67
Erstere (hier: 1.200.000,00 DM - 500.000,00 DM sind - wie 1992 - voll ansatzfähig.
Letztere (= 500.000,00 DM) werden vom Senat vorsichtshalber -wie 1992 - vom
Kostenansatz abgesetzt. Da der Betrag von 500.000,00 DM den
Gesamtgebührenbereich betrifft, sind im Rahmen des Kostenansatzes für den
Gebührenteilbereich "Haushalte" 81,78 % hiervon = 408.900,00 DM zu streichen. Hinzu
kommen 15 % Mehrwertsteuer = 61.335,00 DM.
68
f) Nachsorgerückstellungen Auch für das Jahr 1993 läßt der Senat offen, ob
Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge ansetzbar sind
und in welcher Höhe dies geschehen kann. Für die Ansatzfähigkeit solcher
69
Nachsorgerückstellungen für eigene Deponien des Kreises spricht die Neufassung des
§ 9 Abs. 2 LAbfG durch das Änderungsgesetz vom 14. Januar 1992 (s. § 9 LAbfG 1992),
der ausdrücklich derartige Aufwendungen zu den ansatzfähigen Kosten im Sinne des
KAG deklariert. Für die Erstattungsfähigkeit derartiger Aufwendungen für Deponien der
RSAG im Rahmen des Auftragsverhältnisses zwischen Kreis und RSAG spricht, daß
der Vertrag zwischen RSAG und Kreis vom 28. Februar 1983 durch Zusatzvereinbarung
vom 4. Januar 1993 geändert worden ist. Als vom Kreis zu ersetzender Aufwand werden
alle Aufwendungen der RSAG bezeichnet, die der vertragsgemäßen
Aufgabendurchführung dienen und kalkulationsfähige Kosten im Sinne des KAG und
des § 9 LAbfG (1992) sind. Zwar können durch eine vertragliche Abrede zwischen Kreis
und RSAG die zwingenden Vorgaben der LSP nicht abbedungen werden (vgl. § 1 Abs.
3 VO PR 30/53). Der Ergänzungsvertrag vom 4. Januar 1993 mit der Bezugnahme auf §
9 LAbfG 1992 und die danach ansatzfähigen Rückstellungen für künftige, vorhersehbare
Nachsorgekosten für Deponien läßt sich allerdings als Vereinbarung über den Ansatz
eines Einzelwagnisses im Sinne von Nrn. 47 Abs. 3, 49 LSP verstehen.
Aus Gründen der Vorsicht - der Ergänzungsvertrag ist erst nach Beginn der
Gebührenperiode 1993 und nach Aufstellung der Kalkulation geschlossen worden -
streicht der Senat diesen Kostenansatz aus der Kostenaufstellung der
Gebührenkalkulation für 1993. Der Kostenansatz "Nachsorgerückstellungen" macht -
bezogen auf den gesamten Geschäftsbereich der RSAG - laut Wirtschaftsplan 1993,
Anlage 1 b, insgesamt 1.612.000,00 DM aus. Hiervon entfallen nach den vom Beklagten
mit Schriftsatz vom 10. März 1998 gegebenen Erläuterungen 920.000,00 DM auf
Rückstellungen für eigene Deponien, deren Kosten nur dem Entgeltbereich zugeordnet
worden sind, und 692.000,00 DM auf Rückstellungen für die Restmülldeponie in S. A. ,
die mit einem Satz von 3,49 DM/t wie im Jahre 1992 berechnet worden sind. Laut
Wirtschaftsplan 1993, S. 9 hat der Beklagte für 1993 mit einer auf der Kreisdeponie M.
abzuladenden Abfallmenge von 47.000 t für den Entgeltbereich und von 148.100 t für
den Gebührenbereich, zusammen also 195100 t, gerechnet. Laut den Erläuterungen im
Schriftsatz vom 10. März 1998 hat er dagegen für die Bildung der
Nachsorgerückstellungen 198.000 t angesetzt. Welchem Bereich dieser Mehransatz von
2.900 t zugerechnet werden muß, ist offen. Zugunsten des Klägers wird davon
ausgegangen, daß der Beklagte diese zusätzlichen 2.900 t dem Gebührenbereich
zugeordnet hat. Laut Gebührenkalkulation 1993, Anlage 1, verteilt sich die im
Wirtschaftsplan 1993, S. 9, für den Gebührenbereich geschätzte Abfallmenge von
148.100 t mit 112.570 t auf den Haushaltsbereich und mit 35.530 t auf den
hausmüllähnlichen Gewerbe-Gebührenbereich. 112.570 t + 2.900 t machen zusammen
115.470 t aus. Multipliziert mit 3,49 DM/t ergibt dies einen Betrag von 402.990,00 DM,
der dem Gebührenbereich Haushalte zugeordnet worden ist und vorsichtshalber
gestrichen wird. Hinzukommen 15 % Mehrwertsteuer = 60.449,00 DM.
70
g) Mehrwertsteuer für Eigenkosten des Kreises. Im Wirtschaftsplan 1993, Anlage 1 b,
sind unter der Rubrik Umlage RSK Personal 800.000,00 DM und unter der Rubrik
externe EDV-Kosten 308.000,00 DM, zusammen 1.108.000,00 DM, angesetzt. Der
Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß dieser Kostenansatz unrichtig ist. Insoweit ist
darauf hinzuweisen, daß der Beklagte im Preisprüfungsverfahren vor dem
Regierungspräsidenten K. eine genaue Auflistung des seitens des Kreises eingesetzten
Personals, des Umfangs des zeitanteiligen Einsatzes für die RSAG sowie der dadurch
angefallenen Personalkosten für 1993 vorgelegt hat (Beiakte 4, Bl. 230, zu 9 A 6065/96).
Im übrigen hat der Kläger diesbezüglich auch keine Einwände erhoben.
71
Der Mehrwertsteueransatz für diese Kostenposition (15 % von 1.108.000,00 DM =
166.200,00 DM) ist aus den gleichen Gründen, wie bezüglich der Gebührenkalkulation
1992 unter I 2 g dargelegt, aus der Kostenaufstellung zu streichen. Da sich der
Kostenansatz auf den gesamten Gebührenbereich bezieht, entfallen auf den hier
interessierenden Gebührenteilbereich "Haushalte" lediglich 81,78 % hiervon =
135.918,00 DM.
72
h) Die Summe aller nicht ansatzfähigen bzw. vorsichtshalber nicht angesetzten
Positionen macht zusammen 1.907.988,00 DM aus (475.915,00 DM + 71.387,00 DM +
253.125,00 DM + 37.969,00 DM + 408.900,00 DM + 61.335,00 DM + 402.990,00 DM +
60.449,00 DM + 135.918,00 DM). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
können jedoch zu hohe Kostenansätze in der Gebührenbedarfsberechnung durch zu
niedrig bemessene oder unberücksichtigt gebliebene zulässige Kostenansätze
ausgeglichen werden.
73
Vgl. Urteil vom 5. August 1984 - 9 A 1248/92 -, a.a.O.
74
Wie sich aus der vom Kreis übernommenen Vorkalkulation der RSAG (Wirtschaftsplan
1993, S. 12, und Anlage 1 b) ergibt, enthält die Preiskalkulation der RSAG für 1993
keinen Ansatz für Gewerbesteuer, obwohl ein solcher Ansatz nach Nr. 30 Buchstabe a
LSP zulässig wäre. Der Beklagte hat insoweit unter Hinweis auf das Ergebnis der
Preisprüfung beim Regierungspräsidenten K. (Beiakte Heft 4, S. 201, zu 9 A 6065/96)
glaubhaft dargelegt, daß allein die Gewerbekapitalsteuer im Jahre 1993 tatsächlich
395.000,00 DM ausgemacht hat. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Zweifel
an der Richtigkeit der Darstellung des Beklagten, daß unter Auswertung der
Erfahrungen aus Vorjahren - selbst bei vorsichtiger Schätzung - für das Jahr 1993 die
Gewerbesteuer mit mindestens 300.000,00 DM hätte angesetzt und kalkuliert werden
können.
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Dieser nachholbare Ansatz für Gewerbesteuer bezieht sich allerdings auf den gesamten
Geschäftsbereich der RSAG. Nach dem im Wirtschaftsplan 1993, S. 14, Zeile 27,
verlautbarten Schlüssel für die Aufteilung von RSAG-Gemeinkosten entfallen 52,08 %
auf den Gebührenbereich und 47,92 % auf den Entgeltbereich. Auf den
Gesamtgebührenbereich entfallen danach 52,08 % von 300.000,00 DM = 156.240,00
DM. Nach dem Schlüssel Gesamtgebührenbereich zu Teilgebührenbereich für
Haushalte ergibt dies für diesen Teilbereich einen nachschiebbaren, bisher
unterlassenen Kostenansatz von 81,78 % von 156.240,00 DM = 127.773,00 DM; hinzu
kommen 15 % Mehrwertsteuer = 19.166,00 DM, zusammen also 146.939,00 DM.
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Die Saldierung der zu streichenden Positionen (= 1.907.988,00 DM) mit dem
nachschriebbaren, ansatzfähigen Betrag von 146.939,00 DM ergibt einen Betrag von
1.761.049,00 DM, der von dem veranschlagten Kostenansatz von 61.924.157,00 DM
(Gebührenbedarfsberechnung 1993, Anlage 1) abzuziehen ist. Der zulässige
Kostenansatz beträgt danach 60.163.108,00 DM. Das veranschlagte
Gebührenaufkommen von 61.860.750,00 DM (Gebührenbedarsberechnung 1993, Seite
7, Wirtschaftsplan 1993, Anlage 3) übersteigt also den zulässigen Kostenansatz um
weniger als 3 %, nämlich um 2,82 %, und liegt damit im Toleranzbereich.
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i) Soweit der Kläger allgemein geltend macht, aus der Tatsache, daß die RSAG 1993
tatsächlich einen hohen bilanziellen Gewinn erwirtschaftet habe, ergebe sich, daß die
Kalkulation falsch sein müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat hat - über die
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oben abgehandelten Positionen hinaus - keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte
Kalkulation feststellen können. Im übrigen muß darauf hingewiesen werden, daß es zum
Wesen einer Prognose gehört, daß sie sich verwirklichen kann oder ihre Ansätze
überschritten oder unterschritten werden. Daß eine dieser drei Möglichkeiten hier
eingetreten ist (in dieser Höhe nicht kalkulierter Gewinn), gibt dem Senat keinen Anlaß,
weitere Ermittlungen hinsichtlich der Kalkulation anzustellen. Im übrigen hat der
Beklagte im Rahmen der Überprüfung des Jahresabschlusses der RSAG durch den
Regierungspräsidenten K. durch Schriftsatz vom 31. Januar 1995 (Beiakte Heft 3, S. 8 f.
zu 9 A 6065/96) und Telefax der RSAG vom 22. März 1995 Beiakte Heft 3, S. 21 ff., zu 9
A 6065/96) im einzelnen dargelegt, wie es zu dem eingetretenen Jahresüberschuß von
15,5 Millionen DM im Jahre 1993 gekommen ist.
k) Auf der Grundlage der gültigen Gebührensatzung 1993 ist der Kläger dann - wie
insoweit zwischen den Parteien nicht streitig - für 1993 zu Recht zu einer Gebühr von
259,20 DM herangezogen worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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