Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.10.1997

OVG NRW (kläger, stadt, 1995, grundstück, behörde, verkehr, lärm, gutachten, anordnung, zeitpunkt)

Oberverwaltungsgericht NRW, 25 A 4997/96
Datum:
20.10.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 A 4997/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 2226/94
Tenor:
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
Arnsberg vom 25. Juli 1996 teilweise geändert und die Klage insgesamt
abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist seit 1972 Eigentümer des Grundstücks M. straße in H. , das er zusammen
mit seiner Ehefrau, der Klägerin, bewohnt. Das Grundstück liegt südlich der Kreuzung
der M. straße (B /63) mit dem B. Weg (L ) und der H. Straße (B ). Es grenzt an seiner
Westseite an eine Eisenbahnstrecke an. Das Grundstück ist mit einem
viergeschossigen Haus bebaut, das im Erdgeschoß gewerblich und im übrigen zu
Wohnzwecken genutzt wird. Die M. straße ist die zentrale Verbindungsstrecke zwischen
der Stadtmitte von H. und den nördlichen Stadtteilen. Sie nimmt darüber hinaus noch die
Verkehrsflüsse der B und der B auf. An die im Abschnitt zwischen H. Straße und N. weg
vierspurig ausgebaute M. straße grenzt eine zwei- bis dreigeschossige
Blockrandbebauung mit Wohnungen und Ladengeschäften an. Der Bebauungsplan Nr.
07.012 aus dem Jahr 1968 weist das klägerische Grundstück als Kerngebiet und die
Fläche der M. straße als Verkehrsfläche aus.
2
Nach der Straßenverkehrszählung 1990 lag in dem hier in Rede stehenden Abschnitt
der M. straße zwischen B. Weg und H. straße (vor der Einmündung N. weg) die
durchschnittliche werktägliche Verkehrsbelastung bei 38.400 Kraftfahrzeugen. Bereits
im Jahr 1989 wurde von dem Planungsbüro für Lärmschutz A. ein
lärmschutztechnisches Gutachten für die M. straße erstellt, nach dem für das klägerische
Grundstück auf der Grundlage der Lärmschutzrichtlinien 1981 folgende Mittelungspegel
berechnet wurden: 1. Obergeschoß 74,2 dB(A) tags/ 66,8 dB(A) nachts; 2. Ober-
geschoß 73,7 dB(A)/ 66,3 dB(A); Dachgeschoß 73,2 dB(A) tags/ 65,8 dB(A) nachts. Auf
der Grundlage dieses lärmschutztechnischen Gutachtens trafen der Kläger und die
Stadt H. am 15. Dezember 1989 eine Vereinbarung über die Erstattung von
Aufwendungen für passive Lärmschutzmaßnahmen. Nach § 1 der Vereinbarung
verpflichtete sich die Stadt H. zur Erstattung der Aufwendungen des Klägers für die
notwendigen Lärmschutzmaßnahmen an dem Gebäude M. straße . In § 4 der
Vereinbarung wurde geregelt, daß mit der Erstattung die Ansprüche des Eigentümers
und die seiner Rechtsnachfolger wegen Beeinträchtigung der Nutzung seines
Gebäudes durch Verkehrslärm infolge des Ausbaus der M. straße erfüllt seien, sofern
durch die zu entschädigenden schallschutztechnischen Maßnahmen die zulässigen
Innenpegel von 40/30 dB(A) (tags/nachts) gewährleistet seien. In der Folgezeit wurden
Lärmschutzfenster auf Kosten der Stadt H. in das Gebäude M. straße eingebaut.
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Unter dem 3. Dezember 1992 beantragten die Kläger beim Beklagten, "geeignete
Maßnahmen straßenverkehrsrechtlicher und straßenbaurechtlicher Art zu ergreifen, um
umgehend die auf das Grundstück M. straße in H. durch den Straßenverkehr
einwirkenden Umweltbelastungen so zu reduzieren, daß rechtlich verbindliche
Grenzwerte, insbesondere gemeinschaftsrechtliche Grenzwerte für die Luftqualität als
auch die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgelegten
Grenzwerte für Lärmeinwirkungen auf Wohngebiete, nicht mehr überschritten werden,
und daß auch im übrigen Gefahren für die Gesundheit der Kläger nicht mehr zu
besorgen sind". Zur Begründung führten sie aus, die verkehrsbedingten
Umwelteinwirkungen durch Lärm und Abgase der Kraftfahrzeuge, die ihr Grundstück
belasteten, seien schwer und unerträglich. Angesichts einer durchschnittlichen täglichen
Verkehrsmenge von 37.000 Fahrzeugen nach dem Stand der Verkehrszählung von
1989 mit einer steigenden Tendenz und zusätzlich einer gut frequentierten
Eisenbahnverbindung unmittelbar hinter dem Wohnhaus, sei davon auszugehen, daß
sie, die Kläger, bereits an ihrer Gesundheit geschädigt worden seien. Bei dieser
Sachlage sei die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, das Gefahrenpotential zu
ermitteln und geeignete Schritte einzuleiten. Das ergebe sich aus nationalem
Straßenverkehrsrecht und aus näher bezeichnetem EG-Recht. Die derzeitige Regelung
des Straßenverkehrs auf der B sei auch planungsrechtlich unzulässig. Der Ausbauplan
16/88 vom 12. Juni 1988 habe nicht mit diesem Inhalt und in dieser Form erlassen
werden dürfen. Die Gesundheitsbelange der durch die Abgasbelastung betroffenen
Anwohner seien nicht in die Planung einbezogen und mit dem öffentlichen Interesse
abgewogen worden. Der Einbau von Schallschutzfenstern sei kein ausreichender
Schutz gegen den auf Wohngrundstücke einwirkenden Verkehrslärm.
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Mit Schreiben vom 19. März 1993 lehnte die Stadt H. das Ergreifen
straßenbaurechtlicher Maßnahmen ab und wies die Kläger darauf hin, daß ihnen kein
Anspruch auf Bebauungsplanänderung zustehe. Der Kläger habe seine Vorstellungen
im Planungsverfahren aktiv eingebracht, habe sich jedoch nicht durchsetzen können.
Die Grundstückssituation habe sich seit dem Erwerb nicht geändert. Das Grundstück sei
nach dem Bebauungsplan 07.012 vom 16. Oktober 1968 als Kerngebiet ausgewiesen.
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Es liege im Bereich der Kreuzung zweier Bundesstraßen und einer Landesstraße und
im rückwärtigen Grundstücksbereich befinde sich eine vielbefahrene Strecke der
Deutschen Bahn. Zur Verbesserung der Lärmsituation seien bereits Lärmschutzfenster
gewährt worden. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht. Insbesondere würden
Schadensersatzansprüche bestritten, wobei darauf hinzuweisen sei, daß ein
Verschulden der Stadt H. nicht ersichtlich sei.
Mit Bescheid vom 25. Mai 1993 lehnte der Beklagte den Antrag auf
straßenverkehrsrechtliches Einschreiten nach Anhörung der Kläger unter Hinweis
darauf ab, daß zwar grundsätzlich auch für Straßen des überörtlichen Verkehrs
Maßnahmen nach § 45 StVO getroffen werden könnten, daß aber wegen des
Vorbehalts der Widmung der Durchgangsverkehr grundsätzlich nicht ausgeschlossen
oder so beschränkt werden könne, daß dies einem Ausschluß des Verkehrs
gleichkomme. Bloße Erschwerungen des Durchgangsverkehrs, wie etwa die Anordnung
von Geschwindigkeitsbeschränkungen seien in der vorliegenden Situation nicht
angezeigt. Die Ampelschaltung und die Verkehrsführung seien bereits so ausgelegt,
daß die Lärm- und Luftbelastungen minimiert würden. Eine allgemeine
Geschwindigkeitsbeschränkung führe bei der stark befahrenen M. straße zu einer
Verminderung des Verkehrsflusses und einem Ansteigen von "stop and go"-
Bewegungen in den Spitzenzeiten und fördere sogar die Entstehung von zusätzlichem
Lärm und zusätzlichen Abgasen. Eine Umleitung des Verkehrs komme nicht in Betracht,
weil funktionsgerechte Ausweichstraßen nicht zur Verfügung stünden. Der Vorrang des
öffentlichen Interesses an einem fließenden Verkehr auf dieser Strecke sei bei der
Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Ausweisung des Bereichs als Kerngebiet
immer wieder betont worden. Das Interesse der Kläger an weiterem Schutz vor Lärm
und Abgasen habe zwar angesichts des hohen Verkehrsaufkommens erhebliches
Gewicht; diesem Interesse sei jedoch durch den Einbau von Schallschutzfenstern auf
Kosten der Stadt H. und der von der Stadt H. gesetzten Präferenz für den öffentlichen
Personennahverkehr auf der M. straße soweit wie möglich Rechnung getragen worden.
Weitere Maßnahmen könnten angesichts des Interesses an einer
gemeingebräuchlichen Benutzung und einer reibungslosen Bewältigung des
Verkehrsaufkommens der beiden Bundesstraßen zur Zeit nicht getroffen werden.
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Unter dem Juni 1993 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein und machten im
wesentlichen geltend, der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil er die
verkehrsbedingten Immissionen nicht ermittelt habe. Die Ablehnung verstoße auch
gegen EG-Richtlinien. Schließlich sei auch nicht berücksichtigt worden, daß der Antrag
auf Durchführung straßen- und wegerechtlicher Maßnahmen ebenfalls abgelehnt
worden sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1994 wies die Bezirksregierung A. den
Widerspruch der Kläger mit derselben Begründung wie der Ausgangsbescheid zurück
und machte ergänzend geltend, auch das Vorbringen der Kläger, geeignete
Maßnahmen straßenverkehrsrechtlicher und straßenbaulicher Art seien auch für ein
Grundstück zu ergreifen, welches nicht im reinen Wohngebiet liege, könne nicht zu einer
anderen Entscheidung führen.
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Bereits am 29. März 1994 haben die Kläger (Untätigkeits-) Klage erhoben. Zur
Begründung haben sie geltend gemacht, der Sachverhalt betreffend die Lärm- und
Abgasbelastung des klägerischen Grundstücks sei in Anbetracht der vorliegenden
Anzeichen für eine Gesundheitsgefährdung nicht aufgeklärt worden. Ermittlungsdefizite
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in der Sachverhaltsaufklärung hätten jedoch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides zur Folge. Es sei davon auszugehen, daß vor dem klägerischen Grundstück
zwischenzeitlich eine höhere Verkehrsdichte vorliege als auf der Bundesautobahn A 2.
Gemäß Art. 6 der EU-Richtlinie 85/203 bestünden konkrete Ermittlungspflichten.
Notwendige Maßnahmen seien nicht nur die in § 6 Abs. 1 der 22.
Bundesimmissionsschutzverordnung vom 26. Oktober 1993 genannten
Luftreinhaltepläne. Ohne Ermittlung der Immissionsbelastung sei die Beachtung dieser
drittschützenden Rechtsnorm nicht möglich. Außerdem sei auch auf die Richtlinie für
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutze der Nachtruhe vom 6. November
1981 (Lärmschutz- Richtlinie-StV, Verkehrsblatt 1981, 428) hinzuweisen. Der Beklagte
könne sich nicht auf den Bebauungsplan berufen, denn der Bebauungsplan leide an
dem Mangel, daß er bei der letzten Überarbeitung durch den Ratsbeschluß vom 30.
November 1988 abwägungs- und somit auch rechtsfehlerhaft ohne Berücksichtigung
der Grenzwerte für Lärm und Abgase und der Immissionsbelastung auf die
Nachbarschaft beschlossen worden sei. Angesichts der Immissionsbelastung habe der
Fortbestand der Wohnnutzung bei einem Vorrang der Verkehrserfordernisse planerisch
nicht geduldet werden dürfen. Die realen Immissionswerte hätten nur noch eine Nutzung
als Industriegebiet zugelassen, so daß die Eigentümer für den Verlust ihrer anderen
Nutzungsmöglichkeiten entsprechend hätten entschädigt werden müssen. Im Verhältnis
zwischen Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht sei das Straßenverkehrsrecht
vorrangig. Es sei deshalb rechtlich zulässig, bei einer entsprechenden Gefahrenlage
Geschwindigkeitsbegrenzungen anzuordnen. Außerdem seien auch Beschränkungen
für bestimmte Fahrzeugarten denkbar. Der Beklagte könne schließlich unzumutbare
Immissionsbelastungen nicht mit seinen eigenen verkehrsplanerischen Defiziten
rechtfertigen. Wenn eine Ausweichstrecke nicht geschaffen werde, müsse dem Lkw-
Verkehr eine Umgehung über die Autobahn, eine zeitliche Nutzungsbeschränkung oder
eine Verkehrsanordnung der Geschwindigkeit zugemutet werden. Durch
Geschwindigkeitsbeschränkungen entstehe kein "stop and go"- Verkehr, sondern es
entwickele sich auf langsamerer Ebene ein kontinuierlicher Verkehrsstrom.
Die Kläger haben beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 1993 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung A. vom 15. Juli 1994 aufzuheben und
den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Kläger vom 3. Dezember 1992 auf
verkehrsbeschränkende Maßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu entscheiden.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat zur Begründung im wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide
genommen.
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Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter
Aufhebung seines Bescheides vom 25. Mai 1993 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung A. vom 15. Juli 1994 verpflichtet, den
Antrag der Kläger vom 3. Dezember 1992 auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen
betreffend den Schutz vor Abgasen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
neu zu bescheiden. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
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Gegen das den Klägern am 23. August 1996 und dem Beklagten am 26. August 1996
zugestellte Urteil haben die Kläger am 23. September 1996 Berufung eingelegt und
darauf hingewiesen, daß sie bei ihrem Vortrag stets auch die Lärmbelastung ihres
Grundstückes in den Vordergrund gestellt hätten. Auch insoweit sei der
entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Dem
Lärmschutzgutachten A. hätten veraltete Zahlen aus dem Jahr 1982 zugrundegelegen.
Die Gutachter hätten ein Verkehrsaufkommen von 29.000 Kraftfahrzeugen pro Tag
zugrundegelegt. Die Verkehrszählung aus dem Jahr 1990, die sich auf den hier
maßgeblichen Abschnitt beziehe, weise eine werktägliche Verkehrsbelastung von
38.400 Kraftfahrzeugen aus. Ferner sei bei diesem Gutachten nicht die tatsächlich
gefahrene Geschwindigkeit auf der M. straße, sondern die rechtlich zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für alle Fahrzeuge zugrundegelegt worden.
Schließlich sei die Fährstraße seit dem Jahr 1993 nur noch einspurig befahrbar, was
eine erhebliche Erhöhung der Verkehrsbelastung auf der M. straße nach sich gezogen
habe. Zwischenzeitlich sei deshalb von einer Verkehrsbelastung von 49.000 bis 50.000
Kraftfahrzeugen täglich auszugehen. Die straßenverkehrsrechtliche Situation sei nicht
ausreichend ermittelt worden. Denn der Beklagte habe es versäumt, die Auswirkungen
von verkehrsregelnden Maßnahmen mit heute üblichen Mitteln zu bestimmen. Das
Gericht gehe bei der Prüfung, ab welchem Geräuschpegel in Wohnräumen ein
unzumutbar hoher Wert vorliege, davon aus, daß bei 45 dB(A) tagsüber und bei 35
dB(A) nachts eine unzumutbare Lärmbelästigung nicht vorliege. Es werde jedoch
bestritten, daß dann, wenn die genannten Werte nicht überschritten würden, die
Lärmbelastung immer zumutbar sei. Ein Vergleich mit Richtwerten, die im Schallschutz
im Hochbau (gemäß DIN 4109, Ausgabe 11.89, Tabelle 4) oder bei der Beurteilung von
Arbeitslärm in der Nachbarschaft (gemäß der VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1, Ausgabe
September 1985, Abschnitt 3.3.2) heranzuziehen seien, zeigten, daß
Immissionsrichtwerte von tagsüber 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) als Höchstgrenzen
angesetzt seien.
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Die Kläger beantragen,
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1. das Urteil des Verwaltungsgerichts A. vom 25. Juli 1996 teilweise zu ändern und den
Beklagten auch in bezug auf den Lärmschutz zur Neubescheidung zu verpflichten,
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2. die Anschlußberufung des Beklagten zurückzuweisen.
19
Der Beklagte, der am 28. Februar 1997 Anschlußberufung eingelegt hat, beantragt,
20
1. die Berufung der Kläger zurückzuweisen,
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2. das Urteil des Verwaltungsgerichts A. vom 25. Juli 1996 teilweise zu ändern und die
Klage insgesamt abzuweisen.
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Zur Begründung macht der Beklagte geltend, es bestünden bereits Bedenken gegen die
Zulässigkeit der Klage, weil der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei, da
geeignete Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO nicht benannt worden seien. Der
Beklagte könne nicht verpflichtet werden, alle denkbaren verkehrsregelnden
Maßnahmen zu überprüfen und die Kläger sodann bezogen auf jene Maßnahmen zu
bescheiden. Die Klage sei auch bezüglich der Belastung des klägerischen
Grundstückes durch Abgase unbegründet, denn geeignete Maßnahmen im Sinne des §
23
45 Abs. 1 StVO stünden nicht zur Verfügung. Es gebe keine denkbaren
Ausweichmöglichkeiten für den Durchgangsverkehr, denn die Situation des
Straßenverkehrs in H. sei geprägt einerseits durch das Doppelband L. und D. -H. -Kanal
und andererseits durch die Bahnstrecke K. - M. . Zur Überquerung der L. stünden nur
zwei leistungsfähige Brücken zur Verfügung, so daß sich die M. straße als einzige
leistungsfähige Verbindung darstelle. Eine Entlastung der M. straße könne deshalb nur
durch bauplanerische Maßnahmen erfolgen, was in dem Verkehrsentwicklungsplan
auch bereits vorgesehen sei. Dem Verwaltungsgericht könne nicht gefolgt werden,
soweit es die Ablehnung des klägerischen Antrages wegen fehlender
Schadstoffmessungen als ermessensfehlerhaft angesehen habe. Denn die
Entscheidung über die Vornahme von Messungen stehe grundsätzlich im Ermessen des
Beklagten. Wichtige Anhaltspunkte liefere insoweit die 23. Verordnung zur
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung
von Konzentrationswerten - 23. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I, 1962).
Diese sei zwar erst am 1. März 1997 in Kraft getreten, sei jedoch in ihren Grundzügen
bereits zum Zeitpunkt der maßgeblichen Verwaltungsentscheidungen bekannt
gewesen. Zu diesen Grundzügen gehörten auch die näheren Bestimmungen zur
Feststellung der Stickstoffdioxid-, Benzol- und Dieselruß- Werte in den Anlagen I und II
der genannten Verordnung. Die hier beschriebenen Langzeitmessungen seien
außerordentlich aufwendig. Nach einer Auskunft des Kommunalverbandes Ruhrgebiet
(KVR) seien hierfür Langzeitmessungen erforderlich, die in den Jahren 1992 und 1993
Kosten in Höhe von 100.000,-- DM bis 120.000,-- DM verursacht hätten, und heute ca.
70.000,-- DM kosteten. Wegen des damit verbundenen Kostenaufwandes könnten
derartige Messungen im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zur
sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 75 Abs. 2 GO NW) nur
durchgeführt werden, wenn entweder gesetzliche Bestimmungen diese Messungen
erforderten oder besondere Umstände des Einzelfalles anderweitige Feststellungen zur
Luftschadstoffkonzentration nicht ausreichend erscheinen ließen. Nach § 2 Nr. 1 der 23.
BImSchV bestehe eine nähere Prüfpflicht, wenn eine Überschreitung des
Stickstoffdioxid- Wertes von 160 Mikrogramm je Kubikmeter Luft als 98 %-Wert aller
Halbstundenmittelwerte eines Jahres festgestellt werden könne. Diese erst Ende 1996
erlassene Bestimmung zu § 40 Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) wäre
jedoch überflüssig, wenn man wie das Verwaltungsgericht annehme, daß die
Straßenverkehrsbehörde bereits nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu einer näheren
Messung verpflichtet sei, sobald die Möglichkeit bestehe, daß die in § 2 der 23.
BImSchV festgelegten Konzentrationswerte erreicht würden. Nach der im Auftrag des
KVR erstellten Projektstudie L. aus dem Jahr 1994 habe der Beklagte davon ausgehen
dürfen, daß im Bereich des Hauses der Kläger ein Wert von 160 Mikrogramm
Stickstoffdioxid je Kubikmeter Luft nicht überschritten werde. Bei gleichzeitig laufender
innerstädtischer Diskussion insbesondere im Zusammenhang mit der Aufstellung des
Verkehrsentwicklungsplanes und anderer Planungsvorhaben mit Entlastungswirkung
für den Kreuzungsbereich M. straße/ B. Weg/H. Straße habe der Beklagte zu Recht
keine Veranlassung zu konkreten Luftschadstoffmessungen vor dem Hause des Klägers
gesehen. Nachdem insbesondere auch in den zuständigen politischen Gremien
Einigkeit über die Notwendigkeit einer Entlastung der M. straße nicht durch
straßenverkehrsrechtliche, sondern durch straßenbauliche Maßnahmen bestanden
habe, sei angesichts der damit verbundenen erheblichen Kosten eine konkrete
Luftschadstoffmessung offensichtlich unverhältnismäßig gewesen. Der Beklagte habe
auch in der Folgezeit alles Erforderliche unternommen, um unter Berücksichtigung des
Gebotes der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung jeweils so rasch wie
möglich geeignete Grunddaten zur zuverlässigen Beurteilung der verkehrsbedingten
Immissionsbelastung im H. Stadtgebiet zu beschaffen. Im Vorgriff auf die in der 23.
BImSchV festgelegten Konzentrationswerte für Stickstoffdioxid, Benzol und Ruß habe
der Beklagte bereits im November 1995 eine Untersuchung in Auftrag gegeben, um die
Belastungssituation durch verkehrsbedingte Schadstoffimmissionen im
Hauptverkehrsstraßennetz anhand von Simulationsverfahren (sogenannte "Screening-
Verfahren") zu ermitteln. Der KVR habe dabei die Immissionsbelastungen für Ruß,
Benzol und Stickstoffdioxid im H. Hauptverkehrsstraßennetz prognostiziert. Es seien
alle Straßenabschnitte mit mehr als 5.000 Kraftfahrzeugen pro Tag untersucht worden.
Dabei kämen die Gutachter zu dem Ergebnis, daß für Benzol und Dieselruß die bis
1998 geltenden Werte nicht überschritten würden. Bei den Stickoxiden werde der
Konzentrationswert für den Bereich M. straße voraussichtlich zwar geringfügig
überschritten, eine künftige Unterschreitung des maßgeblichen Konzentrationswertes
könne jedoch erreicht werden, wenn die im Verkehrsentwicklungsplan der Stadt H.
festgelegten Maßnahmen (insbesondere der Bau der B n und der W. Straße) realisiert
würden. Das Gutachten komme daher abschließend zu dem Ergebnis, daß weitere
Immissionsmessungen nicht erforderlich seien. Auch eine Notwendigkeit für
verkehrslenkende oder verkehrsberuhigende Maßnahmen werde in dem Gutachten
ausdrücklich verneint. Daß Messungen nicht in jedem Fall erforderlich seien, könne
auch der 23. BImSchV, Anlage I, Ziffer 1.6 entnommen werden. Danach könne die
Behörde in Einzelfällen anstelle von Messungen das vorliegende Vorwissen über die
Immissionsstruktur zur Beurteilung der Frage heranziehen, ob eine Überschreitung von
Konzentrationswerten gemäß § 2 BImSchV vorliege, wenn die Qualität der Erkenntnisse
eine ausreichend genaue Aussage zulasse. Das sei vorliegend der Fall. Bestätigt werde
diese Auffassung des Beklagten schließlich auch durch die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung über straßenverkehrsrechtliche
Maßnahmen bei Überschreiten von Konzentrationswerten nach der 23. BImSchV (VwV-
StV-ImSch) vom 16. Dezember 1996, Bundesanzeiger vom 31. Dezember 1996, S.
13392. Danach sei ein Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde erst dann angezeigt,
wenn ihr ein Handlungsbedarf durch die Immissionsschutzbehörde signalisiert worden
sei (vgl. Ziffer 2.2 VwV-StV-ImSch). Die zuständige Immissionsschutzbehörde sehe
jedoch aufgrund des KVR- Gutachtens aus dem Jahr 1996 keinen Anlaß zu einer
weiteren Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Schadstoffbelastung an der M.
straße geschweige denn zu Verkehrsbeschränkungen oder Sperrungen nach § 40 Abs.
2 BImSchG oder § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO.
Hinsichtlich der Berufung der Kläger sei darauf hinzuweisen, daß die auf das
Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmimmissionen für ein Kerngebiet weder
unüblich noch unzumutbar seien. Dabei habe der Beklagte die erforderlichen
Maßnahmen ergriffen, um die Kläger vor unzumutbarem Lärm zu schützen. Die mit
städtischer Förderung im Hause der Kläger eingebauten Schallschutzfenster der
Klassen III und IV seien selbst bei einer deutlichen Verkehrszunahme noch in der Lage,
die Einhaltung der mit dem Kläger als Grenzwerte für Lärmbelastung vereinbarten
Innenpegel von 40 dB(A) tagsüber und 30 dB(A) nachts sicherzustellen. Die
Behauptung der Kläger, dem Lärmschutzgutachten A. hätten keine Verkehrszählungen
zugrundegelegen, sei unrichtig. Vielmehr sei die Verkehrsmenge für den betreffenden
Straßenabschnitt im Rahmen der Bearbeitung des Gutachtens durch Zählungen
ermittelt worden. Auf dieser Grundlage seinen Lärmberechnungen durch das Büro
anhand der einschlägigen und anerkannten Verfahren durchgeführt worden. Messungen
des Verkehrslärms würden aufgrund ihrer Ungenauigkeit bei derartigen
Untersuchungen grundsätzlich nicht angewandt. Für die M. straße lägen aus der
Verkehrszählung 1990 folgende Belastungswerte vor: M. straße in Höhe F. platz 38.400
24
Kraftfahrzeuge, M. straße Ortslage K. 13.500 Kraftfahrzeuge. Darüber hinaus lägen
außer den für das oben genannte Gutachten ermittelten Verkehrsmengen keine
Verkehrszählungen für den Straßenabschnitt in Höhe des Hauses des Klägers vor. Die
Annahme der Kläger, vor dem Haus M. straße betrage die Verkehrsbelastung 38.400
Kraftfahrzeuge entspreche nicht den Tatsachen. Dieser hohe Wert werde - wie die
Landesverkehrszählung 1990 belege -, nur südlich des Nordenstiftsweges erreicht. Zur
Ermittlung der Belastung vor dem Haus des Klägers müsse daher mindestens die
Verkehrsmenge des N. weg (7.500 Kraftfahrzeuge) abgezogen werden. Der sich daraus
ergebende Wert liege wiederum im Rahmen der bei der Zählung zum
Lärmschutzgutachten A. ermittelten Verkehrsmenge. Ferner sei der Hinweis auf die
Einspurigkeit der F. straße insoweit irreführend, als es sich hierbei um den
Regelquerschnitt dieser Straße handele, der bei allen Verkehrszählungen und
Verkehrsprognosen berücksichtigt worden sei. Die temporäre Vollsperrung der F. straße
zu Inspektionsarbeiten im Herbst 1995 könne ebenfalls nicht Gegenstand der
Betrachtungen im vorliegenden Fall sein. Der Vorwurf der Kläger, der Beklagte habe es
versäumt, die Auswirkungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen auf andere
Straßen objektiv mit den heute üblichen Mitteln zu untersuchen und darzulegen, gehe
von überspannten Erwartungen aus. Zum Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung im Jahr 1994 habe der Beklagte noch nicht die Möglichkeit
gehabt, computergestützte Verkehrsmengenberechnungen in der heute möglichen Form
durchzuführen. Im übrigen bestätigten die nachträglich durchgeführten Berechnungen
das bereits mit Blick auf den Stadtplan und den gesunden Menschenverstand
absehbare Ergebnis, daß bei verkehrsbeschränkenden Maßnahmen mangels
geeigneter Ausweichrouten die Zahl der Verkehrsbewegungen vor dem Hause der
Kläger kaum abnehmen werde. Die von den Klägern in Erwägung gezogene Umleitung
über die S. Straße, die zwischenzeitlich wegen Straßenbauarbeiten erfolgt sei, könne
nicht als mittel- oder langfristige Alternative in Betracht kommen, weil die Umleitung
über einen Radweg erfolgt sei, der hinsichtlich seines Unterbaus einer dauerhaften
Belastung durch den Kfz-Verkehr nicht gewachsen wäre. Richtig sei zwar, daß eine
Verkehrsführung über die S. Straße zu einer Reduzierung der Kfz-Belastung der
Kreuzung M. straße/B. Weg/H. Straße führen würde, eine spürbare Verminderung des
Verkehrslärms wäre hiermit jedoch für die Kläger nicht verbunden. Denn hierfür wäre
eine Halbierung der Belastung notwendig. Dies könne durch die vorgeschlagene
Umleitung, die sich auf geschätzte 8.500 Kraftfahrzeuge beziehen könnte, jedoch nicht
erreicht werden. Schließlich sei die Planung der B n - entgegen der Behauptung der
Kläger - weiter in der Diskussion. Der Nordabschnitt der B n zur Umgehung von M.
straße und H. Straße sei Bestandteil der Trassenempfehlung aus der
Umweltverträglichkeitsstudie. Ein entsprechender Ratsbeschluß liege vor. Auch das
Bundesverkehrsministerium habe den Verkehrswert des Nordabschnittes im laufenden
Linienbestimmungsverfahren bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen
Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten und von der Bezirksregierung A. vorgelegten
Verwaltungsvorgänge sowie folgender vorgelegter Unterlagen Bezug genommen:
Grundkarte M 1 : 5.000, Karte des Vermessungs- und Katasteramtes M 1 : 1.000,
zeichnerische Darstellung des gültigen Bebauungsplanes 07.012 vom 16. Oktober
1968, Karte der Stadt H. M 1 : 25.000 mit Darstellung der Ergebnisse der
Straßenverkehrszählung 1990 (Stand April 1992), lärmschutztechnisches Gutachten
des Planungsbüros für Lärmschutz A. GmbH & Co. KG von März 1989,
Verkehrsentwicklungsplan für die Stadt H. , Stand Juli 1993, Systemkonzeption des
Programmsystems Verkehr (PSV) Version 3.0 der Firma S. K. H. H. GmbH, A. ,
25
Gutachten "NO2-Immissionen im Straßenverkehrsnetz H. " des Ingenieurbüros Dr. Ing.
A. L. , K. , Juli 1994, Grob-Screening nach § 40 Abs. 2 BImSchG des
Kommunalverbandes Ruhrgebiet, E. 1996 sowie dessen überarbeitete Fassung vom 18.
November 1997, Unterlagen betreffend den Planungsstand der B n und Unterlagen
betreffend die Anlage eines Radweges auf der M. straße zwischen N. weg und B. Weg.
Entscheidungsgründe:
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Die Berufungen der Kläger und des Beklagten sind zulässig, die Berufung der Kläger ist
unbegründet(I.), wohingegen die Berufung des Beklagten begründet ist (II.).
27
I. Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere sind die Kläger durch die
erstinstanzliche Entscheidung materiell beschwert. Sie haben ihr Klagebegehren, die
Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrages vom 3. Dezember
1992 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts, in der 1. Instanz nicht
vollständig durchsetzen können, obwohl das Verwaltungsgericht den Beklagten zur
Neubescheidung verpflichtet hat. Eine Beschwer des Rechtsmittelführers liegt dann vor,
wenn die angefochtene Entscheidung, soweit sie für die Beteiligten verbindlich werden
kann, hinter seinem Begehren zurückbleibt. Ein einem Bescheidungsantrag
stattgebendes Bescheidungsurteil beschwert den Kläger, wenn sich die vom Gericht für
verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt und jene für ihn
ungünstiger ist als diese, wenn also bei der Anwendung der Rechtsauffassung des
Gerichts durch die Behörde eher mit einem ungünstigen Ergebnis zu rechnen ist als bei
Anwendung seiner eigenen Rechtsauffassung.
28
Vgl. dazu Gerhardt: in Schoch/ Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 1997, §
113 RdNr. 75; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30, 31.80 -, NJW 1983, 407;
BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C 17.87 -, BVerwGE 84, 157 (164); vgl. dazu
auch Meyer-Ladewig, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Vorbem. § 124
RdNr. 40; vgl. speziell zur Beschwer bei einer auf Bescheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 StVO gerichteten Klage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 1993 -
5 S 1409/93 -, VGHBW RspDienst 1994, Beilage 3, B 3.
29
Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten nach Maßgabe
seiner Rechtsauffassung, über den Abgasschutz sei ermessensfehlerhaft entschieden
worden, zur Neubescheidung verpflichtet. Diese Rechtsauffassung, die an einer
Rechtskraft des angefochtenen Urteils teilhätte,
30
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1967 - VIII C 2.67 -, BVerwGE 29, 1 (2 f.),
31
deckt sich nicht mit derjenigen der Kläger, die Ermessensfehler sowohl hinsichtlich des
Abgasschutzes als auch hinsichtlich des Lärmschutzes geltend machen. Bei
Anwendung der Rechtsauffassung der Kläger ist auch eher mit einem ihnen günstigen
Ergebnis zu rechnen als bei Anwendung der Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichts.
32
Die Berufung der Kläger ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage
zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig. Die Kläger sind klagebefugt, weil sie
geltend machen, daß die Lärmimmissionen, denen sie infolge des Straßenverkehrs
ausgesetzt seien, Beeinträchtigungen mit sich brächten, die jenseits dessen lägen, was
unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich
33
hingenommen und damit zugemutet werden müsse.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234; Beschluß vom
31. März 1988 - 7 B 52.88 -; Beschluß vom 2. August 1989 - 7 B 62.89 -, NJW 1990, S.
400; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 29. März 1994 - 5 S 1781/93 -, VBlBW 1994,
415; VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1995 - 11 A 568.93 -, NVwZ-RR 1996, 257;
Manssen, Anordnungen nach § 45 StVO im System des Verwaltungsrechts und des
Verwaltungsprozeßrechts, DVBl. 1997, S. 633 (638).
34
Dabei macht der Kläger als Eigentümer des Grundstücks M. straße sowohl einen
Eingriff in sein Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) als auch in sein Recht auf körperliche
Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) geltend, wobei das Schutzgut der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 45 Abs. 1 StVO, insbesondere soweit Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 dieser Vorschrift den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen
herausstellt, nicht nur die Grundrechte, sondern auch im Vorfeld der Grundrechte den
Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung
zumutbare Maß übersteigen, umfaßt.
35
Vgl. BVerwG, Urteil vom Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234; VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 16. Mai 1997 - 5 S 1842/95 -, JURIS-Dok. 52762.
36
Die Klägerin, die nicht Grundstückseigentümerin, aber Anwohnerin ist, ist im Hinblick
darauf klagebefugt, daß sie eine drohende Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und
mithin ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG machen kann und daß § 45 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 StVO auch dem Schutz der Anwohner, die nicht Eigentümer sind, dient.
37
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (84);
Beschluß vom 28. November 1995 - 11 VR 38.95 -, NVwZ 1996, 389; Urteil vom Juni
1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 (235); Urteil vom 29. Juli 1977 - IV C 51.75 -,
BVerwGE 54, 211 (222 f.); Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand Mai 1997,
§ 42 RdNr. 26
38
Anders als im Bau- und Straßenbauplanungsrecht, in dem letztlich die rechtliche Lage
von Grundstücken geregelt wird, die allein durch ihre Eigentümer repräsentiert werden,
39
vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 26. Juli 1990 - 4 B 235.89 -, DÖV 1990, 1061; Urteil
vom März 1983 - 4 C 7 80 -, DVBl. 1983, S. 898 (899),
40
wird im Immissionsschutzrecht und in den hier maßgeblichen Vorschriften des
Verkehrsrechts bei der Prüfung der Klagebefugnis nicht allein an die
Eigentümerstellung angeknüpft.
41
Der Zulässigkeit des Klageantrages steht ferner nicht entgegen, daß die Kläger in ihrem
Antrag nicht bestimmte Maßnahmen benannt haben, hinsichtlich deren Ergreifung sie
vom Beklagten eine fehlerfreie Ermessensentscheidung begehren. Zwar soll nach § 82
Abs. 1 Satz 2 VwGO ein bestimmter Antrag gestellt werden. In Fällen der vorliegenden
Art, in denen der Bürger zwar das Erreichen eines konkreten Ziels begehrt, letztlich
gegenüber dem Weg zur Erreichung dieses Ziels entweder indifferent oder
gegebenenfalls aufgrund der ihm nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden
Erkenntnismittel auch nicht hinreichend sachkundig ist, kann von ihm nicht verlangt
werden, daß er der Behörde konkrete Maßnahmen zur Erreichung des Ziels mit der
42
Antragstellung vorgibt. Vielmehr genügt es gerade in einem Bereich, in dem der
Behörde auch bei Vorliegen der Einschreitensvoraussetzungen ein Auswahlermessen
hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen verbleibt, wenn der Bürger mit der
Antragstellung deutlich macht, welches Ziel er anstrebt und gegebenenfalls welche Art
des Einschreitens (straßenverkehrsrechtliche, straßenrechtliche oder
planungsrechtliche Maßnahmen) er begehrt.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und
verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf
Neubescheidung ihres Antrages vom 3. Dezember 1992, soweit er sich auf die
Verminderung der Lärmbelastung des klägerischen Grundstückes bezieht (§ 113 Abs. 5
Satz 2 VwGO). Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage für einen derartigen
Anspruch ist § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO in der Fassung der Verordnung vom 16.
November 1970 (BGBl. I, S. 1565) zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August
1997 (BGBl. I, S. 2028). Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung
bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm
und Abgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Der - nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig dem materiellen Recht zu
entnehmende - maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage
hinsichtlich der vorliegend begehrten verkehrsregelnden Anordnung ist der Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz.
43
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1 Dezember 1995 - 11 C 25.93 -, NJW 1994, 1371, 1373;
Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32 (35 f.) m.w.N.; a.A. VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 1997 - 5 S 1842/95 -, VGHBW Rsp.Dienst 1997,
Beilage 8, B 10.
44
Ist dies schon für die vom Bundesverwaltungsgericht in der zweitgenannten
Entscheidung entschiedenen Konstellation der Anfechtungsklage anzunehmen, so muß
dies für den vorliegend geltend gemachten - auf Neubescheidung gerichteten -
Anspruch um so mehr gelten, da eine Bescheidungspflicht nur dann Sinn ergibt, wenn
diese mehr als die Feststellung der Fehler der Verfügung enthält.
45
Vgl. dazu Gerhardt, in: Schoch/ Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO (Stand Mai 1997), §
113 RdNr. 73; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 1997 - 5 S 1842/95 -.
46
Entgegen der Auffassung des VGH Baden-Württemberg
47
aaO
48
kann nicht bereits aus dem Umstand, daß eine Ermessensentscheidung zur
Überprüfung steht, auf die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der letzten
Behördenentscheidung geschlossen werden. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen
Prüfung ist in jenen Konstellationen nicht in erster Linie der angefochtene
Verwaltungsakt, sondern das - in die Zukunft gerichtete - Neubescheidungsbegehren.
Rechtsschutzziel ist insoweit die (Neu-)Bescheidung mit der Chance einer dem Kläger
günstigeren Abwägung.
49
Vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO § 113 RdNr. 7
50
Dem VGH Baden-Württemberg ist zwar darin beizupflichten, daß in dem auf
51
Neubescheidung gerichteten Verwaltungsprozeß die in dem angefochtenen Bescheid
angestellten Ermessenserwägungen auf dem Prüfstand stehen; ergibt sich jedoch, daß
etwa wegen einer Änderung der entscheidungserheblichen Sachlage im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren - bei nach materiellem Recht maßgeblichem
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz - eine
gegebenenfalls ursprünglich rechtmäßige Ermessensentscheidung nicht mehr als
rechtmäßig angesehen werden kann, ist bei einem Neubescheidungsbegehren jene
Entscheidung aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten. Um
einer derartigen Verurteilung zuvorzukommen, war die Behörde auch schon vor
Einführung des § 114 Satz 2 VwGO, der - jedenfalls in erster Linie - die gegen eine
Ermessensentscheidung gerichtete Anfechtungsklage im Blick hat,
vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO § 113 RdNr. 12 d,
52
nicht gehindert, hinsichtlich der neuen Gesichtspunkte im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren Ermessenserwägungen anzustellen, was die Rechtsprechung entweder als
Erlaß eines neuen Verwaltungsaktes oder als ergänzendes Parteivorbringen bewertet
hat.
53
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C 48.88 -, BVerwGE 85, 163 (165 f.); vgl. zum
Diskussionsstand vor Inkrafttreten des 6. VwGO- Änderungsgesetzes Gerhardt, in:
Schoch/ Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO § 114 RdNr. 12 a sowie § 113 RdNr. 74
m.w.N.; Schenke, "Reform" ohne Ende - Das Sechste Gesetz zur Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGO-ÄndG), NJW 1997, 81
(89).
54
Die Einführung des § 114 Satz 2 VwGO hat diese Möglichkeiten der Behörde jedenfalls
nicht in einer Weise verändert, die es gebieten könnte, nunmehr bei
Bescheidungsklagen unabhängig von den Vorgaben des materiellen Rechts auf den
Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen.
55
Einem Neubescheidungsanspruch der Kläger steht nicht von vornherein § 4 der
Vereinbarung zwischen der Stadt H. und dem Kläger vom 15. Dezember 1989
entgegen. Danach sind mit der Erstattung die Ansprüche des Eigentümers und die
seiner Rechtsnachfolger wegen Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstücks
durch Verkehrslärm infolge des Ausbaus der M. straße [entsprechend dem Ausbauplan
S. 16/88 vom 12. Juli 1988] erfüllt, sofern durch die hier entschädigten
schallschutztechnischen Maßnahmen die zulässigen Innenpegel von 40/30 dB(A)
(tags/nachts) gewährleistet sind. Diese vertragliche Regelung enthält keinen Verzicht
des Klägers auf Ansprüche auf Lärmsanierung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, weil
sie ausschließlich die Lärmvorsorge, also den vorbeugenden Schutz vor Verkehrslärm
im Zusammenhang mit der im Sommer 1990 realisierten Ausbaumaßnahme an der M.
straße betrifft. Abgesehen davon könnte diese Vereinbarung allenfalls für die
Vertragspartner und mithin nur für den Kläger einen Anspruchsausschluß bewirken.
Darüber hinaus bezieht sich der Anspruchsausschluß nach seinem
Regelungszusammenhang vorrangig auf Entschädigungsansprüche. Unabhängig
davon ist ein denkbarer Anspruch des Klägers auf straßenverkehrsrechtliches
Einschreiten durch § 4 der genannten Vereinbarung jedenfalls deshalb nicht von
vornherein ausgeschlossen, weil der Kläger vorliegend nicht nur
Nutzungseinschränkungen seines Grundstücks, sondern eigene gesundheitliche
Beeinträchtigungen infolge des Straßenverkehrslärms geltend macht.
56
§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO setzt tatbestandlich voraus, daß eine konkrete
straßenverkehrsrechtliche Gefahr vorliegt und daß das Einschreiten zur Abwehr dieser
Gefahr geeignet und erforderlich ist.
57
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. April 1980 - 7 C 19.78 -, Buchholz 442.151 § 45
StVO Nr. 8, (24); Beschluß vom 23. März 1990 - 3 B 25.90 -, JURIS-Dok. Nr. 324844;
Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32 (36); Senatsurteil vom 17.
Februar 1997 - 25 A 546/95 -.
58
Sind diese tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, so liegt es im Ermessen der
Straßenverkehrsbehörde, ob und welche Maßnahmen sie zu ihrer Bekämpfung ergreift.
Die Ermessensentscheidung des Beklagten kann das Gericht nur eingeschränkt
daraufhin überprüfen, ob er die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten
hat und ob er von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Unter Berücksichtigung
dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden.
59
Ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, daß die
Voraussetzungen für ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten - bezogen auf die
Lärmbelastung des klägerischen Grundstücks - vorliegend gegeben sind, weil diese das
Maß des ortsüblich Hinzunehmenden überschreitet, kann dahinstehen. Denn jedenfalls
begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß der Beklagte das ihm
in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO eingeräumte Ermessen in der Weise ausgeübt hat, daß
er keine Maßnahmen zugunsten der Kläger ergriffen hat. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO
gewährt der Wohnbevölkerung Schutz nur vor solchen Lärmeinwirkungen des
Straßenverkehrs, die unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse
unzumutbar sind. Bei der Entscheidung über die Zumutbarkeitsfrage hat die zuständige
Behörde sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu
würdigen als auch die Interessen der Anlieger anderer Straßen in Rechnung zu stellen,
ihrerseits vor übermäßigem Lärm verschont zu bleiben, der als Folge
verkehrsberuhigender Maßnahmen durch Verlagerung des Verkehrs eintreten kann. Sie
darf dabei in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger
entgegenstehender Belange von derartigen Maßnahmen um so eher absehen, je
geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, dem entgegengewirkt werden soll.
Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen die der Anordnung
verkehrsberuhigender oder verkehrslenkender Maßnahmen entgegenstehenden
Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen schon von einigem Gewicht sein, wenn mit
Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleibt. Jedenfalls darf die
zuständige Behörde auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von
verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die
damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint. Bei der zu treffenden
Ermessensentscheidung ist nicht nur auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und
Schutzbedürftigkeit der Anlieger sowie auf das Vorhandensein bzw. Fehlen einer
bereits gegebenen Lärmvorbelastung abzustellen.
60
Vgl. BVerwG, Urteil vom Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 (240); Hess. VGH,
Urteil vom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, S. 2767 (2768 f.); Senatsurteil vom
12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, NJW 1996, 3024; Senatsbeschluß vom 27. Juni 1996
- 25 A 4743/94 -.
61
Das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde wird zudem gesteuert durch die vom
Bundesminister für Verkehr zu § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO erlassenen "Vorläufigen
Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor
Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV)" vom 6. November 1981 (Verkehrsblatt 1981, S. 428)
sowie die allgemein zum Verkehrslärmschutz veröffentlichten "Richtlinien für den
Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes" vom 6. Juli 1983
(Verkehrsblatt 1983, S. 306) in der Fassung der Änderung vom 15. Januar 1986
(Verkehrsblatt 1986, S. 101). Diese hier einschlägigen Verwaltungsvorschriften sind
verwaltungsintern verbindlich; ihre Regelungen stimmen im Ausgangspunkt mit den hier
zugrundezulegenden Ermessensmaßstäben überein.
62
Vgl. BVerwG, Urteil vom Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 (239 f.); Hess. VGH,
Urteil vom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, S. 2767 (2768).
63
Andere Regelwerke wie etwa die von den Klägern in den Blick genommenen
Richtwerte für Schallschutz im Hochbau (DIN 4109, Ausgabe 11.89, Tabelle 4) sowie für
die Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft (gemäß VDI-Richtlinie 2058, Blatt
1, Ausgabe September 1985, Abschnitt 3.3.2) sind vorliegend nicht heranzuziehen,
denn jene haben andere Bezugspunkte, befassen sich mit anderen
Regelungsgegenständen und tragen mithin dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz von
Straßenverkehrslärm nicht Rechnung.
64
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, NVwZ 1996, S. 1001.
65
Nach Nr. 2.3 der Lärmschutz-Richtlinien-StV ist der der straßenverkehrsbehördlichen
Bewertung zugrundezulegende Mittelungspegel im allgemeinen nicht durch örtliche
Schallmessungen zu ermitteln, sondern nach den "Richtlinien für Lärmschutz an
Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90)" vom 10. April 1990 (Verkehrsblatt 1990, S. 258;
1992, S. 208) zu berechnen. Nach Nr. 2.2 der Lärmschutz-Richtlinien-StV ergeben sich
für Kerngebiete Richtwerte von 75/65 dB(A) tags/nachts und nach den oben genannten
Richtlinien für Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Straßenbaulast des
Bundes Richtwerte von 72/62 dB(A) tags/nachts. Da nach dem vorliegenden Gutachten
des Planungsbüros für Lärmschutz A. von März 1989, dessen Berechnungen - wie noch
darzulegen sein wird - rechtlich nicht zu beanstanden sind und auch für den vorliegend
maßgeblichen Zeitpunkt noch Gültigkeit haben, die genannten Richtwerte mit 74,2/66,8
dB(A) tags/nachts für das erste Obergeschoß, mit 73,7/66,3 dB(A) tags/nachts für das
zweite Obergeschoß und mit 73,2/65,8 dB(A) tags/nachts für das Dachgeschoß
jedenfalls hinsichtlich der Nacht-Werte überschritten werden, ist das
Tatbestandsmerkmal der Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu
bejahen. Die Entscheidung des Beklagten, hier dennoch nicht zugunsten der Kläger
einzugreifen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei sind als
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen die vom Beklagten im Schriftsatz vom 31.
Oktober 1995 angesprochenen Regelungen
66
a) einspurige Verkehrsführung auf der M. straße zwischen W. Weg und N. weg
67
b) Geschwindigkeitsbegrenzungen (etwa Anordnung von Tempo 30) in beiden
Fahrtrichtungen auf der M. straße zwischen W. Weg und N. weg
68
c) Sperrung der M. straße für den Lkw- Verkehr in beiden Fahrtrichtungen zwischen W.
Weg und N. weg zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens
69
denkbar. In Betracht zu ziehen wären schließlich noch
70
d) eine Umleitung eines Teils des Verkehrsaufkommens auf andere Straßen sowie
71
e) eine Kombination aus den oben genannten Maßnahmen.
72
Soweit allein eine Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen (etwa Tempo 30) in
Rede steht, geht der Beklagte zutreffend davon aus, daß diese Maßnahme nicht
geeignet ist, die Lärmbelastung des klägerischen Grundstücks nachhaltig zu
vermindern. Hinsichtlich des letztgenannten Gesichtspunktes wird gemäß § 130 b Satz
2 VwGO auf die zutreffenden Darlegungen in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug
genommen. Ergänzend ist zu beachten, daß der Beklagte hierzu überzeugend darauf
hingewiesen hat, daß durch Verbesserung der Verkehrsführung und der
Ampelschaltungen Maßnahmen ergriffen worden seien, um das vorhandene
Verkehrsaufkommen - auch unter Lärmschutzgesichtspunkten - möglichst optimal durch
die M. straße zu leiten. Auch eine denkbare Anordnung einer nur einspurigen
Verkehrsführung in dem hier in Rede stehenden Streckenabschnitt erweist sich nicht als
geeignete Maßnahme. Bei gleichbleibender Verkehrsführung im übrigen - also letztlich
gleichem zu bewältigendem Verkehrsaufkommen - führte die bloße Entfernung von zwei
Fahrspuren zu einem noch dichteren Verkehrsfluß und letztlich zu dem auch bei der
Anordnung von Tempo 30 zu befürchtenden "stop and go"-Verkehr, der schon unter
Lärmschutzgesichtspunkten keine Verbesserung der Situation des klägerischen
Grundstücks verspricht. Als denkbare geeignete Maßnahmen zur Erreichung jenes Ziels
verbleiben deshalb nur die Sperrung für bestimmte Fahrzeugarten und für bestimmte
Uhrzeiten sowie die Umleitung eines Teils des Verkehrsaufkommens.
73
Die Ermessensentscheidung der Beklagten, auch derartige Maßnahmen abzulehnen,
vernachlässigt das Lärmschutzinteresse der Kläger nicht.
74
Dabei ist zunächst die Situation des klägerischen Grundstücks in den Blick zu nehmen.
Für das Grundstück ist durch das Gutachten A. eine Lärmbelastung von 74,2/66,8 dB(A)
(erstes Obergeschoß), 73,7/66,3 dB(A) (zweites Obergeschoß) und 73,2/65,8 dB(A)
(Dachgeschoß) errechnet worden. Die dort durchgeführten Berechnungen begegnen
keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit die Kläger demgegenüber
geltend machen, das Gutachten habe veraltete Zahlen bezüglich der
Verkehrsaufkommens aus dem Jahr 1982 zugrundegelegt und ausgehend von diesen
Zahlen unzutreffende Werte errechnet, vermag dies anhand des substantiierten
Vorbringens des Beklagten nicht zu überzeugen. Soweit bei der Verkehrszählung im
Jahr 1990 für den Zählpunkt an der M. straße südlich der Einmündung N. weg ein
Verkehrsaufkommen von 38.400 Fahrzeugen festgestellt wurde, ist die Erklärung, daß
der einmündende N. weg einen Teil des Verkehrsaufkommens in einer Größenordnung
von ca. 7.500 Fahrzeugen aufnehme, plausibel, so daß die zugrundegelegte
Rechengröße von 29.000 Fahrzeugen für die M. straße im Bereich des klägerischen
Grundstückes auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht unangemessen erscheint.
Namentlich ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung
vor dem erkennenden Senat, daß das 1992 eröffnete A. ein erhebliches zusätzliches
Verkehrsaufkommen auf der M. straße verursache, keine andere Beurteilung. Denn
insoweit hat der Beklagte überzeugend darauf hingewiesen, daß bei der
Straßenverkehrszählung 1995 auf allen anderen Straßen - auch aus anderen
Richtungen -, auf denen das A. angefahren werde, keine überproportionale Steigerung
75
des Verkehrsaufkommens habe festgestellt werden können. Soweit die Kläger
behaupten, nunmehr liege das tatsächliche Verkehrsaufkommen bei 50.000
Kraftfahrzeugen täglich, ist diese Aussage durch nichts belegt und insbesondere die
Darlegung, daß die F. straße nunmehr nur einspurig befahrbar sei, wodurch die M.
straße noch stärker befahren werde, trifft insoweit nicht zu, als die F. straße mit
einspuriger Verkehrsführung als Regelquerschnitt in die erfolgte Berechnung
eingegangen ist. Daß im Jahr 1995 für die M. straße verwertbare Ergebnisse einer
Verkehrszählung nicht erhoben werden konnten, weil sich zu jenem Zeitpunkt dort
infolge einer Baustelle und damit einhergehender einspuriger Verkehrsführung kein
repräsentatives Verkehrsaufkommen feststellen ließ, begründet keinen weitergehenden
Ermittlungsbedarf. Denn selbst wenn man die für das Jahr 1990 durch Zählung
ermittelten Zahlen entsprechend der allgemeinen Verkehrsentwicklung in H. , die nach
dem von den Klägern nicht bestrittenen Vorbringen des Beklagten eine Steigerung des
Verkehrsaufkommens um 2 % umfaßt, für 1995 hochrechnete, ergäbe sich keine
signifikante Veränderung. Anhaltspunkte dafür, daß sich das Verkehrsaufkommen
wegen geänderter Verkehrsführung in den umliegenden Straßen zwischen 1990 und
1995 signifikant geändert haben könnte, bestehen nicht. Bei dieser Sachlage war der
Senat auch nicht gehalten, den diesbezüglichen Sachverhalt weiter aufzuklären, denn
einer ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten aufrechterhaltenen Behauptung
braucht das Gericht nicht nachzugehen.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268.
76
Auch die Trendprognose der Beklagten, die in dem vom Kommunalverband Ruhrgebiet
für die Stadt H. erstellten Grob-Screening nach § 40 Abs. 2 BImSchG 1996 (vgl. dort S. 5
f.) verwendet worden ist, geht bei gleichbleibenden Verkehrsverhältnissen in der M.
straße für das Jahr 2005 von einem Verkehrsaufkommen von 36.000 Kraftfahrzeugen
aus. Daß bereits heute ein Aufkommen von 50.000 Kraftfahrzeugen erreicht sein könnte,
kann deshalb nicht angenommen werden. Soweit die Kläger ferner beanstanden, daß
die angestellten Lärmberechnungen auch deshalb unzutreffend seien, weil davon
ausgegangen worden sei, daß die Kraftfahrzeuge die tatsächlich vorgeschriebene
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhielten, obwohl in Wahrheit wesentlich schneller
gefahren werde, ist zu beachten, daß nach 0 der RLS-90 von den zulässigen
Höchstgeschwindigkeiten auszugehen ist. Das Ausgehen von dieser
Berechnungsgrundlage ist nicht zu beanstanden, weil die Straßenverkehrsbehörden nur
für denjenigen Verkehrslärm verantwortlich zu machen sind, der durch von ihnen
getroffene verkehrsregelnde Anordnungen hervorgerufen wird. Soweit die Kläger
schließlich unter Hinweis auf ein offenbar von einem Nachbarn eingeholtes, dem Senat
nicht vorgelegtes Gutachten pauschal behaupten, es sei vor ihrem Grundstück viel
lauter als vom Beklagten angenommen, weil wegen des Verkehrslärms anderweitige
Lärmmessungen nicht hätten durchgeführt werden können, ist jene Behauptung zum
einen nicht weitergehend substantiiert. Zum anderen geht auch der Beklagte davon aus,
daß vor dem klägerischen Grundstück eine hohe Verkehrslärmbelastung besteht.
77
Unter Berücksichtigung der mithin rechtlich nicht zu beanstandenden Berechnungen
aus dem Gutachten A. , die auch derzeit noch Gültigkeit haben, ergibt sich, daß bei
Heranziehung von Nr. 2.2 der Lärmschutz-Richtlinien-StV für Kerngebiete die
Richtwerte von 75/65 dB(A) tags/nachts nur hinsichtlich der Nacht-Werte um maximal
1,8 dB(A) überschritten werden. Legt man die entsprechend heranzuziehenden
Richtlinien für Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes von 72/62 dB(A)
tags/nachts zugrunde, so ergibt sich für den Tag-Wert eine Überschreitung von maximal
78
2,2 dB(A) und für den Nacht-Wert eine Überschreitung von maximal 4,8 dB(A). Soweit
sich die Überschreitenswerte in einem Bereich unterhalb von 3 dB(A) halten, liegt die
Überschreitung nach den Gesetzen der Akustik nicht im Bereich des Hörbaren.
Vgl. etwa zur Effizienz von Schallschutzwällen bei einer Schallpegelminderung um
mindestens 3 db(A) BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 33 - 35.83 -, BVerwGE 77,
285 (293); Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 51.87 -, BVerwGE 80, 99; Hess. VGH, Urteil
vom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, S. 2767 (2770); Senatsurteil vom 12.
Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, S. 26 f. des amtlichen Umdrucks.
79
Nimmt man in den Blick, daß in erster Linie die Nacht-Werte eine Überschreitung der
vorgesehenen Richtwerte aufweisen und daß der Kläger bereits passive
Schallschutzmaßnahmen erhalten hat, so ist den Klägern angesichts der situativen
Vorprägung des Grundstücks, die auch bereits im Zeitpunkt des Erwerbs durch den
Kläger im Jahr 1972 in gleicher Weise bestanden hat, gegebenenfalls zur Erhaltung der
Nachtruhe zuzumuten, die Fenster nachts grundsätzlich geschlossen zu halten. Denn in
der Rechtsprechung ist geklärt, daß bei fehlender tatsächlicher Möglichkeit, etwa aktive
Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen, Anwohner auf passive Schallschutzmaßnahmen
verwiesen werden dürfen mit der Folge, daß sie nicht davor geschützt sind, bei
gelegentlichem Öffnen der Fenster erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt zu sein.
80
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73.
81
Dieser von der Rechtsprechung für die Lärmvorsorge entwickelte Grundsatz muß erst
recht für die von den Klägern erstrebte Lärmsanierung gelten.
82
Die vom Beklagten zugrundegelegten Innenpegel von 40/30 dB(A) tags/nachts bei
geschlossen gehaltenen Fenstern gewährleisten einerseits eine ungestörte
Kommunikation und andererseits ist nicht mit verkehrslärmbedingten Schlafstörungen
zu rechnen.
83
Vgl. ebenso BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, NJW 1995, 2572
(2573) m.w.N.
84
Soweit die Kläger demgegenüber einwenden, daß nicht gesichert sei, daß bei
geschlossenen Fenstern die Werte von 40/30 dB(A) in den Innenräumen eingehalten
würden, haben die Kläger das Überschreiten dieser Werte zum einen nicht substantiiert
vorgetragen, zum anderen ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger entsprechend § 3 der
Vereinbarung mit der Stadt H. vom 15. Dezember 1989 verpflichtet war, darauf zu
achten, daß die geforderten Schalldämmwerte von der ausführenden Firma garantiert
werden. Daß sich seit dem Einbau der Schallschutzfenster eine signifikante Erhöhung
des Verkehrsaufkommens gegenüber den in dem Gutachten A. zugrundegelegten
Werten ergeben hätte, ist - wie oben dargelegt - nicht anzunehmen. Da sich die von
jedem einzelnen Fahrzeug ausgehenden Lärmemissionen infolge technischer
Fortentwicklung seit 1989 eher verringert haben dürften, läßt sich auch insoweit keine
Veränderung zum Nachteil der Kläger feststellen.
85
Die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Grundstücks der
Kläger ist dadurch wesentlich gemindert, daß es ausweislich des Bebauungsplans Nr.
07.012 vom 16. Oktober 1968 im Kerngebiet liegt, was im übrigen auch dem tatsächlich
vorhandenen Gebietscharakter entspricht.
86
Vgl. dazu Senatsbeschluß vom 31. Januar 1996 - 25 B 2514/95 -.
87
Deshalb haben die Kläger die Auswirkungen kerngebietstypischer Nutzungen, wozu
auch die Nutzung einer angrenzenden Verkehrsfläche als vierspurig ausgebaute
Bundesstraße gehört, grundsätzlich hinzunehmen. Das bedeutet zwar nicht, daß der
Wohnbevölkerung in Kerngebieten ein Schutz vor Straßenverkehrslärm schon wegen
dieser bauplanungsrechtlichen Gebietsausweisung schlechthin nicht zuteil werden
kann; eine derartige Schlußfolgerung wäre mit § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO
nicht vereinbar. Aus diesen Vorschriften läßt sich nicht ableiten, daß das
Lärmschutzinteresse der Wohnbevölkerung im Kerngebiet von ihrem Schutzzweck nicht
erfaßt wäre. Im Gegenteil hat der Verordnungsgeber mit der durch die
Änderungsverordnung vom 21. Juli 1980 vorgenommenen Neufassung des Satzes 2 Nr.
3 klargestellt, daß Lärmschutzmaßnahmen nicht nur zugunsten der Bevölkerung in
Wohngebieten, sondern allgemein zugunsten der Wohnbevölkerung zulässig sind.
88
Vgl. dazu Senatsbeschluß vom 31. Januar 1996 - 25 B 2514/95 -; Steiner, Städtebau
und Umweltschutz im neuen Straßenverkehrsrecht, NJW 1980, S. 2339 (2342).
89
Daraus ist abzuleiten, daß die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit der
Wohnbevölkerung vor Straßenverkehrslärm in einem durch Bebauungsplan
ausgewiesenen Kerngebiet unter anderem von dem Umfang abhängt, in dem dort
zulässige Wohnnutzung vorzufinden ist, in dem also die Gemeinde von den ihr nach § 7
Abs. 2 Nr. 6 und 7, Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung eingeräumten Möglichkeiten,
auch im Kerngebiet Wohnungen zuzulassen, Gebrauch gemacht hat. Insoweit verfängt
auch das Argument der Kläger nicht, die Stadt H. hätte bei einer derartigen Festsetzung
im Bebauungsplan Wohnnutzung gar nicht mehr zulassen dürfen, sondern hätte die
Grundstückseigentümer sogleich entschädigen müssen, nicht, denn es besteht
grundsätzlich auch bei dieser bauplanungsrechtlichen Ausweisung die Möglichkeit des
Einschreitens nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO
90
vgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 -, DVBl. 1987, 1273.
91
Maßgebend für die Zumutbarkeit von Straßenverkehrslärm ist nach der Rechtsprechung
92
vgl. BVerwG, Urteil vom Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 (239 f.); Hess. VGH,
Urteil vom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, S. 2767 (2768); VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 16. Mai 1997 - 5 S 1842/95 -;
93
allerdings auch, ob der ihn auslösende Verkehr die betroffenen Straßen
funktionsgerecht oder funktionswidrig in Anspruch nimmt. Hier ist zu berücksichtigen,
daß die B , B und L , deren Verkehrsaufkommen das klägerische Grundstück mit Lärm
belastet, nach dem gesamten derzeit realisierten Verkehrskonzept der Stadt H. darauf
ausgerichtet sind, den Durchgangsverkehr aufzunehmen, indem sie wesentliche Nord-
Süd- und Ost-West-Verbindungen darstellen. Demgemäß findet eine funktionsgerechte
Inanspruchnahme dieser Straßen statt. Die vom Beklagten ferner angestellte
Ermessenserwägung, daß bei einer Umleitung eines Teils des Verkehrs - etwa wie von
den Klägern mit Schriftsatz vom 29. Juli 1997 vorgeschlagen - über die S. Straße die
Mehrbelastung für Anwohner anderer Straßen erheblich sei, während die Entlastung im
Bereich des Grundstücks der Kläger wegen der hohen Vorbelastung gegebenenfalls
kaum spürbar sei, begegnet ebensowenig durchgreifenden rechtlichen Bedenken wie
94
die Erwägung, daß es insgesamt nicht sachgerecht sei, eine Straße, die nach allen
planungsrechtlichen und verkehrsrechtlichen Vorgaben dem Durchgangsverkehr diene,
etwa zu Lasten einer Straße, die bislang nicht dem Durchgangsverkehr zur Verfügung
gestanden habe, zu entlasten. Denn Ziel umweltverträglicher verkehrslenkender
Maßnahmen kann es nicht sein, den vorhandenen Verkehr möglichst gleichmäßig auf
alle Straßen zu verteilen; vielmehr sind derartige Maßnahmen eher darauf auszurichten,
möglichst viele verhältnismäßig ruhige Bereiche zu schaffen oder jedenfalls zu
bewahren und im übrigen den Verkehr zu bündeln (vgl. dazu auch 3.2 der Vorläufigen
Richtlinien für Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor
Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV vom 6. November 1981), wo unter Berücksichtigung
der Gesetze der Akustik begründet wird, daß es sinnvoll ist, den Verkehr auf wenige
"laute" Straßen zu konzentrieren, weil sich dort auch eine Zunahme des Verkehrs nicht
mehr spürbar auswirkt).
Dabei ist auch zu beachten, daß ein Verkehrslärm, der von den Anliegern einer
Bundesfernstraße (einschließlich Ortsdurchfahrt) oder auch einer Landesstraße bzw.
einer Kreisstraße wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung
ertragen werden muß, etwa den Anliegern einer Ortserschließungsstraße nicht ohne
weiteres in gleicher Weise zumutbar ist.
95
Vgl. BVerwG, Urteil vom Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 (239).
96
Schließlich ist es auch ermessensgerecht, wenn der Beklagte davon ausgeht, daß es
mit den Interessen der Verkehrsteilnehmer an der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs nicht vereinbar sei, vorhandenen Verkehr von einer Durchgangsstraße auf
andere - darauf nicht ausgelegte - Straßen zu verlegen. Dabei ist insbesondere in den
Blick zu nehmen, daß die B , B und die L hohe Verkehrsbedeutung haben, weil es sich
um Hauptverkehrsverbindungen in Nord-Süd- bzw. Ost-West-Richtung handelt und der
B /B darüber hinaus hohe Verkehrsbedeutung zukommt, weil auf ihr die L. und der D. -H.
-Kanal in Nord-Süd-Richtung überquert werden. Diese geographische Vorgabe läßt
andere Verkehrsführungen - etwa auf einer in geringer Entfernung vorhandenen
Parallelstraße - nicht zu. Dies hat zur Folge, daß etwa ein Verkehrsverbot für Lkw in den
Nachtstunden letztlich bedeutete, daß die Stadt H. für Lkw nachts überhaupt nicht mehr
passierbar wäre, sondern nur auf der Autobahn A 2 umfahren werden könnte, weil
alternative Verkehrsführungen, die von ihrem Ausbau und ihrer Verkehrsbedeutung zur
Aufnahme des Lkw-Aufkommens in den Nachtstunden geeignet und unter
Lärmschutzgesichtspunkten weniger schutzbedürftig wären als die M. straße derzeit
nicht zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis kollidierte auch mit der Verkehrsfunktion,
die einer Bundesfernstraße nach ihrer Widmung zugedacht ist.
97
Vgl. dazu Steiner, Zulässigkeit und Grenzen der verkehrsrechtlichen Anordnung von
Nachtfahrverboten zu Lasten des Lastkraftwagenverkehrs auf Bundesstraßen, DAR
1994, 341 (346).
98
Die Erwägung des Beklagten, daß eine Verkehrsbeschränkung in einer die Widmung
der M. straße tangierenden Weise unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
vorliegenden Falles nicht zulässig sei, ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.
Dabei ist zwar zu berücksichtigen, daß grundsätzlich nur ganz weitreichende
verkehrsregelnde Anordnungen wie etwa die Sperrung einer Straße eine Kollision mit
der Widmung begründen können. Da eine effektive, d.h. hörbare Lärmreduzierung etwa
eine Halbierung des Verkehrsaufkommens voraussetzte,
99
vgl. dazu Nr. 3.2 der Vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien- StV), aaO, wonach unter
sonst gleichen Bedingungen die Halbierung der Verkehrsstärke zu einer Minderung des
Mittelungspegels um 3 dB(A) führt,
100
müßte bei im übrigen gleichbleibender Trassenführung eine Verlagerung von ca. 15.000
Kraftfahrzeugen täglich von der M. straße auf andere Straßen erfolgen. Dabei ist zu
beachten, daß Beschränkungen der widmungsgemäßen Nutzung einer Bundesstraße
durch Landesstraßenverkehrsbehörden gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO eine
besonders schwerwiegende Lärmbelästigung voraussetzen.
101
Vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 3 Auflage, § 45 StVO RdNr. 28 b;
ebenso auch Steiner, Zulässigkeit und Grenzen der verkehrsrechtlichen Anordnung von
Nachtfahrverboten zu Lasten des Lastkraftwagenverkehrs auf Bundesstraßen, DAR
1994, 342.
102
Selbst wenn man vom Vorliegen dieser Voraussetzung hier ausginge, ist der
Gesichtspunkt, daß bei einem Fehlen leistungsfähiger Umleitungsmöglichkeiten die
Verdrängung von ca. 15.000 Kraftfahrzeugen täglich von einer vom Träger der
Straßenbaulast vierspurig ausgebauten, leistungsfähigen Bundesstraße gegebenenfalls
auf insoweit ungeeignete Nebenstraßen im Bereich einer Ortsdurchfahrt auch unter dem
Gesichtspunkt der straßenrechtlichen Widmung Bedenken unterliegt, nicht gänzlich von
der Hand zu weisen. Der von den Klägern postulierte schrankenlose Vorrang des
Straßenverkehrsrechts gegenüber dem Straßenrecht besteht insoweit nicht. Vielmehr
sind auch die Straßenverkehrsbehörden gehalten, nicht straßenverkehrsrechtliche
Regelungen zu treffen, die mit der widmungsgemäßen Nutzung der Straße kollidieren.
103
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 65.88 -, BVerwGE 82, 266 (268 f.).
104
Daraus ergibt sich zugleich, daß die Erwägung des Beklagten, daß eine effektive und
sachgerechte Entlastung der M. straße mittelfristig nur im Wege der Straßenplanung zu
realisieren sei, Ermessensfehler nicht erkennen läßt. Da die diesbezügliche Planung
der B n - ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen betreffend den
Planungsstand der B n sowie der vorgelegten Zeitungsberichte vom 12. August 1997
und vom 25. September 1997 - jedenfalls weiter vorangetrieben wird, darf der Beklagte
die Kläger hierauf verweisen. Das in jenen Planungsunterlagen sowie im
Verkehrsentwicklungsplan des KVR für die Stadt H. vorgesehene Konzept der
Entlastung unter anderem der M. straße durch die B n ist unmittelbar einleuchtend und
es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß bei einer derart geänderten Trassenführung
eine effektive und spürbare Entlastung der M. straße im Bereich des klägerischen
Grundstücks nicht eintreten wird.
105
Gleiches gilt auch für die vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid
herangezogene - im Verkehrsentwicklungsplan angelegte - Förderung des öffentlichen
Personennahverkehrs. Ausweislich der Erhebungen für den Verkehrsentwicklungsplan
(vgl. dort S. 109) wurde für die M. straße nur 3 % Durchgangsverkehr in dem Sinne
festgestellt, daß die Fahrt außerhalb H. angetreten wurde und das Fahrziel außerhalb H.
liegt. Mithin wären 97 % der die M. straße passierenden Fahrzeugführer grundsätzlich
von einem attraktiven öffentlichen Personennahverkehr ansprechbar. Nimmt man hinzu,
daß ausweislich der für die Erstellung des Verkehrsentwicklungsplans erfolgten
106
Bestandsaufnahme für das Jahr 1992 die mit dem öffentlichen Personennahverkehr
zurückgelegten Wege nur 8 % des gesamten Wegeaufkommens ausmachten, während
45 % der Wege von Selbstfahrern in Kraftfahrzeugen zurückgelegt wurden, ist die vom
Beklagten getroffene Prognose, daß durch eine Attaktivitätssteigerung im öffentlichen
Personennahverkehr auch das Individualverkehrsaufkommen auf der M. straße gesenkt
werden könne, nachvollziehbar. Mit Rücksicht darauf ist auch die Erwägung des
Beklagten, von verkehrsregelnden Maßnahmen zur Verringerung der auf das
klägerische Grundstück einwirkenden Lärmbelastung abzusehen und stattdessen auf
die Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs zu verweisen, rechtlich nicht
zu beanstanden. Hierzu hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem
erkennenden Senat auch überzeugend ausgeführt, daß bereits wirksame Maßnahmen
ergriffen worden seien, indem eine neue Buslinie Richtung H. eingeführt und auch in
großem Umfang Radwege angelegt worden seien. Soweit die Kläger hierzu geltend
machen, das Anlegen von Radwegen bewirke keine Verminderung des
Kraftfahrzeugverkehrsaufkommens, steht dies im Widerspruch zu Erkenntnissen der
Nahverkehrsplanung und -lenkung.
Vgl. dazu Welge, Integrierte Gesamtverkehrsplanung in den Städten, Eildienst Städtetag
1997, S. 583 (S. 584).
107
Denn wesentliche Hemmnisse für eine zunehmende Fahrradbenutzung durch die
Bevölkerung liegen in der Belästigung und Gefährdung durch den motorisiereten
Verkehr sowie in einer fehlenden oder schlechten Infrastruktur für Fahrradfahrer.
108
Haben die Kläger mithin keinen Neubescheidungsanspruch nach der ordnungsrechtlich
geprägten Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, so steht ihnen jedenfalls auch
kein Neubescheidungsanspruch nach der - planungsrechtlich geprägten - Vorschrift des
§ 45 Abs. 1 b Nr. 5 StVO zu.
109
Vgl. dazu Manssen, Anordnungen nach § 45 StVO im System des Verwaltungsrechts
und des Verwaltungsprozeßrechts, DVBl. 1997, 633 (637); BVerwG, Urteil vom 1
Dezember 1994 - 11 C 25.93 -, NJW 1995, S. 1371; Hess. VGH, Urteil vom 7. März 1989
- 2 UE 319/84 -, NJW 1989, 2767.
110
II. Die - unselbständige - Anschlußberufung des Beklagten ist gemäß § 127 Abs. 1 Satz
1 VwGO zulässig, weil die Berufung der Kläger zulässig ist. Die Anschlußberufung ist
auch begründet. Die vom Verwaltungsgericht in bezug auf den Abgasschutz für
maßgebend erklärte Rechtsauffassung hält der Überprüfung durch den Senat nicht
stand.
111
In Betracht kommende Rechtsgrundlagen für einen Neubescheidungsanspruch sind §
45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO (A) und § 40 Abs. 2 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz
vom 1 Mai 1990 (BGBl. I, S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. April 1997
(BGBl. I, S. 805), (BImSchG) (B). Dabei ist davon auszugehen, daß beide Vorschriften
grundsätzlich nebeneinander denkbare Eingriffsmöglichkeiten bieten und daß
insbesondere nicht durch die Einführung des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eine
Verdrängung der Eingriffsmöglichkeiten nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO bezogen
auf Abgasimmissionen erfolgen sollte.
112
Vgl. dazu VGH München, Beschluß vom 8. Oktober 1993 - 11 B 93.1408 -, NZV 1994,
87 (88); VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1995 - 11 A 568/93 -, NVwZ-RR 1996, S. 257
113
(259); VG Frankfurt, Urteil vom 21. Mai 1996 - 6 E 2571/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 93;
ebenso Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 3 Auflage, § 45 StVO RdNr. 29;
Hansmann, in: Landmann/ Rohmer, BImSchG, § 40 RdNr. 10 a; Rehbinder,
Verkehrsbeschränkungen in Ballungsgebieten nach § 40 Abs. 2 BImSchG, ZUR 1994,
101 (106); Schulze-Fielitz, Gemeinschaftskommentar zum BImSchG, § 40 RdNr. 205.
A) Soweit die Klage hinsichtlich der Verringerung der Abgasbelastung auf eine
Neubescheidung gerichtet ist, ist sie ebenfalls zulässig. Wegen der näheren
Einzelheiten der Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen
der Berufung der Kläger Bezug genommen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die
Kläger haben auch bezüglich der von ihnen gerügten Abgasbelastung keinen Anspruch
auf Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung des
Beklagten, trotz der Abgasimmissionen, denen das klägerische Grundstück ausgesetzt
ist, von verkehrsregelnden Maßnahmen auf der M. straße abzusehen, begegnet keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
114
Nach der auch insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ist die angefochtene
Entscheidung des Beklagten, zwar die Einschreitensvoraussetzungen auch bezogen
auf Abgase zu bejahen, ein Einschreiten jedoch im Rahmen der
Ermessensentscheidung abzulehnen, rechtlich nicht zu beanstanden.
115
Maßgeblicher Orientierungspunkt für die Beurteilung der Einschreitensvoraussetzungen
auch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO und mithin das Vorliegen einer Gefahr
bezogen auf Abgasimmissionen ist die am 1. März 1997 in Kraft getretene 23.
Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über
die Festlegung von Konzentrationswerten - 23. BImSchV) vom 16. Dezember 1996
(BGBl. I, 1962).
116
Vgl. ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 1997 - 14 K 969/96 -; VG Frankfurt,
Urteil vom 21. Mai 1996 - 6 E 2571/95 -, NVwZ-RR 1997, 92; vgl. hierzu kritisch für die
Zeit vor Inkrafttreten der 23. BImSchV VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1995 - 11 A 568/93
-, NVwZ-RR 1996, 257.
117
Dies folgt zum einen daraus, daß die 23. BImSchV konkret bezogen auf Immissionen,
die typischerweise vom Straßenverkehr ausgehen, Konzentrationswerte verbindlich
festgesetzt hat und zum anderen daraus, daß sich die Regelungsbereiche des § 45 Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 StVO und des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG in Fällen der vorliegenden Art
bezogen auf Abgasbelastungen teilweise überschneiden.
118
Vgl. dazu Schulze-Fielitz, GK zum BImSchG, § 40 RdNr. 205; Koch/ Jankowski, Neue
Entwicklungen im Verkehrsimmissionsschutzrecht, Natur und Recht 1997, S. 365.
119
Namentlich gebietet der Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, der nicht
ausdrücklich auf den Schutz der Wohnbevölkerung abstellt,
120
vgl. dazu Hansmann, in: Landmann/ Rohmer, BImSchG, § 40 RdNr. 10 a,
121
sondern auf alle in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter bezogen ist, keine
unterschiedliche Beurteilung. Denn jedenfalls sind die in der 23. BImSchV genannten
Vorgaben auch geeignet, dem Schutz der Wohnbevölkerung vor übermäßigen
122
Straßenverkehrsabgasimmissionen zu dienen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen,
daß es sich bei den in der 23. BImSchV festgelegten Konzentrationswerten um Werte
handelt, die die Prüf- und nicht die Eingriffsschwelle markieren.
Vgl. Koch/Jankowski, aaO, S. 370.
123
Dies mindert jedoch auch im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht deren
Tauglichkeit als Orientierungshilfe.
124
Andere Regelwerke, die eine Orientierungshilfe bezogen auf Straßenverkehrsabgase
geben könnten, stehen entweder nicht - in handhabbarer Weise - zur Verfügung oder
ergäben vorliegend keine für die Kläger günstigere Beurteilungsgrundlage.
125
Soweit sich die Kläger in der Zeit vor Inkrafttreten der 23. BImSchV auf Art. 6 der EG-
Richtlinie 85/203 vom 7. März 1985 (ABl. EG L 87/1) berufen haben, liegt der in jener
Richtlinie festgesetzte Vorsorgewert für Stickstoffdioxid von 200 Mikrogramm pro
Kubikmeter Luft über dem in § 2 Nr. 1 der 23. BImSchV vorgesehenen
Konzentrationswert von 160 Mikro- gramm pro Kubikmeter Luft, so daß sich bei
Anwendung der genannten EG-Richtlinie für die Kläger jedenfalls kein günstigeres
Ergebnis ergäbe.
126
Vgl. dazu Schulze-Fielitz, GK zum BImSchG, § 40 RdNr. 153.
127
Soweit die Kläger die Anwendung weiterer EG-Richtlinien, die Konzentrationswerte für
Luftschadstoffe - wie etwa Schwefeldioxid und Schwebestaub (EG-Richtlinie 80/779)
und für Blei (EG-Richtlinie 82/884) - regeln, die in der 23. BImSchV nicht erfaßt sind,
sowie der jene Richtlinien umsetzenden Zweiundzwanzigsten Verordnung zur
Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
Immissionswerte - 22. BImSchV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I, S. 1819) für erforderlich
halten, ist davon auszugehen, daß die in der 23. BImSchV genannten Luftschadstoffe
Stickstoffdioxid, Benzol und Ruß signifikant die durch den Straßenverkehr erzeugte
Luftverschmutzung kennzeichnen, so daß zu erwarten ist, daß, wenn keiner der dort
genannten Konzentrationswerte überschritten wird, auch keine durch den
Straßenverkehr erzeugte gesundheitsgefährdende Luftverschmutzung bezogen auf
andere Schadstoffe vorliegt. Namentlich dürfte der Luftschadstoff Blei angesichts des
ganz überwiegenden Verbrauchs von bleifreiem Benzin keine nennenswerte Rolle mehr
spielen.
128
Vgl. auch dazu die Begründung der 23. BImSchV, BR-Drs. 531/93, S. 15; ebenso
Schulze-Fielitz, GK zum BImSchG, § 40 RdNr. 157; vgl. auch Koch, Probleme des
Verkehrsimmissionsschutzes, ZUR 1995, S. 190 (191).
129
Auch in der bisherigen Rechtsprechung war anerkannt, daß für verkehrsbedingte
Schadstoffbelastungen Stickstoffdioxid der maßgebliche kritische Schadstoff ist.
130
Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 1992 - 8 S 699/91 -, NVwZ-RR
1993, 342 (344).
131
Schließlich sind jedenfalls in dem vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht mehr die Immissionsstandards der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zur
132
Reinhaltung der Luft - TA Luft -) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95) heranzuziehen.
Dabei kann nunmehr offen bleiben, inwieweit das dort vorgesehene flächenbezogene
Meßverfahren auf Linienquellen wie Straßen übertragen werden kann,
vgl. dazu Schulze-Fielitz, GK zum BImSchG, § 40 RdNr. 169 m.w.N Fn. 256; VGH
Baden- Württemberg, Urteil vom 30. März 1992 - 8 S 699/91 -, NVwZ-RR 1993, 342
(344),
133
denn jedenfalls liegen seit Inkrafttreten der 23. BImSchV speziell auf den
Straßenverkehr ausgerichtete Konzentrationswerte, die wegen ihrer Spezialität nunmehr
vorrangig als Orientierungshilfen heranzuziehen sind sowie ein speziell hierauf
ausgerichtetes Verfahren vor.
134
Gleiches gilt auch im Verhältnis zu den Maximalen Immissions-Konzentrations-Werten
(MIK-Werte) der VDI- Richtlinie 2310, für deren Ermittlung nicht einmal ein
Meßverfahren angegeben ist.
135
Vgl. dazu Schulze-Fielitz, in: GK zum BImSchG, § 40 RdNr. 169.
136
Es kann vorliegend unentschieden bleiben, ob die in der 23. BImSchV vorgesehenen
Konzentrationswerte eine hinreichende Differenzierung im Rahmen der Bestimmung der
ortsüblich zumutbaren Abgasbelastung für alle Gebiete bieten,
137
vgl. dazu kritisch, VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1995 - 11 A 568/93 -, NVwZ-RR 1996,
257,
138
denn jedenfalls für das hier zu beurteilende Grundstück, das an zwei Bundesstraßen
und im Kerngebiet liegt, erweisen sich die in § 2 der 23. BImSchV vorgesehenen
Konzentrationswerte als eine geeignete, aber auch hinreichende Orientierungshilfe für
die ermessensgerechte Bewertung des Ausmaßes der Gefahr für die Wohnbevölkerung
bezogen auf straßenverkehrsbedingte Abgasbelastungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz
2 Nr. 3 StVO.
139
Auch das in 2.1 des Anhangs I zu § 3 der 23. BImSchV vorgesehen Verfahren zur
Bestimmung der Meßorte, kann bei der Prüfung des Vorliegens einer
Gesundheitsgefahr für die Wohnbevölkerung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
StVO sowie deren ermessensgerechter Bewertung herangezogen werden. Danach sind
zur Bestimmung der Meßorte die Straßen oder Gebiete zu ermitteln, in denen zu
besorgen ist, daß mindestens eine Kenngröße nach Nr. 4 den entsprechenden
Konzentrationswert nach § 2 der 23. BImSchV überschreitet und in oder an denen
gleichzeitig Menschen nicht nur vorübergehend exponiert sind. Hierbei sind
insbesondere die aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vorschriften bereits
durchgeführten Meßprogramme, vergleichbare Abschätzungen sowie
Modellrechnungen heranzuziehen, ebenso sind orographische Informationen,
Verkehrsdaten, meteorologische Daten, Bebauungsstruktur (z.B.
Straßenschluchtcharakter) und Art der Nutzung im Hinblick auf den Schutz der
menschlichen Gesundheit zu berücksichtigen.
140
Dieses Verfahren begegnet bezogen auf seine Anwendung im Rahmen des § 40 Abs. 2
Satz 1 BImSchG keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist insbesondere
von der in § 40 Abs. 2 Satz 2 BImSchG enthaltenen Ermächtigung gedeckt. Denn
141
insoweit handelt es sich um die Festlegung eines in jener Bestimmung genannten
Beurteilungsverfahrens. Da angesichts des hohen wirtschaftlichen Aufwandes, den die
in Nr. 1 des Anhangs I zu § 3 der 23. BImSchV vorgesehenen Meßverfahren erzeugen,
nicht vor jedem Gebäude, vor dem relativ hohe Abgasimmissionen zu befürchten sind,
Messungen durchgeführt werden können, bietet sich letztlich nur der Weg eines
sogenannten Screening-Verfahrens, um die Orte zu ermitteln, die eine konkrete
Langzeitmessung erfordern. Auch die Übertragung jenes Screening-Verfahrens zur
Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen der Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
StVO ist rechtlich unbedenklich. Dabei kann unentschieden bleiben, ob bei jeder
Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO die Ergebnisse eines Screening-
Verfahrens nach Anhang I zu § 3 der 23. BImSchV heranzuziehen sind, denn jedenfalls
bestehen keine sachlichen Gründe dafür, das zu § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG
vorgeschriebene Verfahren der Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Entscheidung
nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht ebenfalls als rechtmäßig anzusehen. Denn
hier wie dort besteht einerseits das Bedürfnis, Gebiete, bei denen ein
straßenverkehrsrechtlicher Handlungsbedarf bestehen könnte, zu ermitteln, und
andererseits - jedenfalls in Ballungsgebieten - die Unmöglichkeit, überall konkrete
Messungen durchzuführen.
Gemessen an jenen Vorgaben begegnet das vom Beklagten im Rahmen des
Berufungsverfahrens durchgeführte Verfahren zur Ermittlung des Sachverhalts keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Namentlich ist die in dem Erlaß des
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-
Westfalen - V B 6 - 8800.3.3 - vom 12. März 1997 vorgesehene Untergliederung des
Screening-Verfahrens in ein sogenanntes Grob-Screening und ein sich für den Fall der
Feststellung einer Konzentrationswertüberschreitung anschließendes sogenanntes
Fein-Screening rechtsfehlerfrei. Wie Dr. B. vom Kommunalverband Ruhrgebiet, der vom
Beklagten mit der Durchführung des Screening-Verfahrens beauftragt worden ist, in der
mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausgeführt hat, unterscheiden
sich Grob-Screening und Fein- Screening in der Differenziertheit der Erfassung der
umgebenden Bebauungsstruktur, der von einzelnen Fahrspuren ausgehenden
Emissionen, der konkreten Tagesgänge sowie der Meteorologie. Da das Grob-
Screening etwa von einer schluchtartig geschlossenen Bebauung ausgeht, was sich
unter Immissionsgesichtspunkten nachteilig auswirkt, ist es im Ansatz darauf angelegt,
Vergröberungen vorzunehmen, die sich tendenziell zu Lasten der ermittelten
Luftschadstoffbelastung auswirken. Deshalb bestehen keine substantiierten
Anhaltspunkte dafür, daß eine konkrete Straßen- oder Ortslage beim Grob-Screening -
gegenüber der wahrhaft bestehenden Luftschadstoffbelastung - zu positiv beurteilt und
deshalb sodann von einer weiteren Berechnung oder Messung ausgeschlossen werden
könnte. Diese Annahme ist nach den Erläuterungen von Dr. B. in der mündlichen
Verhandlung auch durch dessen konkrete Erfahrungen im Rahmen eines Pilotprojekts
in der Stadt E. in der Weise verifiziert worden, daß konkrete Messungen deutlich
niedrigere Werte ergaben als im Grob-Screening prognostiziert worden waren. Im
Hinblick auf den bereits mit der Durchführung des Fein- Screening verbundenen
erheblichen wirtschaftlichen Aufwand begegnet die zweistufige Ausgestaltung des
Screening- Verfahrens unter Berücksichtigung der dargestellten Tendenz des Grob-
Screening keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
142
Das vom Kommunalverband Ruhrgebiet (KVR) im Jahr 1996 durchgeführte Grob-
Screening für die Stadt H. , das im Berufungsverfahren - im November 1997 - bezogen
auf die M. straße noch bezüglich des aktuellen Verkehrsaufkommens und der
143
Ausstattung der Fahrzeuge mit geregelten Katalysatoren im Stadtgebiet H. aktualisiert
worden ist, kann vom Senat zur Beurteilung der maßgeblichen Tatsachengrundlage
herangezogen werden, obwohl es erst während des gerichtlichen Verfahrens erstellt
wurde, weil es vom Beklagten als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt wurde.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 13. März 1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268.
144
Es genügt den in Nr. 2.1 der Anlage I zu § 3 der 23. BImSchV an ein Screening-
Verfahren gestellten Anforderungen. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden
Anhaltspunkte dafür, daß die bei der Erstellung des Grob- Screening zugrundegelegten
Verkehrsmengen die nunmehr tatsächlich vorhandenen Verkehrsmengen in rechtlich
erheblichem Umfang unterschritten. Zwar liegen für die M. straße keine
Verkehrszählungen aus dem Jahr 1995 vor, weil diese wegen der seinerzeit
vorhandenen Baustelle nicht repräsentativ waren, jedoch hat der Beklagte ausgehend
von den im Jahr 1990 für die M. straße ermittelten Zahlen unter Zugrundelegung eines
Verkehrsflußmodelles eine Verkehrsmenge in Höhe von 31.300 Kraftfahrzeugen
berechnet, die nunmehr dem Grob-Screening zugrundegelegt wurden. Durchgreifende
Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Zahlen bestehen, wie oben bereits dargelegt
wurde, nicht.
145
Hinsichtlich der Einlassung der Kläger bezüglich des durch das A. verursachten
Verkehrsaufkommens wird ebenfalls auf die Ausführungen zum Verkehrslärm Bezug
genommen.
146
Nach dem im November 1997 erstellten Grob-Screening werden die derzeit geltenden
und mithin maßgeblichen Prüfwerte von § 2 der 23. BImSchV (14 Mikrogramm/m3 Ruß;
15 Mikrogramm/m3 Benzol und 160 Mikrogramm/m3 Stickstoffdioxid) mit prognosti-
zierten Werten in Höhe von 7,0 Mikrogramm/m3 Ruß; 9,65 Mikrogramm/m3 Benzol und
119,30 Mikrogramm/m3 Stickstoffdioxid bei weitem unterschritten. Selbst die ab dem 1.
Juli 1998 geltenden Prüfwerte von § 2 der 23. BImSchV (8 Mikrogramm/m3 Ruß, 10
Mikrogramm/m3 Benzol und 160 Mikrogramm/m3 Stickstoffdioxid) werden sämtlich nicht
erreicht. Soweit Dr. B. in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Benzolwert
von 9,65 Mikrogramm/m3 erklärt hat, daß jener Wert Veranlassung geben könnte, die M.
straße für ein Fein-Screening vorzusehen, bezieht sich dies allein auf den derzeit noch
nicht maßgeblichen, weil erst ab dem 1. Juli 1998 in Kraft tretenden Prüfwert von 10
Mikrogramm/m3.
147
Soweit in dem Grob-Screening von 1996 hinsichtlich des Benzol- und insbesondere des
Stickstoffdioxidgehaltes höhere Werte (über 160 Mikrogramm/m3) prognostiziert worden
waren, hat Dr. B. diese Diskrepanz überzeugend damit erklärt, daß die neuen
Berechnungsmodelle auch schon beim Grob-Screening exakter seien und daß vor
allem auch aktuelle Werte hinsichtlich der Ausstattung der Fahrzeugflotten in dem 1997
erstellten Grob-Screening berücksichtigt worden seien. Nur ergänzend ist darauf
hinzuweisen, daß die Projektstudie L. aus dem Jahr 1994 bezogen auf die
Stickstoffdioxid- Immissionen für die M. straße ähnliche Werte wie die nunmehr
ermittelten errechnet hatte. Bei dieser Sachlage bestand weder eine Verpflichtung des
Beklagten noch des Senats, den Sachverhalt etwa durch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens, in dessen Rahmen die maßgeblichen
Konzentrationswerte gemessen würden, weiter aufzuklären.
148
Eine derartige Verpflichtung bestünde im vorliegenden Fall selbst dann nicht, wenn man
149
- etwa mit dem Grob-Screening von 1996 - von einer geringfügigen Überschreitung der
maßgeblichen Prüfwerte ausginge. Ändern sich im Laufe eines
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die der Behörde zur Verfügung stehenden
Erkenntnismittel und kommt es - wie hier - maßgeblich auf den Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung an, so sind die Behörde oder das Verwaltungsgericht nur
verpflichtet, jene Erkenntnismittel auszuschöpfen, und je nach dem Ausgang der
Ermittlungen gegebenenfalls den Bescheid aufzuheben, wenn zu befürchten ist, daß die
Behörde ihrer Entscheidung zu Lasten des Klägers in erheblichen Fragen einen nicht
mehr zutreffenden Sachverhalt zugrundegelegt hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend
nicht erfüllt.
Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, auch bezogen auf die
Abgasbelastung des klägerischen Grundstücks nicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
StVO verkehrsregelnd einzugreifen, ist auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn
man zugunsten der Kläger davon ausgeht, daß eine geringfügige Überschreitung der
maßgeblichen Prüfwerte vorliegt. Der Beklagte hat ausgehend von einem zutreffenden
Sachverhalt die maßgeblichen Gesichtspunkte in seine Ermessensentscheidung
eingestellt und jene in rechtsfehlerfreier Weise gewichtet. Dabei hat er insbesondere
nach Art einer Planungsentscheidung
150
vgl. dazu Schulze-Fielitz, GK zum BImSchG, § 40 BImSchG RdNr. 171
151
auch die Auswirkungen einer möglichen verkehrsregelnden Anordnung auf andere
Straßen in den Blick genommen. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird
auf die Ausführungen zur Überprüfung der Ermessensentscheidung bezogen auf die
Lärmimmissionen Bezug genommen. Die dort dargelegten Gründe, die zu dem Ergebnis
führen, daß die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen sachgerecht und
tragfähig sind, gelten bezogen auf die Abgasimmissionen in gleicher Weise. Ergänzend
gilt bezogen auf Abgasimmissionen Folgendes: Die Tatsache, daß die in § 2 der 23.
BImSchV vorgesehenen Konzentrationswerte, die allein Prüfwerte sind, bei Annahme
dieser Sachverhaltsalternative geringfügig überschritten sind, gibt keinen Hinweis
darauf, daß etwa ein sofortiges Einschreiten zur Vermeidung von nachhaltigen
Gesundheitsgefährdungen geboten sein könnte.
152
Vgl. in diesem Sinne auch Nr. 3.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen bei Überschreiten von Konzentrationswerten
nach der 23. BImSchV (VwV-StV-ImSch) vom 31. Dezember 1996, Bundesanzeiger
Seite 13392.
153
Namentlich lassen auch die von den Klägern allein im Schreiben an die
Bezirksregierung A. vom 16. Februar 1994 pauschal behaupteten "Folgen:
Nasenbluten, Kopfschmerzen, Übelkeit", deren Vorliegen im Falle der Kläger durch
nichts belegt ist, nicht den Schluß zu, daß eine konkret gesundheitsgefährdende
Schadstoffbelastung vorliegen könnte, die eine andere Ermessensentscheidung und
gegebenenfalls ein sofortiges Einschreiten des Beklagten geböte. Der Verweis auf die
vom Beklagten in den Blick genommenen und im Verkehrsentwicklungsplan der Stadt
H. niedergelegten Handlungsalternativen straßenplanerischer Art sowie die Förderung
des öffentlichen Personennahverkehrs stellt sich auch hier als sachgerechte Erwägung
dafür dar, von einer verkehrsregelnden Maßnahme zugunsten des klägerischen
Grundstücks abzusehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer Gesamtschau der
aus Lärm- und Abgasbelastung sich ergebenden Belange der Kläger.
154
B) Ein Neubescheidungsanspruch folgt auch nicht aus § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG.
Hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs auf ein
straßenverkehrsrechtliches Einschreiten bezogen auf die Abgasbelastung des
klägerischen Grundstücks liegt ein Fall vor, in dem sich der Anwendungsbereich des §
45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO und des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG überschneiden.
155
Vgl. dazu Schulze-Fielitz, GK zum BImSchG, § 40 RdNr. 205; Hansmann, in:
Landmann/Rohmer, BImSchG, § 40 RdNr. 10 a; Koch/Jankowski, aaO, S. 368.
156
Dabei ist zunächst davon ausgehen, daß sich die Einschreitensvoraussetzungen jener
Vorschriften decken, soweit sie drittschützenden Charakter haben und der Schutz von
Menschen aus der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Abgasimmissionen in Rede
steht. Dies gilt auch deshalb, weil der - gerichtlich durchsetzbare -
Neubescheidungsanspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG jedenfalls im
vorliegenden Fall nicht weiter greift als derjenige nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO.
Soweit man § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG - entsprechend der Zielsetzung der §§ 5 Abs. 1
Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG - dahin versteht, daß er neben der Gefahrenabwehr auch der
Vorsorge dienen soll,
157
vgl. dazu Boisserée/Oels/Hansmann, Immissionsschutzrecht, Stand Januar 1997, § 40
BImSchG RdNr. 5; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 40 BImSchG
RdNr. 43; vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 21. Mai 1996 - 6 E 2571/95 -, NVwZ-RR
1997, S. 91 (S. 94), das § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG allein auf den Bereich der
Vorsorge beschränkt sieht,
158
geht ein auf § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützter Anspruch hier nicht weiter als der
allein auf Gefahrenabwehr gerichtete Anspruch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, weil
grundsätzlich davon auszugehen ist, daß die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG niedergelegte
Zielsetzung der Vorsorge keine drittschützende Wirkung entfaltet und mithin die
einschlägigen Normen, soweit sie der Vorsorge dienen, keine Klagebefugnis vermitteln
können.
159
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313 (320); OVG des
Saarlandes, Urteil vom 31. August 1990 - 1 W 47/90 -; Bay. VGH, Urteil vom 8. Juni
1988 - 22 B 83 A.1681 -, DVBl. 1988, 181 (Leitsatz).
160
Denn soweit § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch eine gefahren- und lästigkeitsunabhängige
Risikovorsorge vorschreiben sollte, geschieht dies im Allgemeininteresse und nicht
deshalb, um an sich zumutbare Lebensverhältnisse für die Nachbarn risikoloser und
angenehmer zu machen. Soweit für den Bereich der krebserzeugenden
Stoffe/Stoffgemische Benzol und Dieselruß wegen der Besonderheiten der Entstehung
und Wirkungsweise von Krebs, die Festsetzung von Immissionswerten, die die
Gefahrenschwelle bezeichnen, grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann im vorliegenden
Fall unentschieden bleiben, inwieweit die in der 23. BImSchV festgesetzten Werte dem
Bereich der Gefahrenabwehr oder der Vorsorge zuzurechnen sind,
161
vgl. dazu Rehbinder, aaO, S. 104 m.w.N. zum diesbezüglichen Meinungsstand
Fußnoten 34 und 35; Koch, aaO, S. 191,
162
denn jedenfalls werden die gegebenenfalls auch auf den Bereich der Vorsorge
163
bezogenen derzeit gültigen Prüfwerte für Benzol und Dieselruß vor dem Grundstück der
Kläger nicht erreicht, so daß den Klägern auch unter jenem speziellen Gesichtspunkt
der vorsorgenden Gefahrenabwehr kein weiterreichender Anspruch nach § 40 Abs. 2
Satz 1 BImSchG zustünde als nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO.
Geht man - wie hier - weiter davon aus, daß auch im Rahmen der Prüfung der
Einschreitensvoraussetzungen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO die Vorgaben der 23.
BImSchV jedenfalls im vorliegenden Fall als Orientierungshilfe zu berücksichtigen sind,
so lassen sich Unterschiede bezüglich der materiellen Einschreitensvoraussetzungen
nicht feststellen.
164
Ferner ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt sich das der
Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO einerseits und nach § 40
Abs. 2 Satz 1 StVO andererseits bei der Bescheidung eines Antrages eines Anwohners
auf abgasminderndes straßenverkehrsrechtliches Einschreiten eingeräumte Ermessen
unterscheiden sollte, soweit es auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt ist.
Denn nach beiden genannten Vorschriften ist der Schutz der Anwohner vor einer
übermäßigen Luftverunreinigung durch Kraftfahrzeugverkehr mit den
Verkehrsbedürfnissen und dem Schutz der Anwohner anderer Straßen, die
gegebenenfalls durch eine in Rede stehende verkehrsregelnde Anordnung nachteilig
betroffen sein könnten, nach Art einer Planungsentscheidung abzuwägen.
165
Vgl. dazu Schulze-Fielitz, in GK zum BImSchG, § 40 RdNr. 171; OVG Bremen,
Beschluß vom 19. März 1990 - 1 B 9/90 -, VRS 79, 317; BVerwG, Urteil vom Juni 1986 -
7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 (238 ff.); vgl. auch Rehbinder, ZUR 1994, 101 (105), der
insoweit die Rechtsprechung zu § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO für auf die Entscheidung
zu § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG übertragbar hält.
166
Sind aber die genannten Vorschriften sowohl nach ihren Voraussetzungen als auch
hinsichtlich der im Rahmen der Ermessensausübung zu beachtenden Direktiven in der
vorliegend zu entscheidenden Konstellation deckungsgleich, so greift die
Rechtsgrundlage des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht weiter als jene des § 45 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 StVO. Auch der Umstand, daß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO als
behördliche Handlungsalternative neben dem in § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG
vorgesehenen Beschränken und Verbieten des Verkehrs auch die Möglichkeit der
Umleitung des Verkehrs vorsieht, ändert daran nichts, denn hinsichtlich der in § 40 Abs.
2 Satz 1 BImSchG vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten sind die Voraussetzungen
jedenfalls deckungsgleich. Im übrigen ist zu beachten, daß jedenfalls bei den von den
Klägern begehrten - längerfristigen - verkehrsregelnden Maßnahmen die Beschränkung
oder das Verbot des Verkehrs zu einem Verdrängungseffekt und deshalb zumindest
faktisch zu einer Umleitung führt, so daß sich die in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO und in
§ 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG der Straßenverkehrsbehörde eröffneten
Handlungsmöglichkeiten für längerfristige Maßnahmen in der Sache nicht
unterscheiden. Eine andere Beurteilung gebietet ferner - jedenfalls unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles - auch nicht das in § 40
Abs. 2 Satz 1 BImSchG vorgesehene zweistufige Verfahren, das die Möglichkeit des
verkehrsregelnden Einschreitens der Straßenverkehrsbehörde erst dann eröffnet, wenn
die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen
Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehung zu vermeiden. Geht die
Straßenverkehrsbehörde - wie hier - bereits ihrerseits davon aus, daß die
167
Einschreitensvoraussetzungen vorliegen und lehnt ein verkehrsregelndes Einschreiten
im Hinblick auf die Verkehrsbedürfnisse und den Schutz anderer Anwohner in
ermessensfehlerfreier Weise ab, so gibt es keinerlei Anhalt dafür, daß eine
Neubescheidung unter Beteiligung der Immissionsschutzbehörde nach § 40 Abs. 2 Satz
1 BImSchG ein den Klägern günstigeres Ergebnis erbringen könnte. Denn die Behörde
ist bereits vom Vorliegen der Voraussetzungen ausgegangen ist, die die
Immissionsschutzbehörde in dem - aus der Sicht der Kläger günstigsten - Fall ebenfalls
bestätigen würde. Dabei ist zu beachten, daß die Stellungnahme der
Immissionsschutzbehörde nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 40 Abs. 2
Satz 1 BImSchG nur Gründe des Immissionsschutzes zugrundezulegen hat,
vgl. dazu Schulze-Fielitz, in: GK zum BImSchG, § 40 RdNr. 148; vgl. Stellungnahme des
Bundesrates, BT-Drs. 11/4909, S. 35,
168
und daß der Immissionsschutzbehörde insoweit ein Ermessensspielraum nicht zusteht.
169
Vgl. ebenso Hansmann, in: Landmann/ Rohmer, aaO, § 40 RdNr. 44; Jarass, BImSchG,
3. Auflage, § 40 RdNr. 33, der allerdings einen Beurteilungsspielraum der
Immissionsschutzbehörde annimmt; a.A. Schulze-Fielitz, in: GK zum BImSchG, § 40
RdNr. 149.
170
Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens, daß sich der Bürger etwa im
Planfeststellungsverfahren auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur berufen
kann, wenn dadurch auch eine materiell-rechtliche Position berührt sein kann, weil das
Verfahren regelmäßig nur im Hinblick auf diese Schutz gewährt,
171
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 (375);
Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 RdNr. 266; vgl.
in diesem Zusammenhang auch zur Unterscheidung von absoluten und relativen
Verfahrensrechten derselbe, § 42 Abs. 2 RdNr. 72 ff.,
172
sowie unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 46 VwVfG NW könnten die
Kläger allein unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Beteiligung der
Immissionsschutzbehörde vorliegend nicht die Neubescheidung nach § 40 Abs. 2 Satz
1 BImSchG verlangen. Zwar könnte ein von einer ohne Beteiligung der
Immissionsschutzbehörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erlassenen
verkehrsregelnden Anordnung nachteilig betroffener Anwohner möglicherweise gegen
die Anordnung mit der Begründung vorgehen, die Immissionsschutzbehörde hätte
zunächst feststellen müssen, daß sie ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten für
geboten halte, dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor.
173
Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die klägerischen Belange im
Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG höher zu
bewerten sein könnten als im Rahmen der Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
StVO. Daß die letztgenannte Vorschrift speziell auf den Schutz der Wohnbevölkerung
abstellt, könnte eher auf eine unterschiedliche Gewichtung in umgekehrter Richtung
hindeuten. Sind mithin sowohl die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen, auf
Gefahrenabwehr beschränkten Einschreitensvoraussetzungen, die
Handlungsalternativen, der Ermessensrahmen, die Ermessensdirektiven sowie das
Gewicht der klägerischen Belange im Rahmen des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht
anders oder jedenfalls nicht für die Kläger günstiger als in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO,
174
so vermittelt die erstgenannte Rechtsgrundlage den Klägern keinen weitergehenden
Anspruch als die zweitgenannte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
175
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO nicht vorliegen.
176