Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.09.1998
OVG NRW (schule, schutz der familie, besuch, besondere gefährlichkeit, freie wahl, gymnasium, 1995, antrag, zweifel, fahrkosten)
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 5581/97
Datum:
28.09.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 5581/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 7084/96
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf
567,60 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für
eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht
vorliegen.
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Der Antrag genügt nicht der Vorschrift des § 124 a Satz 4 VwGO, wonach die Gründe,
aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb der Antragsfrist dargelegt werden
müssen. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er
zweifelsfrei vom Antragsteller benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum dieser
Zulassungsgrund vorliegen soll. Diesen Anforderungen genügt der Schriftsatz des
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 11. Dezember 1997, in dem ohne
Bezugnahme auf Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO lediglich in Form
einer Berufungsbegründung die Rechtsauffassung der Klägerin dargestellt wird, nicht.
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Aber selbst wenn man davon ausginge, daß die Klägerin zumindest sinngemäß
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im
Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht hätte und mit der Formulierung
"Die Angelegenheit dürfte auch besondere Bedeutung haben, weil festgelegt werden
kann, welche Schulwege für die Schule zumutbar sind" zugleich eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfen hätte,
wäre ein Zulassungsgrund nicht gegeben.
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An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das die Klage mit dem
auf Gewährung von Schülerfahrkosten für den Besuch des Städtischen
Mädchengymnasiums E. -B. im Schuljahr 1995/96 gerichteten Antrag als unbegründet
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abgewiesen hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel. Der Klägerin steht der geltend
gemachte Anspruch gemäß den §§ 1 Abs. 3, 2 und 7 des Gesetzes über die
Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG -) in Verbindung mit
den Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 7 SchFG vom 24. März 1980
(Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) in der im Schuljahr 1995/96 geltenden
Fassung der Verordnung vom 20. Januar 1995 (GV.NW. 1995, 39) nicht zu. Gemäß §§
5, 7, 9 Abs. 3 und Abs. 7 SchfkVO besteht ein Anspruch auf Übernahme von
Schülerfahrkosten dem Grunde nach, wenn der Schulweg zur besuchten
nächstgelegenen Schule bei einem Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt
oder wenn jedenfalls auch beim Besuch der nächstgelegenen Schule Fahrkosten
anfallen würden. Nächstgelegene Schule im Sinne von § 9 Abs. 3 SchfkVO ist für
Schüler der nicht bereits in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SchfkVO aufgeführten Schulen, wenn -
wie hier - für sie kein Schuleinzugsbereich gebildet worden ist, die Schule der
gewählten Schulform, der gewählten Schulart, bei Sonderschulen und berufsbildenden
Schulen auch des gewählten Schultyps sowie bei Gymnasien die Schule mit dem
gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und
einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch
schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
In diesem Rahmen gibt es keine Möglichkeit zur Berücksichtigung des Wunsches der
Klägerin, ein Gymnasium, das als Schule ohne Koedukation geführt wird, zu besuchen.
Vielmehr ist danach nicht das von der Klägerin besuchte, als Schule ohne Koedukation
geführte Städtische Mädchengymnasium E. -B. , sondern das als Schule mit
Koedukation geführte Gymnasium L. die nächstgelegenen Schule. Für seinen Besuch
würden keine notwendigen Fahrkosten wegen der Entfernung entstehen, da der
Schulweg weniger als 3,5 km beträgt (vgl. hierzu § 5 SchfkVO), und es ist weder
vorgetragen noch ersichtlich, daß es nicht mit einem zumutbaren Aufwand an Zeit
erreicht werden könnte oder daß seinem Besuch schulorganisatorische Gründe
entgegenstünden (vgl. § 9 Abs. 3 SchfkVO).
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Da beide Schulen Gymnasien sind, entsprechen sie einander zudem nach der
Schulform. Denn "Schulform" betrifft die Gliederung des Schulwesens im Sinne von § 4
des Schulverwaltungsgesetzes in Grundschulen, Hauptschulen, die verschiedenen
beruflichen Schulen, Fachoberschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Sonderschulen
usw. Der Begriff "Schulart" bezieht sich auf die weltanschauliche Gliederung der Grund-
und Hauptschulen in Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder
Weltanschauungsschulen gemäß Art. 12 der Landesverfassung sowie dem Dritten
Abschnitt des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-
Westfalen,
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vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil
vom 18. Dezember 1990 - 16 A 558/90 -, NVwZ-RR 1991, 484; Urteil vom 5. Dezember
1997 - 19 A 4635/96 -,
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und spielt deshalb für den Besuch von Gymnasien keine Rolle.
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Ob die Ausgestaltung einer Schule als Schule ohne Koedukation - wie die Klägerin
meint - entgegen dem klaren Wortlaut von § 9 Abs. 4 SchfkVO einen eigenen Schultyp
begründet, kann dahingestellt bleiben, da das Unterscheidungskriterium "Schultyp", das
ursprünglich für alle von § 9 Abs. 3 SchfkVO erfaßten Schulen galt (vgl. § 9 Abs. 3
SchfkVO in der Fassung der Schülerfahrkostenverordnung vom 24. März 1980, GV. NW.
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S. 468), nach der Neufassung dieser Vorschrift durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Schülerfahrkostenordnung vom 17. April 1989 (GV. NW. S. 240) nur noch
für Sonderschulen und berufsbildende Schulen gilt und deshalb
schülerfahrkostenrechtlich bei der Feststellung des nächstgelegenen Gymnasiums nicht
mehr zu berücksichtigen ist. Diese Änderung, durch die der Verordnungsgeber den
Kreis der zum Vergleich heranzuziehenden Schulen sehr weit gezogen und die Zahl der
Erstattungsfälle reduziert hat, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung
gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchFG, wonach der Kultusminister durch
Rechtsverordnung nicht nur die Entfernung, sondern auch die sonstigen Umstände
bestimmen darf, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen. Die hinter dieser Regelung
stehenden fiskalischen Erwägungen sind vom Zweck der Ermächtigung gedeckt.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 18. Dezember 1990 - 16 A 558/90 -, a.a.O.; Urteil vom 15.
September 1995 - 19 A 1262/94 -; Beschluß vom 29. April 1998 - 19 E 143/98 - zu den
vergleichbaren Auswirkungen der Änderung von § 9 Abs. 3 SchfkVO auf Hauptschulen.
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Eine andere Auslegung ist auch nicht durch Verfassungsrecht geboten. Weder die
staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 des
Grundgesetzes - GG -) noch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete
Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) oder das in Art.
20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip begründen einen Anspruch darauf, daß die
öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt; die nach Maßgabe des
Landesrechts gewährte Kostenerstattung liegt vielmehr im Ermessen des Gesetzgebers.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 30. Januar 1997 - 19 A 4243/95 -; Niedersächsisches OVG,
Urteil vom 20. Dezember 1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ- RR 1996, 656;
Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Beschluß vom 10. Juni 1991 - 9 S
2111/90 -, Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen, Neue Folge,
Band 4, 670 Schülerbeförderungskosten Nr. 38.
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Das Recht der Erziehungsberechtigten und der Schüler auf freie Wahl der Schule
gemäß Art. 6 und Art. 12 Abs. 1 GG
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vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 24. September 1975 - VIII A 444/74 -, Beschluß vom 6.
August 1998 - 19 B 1445/98 -
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wird hierdurch nicht berührt. Den Erziehungsberechtigten und Schülern steht es frei,
eine entfernter gelegene Schule ohne Koedukation zu besuchen. Daß im Einzelfall von
dieser Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, weil die Erziehungsberechtigten
die hierfür entstehenden Kosten nicht tragen können oder wollen, ist vor dem
Hintergrund, daß der Gesetzgeber - wie oben dargelegt - ohne Verstoß gegen
Grundrechte die Schülerfahrkostenerstattung auch ganz einstellen könnte,
hinzunehmen. Hierin liegt auch keine willkürliche, gegen den Gleichheitssatz des Art. 3
GG verstoßende Ungleichbehandlung von Schülern, die eine Schule ohne Koedukation
besuchen wollen. Denn Regelungen, durch die Schülerfahrkosten eingespart werden
können, sind jedenfalls dann sachgerecht, wenn hierdurch die
Ausbildungsmöglichkeiten nicht beschränkt werden. So ist es hier, da die Frage der
Koedukation keinen Einfluß darauf hat, welche Abschlüsse an einem Gymnasium
erreicht werden können. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liegt auch nicht darin,
daß der Verordnungsgeber unabhängig davon, daß es nach § 9 Abs. 3 SchfkVO auf den
Schultyp nicht mehr ankommt, in § 9 Abs. 4 2. Halbsatz SchfkVO ohne Differenzierung
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nach der Schulform bestimmt hat, daß für Schülerinnen, die eine Schule mit
Koedukation besuchen wollen, ausschließlich für Mädchen eingerichtete Schulen außer
Betracht bleiben. Die dieser Regelung zugrundeliegende Wertung, die dem Wunsch
nach dem Besuch einer Schule mit Koedukation eine größere Bedeutung beimißt als
dem Wunsch nach dem Besuch einer Schule ohne Koedukation, hält sich noch im
Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetz- und Verordnungsgebers. Geht
es um Leistungen im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, insbesondere um
solche, zu denen der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, ist der
Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers besonders groß. Das
Gericht kann ihm nur dann entgegentreten, wenn für eine von ihm vorgenommene
Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar
sind.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 -, BVerfGE 50, 142 (162).
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Das läßt sich für die unterschiedliche Wertung koedukativer und nicht-koedukativer
schulischer Erziehung nicht feststellen. Auch wenn die Vor- und Nachteile beider
Erziehungen längst sehr differenziert gesehen werden,
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vgl. etwa von Martial, Koedukations-Vorteile für Mädchen? Überlegungen nach der
Reform. RdJB 1988, 56 ff; der Frauenförderbericht 1997 des Ministeriums für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit NW. LT NW Vorlage 12/2170, S. 77, empfiehlt eine
zeitweise Trennung von Jungen und Mädchen im Unterricht in einigen Fächern,
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gibt es sachlich einleuchtende Gründe, die eine Höherbewertung koedukativer
schulischer Erziehung keinesfalls als schlechthin ungerechtfertigt erscheinen lassen.
Die in der Regelung möglicherweise liegende Ungleichbehandlung von Jungen ist nicht
Gegenstand dieses Verfahrens.
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Die behauptete Gefährlichkeit des Schulweges zu dem Gymnasium L. und Gymnasium
B. begründet keinen Anspruch auf Gewährung von Schülerfahrkosten. Ein solcher
Anspruch kommt gemäß § 9 Abs. 7 SchfkVO nur dann in Betracht, wenn beim Besuch
der nächstgelegenen Schule Fahrkosten entstehen würden. Dies hat das
Verwaltungsgericht für den Besuch der L. verneint, ohne daß insoweit
Zulassungsgründe gegeben sind, so daß es auf die Gefährlichkeit oder Ungeeignetheit
des Schulweges zum Gymnasium B. nicht ankommt. Es bestehen keine ernstlichen
Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach verkehrswidriges
Verhalten von Kraftfahrzeugführern und Immissionen, die das in großstädtischen
Ballungsgebieten übliche Maß nicht überschreiten, keine besondere Gefährlichkeit des
Schulweges zur L. begründen können. Ernstliche Zweifel hieran werden mit dem
Hinweis auf die Verkehrsdichte auf einem Autobahnzubringer, die Schadstoffbelastung
durch Lkw sowie einzelne Gefahrenstellen nicht begründet. Insbesondere ist der Antrag,
hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht geeignet, die substantiierte
Darlegung, daß die Verkehrsverhältnisse das in Großstädten übliche Maß
überschreiten, zu ersetzen.
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Die Frage nach der Zumutbarkeit des Schulweges zur L. hat auch keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher
höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im
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Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen
Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich
sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von
Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von
Fällen dienende Auswirkungen entfaltet.
Da für die Beantwortung der Frage, ob ein Schulweg nach den objektiven
Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler
ungeeignet ist, auf das individuelle Alter des jeweiligen Schülers zu Beginn des
streitigen Bewilligungszeitraums abzustellen ist,
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vgl. OVG NW, Urteil vom 14. November 1989 - 16 A 2639/88 -, NVwZ-RR 1990, 197 =
NWVBL 1990, 208 = OVGE 41, 296,
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und zudem weder dargelegt noch ersichtlich ist, daß die Feststellung der Gefährlichkeit
von Teilen des Weges der Klägerin zur L. Auswirkungen auf andere Verfahren haben
würde, ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 13, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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