Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.01.2007

OVG NRW: verwaltungsgerichtsbarkeit, minderung, verfahrensart, hauptsache, vergabeverfahren, auftragsvergabe, erlass, ermessen, gegenleistung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 1386/06
Datum:
30.01.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 1386/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 349/06
Tenor:
Die Streitwertentscheidung wird geändert:
Der Streitwert wird auf 6.700,-- Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die gemäß § 68 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässige Beschwerde ist
begründet. Der Streitwert ist in Höhe des im Tenor ausgewiesenen Betrages
festzusetzen. Gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG ist der Streitwert im
vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach der sich aus
dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach
Ermessen zu bestimmen. Geht es wie hier darum, dass im Rahmen eines
Vergabeverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung erstrebt wird, die Erteilung
des Auftrags an einen Dritten zu verhindern, so liegt das wirtschaftliche Endinteresse
zwar darin, den Auftrag selbst zu erhalten. Selbst unter Zugrundelegung dieses
Interesses würde sich die Bedeutung der Sache aber nicht mit der Auftragssumme
decken, denn dann stünde die vom Antragsteller zu erbringende Gegenleistung der
Auftragssumme gegenüber. Darüber hinaus ist die Unterbindung der Auftragsvergabe
an den Dritten nur eine Vorstufe zur nur erstrebten, aber keineswegs gesicherten
Erlangung des Auftrags. Dennoch kann nicht verkannt werden, dass die Höhe der
Auftragssumme insofern auch die Bedeutung der Sache für den Antragsteller
kennzeichnet, als der eigentlich erstrebte Gewinn um so höher sein dürfte, je höher die
Auftragssumme ist. Insoweit gibt § 50 Abs. 2 GKG für das gerichtliche Vergabeverfahren
in den dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfallenden Vergabesachen
einen auf das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragbaren Anhaltspunkt mit
5 % der Bruttoauftragssumme. Dieser Wert ist daher auch grundsätzlich im
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verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen. Eine Minderung wegen des
Umstandes, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt,
ist nicht vorzunehmen. Im Regelfall verbleibt es nämlich bei der in dieser Verfahrensart
getroffenen Entscheidung, da sich ein Hauptsacheverfahren fast nie anschließt, so dass
die Eilentscheidung die Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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