Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.07.2004

OVG NRW: anspruch auf rechtliches gehör, staatsangehörigkeit, rüge, einbürgerung, beweisantrag, geburt, strafurteil, freibeweis, prozessrecht, täuschung

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2412/03
Datum:
07.07.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2412/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 707/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 8.000,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag ist unbegründet.
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Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des geltend gemachten
Verfahrensmangels unzulässiger Ablehnung eines Beweisantrages zuzulassen. Der
damit sinngemäß gerügte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 2 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt
nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht
dadurch verletzt, dass es in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag des
Klägers abgelehnt hat, eine Auskunft des türkischen Generalkonsulats über seine
Behauptung einzuholen, er sei nicht in Savur (Türkei) geboren. Die Ablehnung eines
Beweisantrages verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die
Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet.
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BVerfG, Beschluss vom 13. April 2000 - 1 BvR 589/95 -, Archiv für Presserecht 2000,
351 m. w. Nachw.
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Die Ablehnung des Beweisantrages des Klägers findet im Prozessrecht eine Stütze. Ein
Beweisantrag kann nämlich nach dem in § 244 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 StPO zum
Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die
bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, wenn es also auf sie
bei Zugrundelegung der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht
ankommt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2001 - 1 B 347.01 -, Buchholz 310 § 86
Abs. 3 VwGO Nr. 52; Beschluss vom 15. Oktober 1998 - 9 B 142.98 -, Juris; Beschluss
vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16 = BayVBl. 1997,
253.
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Von diesem Ablehnungsgrund hat das Verwaltungsgericht hier fehlerfrei Gebrauch
gemacht, indem es den Beweisantrag des Klägers durch Beschluss nach § 86 Abs. 2
VwGO mit der Begründung abgelehnt hat, dass "nach türkischem
Staatsangehörigkeitsrecht die Geburt für die Staatsangehörigkeit entscheidend (sei),
nicht der Ort der Geburt." Erkennbar gemeint hat es damit, wie sich auch aus der
Klarstellung in den Urteilsgründen ergibt, dass die Abstammung des Klägers von einer
Mutter mit türkischer Staatsangehörigkeit der rechtserhebliche Anknüpfungspunkt für
seine Feststellung sei, dass der Kläger mit der Geburt (an welchem Ort auch immer)
ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit erworben hat. Schon im Ansatz unzutreffend
ist danach die Rüge in der Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht habe die
angeblich offensichtlich unrichtige Eintragung des Geburtsortes im Registerauszug der
türkischen Gemeinde Yenilmez vom 29. März 2000 nicht zur Grundlage seiner
Entscheidung machen dürfen. Auf diese Eintragung hat das Verwaltungsgericht
ausdrücklich nicht abgestellt (Seite 12 des Urteilsabdrucks), und zwar entgegen der
Antragsbegründung auch nicht mittelbar durch die Bezugnahme auf das Strafurteil des
Amtsgerichts Essen betreffend die Mutter des Klägers, das die Registereintragung im
Rahmen seiner Beweiswürdigung ebenfalls verwertet hat. Das angefochtene Urteil folgt
der strafgerichtlichen Würdigung nur im Ergebnis (türkische Staatsangehörigkeit der
Mutter des Klägers), nimmt aber in der Herleitung dieses Ergebnisses nicht umfassend
auf das Strafurteil Bezug, sondern nur auf die darin unter III. 1. abgehandelte
Beweisführung durch die DNA-Analysen, mit denen das Institut für Rechtsmedizin der
Universität Essen die Vollgeschwisterschaft der Mutter des Klägers mit dem türkischen
Staatsangehörigen N. L. nachgewiesen hat und die das angefochtene Urteil als
überzeugend bezeichnet. Darin liegt nicht zugleich auch eine Bezugnahme auf die
Ausführungen des Amtsgerichts unter III. 2. seines Strafurteils zur Echtheit des
Auszuges aus dem Personenstandsregister.
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Die Rechtssache hat auch nicht die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass
die allgemeinen Rücknahmevorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze - hier: § 48
VwVfG NRW - im Falle einer von vornherein rechtswidrigen Einbürgerung jedenfalls
dann anzuwenden sind, wenn die Einbürgerung durch bewusste Täuschung erwirkt
worden ist. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber die
Täuschungshandlung nicht selbst begangen hat und/oder im Zeitpunkt ihrer Begehung
noch minderjährig war. Diese Gesichtspunkte beeinflussen nicht die Anwendbarkeit der
allgemeinen Rücknahmevorschriften, sondern lediglich die Ausübung des
Rücknahmeermessens.
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BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 1 C 19.02 -, BVerwGE 118, 216; Urteil vom 9.
September 2003 - 1 C 6.03 -, DVBl. 2004, 322.
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Dass der Kläger seine Einbürgerung durch bewusste Täuschung herbeigeführt hat,
ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil, er habe seine Einbürgerung
"erschlichen" und er habe die türkische Staatsangehörigkeit mit dem Ziel verschwiegen,
eingebürgert zu werden (Seite 13 des Urteilsabdrucks). Die Zulassungsrügen des
Klägers gegen diese Feststellungen greifen nicht durch (dazu im Einzelnen am Ende).
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Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an
der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ohne Erfolg rügt der Kläger unter
diesem rechtlichen Gesichtspunkt, das Verwaltungsgericht habe einen unzulässigen
Freibeweis erhoben, indem es "das Strafverfahren der Mutter des Klägers vom
Amtsgericht Essen beigezogen" und "trotz des Widerspruchs des Klägers verwertet",
insbesondere die strafrichterlichen Feststellungen zu seiner türkischen
Staatsangehörigkeit übernommen habe. Diese Rüge enthält kein inhaltliches Argument
gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit
des Klägers, sondern betrifft lediglich das verfahrensmäßige Zustandekommen dieser
Annahme. Abgesehen davon wäre die Rüge auch als Verfahrensrüge nach § 124 Abs.
2 Nr. 5 VwGO unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat mit der Beiziehung der
Anklageschrift und des Strafurteils gegen die Mutter des Klägers keinen Freibeweis
erhoben, sondern von seiner Befugnis zur Anordnung einer Urkundenvorlage Gebrauch
gemacht (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwGO). Dass es die Beteiligten entgegen § 108 Abs.
2 VwGO von der Beiziehung des Strafurteils nicht vorab unterrichtet und ihnen
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, ist nicht Gegenstand einer
Zulassungsrüge.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich
schließlich nicht aus der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe das
vorwerfbare Verhalten seiner Mutter strafrechtlich auch ihm zugerechnet, obwohl "der
Gedanke der Sippenhaft ... dem deutschen Strafrecht fremd" sei. Diese Rüge greift nicht
durch, weil sie nur eine von zwei selbstständig tragenden Begründungen des
angefochtenen Urteils betrifft, nämlich die Feststellung auf den Seiten 13/14, "einerseits"
sei dem im Zeitpunkt der Einbürgerung noch minderjährigen Kläger das vorsätzliche
Verhalten seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin zuzurechnen. Die selbstständig
tragende andere Begründung auf Seite 14, "andererseits" habe der
einbürgerungsrechtlich nach § 68 AuslG mit 16 Jahren handlungsfähige Kläger eine
eigene Täuschungshandlung begangen, hat der Kläger nur pauschal mit den
Bemerkungen angegriffen, er habe "nicht getäuscht" und "richtige tatsächliche Angaben
gemacht". Damit geht er nicht auf die konkreten Erwägungen ein, auf die das
Verwaltungsgericht seine Annahme einer eigenen Täuschungshandlung des Klägers
gestützt hat (Besuch bei den Großeltern in der Türkei, Erzählungen in
türkisch/libanesischen Familien).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG a.F., § 72 Nr. 1 des ab 1. Juli 2004 geltenden GKG
(BGBl. I S. 718) und Nr. 41.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).
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