Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.11.2004
OVG NRW: aufgabe der erwerbstätigkeit, umsetzung des gemeinschaftsrechts, aufenthaltserlaubnis, arbeitsunfähigkeit, sozialhilfe, verbleiberecht, erwerbsunfähigkeit, verordnung, arbeitslosigkeit
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 446/04
11.11.2004
Oberverwaltungsgericht NRW
18. Senat
Beschluss
18 B 446/04
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 1436/03
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Beschwerde, über die der Berichterstatter im Einverständnis mit den Beteiligten
anstelle des Senats entscheiden kann (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die
mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung
der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Antragstellerin zu 1. habe keinen
Anspruch auf Verlängerung der ihr 1998 erteilten, bis zum 6. Januar 2003 gültigen
Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, weil sie nicht unfreiwillig
arbeitslos im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Einreise und Aufenthalt
von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(AufenthG/EWG) sei. Dagegen wird im Beschwerdeverfahren von den Antragstellern
eingewandt, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Antragstellerin zu 1. infolge
ihrer psychischen Erkrankung dauernd erwerbsunfähig sei. Deshalb liege eine unfreiwillige
Arbeitslosigkeit im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AufenthG/EWG vor.
Dieses Vorbringen gibt keinen Anlass zu einer von der des Verwaltungsgerichts im
Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung. Denn die Antragstellerin zu 1., die seit
geraumer Zeit arbeitslos ist - ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge bezieht
sie seit April 1998 laufende Sozialhilfe und es ist auch im Beschwerdeverfahren nicht
vorgetragen worden, dass sie seitdem in irgendeiner Weise einer Erwerbstätigkeit im
Bundesgebiet nachgegangen ist -, ist wegen ihrer dauernden Erwerbsunfähigkeit - hiervon
geht ausweislich der Stellungnahme des Bürgermeisters der Stadt H. vom 25. Oktober
2004 offenbar zwischenzeitlich auch der Sozialpsychiatrische Dienst des
Kreisgesundheitsamtes des Antragsgegners aus - nicht mehr Arbeitnehmer im Sinne von §
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3 AufentG/EWG. Gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG/EWG wird Arbeitnehmern, das heißt
Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft sind und die im Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes/EWG
eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter oder zu ihrer Berufsausbildung ausüben
oder ausüben wollen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt,
wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AufenthG/EWG wird
die Aufenthaltserlaubnis-EG auf Antrag verlängert, wenn die für ihre Erteilung
erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AufenthG/EWG
wird die Aufenthaltserlaubnis-EG auch verlängert, wenn der Arbeitnehmer unfreiwillig
arbeitslos ist. Diese Bestimmungen, die ebenso wie das Aufenthaltsgesetz/EWG allgemein
der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in nationales Recht dienen, regeln das in Art. 39
EGV auch unmittelbar gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Recht, sich um tatsächlich
angebotene Stellen zu bewerben. Wer aber, wie die Antragstellerin zu 1., wegen dauernder
Erwerbsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung
steht und dem es damit objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten, hat kein Aufenthaltsrecht
zu Zwecken der Arbeitssuche.
Vgl. EuGH, Urt. vom 26. Mai 1993 - Rs C-171/91 -, NVwZ 1993, 765; BVerwG, Urteil vom
29. Juli 1993 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35.
Jedenfalls in diesen Fällen entfällt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von § 3
AufenthG/EWG. Dies folgt systematisch auch aus § 6 a AufenthG/EWG, der bei dauernder
Arbeitsunfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges Verbleiberecht
ehemaliger Erwerbstätiger regelt.
Aus § 6 a AufenthG/EWG kann die Antragstellerin zu 1. keine weitergehenden Rechte für
sich ableiten. Dabei kann vorliegend offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt die
Antragstellerin zu 1. infolge ihrer psychischen Erkrankung erwerbsunfähig geworden ist.
Sollte dies erst während der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit der Fall gewesen sein, fehlt es an
dem in § 6 Abs. 3 AufenthG/EWG ebenso wie in den gemeinschaftrechtlich geltenden
Bestimmungen (vgl. Art. 2 der Verordnung Nr. 1251/70 der Kommission der EWG über das
Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedsstaates zu verbleiben, vom 29. Juni 1970) vorausgesetzten kausalen
Zusammenhang zwischen der Aufgabe der Erwerbstätigkeit und der dauernden
Arbeitsunfähigkeit. Denn danach ist Voraussetzung für ein Verbleiberecht, dass der
Arbeitnehmer die Beschäftigung "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben hat.
Wer erst nach Aufgabe einer Beschäftigung während eines weiteren Aufenthalts dauernd
arbeitsunfähig wird, hat gemeinschaftrechtlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 6 a AufenthaltsG/EWG (Stand: April 1998) Rz 5.
Sollte die Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin zu 1. bereits im Zeitpunkt ihrer letzten
ausgeübten Beschäftigung bestanden haben, wäre ein gemäß § 6 a Abs. 3 AufenthG/EWG
gegebenenfalls bestehendes Verbleiberecht inzwischen jedenfalls erloschen, weil es von
der Antragstellerin zu 1. nicht innerhalb von zwei Jahren nach seinem Entstehen ausgeübt
worden ist (vgl. § 6 a Abs. 8 AufenthG/EWG).
Ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass auch aus der auf der Grundlage von § 15
a Abs. 3 AufenthG/EWG erlassenen Verordnung über die allgemeine Freizügigkeit von
Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 17. Juli 1997 die
Antragstellerin zu 1. keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG für sich
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ableiten kann, weil sie über keine ausreichenden eigenen Existenzmittel verfügt, die
erwarten lassen, dass keine Leistungen der Sozialhilfe oder vergleichbarer Systeme in
Anspruch genommen werden müssen (vgl. § 8 FreizügV/EG). Dies folgt schon daraus,
dass die Antragstellerin zu 1. zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und dem ihrer bei ihr
lebenden minderjährigen Töchter seit April 1998 durchgehend auf den Bezug von
Sozialhilfe angewiesen gewesen ist. Es ist von den Antragstellern nicht dargetan, dass sich
in Zukunft an dieser Situation etwas Grundlegendes ändern könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 72 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.