Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.11.2002

OVG NRW (wirtschaftliche einheit, beitragspflicht, entstehen, grundstück, zeitpunkt, 1995, anschluss, kag, einheit, verwaltungsgericht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1833/01
Datum:
26.11.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 1833/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 6717/96
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit
in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung O. , Flur 49, Flurstück 1726,
das mit einem Wohnhaus bebaut ist (Im O. 10a). Das Flurstück ist im Wege eines
Umlegungsverfahrens 1994 entstanden, und zwar aus den vormaligen Flurstücken 1333
und 1400. Das Flurstück 1400 wiederum bildete mit dem Flurstück 1333 das Flurstück
93. Dieses Flurstück war schon lange bebaut (Im O. 10). Mit Baugenehmigung vom 5.
Juli 1977 wurde an das Haus Im O. 10 auf dem früheren Flurstück 93 und auf dem
früheren Flurstück 1333 ein weiteres Wohngebäude angebaut (Im O. 10a) und auf
Grund der Entwässerungsgenehmigung vom 18. Januar 1978 im gleichen Jahr an die
Kanalisation angeschlossen.
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Zuvor war im September 1976 ein Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz
eingeleitet worden. In der Straße Im O. befinden sich seit 1956 ein Schmutz- und ein
Regenwasserkanal zur Entwässerung der Grundstücke. Zur Zeit der Errichtung des
Hauses Im O. 10a war dieses Gebiet unbeplant, gehörte aber zum Innenbereich nach §
34 des Bundesbaugesetzes. Seit 1991 ist das Gelände durch den Bebauungsplan Nr.
292 überplant, der für das hier in Rede stehende Grundstück ein reines Wohngebiet
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festsetzt. Das Umlegungsverfahren wurde durch am 31. Dezember 1994 erfolgte
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans abgeschlossen.
Mit Bescheid vom 18. Mai 1995 zog der Beklagte den Kläger für das Flurstück 1333 zu
einem Kanalanschlussbeitrag von 645,12 DM heran. Den dagegen erhobenen
Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 9. Mai 1996 zurück.
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Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage des Klägers und der Miteigentümer haben
sie sich weiter gegen den Bescheid gewandt und vorgetragen: Sie hätten bereits in den
60/70er Jahren einen Beitrag bezahlt. Jedenfalls sei die geltend gemachte
Beitragsforderung aber verjährt. Spätestens mit der Errichtung des Gebäudes Im O. 10a
im Jahre 1977/78 sei die Beitragspflicht entstanden. Im Übrigen dürfe, wenn eine
Beitragspflicht heute überhaupt noch in Betracht komme, lediglich der Beitragssatz aus
dem Jahre 1977, als die Baugenehmigung erteilt wurde, zu Grunde gelegt werden. Im
Übrigen sei fehlerhafterweise das gesamte Flurstück 1726 veranlagt worden, obwohl
sich die Berechnung nur auf die Fläche des ehemaligen Flurstücks 1333 beziehe.
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Mit Schriftsatz vom 13. September 1996 haben die übrigen Miteigentümer die Klage
zurückgenommen.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 18. Mai 1995 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 1996 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen: In den 60/70er Jahren sei keine Beitragszahlung erfolgt. Die
Beitragspflicht habe frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten gültigen Beitragssatzung
im Jahre 1988 entstehen können. Auch in diesem Zeitpunkt sei jedoch das Entstehen
der Beitragspflicht nicht möglich gewesen, da dies durch die Einleitung des
Umlegungsverfahrens im September 1976 gehindert gewesen sei. Erst nach Rechtskraft
des Umlegungsplanes am 13. Dezember 1994 habe die Beitragspflicht entstehen
können, sodass der ergangene Bescheid noch innerhalb der
Festsetzungsverjährungsfrist erlassen worden sei.
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In der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2001 vor dem Verwaltungsgericht hat
der Beklagte präzisiert, dass Gegenstand der Veranlagung das gesamte Flurstück 1726
sein solle, der Berechnung jedoch im Wege der Nachveranlagung nur die Fläche des
ehemaligen Flurstücks 1333 zu Grunde gelegt werde, da davon auszugehen sei, dass
der übrige Teil als Teil der ehemaligen Parzelle 93 beitragsfrei sei.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.
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Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des
Beklagten, mit der er vorträgt: Durch den das Umlegungsverfahren einleitenden
Umlegungsbeschluss im Jahre 1976 sei eine Veränderungssperre und eine
Verfügungssperre eingetreten. Veränderungen im Umlegungsverfahren an der
Grundstückssituation seien damit nicht mehr absehbar gewesen, und zwar auch für
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bebaute Grundstücke nicht. Demzufolge habe in diesem Zeitpunkt keine auf Dauer
gesicherte Möglichkeit der Nutzung der Entwässerungsanlage durch den
Grundstückseigentümer bestanden. Die Beitragspflicht habe somit erst mit der
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes entstehen können. Der
Umstand, dass eine Baugenehmigung für die Bebauung des in Rede stehenden
Grundstücks erteilt worden sei, sei unerheblich, da dies nur einen vorläufigen
Rechtszustand geschaffen habe. Somit sei nach dem Entstehen der Beitragspflicht mit
Beendigung des Umlegungsverfahrens der ergangene Bescheid rechtzeitig innerhalb
der Festsetzungsverjährungsfrist erlassen worden.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen
Vorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden war,
zu Recht stattgegeben. Sie ist nämlich zulässig und begründet. Der angegriffene
Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Voraussetzungen für den Erlass
eines Beitragsbescheides nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) lagen nicht vor, da im Zeitpunkt des Erlasses des
Beitragsbescheides im Jahre 1995 die Festsetzungsfrist abgelaufen war, sodass gemäß
§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung
(AO) eine Beitragsfestsetzung nicht mehr zulässig war. Die vierjährige Festsetzungsfrist
beginnt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist.
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Die Beitragspflicht ist spätestens mit dem - teils rückwirkenden - Inkrafttreten der
Satzung der Stadt O. über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen vom 13. Januar
1981 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. Juni 1988 (KABS) am 22. Januar
1981 entstanden. Nach § 2 Abs. 1 KABS unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht,
die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die
entweder eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut
oder gewerblich genutzt werden können, oder für die eine bauliche oder gewerbliche
Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und
nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur baulichen oder gewerblichen
Nutzung anstehen. Gemäß § 2 Abs. 2 KABS unterliegt ein Grundstück der
Beitragspflicht auch dann, wenn die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, das
Grundstück jedoch an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen wird.
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 4 Abs. 2 KABS für Grundstücke, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Satzung schon an die öffentliche Abwasseranlage
angeschlossen worden sind, mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
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Das auf dem veranlagten Grundstück errichtete Wohnhaus Im O. 10a ist mit seiner
Errichtung im Jahre 1978 an den Schmutz- und den Regenwasserkanal in der Straße Im
O. angeschlossen worden. Damit lagen spätestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
genannten Kanalanschlussbeitragssatzung am 22. Januar 1981 die satzungsrechtlichen
Voraussetzungen für ein Entstehen der Beitragspflicht vor, sodass der 1995 ergangene
Beitragsbescheid lange nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen wurde. Angesichts
dessen kann dahinstehen, ob die Beitragspflicht sogar schon vorher mit dem
tatsächlichen Anschluss 1978 oder noch früher wegen der Anschlussmöglichkeit für das
Baugrundstück unter Geltung der damals in Kraft befindlichen
Kanalanschlussbeitragssatzungen entstanden war.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten hindert das 1976 eingeleitete und 1994
abgeschlossene Umlegungsverfahren nicht das Entstehen der Beitragspflicht.
Allerdings ist die Beitragspflicht grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die
beitragsauslösende Inanspruchnahmemöglichkeit auf Dauer gesichert ist, weil erst dies
den die Beitragserhebung rechtfertigenden wirtschaftlichen Vorteil (vgl. § 8 Abs. 2 Satz
1 KAG NRW) vermittelt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 15 A 2828/96 -, S. 4 des amtl.
Umdrucks; Urteil vom 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 -, NVwZ-RR 1993, 48 (50); Dietzel, in:
Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 2002), § 8
Rn. 537.
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Unter dem Gesichtspunkt fehlender gesicherter Inanspruchnahmemöglichkeit kann bei
einem unbebauten, sich im Umlegungsverfahren befindenden Grundstück das
Entstehen der Beitragspflicht gehindert sein, denn die Bebauung des Grundstücks und
damit die Schaffung einer Anschlussnotwendigkeit unterliegt der Veränderungssperre
des § 51 Abs. 1 BauGB. Daher ist es gerechtfertigt, einem solchen Grundstück
Baulandcharakter nach § 2 Abs. 1 KABS abzusprechen. Jedenfalls für auf der
Grundlage einer bestandskräftigen Baugenehmigung bebaute und an die öffentliche
Entwässerungsanlage angeschlossene Grundstücke, wie es das Grundstück des
Klägers ist, kann dieser Gesichtspunkt nicht gelten. Für solche Grundstücke ist schon
nach der Kanalanschlussbeitragssatzung kein Baulandcharakter erforderlich, vielmehr
entsteht hier die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss.
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Vgl. dazu, dass eine solche Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, OVG
NRW, Beschluss vom 7. März 2001 - 15 A 399/01 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks.
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Dieser Anschluss bleibt auch auf Dauer gesichert, da das Umlegungsverfahren keine
Handhabe dafür bietet, den vorgenommenen Anschluss an die Entwässerungsanlage
wieder zu beseitigen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB - nicht anders war der
Rechtszustand nach dem 1981 geltenden Baurecht - können zur Erschließung oder
Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch
Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage , Form und Größe für die
bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Das
bedeutet, dass bei bebauten Grundstücken allenfalls das Grundstück, nicht aber der
Anschluss des bebauten Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage
Veränderungen unterworfen sein kann.
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Die Beitragspflicht konnte auch unter dem Gesichtspunkt entstehen, dass ein
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veranlagungsfähiges Grundstück vorhanden war.
Anderer Ansicht Hess. VGH, Urteil vom 28. September 1995 - 5 UE 1173/93 -, Gemhlt.
1997, 279; Lohmann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung
(Stand: September 2002), § 8 Rn. 888.
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Grundstück im Sinne des Beitragsrechts des § 8 KAG NRW ist die wirtschaftliche
Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der
selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbstständig an die
Anlage angeschlossen werden kann (vgl. auch die ungewöhnlich gefasste, jedoch der
Sache nach die wirtschaftliche Einheit bezeichnende Grundstücksdefinition in § 8
KABS).
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188
(189).
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Ausgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist allerdings das
Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des
Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Jedoch ist die wirtschaftliche
Einheit im Prinzip unabhängig von den Grenzen des Buchgrundstücks. Daraus folgt,
dass die Tatsache eines eingeleiteten Umlegungsverfahrens mit der Möglichkeit
zukünftiger Veränderung der Grundstücksgrenzen schon vom Ansatz her die Existenz
veranlagungsfähiger Grundstücke nicht in Frage stellt. Darüber hinaus erscheint es
auch fraglich, ob die bloße Möglichkeit zukünftiger Grundstücksveränderungen auf
Grund eines eingeleiteten Umlegungsverfahrens schon ausreicht, um die Existenz eines
veranlagungsfähigen Grundstücks in Zweifel zu ziehen. Denn jedenfalls bei bebauten
Grundstücken ist eine Neuordnung des Grundstücks in Abweichung von der
wirtschaftlichen Einheit eher unwahrscheinlich.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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