Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.12.2003

OVG NRW: abschlag, gebühr, abfallentsorgung, legitimation, rüge, auflage, raumordnung, volk, gesetzesmaterialien, anmerkung

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1768/02
Datum:
05.12.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 1768/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 7460/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als
Gesamtschuldner.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 233,75 EUR (=
früher 457,18 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2
Er legt weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen
Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche
Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) entsprechend den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils lassen sich dem
Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Die Kläger rügen zunächst, entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die vom Beklagten praktizierte Mitfinanzierung
der Kosten der Bioabfallentsorgung über die Gebühr für das Restmüllgefäß nicht durch
die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 5, 2.Alt. des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (LAbfG) in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 24.
November 1998 (GV.NRW. S. 666) gedeckt. Nach einer im Schrifttum vertretenen
Ansicht (von Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand:
September 2001, § 6 KAG, Rdnr. 333 sowie Quaas, NVwZ 2002, 144 ff.) schlössen sich
die in der besagten Vorschrift vorausgesetzte gleichzeitige Erhebung einer
Einheitsgebühr und einer Sondergebühr gedanklich aus; das Ziel einer sog.
Quersubventionierung werde daher durch die Neufassung nicht erreicht.
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Der bloße Hinweis auf diese Meinungsäußerungen in der Literatur genügt hier nicht, um
eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen. Denn das
Zulassungsvorbringen setzt sich insofern auch nicht ansatzweise mit den
umfangreichen, die erwähnten Literaturstimmen abhandelnden und ablehnenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, aus den Gesetzesmaterialien zu
dem mit dem Änderungsgesetz vom 24. November 1998 neu geschaffenen § 9 Abs. 2
Satz 5, 2. Alt. LAbfG lasse sich deutlich herleiten, dass damit gerade eine
Mitfinanzierung in der hier streitigen Form zugelassen werden sollte; dieses Verständnis
der Vorschrift komme im Übrigen auch in ihrem Wortlaut zum Ausdruck (S. 9, 10 der
Urteilsabschrift).
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Unabhängig davon sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Sache auch
zutreffend. Nach § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG können bei der Gebührenbemessung
öffentliche Belange im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung berücksichtigt
werden; insbesondere ist es zulässig, verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen
über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß
(1.Alt.) sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallentsorgungsteilleistungen
anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen (2.Alt.). Aus der Begründung
zum Gesetzesentwurf der Landesregierung für das erwähnte Änderungsgesetz,
6
vgl. Gesetzesentwurf in der LT-Drucks. 12/3143, S. 1 ff.,
7
der dann bezüglich § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG durch die Beschlussempfehlung des
Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung lediglich aus Gründen der
redaktionellen Klarstellung noch eine geringfügige Modifizierung erfahren hat,
8
vgl. dazu LT-Drucks. 12/3482, S. 18 u. 62,
9
geht der mit der Vorschrift verfolgte gesetzgeberische Willen eindeutig hervor. Die
Regelung soll zur Sicherung einer geordneten Abfallentsorgung unabhängig von einer
tatsächlichen Inanspruchnahme (aller Teilleistungen) mit ihrer ersten Alternative
festlegen, dass für verschiedene Abfallentsorgungsleistungen eine einheitliche
Abfallgebühr erhoben werden kann, mithin also nicht jede Entsorgungsteilleistung mit
einer darauf bezogenen Sondergebühr abgerechnet werden muss. Die zweite
Alternative dient der Klarstellung, dass bestimmte Entsorgungsteilleistungen,
insbesondere etwa die Bioabfallentsorgung, über die Gebühr für die Restmülltonne
(mit)finanziert werden dürfen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass diejenigen, die
keine Biotonne benutzen, im Interesse der Bestands- und Funktionserhaltung der
kommunalen Bioabfallerfassung und - verwertung teilweise zu den Kosten der Biotonne
herangezogen werden können.
10
Vgl. LT-Drucks. 12/3143, S. 70.
11
Aus der letztgenannten gesetzgeberischen Intention, die auch von der im
Zulassungsvorbringen zitierten Literatur - jedenfalls in der aktuellen Auflage -
eingeräumt werden muss,
12
vgl. Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September
2003, § 6 KAG, Rdnr. 333,
13
ergibt sich ohne weiteres die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, dass
14
mit § 9 Abs. 2 Satz 5, 2.Alt LAbfG die Umlage eines Teils der Kosten für die
Bioabfallentsorgung über die Restmüllgebühr, wie sie hier in Streit steht, ausdrücklich
für zulässig erklärt worden ist.
Dem kann auch nicht etwa entgegen gehalten werden, die gesetzgeberische Absicht
einer solchen Quersubventionierung der Biotonne habe im Wortlaut der Vorschrift
keinen Niederschlag gefunden und sei daher unbeachtlich. Zur Begründung wird
angeführt, § 9 Abs. 2 Satz 5, 2. Alt. LAbfG beziehe sich auf ein gleichzeitiges
Nebeneinander einer "einheitlichen Abfallgebühr" und einer Sondergebühr; das sei
aber gedanklich ausgeschlossen, weil eine Einheitsgebühr nicht (mehr) vorliege, wenn
zugleich für Teilleistungen Sondergebühren erhoben würden.
15
So Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 332.
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Damit geht jene Ansicht von der Annahme aus, die in beiden Alternativen des § 9 Abs. 2
Satz 5 LAbfG angesprochene "einheitliche Abfallgebühr" sei zwingend mit einer
Einheitsgebühr im (herkömmlichen) strengen Sinne, d.h. einer einzigen für alle
Abfallentsorgungsleistungen erhobenen Gebühr, gleichzusetzen. Dies ist jedoch nicht
zutreffend. Der ohnehin anderslautende Begriff der "einheitlichen Abfallgebühr" in § 9
Abs. 2 Satz 5 LAbfG hat ersichtlich einen andersartigen Bedeutungsgehalt. Hiermit stellt
der Gesetzgeber lediglich - im Gegensatz zur Sondergebühr für eine spezifische
Entsorgungsteilleistung - auf eine Abfallgebühr ab, mit der (regelmäßig in Anknüpfung
an das Restmüllgefäß) die gesamten oder teilweisen Kosten mehrerer, aber nicht
zwingend aller, Entsorgungsteilleistungen umgelegt werden. Dies entspricht im Hinblick
auf die Umlage der gesamten Kosten mehrerer Teilleistungen der ersten Alternative des
§ 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG, nach der die zusammenfassende Abrechnung verschiedener,
nicht notwendigerweise aller Entsorgungsteilleistungen über eine einheitliche, auf das
Restmüllgefäß bezogenen Abfallgebühr gerade zulässig sein soll. Das ausgeführte
Verständnis deckt sich aber auch mit der zweiten Alternative der Vorschrift, nach der
einzelne mit einer Sondergebühr belegte Entsorgungsteilleistungen anteilig über eine
einheitliche Abfallgebühr abgerechnet werden dürfen. In dieser Fallgestaltung wird
ebenfalls eine einheitliche Abfallgebühr im vorbezeichneten Sinne dadurch geschaffen,
dass hierüber nicht nur die Kosten für eine spezifische Teilleistung, etwa die
Restmüllentsorgung, sondern zugleich auch teilweise Kosten für andere, an sich
grundsätzlich mit einer Sondergebühr belegte Entsorgungsteilleistungen umgelegt
werden. Folglich kann keine Rede davon sein, die in § 9 Abs. 2 Satz 5, 2.Alt. LAbfG
aufgenommene Regelung sei mit ihrem Wortlaut "schlechthin unverständlich" (wie
Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 332 meinen) und jedenfalls nicht geeignet, den mit ihr
verfolgten Zweck umzusetzen.
17
Ebenso wenig legt das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Feststellungen dar, die maßgebliche Satzung des Beklagten
über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung 1999 vom 19. November
2001 (GebS 1999) werde in hinreichendem Maße dem aus § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG
folgenden Gebot gerecht, Eigenkompostierern einen angemessenen Gebührenabschlag
zu gewähren. Der insofern vom Verwaltungsgericht zunächst angestellten Überlegung,
das besagte Gebot verpflichte den Satzungsgeber nicht, einen Abschlag exakt in
vollständiger Höhe der durch die Bioabfallentsorgung entstehenden, vom
Eigenkompostierer nicht verursachten Kosten einzuräumen, setzen die Kläger keine
durchgreifenden Einwände entgegen. Ihr Hinweis auf eine vermeintlich gegenteilige
Ansicht in der Literatur ist schon sachlich falsch. In der von den Klägern
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angesprochenen Kommentierung wird keineswegs - jedenfalls in der aktuellen Auflage
nicht - die Auffassung vertreten, Eigenkompostierern müsse ein Abschlag in einer
solchen Höhe gewährt werden, dass sie nicht an den Kosten der Bioabfallentsorgung
beteiligt würden. Vielmehr wird hierin die Ansicht geäußert, in Höhe der so
bezeichneten "Strukturkosten", erscheine eine Belastung der Eigenkompostierer mit den
Kosten der Bioabfallentsorgung gerechtfertigt.
Vgl. Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 330.
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Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht völlig zu Recht ausgeführt, eine Bemessung des
Abschlags exakt nach der Höhe der (gesamten) Kosten für die Bioabfallentsorgung
ließe die erwähnte Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG im Ergebnis leer laufen und
sei zudem auch nach dem Wortlaut der Vorschrift, die eben nur einen angemessenen
Abschlag verlange, nicht vorgesehen. Es liegt auf der Hand, dass die von § 9 Abs. 2
Satz 5 LAbfG beabsichtigte anteilige Heranziehung von Eigenkompostierern zu den
Kosten der Bioabfallentsorgung in keinem Fall erreicht werden könnte, wenn diese
Gruppe zugleich wieder über die Abschlagsgewährung von sämtlichen Kosten der
bezeichneten Art freigestellt werden müsste. Hiervon geht letztlich auch das weitere
Zulassungsvorbringen - im Widerspruch zu seinem o.g. grundsätzlichen Einwand - aus,
wenn es nämlich meint, eine angemessene Beteiligung der Eigenkompostierer könne
durch eine solche Abschlagsbemessung erreicht werden, nach der diese lediglich mit
den Vorhaltekosten für ein im konkreten Fall ausreichend dimensioniertes,
wahrscheinliche Zugänge berücksichtigendes Bioabfallentsorgungssystem belastet
würden. Eine zwingende Verpflichtung zur Bemessung des Abschlags in dieser Weise
kann dem Gesetz indes ebenso wenig entnommen werden. Mit der
Abschlagsgewährung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG, die erst durch die schon
erwähnte Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt und Raumordnung in das
Gesetz aufgenommen worden ist, soll einerseits der Ersparnis von Sammlungs-,
Transport- und mengenabhängigen Behandlungskosten bei Eigenkompostieren
Rechnung getragen werden. Sie soll andererseits aber zugleich den Umstand
berücksichtigen, dass die Schaffung einer kommunalen Verwertungsstruktur für
Bioabfall auch den Eigenkompostierern unter den Aspekten einer Reduktion der Kosten
für die Restabfallbeseitigung, der Qualitätssicherung des (eigenen) Kompostes und
eventueller unentgeltlicher Leistungen (Strauchschnittsammlung o.ä) zunutze kommen
kann. Maßgebend sind insoweit die jeweiligen örtlichen Verhältnisse.
20
Vgl. LT-Drucks. 12/3482, S. 62/63.
21
Dabei ist dem Satzungsgeber hinsichtlich der Orientierung der Abschlagshöhe an jenen
Kriterien mit dem Merkmal der Angemessenheit ein gewisser Bewertungsspielraum
eröffnet; der Abschlag darf (nur) nicht außer Verhältnis zu den besagten
Kostenersparnissen durch den Eigenkompostierer bzw. Vorteilen der kommunalen
Bioabfallentsorgung für den Eigenkompostierer stehen. Das Gebot des angemessenen
Abschlags in § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG kann mithin keineswegs schematisch in dem
Sinne verstanden werden, dass der Abschlag in jedem Fall auf einen Betrag festgesetzt
werden müsste, der im Ergebnis zu einer Beteiligung der Eigenkompostierer
ausschließlich an den Vorhaltekosten für die Bioabfallentsorgung führte. Dem steht
insbesondere entgegen, dass bei einer solchen Vorgehensweise die erwähnten Vorteile
des kommunalen Bioabfallentsorgungssystems für den Eigenkompostierer regelmäßig
unberücksichtigt blieben. Dass im vorliegenden Fall bei Anlegung der ausgeführten
relevanten Kriterien für die Bemessung der Abschlagshöhe der den vom Anschluss- und
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Benutzungszwang befreiten Eigenkompostierern - wie den Klägern - über die
Einsparung der Gebühr für die Biotonne gewährte Abschlag, den das
Verwaltungsgericht für 1999 unwidersprochen mit knapp 30% der Gebühren eines
Durchschnittshaushalts beziffert hat, entgegen den Feststellungen im Urteil
unangemessen niedrig sein könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Hierzu fehlt es
an jeglichem, auf die konkreten örtlichen Verhältnisse abstellenden Vorbringen.
Ferner legt der Zulassungsantrag nicht dar, dass die vom Beklagten praktizierte
Mitfinanzierung der Bioabfallentsorgung über die Gebühr für die Restmülltonne gegen
das in § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG verankerte Gebot, bei der Gebührenbemessung
wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung zu schaffen,
verstoßen und deshalb unzulässig sein könnte. Zur Begründung des Einwandes
verweisen die Kläger allein darauf, eine solche Mitfinanzierung stehe nach einer
Literaturansicht (Wiesemann/Schulte, Anmerkung zum Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 -, NWVBl. 2001, 258 f.)
in unauflösbarem Widerspruch zur Vermeidungs- und Verwertungsvorgabe nach § 9
Abs. 2 Satz 3 LAbfG. In der besagten Anmerkung wird nicht von einem unauflösbaren
Widerspruch ausgegangen. Darin wird vielmehr festgestellt, dass sich mit der
vorgenannten Regelung und der von § 9 Abs. 2 Satz 5, 2. Alt. LAbfG bezweckten
Quersubventionierung der Biotonne zwei gegenläufige Ziele gegenüberstünden. Dabei
könne dieser Zielkonflikt nur dahin gelöst werden, dass dem auch bundesgesetzlich in §
13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG festgelegten Verwertungsvorrang der Vorzug eingeräumt
werde.
23
Vgl. Wiesemann/Schulte, a.a.O., Rdnr. 259.
24
Der letztgenannten Schlussfolgerung kann nicht beigepflichtet werden. Sie geht von
dem unzutreffenden Ansatz aus, der Landesgesetzgeber selbst habe den
beschriebenen Zielkonflikt keiner Entscheidung zugeführt. Das ist jedoch nicht der Fall.
Der Landesgesetzgeber hat den Konflikt zwischen den von ihm vorgegebenen
konkurrierenden Zielen der Schaffung gebührenmäßiger Anreize für die
Abfallverwertung und der Beteiligung der Eigenkompostierer an den Kosten der
Bioabfallentsorgung gelöst. Die Auflösung der gegenläufigen Vorgaben besteht darin,
dass den Eigenkompostierern nach § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG - wie gezeigt - ein
angemessener Abschlag zu gewähren ist. Hierdurch wird erreicht, dass auch für den
Fall einer Beteiligung der Eigenkompostierer an den Kosten der Bioabfallentsorgung ein
ausreichender Anreiz vorhanden ist, weiterhin eine Verwertung von Bioabfällen durch
eine Selbstkompostierung vorzunehmen. Die vom Landesgesetzgeber gewählte Lösung
wäre nur dann unbeachtlich, wenn sie gegen die bundesrechtlichen Vorgaben in § 13
Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verstoßen würde. Das ist aber nicht anzunehmen. Die
bundesrechtliche Vorschrift räumt den privaten Haushaltungen das Recht zur eigenen
Verwertung ein, soweit sie dies wollen und hierzu in der Lage sind. Dieser privaten
"Verwertungsoption" insbesondere im Bereich der Eigenkompostierung widersprechen
(nur) solche landesrechtlichen Regelungen, mit denen die Eigenkompostierung
verboten oder unzumutbar erschwert bzw. den Haushalten eine Biotonne gleichsam
aufgezwungen wird. Hingegen begegnet es keinen Bedenken, wenn durch
gebührenrechtliche Regelungen ein werbender Anreiz gesetzt wird, die Biotonne
(zusätzlich) zu nutzen.
25
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 -, NWVBl. 2001, 255 ff.
26
Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann ein Verstoß der - nach dem oben Gesagten die
Rechtsgrundlage für die vom Beklagten praktizierte anteilige Quersubventionierung der
Biotonne bildenden - Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 5, 2. Alt. LAbfG gegen § 13 Abs. 1
Satz 1 Krw-/AbfG nicht angenommen werden. Die anteilige Quersubventionierung der
Biotonne bedeutet, was auf der Hand liegt, kein Verbot bzw. keine unzumutbare
Erschwerung der Eigenkompostierung. Das Recht und die Möglichkeit zur
Eigenkompostierung wird hierdurch nicht berührt. Die Quersubventionierung bewirkt im
Ergebnis auch keinen finanziellen Zwang zur Nutzung der Biotonne in dem Sinne, dass
es für die Gebührenhöhe gleichgültig wäre, ob eine Eigenkompostierung vorgenommen
wird oder nicht. Vielmehr ist mit der gleichzeitigen Verpflichtung zur Gewährung eines
angemessenen Abschlags für Eigenkompostierer gemäß § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG
sichergestellt, dass der Eigenkompostierer finanziell belohnt wird.
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Weiterhin greift die Rüge der Kläger nicht durch, das Verwaltungsgericht habe seine
Auffassung, die Beteiligung der Nicht-Nutzer an den mengenabhängigen Kosten der
Bioabfallentsorgung verstoße weder gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität
noch gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, zu Unrecht mit Lenkungszwecken begründet,
weil der Beklagte mangels ausreichender demokratischer Legitimation zu derartigen
politischen Lenkungsentscheidungen nicht befugt sei. Es ist schon nicht zutreffend, dass
das Verwaltungsgericht das Fehlen eines Verstoßes der hier streitigen Mitfinanzierung
der Biotonne gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG mit zulässigen Lenkungszwecken
begründet hätte. Einen solchen Verstoß hat es vielmehr - nach dem oben Gesagten zu
Recht - mit der Erwägung abgelehnt, die praktizierte Mitfinanzierung löse keinen, auch
keinen finanziellen, Anschlusszwang an die Biotonne aus (S. 15/16 der Urteilsabschrift).
Lediglich mit Blick auf das Gebot der Leistungsproportionalität hat das
Verwaltungsgericht insoweit, als dieses aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleiten sein sollte,
eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von Nicht-Nutzern und
Nutzern bei der Verteilung der teilweisen mengenabhängigen
Bioabfallentsorgungskosten in dem Lenkungszweck gesehen, den Anreiz zur Befreiung
von der Bio-Tonne nicht zu groß werden zu lassen. Aber auch insoweit hat die Rüge der
Kläger keinen Erfolg. Dass dem Beklagten, d.h. seinem die Gebührensatzungen
beschließenden Willensbildungsorgan, die demokratische Legitimation zur Bestimmung
derartiger Lenkungszwecke fehlen könnte, ist nicht ersichtlich. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der
Verbandssatzung des Beklagten in der maßgeblichen Fassung vom 28. November
1996 (VS) werden die Gebührensatzungen von der Verbandsversammlung
beschlossen. Die Verbandsversammlung setzt sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VS aus den
von den Verbandsmitgliedern - den Städten und Gemeinden - entsandten Vertretern
zusammen, die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VS von den jeweiligen Gemeindevertretungen
bestimmt werden. Dabei können von diesen in die Verbandsversammlung gemäß § 3
Abs. 3 Satz 4 VS ausschließlich Mitglieder der Gemeindevertretungen oder Dienstkräfte
des Verbandsmitgliedes gewählt werden. Hierdurch ist entgegen der Ansicht der Kläger
eine ausreichende personelle demokratische Legitimation der Verbandsversammlung
im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG, Art. 2 LVerf NRW gewährleistet. Ein Amtsträger ist
danach uneingeschränkt personell legitimiert, wenn er sein Amt im Wege einer Wahl
durch das Volk oder das Parlament oder durch einen seinerseits personell legitimierten
Amtsträger oder mit dessen Zustimmung erhalten hat.
28
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 u.a. -, NVwZ 2003, 974
(975).
29
Diesen Anforderungen ist vorliegend dadurch Genüge getan, dass die Mitglieder der
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Verbandsversammlung von den ihrerseits durch das (Gemeinde)-Volk gewählten
Gemeindevertretungen (im Wege der Wahl) bestimmt werden.
Der Zulassungsantrag zeigt weiterhin nicht auf, dass die Rechtssache die behaupteten
besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
aufweisen könnte. Begründende Ausführungen, weshalb vorliegend rechtliche
Problemstellungen mit einem überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad betroffen sein
sollten, enthält das Zulassungsvorbringen nicht. Den von den Klägern aufgeworfenen
Fragen kommt eine derartige besondere, über das gewöhnliche Spektrum
verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren hinausgehende Komplexität auch nicht zu.
Denn sie lassen sich - wie unter dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gezeigt -
auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, der Gesetzesmaterialien und der
bisher ergangenen Rechtsprechung ohne besondere Schwierigkeiten klären.
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Ebenso wenig kann dem Zulassungsvorbringen der Zulassungsgrund einer
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
entnommen werden. Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen bedürfen unbeschadet
des Umstandes einer insoweit bislang fehlenden Spruchpraxis des Senats zu ihrer
Klärung nicht (erst) der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie lassen sich
vielmehr ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren in dem oben, zum
Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel ausgeführten Sinne beantworten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
33
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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