Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.07.2010

OVG NRW (antragsteller, grad, vereinbarung, charakter, diplom, vergleich, abschluss, ausbildung, eintritt, gkg)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 264/10
Datum:
09.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 264/10
Tenor:
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. April 2010 werden auf
Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,--
Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur
im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller befindet, sind unbegründet.
Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung
dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.
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Das Vorbringen der Antragsteller in Zusammenhang mit der Verteilung der Mittel aus
dem Hochschulpakt 2020 veranlasst keine Entscheidung zu ihren Gunsten. Ein
Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen in Medizin
kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den
Ländern beinhalten im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle
Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann.
Die Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der
bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen
Studiengängen. Der Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als
Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern
anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 13 C 1/08 -, vom 16.
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März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 13 C 93/09 -, vom 25. Februar
2010 13 C 1/10 u. a. -, und vom 2. März 2010 13 C 11/10 u. a., jeweils juris;
vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 B 409/09 -, juris,
Rn. 29 ff.
Der Senat folgt den Antragstellern nicht, soweit sie den Anrechnungsfaktor bei der
Exportkalkulation der Bachelor-Studiengänge mit 1,0 als zu hoch monieren. Es ist
bereits nicht schlüssig dargetan und zudem nicht ersichtlich, dass die Anforderungen im
Bachelorstudium im Vergleich zu den früheren Diplom- oder Magisterstudiengängen
(vgl. § 60 Abs. 4 HG) geringer sind. Denn an dem Charakter von universitären
Studiengängen hat sich mit der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen
nichts geändert. Ein Bachelor-Studiengang hat eine Regelstudienzeit von sechs bis
acht Semestern und endet mit einem ersten akademischen Grad, der einen
berufsqualifizierenden Abschluss ermöglichen soll. Daran anschließen kann sich ein
vertiefender wissenschaftlicher Master-Studiengang von regelmäßig vier Semestern
Mindeststudiendauer und dem zweiten akademischen Master-Grad.
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Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 13 B 1632/09 -,
und vom 17. Februar 2010 13 C 411/09 -, jeweils juris.
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Es kann daher keine Rede davon sein, dass ein niedrigeres Anforderungsprofil
durchgängig Einzug in der universitären Ausbildung gehalten hätte.
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller fallen Beurlaubungen nicht unter die
Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Auf eventuelle
Beurlaubungen in den höheren Semestern kommt es nicht an. Beurlaubte nehmen die
Lehrveranstaltungen lediglich zu einem verspäteten Zeitpunkt in Anspruch und stellen
keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar.
Zudem steht der Besetzung von durch Beurlaubungen frei gewordenen Studienplätzen
mit Quereinsteigern die Kapazitätsverordnung nicht entgegen, so dass auch so eine
urlaubsschwundbedingte Lehraufwandsersparnis nicht eintritt.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 13 C 11/03 , juris, vom 11.
Mai 2004 13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005 13 C 115/05 -, und 27.
April 2009 13 C 10/09 , juris.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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