Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.03.2001
OVG NRW: wissenschaft und forschung, nebentätigkeit, vergütung, unechte rückwirkung, erlass, pauschalierung, steigerung, universität, kostendeckungsprinzip, vertrauensschutz
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3320/98
Datum:
21.03.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 3320/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1091/95
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger ist beamteter Universitätsprofessor. Er war während der Zeit, um die es geht,
Direktor des Instituts für Medizinische Mikrobiologie an der Rheinisch-Westfälischen
Technischen Hochschule (RWTH) . Im Rahmen einer ihm vor dem 1. Januar 1993
erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung behandelte er Privatpatienten auf eigene
Rechnung stationär und ambulant. Hierfür entrichtete er ein Nutzungsentgelt. Mit an den
Kläger gerichtetem Festsetzungsbescheid vom 4. Februar 19 setzte die RWTH für das
Jahr 19 ein Nutzungsentgelt in Höhe von insgesamt 212.157,82 DM (117.876,55 DM
zuzüglich nach der alten Rechtslage bereits gezahlter 94.281,27 DM) fest.
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Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und machte geltend: Die mit der
2. Verordnung zur Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) vom 19.
November 1993, GV NRW 964, rückwirkend zum 1. Januar 19 vorgenommene
Erhöhung des Nutzungsentgelts verstoße gegen die hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums, weil der finanzielle Umfang, in welchem er nunmehr insgesamt
belastet werde, mit dem Äquivalenzprinzip nicht mehr zu vereinbaren sei. Zu dem
abzuführenden Nutzungsentgelt träten für ihn als "Altvertragler" mit einer vor dem
Jahresende 19 erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung hinzu eine Kostenerstattung von
10 v.H. gemäß §§ 11 Abs. 3 a, 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchstabe b der
Bundespflegesatzverordnung (BPflV), eine Honorarminderung gemäß § 6 a der
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), eine Sachkostenerstattung gemäß § 17 Abs. 2 HNtV,
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eine abgegoltene Kostenerstattung gemäß § 4 Abs. 3 GOÄ, eine Mitarbeiterbeteiligung
gemäß § 15 Abs. 2 der Berufsordnung für die Deutschen Ärzte, Eigenaufwendungen für
persönlich angeschafftes Inventar und Material, Kosten für persönlich angestelltes
nichtärztliches Personal, Rechtsverfolgungs- kosten, Steuerberatungskosten, Kosten
der Fortbildung sowie Kammer- und Versicherungsbeiträge. Bezüglich seiner
Nebentätigkeit im ambulanten Bereich sei die Erhöhung des Hundertsatzes von 20 auf
25 rechtswidrig, da die vom Verordnungsgeber zur Rechtfertigung herangezogene
Erhöhung der Personalkosten sich bereits in den nach § 17 Abs. 2 HNtV zu erstattenden
Sachkosten niedergeschlagen habe. Dies bedeute eine doppelte Belastung. Hiernach
stehe das verlangte Nutzungsentgelt sowohl im stationären und teil-stationären als auch
im ambulanten Bereich nicht mehr in einer ausgewogenen Relation zu der aus der
Nebentätigkeit gezogenen Vergütung. Die nach dem Äquivalenzprinzip zulässige
Belastungsgrenze sei überschritten, so dass Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG)
verletzt sei. Außerdem werde dadurch, dass die erhöhten Nutzungsentgelte rückwirkend
für die Zeit nach dem 1. Januar 19 gelten sollten, in unzulässiger Weise in tatsächlich
abgeschlossene Sachverhalte rückwirkend eingegriffen. Das Nutzungsentgelt sei auch
falsch berechnet worden, weil es ärztliche Leistungen einbeziehe, die er, der Kläger,
noch im Jahre 19 erbracht und abgerechnet habe, die aber erst im Jahre 19 bezahlt
worden seien.
Der Rektor der RWTH wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. März
19 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Es könne nicht festgestellt
werden, dass die Belastungsgrenze überschritten sei. Die vom Kläger angeführten
anderen "Abgaben" bzw. "Belastungen" müssten außer Betracht bleiben. Im Übrigen
dürfte auch bei deren Berücksichtigung der dem Kläger durch die Inanspruchnahme der
Mittel der Hochschule erwachsende wirtschaftliche Nutzen seiner Nebentätigkeit
überwiegen. Des Weiteren liege keine unzulässige Rückwirkung vor. Es handele sich
allenfalls um eine unechte Rückwirkung. Aber auch bei einer echten Rückwirkung sei
dem Kläger kein Vertrauensschutz zuzubilligen, da er mit der Änderung der HNtV habe
rechnen müssen. Er sei - wie alle liquidationsberechtigten Hochschullehrer der
Medizinischen Einrichtungen - von der RWTH mit Rundschreiben vom 22. Dezember 19
unter Hinweis auf einen ministeriellen Erlass vom gleichen Tage auf die zu erwartende
Erhöhung der Nutzungsentgelte und entsprechende Änderungen der HNtV hingewiesen
worden.
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Mit der Klage hat der Kläger seine Widerspruchsbegründung vertieft und im
Wesentlichen geltend gemacht: Sein Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen
Regelung sei durch den auch ihm zugegangenen Erlass des Ministeriums für
Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 19 nicht erschüttert worden. In dem
Erlass habe es lediglich allgemein geheißen, dass im Laufe des Jahres 19 rückwirkend
zum 1. Januar 19 voraussichtlich eine Änderung über die Regelung des
Nutzungsentgelts gemäß § 17 HNtV im Hinblick auf Kostenerstattung und
Vorteilsausgleich erforderlich werde und mit einer Erhöhung der abzuführenden Beträge
zu rechnen sei. Das reiche unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht aus.
Die schlichte Ankündigung einer Änderung der HNtV könne nicht einem
Gesetzesbeschluss des Bundestages gleichgesetzt werden. Außerdem sei ein Verstoß
gegen das Kostendeckungsprinzip zu verzeichnen. Das Nutzungsentgelt sei unmittelbar
und primär nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen. Der Dienstherr dürfe die
Nutzungsentgelte in ihrer Gesamtheit nicht von vornherein als zusätzliche
Einnahmequelle ausgestalten oder als Instrument der Intervention oder der Sozialpolitik
missbrauchen. Die Kostenerstattung nach § 11 Abs. 3 i.V.m. § 8 BPflV schließe die
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Deckungslücke, die dem Träger der medizinischen Einrichtungen der Universität
dadurch entstehe, dass der liquidationsberechtigte Arzt die Mittel der Universität für
seine Nebentätigkeit in Anspruch nehme, mehr als vollständig. Somit könne kein Raum
mehr sein für eine weiter gehende Kostenerstattung im Rahmen des
Nebentätigkeitsrechts. Ferner sei die in der HNtV vorgenommene Pauschalierung durch
Vomhundertsätze nicht zulässig. Der Dienstherr könne nicht davon ausgehen, dass alle
leitenden Hochschulärzte den Gebührenrahmen im gleichen Maße ausschöpften; dabei
sei zu berücksichtigen, dass sie bei hoher Spezialisierung gesonderte
Honorarvereinbarungen mit den Privatpatienten träfen. Auch seien die Unterschiede
zwischen den klinischen Fächern zu groß, um sie über einen Leisten schlagen zu
können. Im Übrigen sei das Nutzungs-entgelt nunmehr völlig von den tatsächlich
gegenüberstehenden Kosten abgekoppelt worden und verstoße schon deshalb gegen
das Kostendeckungsprinzip. Außerdem werde gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen.
Der Vorteil des Beamten sei lediglich in angemessener Weise zu berücksichtigen,
zumal die Privatbehandlung von Patienten durch leitende Krankenhausärzte auch
große Vorteile für den Klinikträger bringe. Dem Beamten müsse der eindeutig
überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens
verbleiben. Das sei hier nicht der Fall. Des Weiteren sei die Höhe des Nutzungsentgelts
willkürlich, da sie in keinerlei Zusammenhang mit Art und Umfang der Benutzung stehe,
somit gegen den bei der Erhebung von Benutzungsgebühren geltenden
Wahrscheinlichkeitsmaßstab verstoße und die Möglichkeit einer Einzelfallkorrektur nicht
vorgesehen sei. Er, der Kläger, habe Eigenaufwendungen in Höhe von annähernd 53
v.H. seiner im Jahre 19 erzielten privatärztlichen Gesamteinnahmen zu tragen, und zwar
für Personal, Räume, Geräte und bürotechnische Ausstattung, Versicherungen und
Beiträge, Fahrzeugkosten, Abschreibungen und sonstige "verschiedene" Kosten.
Darüber könne sein Steuerberater Auskunft gegeben. Ausweislich der von diesem
gefertigten "Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EstG" für 1993 hätten seinen Einnahmen
aus der ärztlichen Nebentätigkeit (1.314.736,13 DM) Betriebsausgaben in Höhe von
696.146,05 DM gegenübergestanden. Darin enthalten seien für das Jahr 19
Nutzungsentgelte in Höhe von insgesamt 526.487,19 DM. Die Eigenaufwendungen von
696.146,05 DM habe er unabhängig von der Zurverfügungstellung von Einrichtungen,
Personal und Material durch den Dienstherrn getätigt. Schließlich werde er durch das
Nutzungsentgelt willkürlich behandelt. Ein einleuchtender Grund für eine
Differenzierung zwischen Medizinern und Nichtmedizinern - etwa Professoren der
Betriebswirtschaft und der Architektur, die ebenfalls hohe Einkünfte aus
Nebentätigkeiten hätten - sei nicht gegeben. Das Nutzungsentgelt sei eine unzulässige
zusätzliche Steuer für Klinikdirektoren, die sie doppelt belaste. Ihnen werde gleichsam
mit der linken Hand wieder genommen, was der Dienstherr mit der rechten Hand durch
die Gestattung, sich bei der Nebentätigkeit des behördlichen Apparats zu bedienen,
gegeben habe. Es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Abführungspflicht den
Chefarzt übermäßig belaste.
Zugleich hat der Kläger sich mit der Klage dagegen gewandt, dass die RWTH in
weiteren Bescheiden vom 4. Februar 19 und vom 21. September 19 eine von ihm zu
entrichtende Kostenerstattung von 10 v.H. seiner Brutto-Rechnungsbeträge nach § 13
Abs. 3 Nr. 6 a Buchstabe b BPflV festgesetzt hatte.
6
Der Kläger hat beantragt,
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1. den Festsetzungsbescheid des Rektors der RWTH vom 4. Februar 19 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 27. März 19 bezüglich des zu entrichtenden
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Nutzungsentgelts aufzuheben,
2. die Festsetzungen des Rektors der RWTH über die zehnprozentige Kostenerstattung
gemäß §§ 11, 13 BPflV vom 4. Februar 1994 und 21. September 1994 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. März 19 aufzuheben.
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Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides
vom 27. März 19 und unter deren Vertiefung beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil dem Klageantrag zu 2.
stattgegeben. Den Klageantrag zu 1. hat das Verwaltungsgericht als unbegründet
angesehen und die Klage insoweit abgewiesen; die Festsetzung des Nutzungsentgelts
für das Jahr 19 sei zu Recht erfolgt.
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Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Berufung nimmt der Kläger auf sein
erstinstanzliches Vorbringen Bezug, welches er vertieft und insbesondere ausführt: Die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der es für die Frage der
Rechtmäßigkeit des Nutzungsentgelts nur auf deren Gesamthöhe ankomme, könne
nicht mehr gelten, nachdem die Neufassung des § 17 Abs. 1 HNtV Kostenerstattung und
Vorteilsausgleich getrennt nebeneinander aufführe und diese beiden Bestandteile
getrennt überprüft werden müssten. Unter Berücksichtigung dessen hätte der
Verordnungsgeber darlegen müssen, dass der dem liquidationsberechtigten Arzt
entstandene Vorteil sich quantitativ und/oder qualitativ gesteigert habe. Das habe der
Verordnungsgeber nicht getan, und eine solche Steigerung sei auch nicht eingetreten.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und den Festsetzungsbescheid des Rektors der
RWTH vom 4. Februar 19 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. März
19 bezüglich des zu entrichtenden Nutzungsentgelts gemäß § 17 HNtV aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils, denen er beitritt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Streitakten, die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und
Unterlagen sowie auf ein vom Kläger eingereichtes, als Beiakte Heft 4 angelegtes
Gutachten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Recht abgewiesen. Die
Verwaltungsentscheidung des Rektors der RWTH , wegen der ärztlichen Nebentätigkeit
des Klägers für das Jahr 19 ein Nutzungsentgelt in Höhe von insgesamt 212.157,82 DM
festzusetzen, ist rechtsfehlerfrei.
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Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 HNtV in der mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft
getretenen Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 19. November 1993,
veröffentlicht am 21. Dezember 1993, sind als Nutzungsentgelt bei ärztlicher
Nebentätigkeit im stationären Bereich bei Genehmigung der Nebentätigkeit vor dem 1.
Januar 1993 zu zahlen 35 v.H. der um die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a
Buchstabe b BPflV in der jeweils geltenden Fassung geminderten bezogenen
Vergütung. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 HNtV sind bei sonstiger ärztlicher Nebentätigkeit
neben den Sachkosten als Nutzungsentgelt 25 v.H. der bezogenen Vergütung, die nach
Abzug der Sachkosten und der Kosten für zahntechnische Leistungen Dritter verbleibt,
zu entrichten. Diese Vorschriften sind für die vom Kläger im Jahre 19 bezogene, d.h. in
dieser Zeit auf seinem Konto eingegangene Vergütung für seine Nebentätigkeit im
stationären sowie im sonstigen, insbesondere ambulanten Bereich maßgebend. Dass
das von der RWTH nach diesen Maßgaben vom Kläger für das Jahr 19 verlangte
Nutzungsentgelt rechnerisch zu hoch festgesetzt worden ist, ist nicht erkennbar, und
gegen die Wirksamkeit des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HNtV in der mit Wirkung vom 1.
Januar 1993 in Kraft getretenen Fassung bestehen keine rechtlich durchgreifenden
Bedenken. Daran scheitert der Erfolg der Klage.
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Der Senat sieht das in § 72 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (LBG NRW) festgelegte Prinzip der Angemessenheit des Nutzungsentgelts
("Äquivalenzprin-zip") als gewahrt an. Die Steigerung von 25 v.H. (vgl. § 17 HNtV in der
bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung) auf 35 v.H. der bezogenen Vergütung
für Leistungen im stationären Bereich, diese gemindert um die Kostenerstattung nach §
13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchstabe b BPflV, sowie die Steigerung von 20 v.H. auf 25 v.H. der
bezogenen Vergütung neben den (hier allein in Betracht kommenden) Sachkosten für
sonstige ärztliche Nebentätigkeit ist nicht zu beanstanden.
23
Vgl. zu § 17 Abs. 1 HNtV in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung,
wonach das Nutzungsentgelt 20 v.H. der bezogenen Vergütung (ohne Sachkosten) bei
ärztlicher Nebentätigkeit in Medizinischen Einrichtungen betrug,
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5.
November 1987 - 6 A 1402/84 -; zu § 17 Abs. 1 HNtV in der bis zum 31. Dezember 1992
geltenden Fassung, wonach das Nutzungsentgelt bei ärztlicher Nebentätigkeit im
stationären und teilstationären Bereich 25 v.H. der bezogenen Vergütung betrug, OVG
NRW, Urteil vom 17. August 1993 - 6 A 220/92 -.
24
Gemäß § 72 Abs. 1 LBG NRW hat der Beamte dafür, dass er bei der Ausübung von
Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn mit
Genehmigung in Anspruch nehmen darf, ein angemessenes Entgelt zu entrichten,
welches auch nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen
Vergütung bemessen werden kann. Der Begriff "angemes-senes Entgelt" besagt, dass
das Nutzungsentgelt in einem ausgewogenen Verhältnis zu der aus der Nebentätigkeit
gezogenen Vergütung stehen muss; dem Beamten muss der eindeutig überwiegende
Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, seinen eigenen Leistungen, gewonnenen
wirtschaftlichen Nutzens verbleiben.
25
Vgl. in diesem Zusammenhang Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 31.
Januar 1974 - 2 C 36.70 -, Neue Juristische Wochenschrift 1974, 1440, vom 12. März
1987 - 2 C 55.84 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1987, 231, vom 11. Oktober 1990 - 2 C
46.88 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1991, 142, und vom 5. November 1998 - 2 A
26
8.97 -, ZBR 1999, 200; OVG NRW, Urteil vom 16. September 1997 - 6 A 1398/95 -,
bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 22.98 -, Dokumentarische
Berichte 2000, 49 = Deutsches Verwaltungsblatt 2000, 490 = ZBR 2000, 130; OVG
NRW, Urteil vom 16. September 1997 - 6 A 1399/95 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil
vom 2. September 1999 - 2 C 23.98 -; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 16.
November 2000 - 2 C 35.99 -, Dokumentarische Berichte Ausgabe B 2001, 78.
Dieses Erfordernis ist hier erfüllt. Ein Satz von 35 v.H. der (um die Kostenerstattung
nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchstabe b BPflV geminderten) bezogenen Vergütung lässt
schon nach dem abstrakten Zahlenverhältnis die Höhe des Nutzungsentgelts
regelmäßig als angemessen erscheinen.
27
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 -, zu einem
Nutzungsentgelt in Höhe von 25 v.H. der Bruttovergütung.
28
Dieses Ergebnis wird bestätigt durch folgende, das abstrakte Zahlenverhältnis
konkretisierende Überlegung: Von einem von dem Privatpatienten gezahlten Betrag von
100,-- DM fließen dem Beamten als einem "Altvertragler" bei ärztlicher Nebentätigkeit im
stationären Bereich 85,-- DM zu; gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a GOÄ greift eine
Gebührenminderung von 15 v.H. Die "bezogene Vergütung" beträgt also 85,-- DM.
Dieser Betrag vermindert sich für den Beamten um 10,-- DM auf 75,-- DM durch die
Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchstabe b BPflV. Die gemäß § 11 Abs. 3a
BPflV für Altvertragler ebenfalls geltende Vorschrift des § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchstabe a
BPflV ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung; sie wirkt sich auf die
Höhe des vom Arzt zu entrichtenden Nutzungsentgelts nicht aus.
29
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 -, a.a.O.
30
Des Weiteren hat der Beamte als Nutzungsentgelt 26,25,-- DM (35 v.H. von 75,-- DM -
bezogene Vergütung von 85,-- DM abzüglich 10,-- DM Kostenerstattung -) zu zahlen.
Somit verbleiben ihm 48,75 DM. Diese machen mehr als die Hälfte der auf seinen
eigenen Leistungen beruhenden Vergütung aus. Insoweit ist Bezugsgröße höchstens
der Betrag von 75,-- DM, der sich nach der Gebührenminderung und der
Kostenerstattung ergibt.
31
Auch nach den vom Kläger dargelegten Zahlenverhältnissen ist nicht erkennbar, dass
ihm nicht mehr der eindeutig überwiegende Teil des aus seiner Nebentätigkeit
gezogenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt. Insbesondere lässt sich etwas anderes
nicht der von seinem Steuerberater gefertigten "Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EstG"
für 19 entnehmen, auf die er sich zur Stützung seiner Auffassung beruft, er werde
unangemessen hoch in Anspruch genommen. Danach erzielte er aus der ärztlichen
Nebentätigkeit 19 durch "Privat-abrechnungen" (die aus der Nebentätigkeit im Jahre 19
insgesamt gezogenen Vergütungen) 1.314.736,13 DM. Dieser Summe standen
"Betriebsausgaben" von 696.146,05 DM gegenüber. Obwohl der letztere Betrag mehr
als die Hälfte der Einnahmen aus "Privatabrechnungen" ausmacht, gibt dies für eine
Verletzung des Äquivalenzprinzips nichts her. Das folgt daraus, dass der mit Abstand
größte Einzelposten der Betriebsausgaben "Nutzungsent. 526.487,19" DM im
vorliegenden Zusammenhang nicht zu berücksichtigen ist: Nach den Angaben des
Klägers betrifft dieser Posten die Summe der von ihm im Jahre 19 für seine ärztliche
Nebentätigkeit abgeführten Nutzungsentgelte und besteht aus Vorauszahlungen für 19
sowie aus Zahlungen für frühere Jahre. Diese Beträge sind für die Frage unerheblich,
32
ob dem Kläger bezüglich des Jahres 19 der eindeutig überwiegende Teil des aus seiner
Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt. Die nachträgliche
Abführung von Nutzungsentgelt für vorangegangene Jahre hat damit ohnehin nichts zu
tun. Soweit es um Vorauszahlungen für 19 geht, werden diese bei der
Gegenüberstellung des vom Rektor der RWTH mit der angefochtenen
Verwaltungsentscheidung für 19 festgesetzten Nutzungsentgelts und der vom Kläger
erzielten Vergütung aus seiner Nebentätigkeit berücksichtigt. Die Vorauszahlungen für
19 können nicht zusätzlich berücksichtigt werden, weil sie anderenfalls doppelt zu
Buche schlagen würden. Hiernach verbleiben allenfalls "Betriebsausgaben" für 19 in
Höhe von 169.658,86 DM, die die erzielten Vergütungen auf 1.145.077,27 DM mindern.
Auch nach diesen Zahlenverhältnissen ist nicht erkennbar, dass der Kläger durch ein
Nutzungsentgelt von 212.157,82 DM in einer gegen das Äquivalenzprinzip
verstoßenden Weise übermäßig belastet worden ist. Davon abgesehen ist eine
Berücksichtigung der Personalkosten, die dem Kläger laut der "Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG" im Jahre 19 in Höhe von 84.123,98 DM entstanden sind, im Bereich
der Nebentätigkeit ohnehin nicht möglich.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1999 - 2 C 22.98 -, a.a.O., und - 2 C 23.98 -
sowie vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 -.
33
Für eine das Angemessene überschreitende Belastung besteht auch im Übrigen kein
greifbarer Anhaltspunkt. Nach der angeführten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts gebietet das Äquivalenzprinzip lediglich, dass dem
Beamten der eindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, aus
seinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleiben muss. Es
geht darum, dass ihm die Früchte seines persönlichen Einsatzes überwiegend
verbleiben sollen.
34
Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 16. September 1997 - 6 A 1398/95 - und - 6 A 1399/95
-.
35
Der Teil der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütungen, der die in dem
Gesamtbetrag für das Nutzungsentgelt enthaltene Kostenerstattung (vgl. § 13 Abs. 3 Nr.
6a Buchstabe a BPflV) sowie die unabhängig davon und außerhalb des
Nutzungsentgelts vorgesehene Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchstabe b
BPflV und außerdem die Sachkosten bei der sonstigen ärztlichen Nebentätigkeit betrifft,
ist nicht als Ertrag der eigentlichen Nebentätigkeit des Klägers einzuordnen. Es handelt
sich insoweit nicht um Früchte seines persönlichen Einsatzes, sondern um
durchlaufende Posten zur Deckung der durch die Behandlung von Privat-patienten
entstandenen Klinikkosten sowie zum Ausgleich der Differenz zwischen dem für
Altvertragler geltenden Hundertsatz der Gebührenminderung nach § 6 a Abs. 1 Satz 2
GOÄ in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (15 v.H.) und dem für
Neuvertragler geltenden Hundertsatz (25 v.H.) des § 6 a Abs. 1 Satz 1 GOÄ. Diese
Beträge sind deshalb bei der Prüfung, ob dem Kläger der eindeutig überwiegende Teil
des aus seinen eigenen Leistungen gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens seiner
ärztlichen Nebentätigkeit verbleibt, auszuklammern.
36
Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, er werde durch das Nutzungsentgelt in
unzulässiger Weise doppelt belastet, weil die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme
der Mittel der Klinik bereits in vollem Umfang anderweitig gewähr-leistet sei. Zwar ist
nach § 11 Abs. 3 a BPflV der Arzt bei einer auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften
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vor dem 1. Januar 19 genehmigten Nebentätigkeit abweichend von Abs. 3 verpflichtet,
dem Krankenhausträger die auf Wahl-leistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden,
nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. Jedoch wirkt sich §
13 Abs. 3 Nr. 6a Buchstabe a BPflV auf die Höhe des Nutzungsentgelts ohnehin nicht
aus; dies ist ausgeführt worden. Im Übrigen handelt es sich bei der Behauptung des
Klägers, die dem Krankenhaus durch die Bereitstellung von Personal, Material und
Einrichtungen entstehenden Kosten seien auch ohne die im Nutzungsentgelt enthaltene
Kostenerstattung voll gedeckt, lediglich um eine Vermutung. Dieser brauchte der Senat
nicht weiter nachzugehen, weil der Kläger greifbare Anhaltspunkte für deren Richtigkeit
nicht dargelegt hat.
Der Hinweis des Klägers auf einen Entwurf der HNtV, in welchem ursprünglich
vorgesehen war:
38
"Ist die Nebentätigkeit vor dem 1. Januar 1993 genehmigt worden, beträgt die Höhe des
Vorteilsausgleichs abweichend von Satz 1 Nr. 2 17,1 v.H."
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stützt seinen Rechtsstandpunkt ebenfalls nicht. Insoweit war - wie bei den
"Neuvertraglern" - eine gesonderte prozentuale Ausweisung nur des Vorteilsausgleichs
neben der bundesrechtlich geregelten Kostenerstattung in Aussicht genommen worden.
Letztere wäre mithin zu dem Vorteils-ausgleich von 17,1 v.H. (bei den Neuvertraglern
gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV 20 v.H.) hinzugekommen. In der Summe, d.h. unter
Einschluss des Betrages nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchstabe a BPflV, hätten sich ca. 35
v.H. ergeben; das entspricht dem in der Begründung des Entwurfs angegebenen
Prozentsatz.
40
Ein Missbrauch des Nutzungsentgelts mit dem ausschließlichen Ziel der Erschließung
einer zusätzlichen Einnahmequelle für den Dienstherrn liegt unter diesen Umständen
nicht vor. Gemäß § 75 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW ist das Nutzungsentgelt mindestens
kostendeckend zu bemessen und soll den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem
Beamten durch die Inanspruchnahme der Mittel des Dienstherrn entsteht (vgl. auch § 15
Abs. 1 Satz 2 HNtV). Das Nutzungsentgelt dient danach nicht vorrangig der
Entschädigung des Dienstherrn. Im Vordergrund steht vielmehr die Erfassung des
Vorteils, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal
oder Material des Landes erwächst. Das Kosten-deckungsprinzip dient lediglich als
Korrekturfaktor im Sinne einer nicht zu unterschreitenden Untergrenze des Nutzungs-
entgelts.
41
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 55.84 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 5.
November 1987 - 6 A 1402/84 - und vom 17. August 1993 - 6 A 220/92 -.
42
Die Berufung des Klägers auf den bei der Erhebung von Benutzungsgebühren
heranzuziehenden Wahrscheinlichkeits- maßstab, über den nicht hinausgegangen
werden dürfe, geht somit fehl.
43
Auch ist, anders als der Kläger meint, die in § 17 HNtV vorgenommene Pauschalierung
des Nutzungsentgelts durch Vomhundertsätze unter Ausschluss einer individuellen
anderweitigen Festsetzung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anwendung eines
pauschalen Vomhundertsatzes verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass dem Beamten
der eindeutig überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen
wirtschaftlichen Nutzens verbleiben muss.
44
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1987 - 2 C 10.83 -, ZBR 1987, 339, und vom 11.
Oktober 1990 - 2 C 46.88 -, ZBR 1991, 142.
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Die Pauschalierung soll einen unvertretbaren Verwaltungs- mehraufwand bei der
Festsetzung der Nutzungsentgelte ver- hindern. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn eine
Einzel- berechnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falles
stattfinden würde. Demzufolge ist es rechtlich einwandfrei, dass die Frage nicht
berücksichtigt wird, ob der einzelne Hochschullehrer überhaupt und gegebenenfalls in
welchem Maße neben Personal und Sachmitteln des Dienstherrn auch eigenes
Personal und eigene Sachmittel eingesetzt oder sonst eigene Kosten für die
Nebentätigkeit aufgewendet hat. Entscheidend ist allein, ob das verlangte
Nutzungsentgelt auch ohne konkrete Absetzung eigener Kosten zu einem
angemessenen Ergebnis führt.
46
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 10.83 -, a.a.O., und vom 16. November
2000 - 2 C 35.99 -.
47
Letzteres ist nach den obigen Ausführungen hier zu bejahen. Konkrete Anhaltspunkte
für eine unangemessene Belastung des Klägers lassen sich, wie ausgeführt worden ist,
dem Akten- inhalt nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es sich
vorliegend um einen atypischen Sonderfall handelt, bei welchem die von dem
Verordnungsgeber vor-genommene Pauschalierung nicht mehr zu einem
angemessenen Ergebnis führt.
48
Eine Willkür des Verordnungsgebers lässt sich auch nicht aus der Kritik des Klägers
herleiten, dass die HNtV leitende Ärzte eines Universitätskrankenhauses im Vergleich
zu Professoren nichtmedizinischer Bereiche, die ebenfalls hohe Einkünfte aus
Nebentätigkeit erzielten, ohne sachlichen Grund zu hoch belaste. Beamtete Ärzte in
Medizinischen Einrichtungen einer Universität haben den Vorteil, dass sie die
typischerweise besonders aufwändige materielle wie auch personelle Ausstattung der
medizinischen Einrichtungen nicht auf eigenes Risiko vorhalten müssen. Ihr Vorteil
übersteigt in der Regel den der übrigen Hochschulbeamten,
49
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1990 - 2 C 46.88 -,
a.a.O.,
50
und greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dies im Falle des Klägers ausnahmsweise
anders zu sehen sei, sind nicht gegeben.
51
Des Weiteren trifft die Auffassung des Klägers nicht zu, bezüglich der aus einer
ärztlichen Nebentätigkeit erzielten Vergütungen für im Jahre 19 erbrachte ärztliche
Leistungen, die erst 19 bezahlt worden seien, dürfe ein Nutzungsentgelt nur nach der
"preiswerteren" Regelung des § 17 HNtV in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden
Fassung erhoben werden. § 17 HNtV bezieht sich sowohl in der mit Wirkung vom 1.
Januar 1993 in Kraft getretenen als auch in der vorangegangenen Fassung auf die
"bezogene" Vergütung. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Erbringung der
Leistungen oder etwa nach dem Zeitpunkt der hierüber ausgestellten ärztlichen
Rechnungen findet nicht statt, auch nicht durch Übergangsvorschriften. Demnach fallen
alle Vergütungen aus einer Nebentätigkeit, die dem Beamten im Jahre 19 zugeflossen
sind, unter die seit dem 1. Januar 1993 geltenden Bestimmungen. Die HNtV regelte und
52
regelt keinen "Preis" für eine ärztliche Nebentätigkeit, den der Arzt als Grundlage für
eine wirtschaftliche Kalkulation bezüglich der "Umsätze" aus seiner Nebentätigkeit
schon zum Zeitpunkt der Patientenbehandlung wissen müsste.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 1993 - 6 A 220/92 -.
53
Schließlich sieht der Senat anders als der Kläger keinen Verstoß gegen höherrangiges
Recht darin, dass Art. II der 2. Änderungsverordnung eine rückwirkende Inkraftsetzung
der Neufassung des § 17 HNtV mit Wirkung vom 1. Januar 1993 bestimmt. Das
rechtsstaatliche Gebot, dass unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit die
Änderung gesetzlicher Vorschriften mit ungünstigen Folgen für den Bürger vorhersehbar
sein muss, damit er sich darauf einrichten kann, steht dem nicht entgegen.
54
Zwar wird der Staatsbürger grundsätzlich in diesem Vertrauen verletzt, wenn der
Gesetz- oder der Verordnungsgeber an abgeschlossene Tatbestände ungünstigere
Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen
durfte. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz.
55
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfGE), Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -,
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 13, 261 (271), Beschluss
vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66, BvR 168, 196, 197, 210, 472/66 -, BVerfGE 30, 367
(387), und Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (254).
56
Im vorliegenden Fall spricht einiges dafür, dass die rückwirkende Inkraftsetzung des §
17 HNtV zum 1. Januar 1993 einen Eingriff in abgeschlossene Tatbestände, also eine
echte Rückwirkung, beinhaltete, soweit es um das erste Halbjahr 19 geht. Das
Nutzungsentgelt wird gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 HNtV halbjährlich
erhoben. Demnach dürfte hinsichtlich des ersten Halbjahres 19 ein auch in Bezug auf
die Rechtsfolgen abgeschlossener Sachverhalt vorgelegen haben, als die HNtV 93 am
21. Dezember 1993 bekannt gemacht wurde. Hingegen fiel die Bekanntmachung noch
in das zweite Halbjahr 19 . Das legt insoweit die Annahme einer unechten Rückwirkung
nahe. Der Senat braucht diese Fragen jedoch nicht abschließend zu beantworten. Auch
wenn für das gesamte Jahr 19 eine Rückwirkung in abgeschlossene Tatbestände zu
Grunde gelegt wird, ist diese hier ausnahmsweise zulässig. Vertrauensschutz kann da
nicht in Frage kommen, wo das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht
gerechtfertigt wäre. Das ist u.a. dann der Fall, wenn der Bürger nach der rechtlichen
Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz
zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste.
57
Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961, a.a.O. (272), sowie Beschluss vom 23.
März 1971, a.a.O. (387).
58
Die Anordnung der Rückwirkung einer Rechtsnorm (auch einer Rechtsverordnung)
begegnet mit anderen Worten dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein
Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage nicht begründet war.
59
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 und 1042/75, BVerfGE 45, 142
(173, 174).
60
Um einen derartigen Fall handelt es sich hier. Ein Vertrauen des Klägers darauf, die
Regelung des § 17 HNtV werde auch nach Ablauf des Jahres 19 und bis zum Ergehen
61
der 2. Änderungsverordnung am 21. Dezember 1993 nicht zu Lasten des einer
Nebentätigkeit nachgehenden wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen geändert werden, bestand nicht: In dem Erlass des
Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 19 , der dem Kläger
von der RWTH übermittelt worden war, war ausgeführt, aus Anlass des am 1. Januar
1993 in Kraft tretenden Gesundheitsstrukturgesetzes werde im Laufe des Jahres 1993
"rückwirkend zum 1.1.1993" voraussichtlich eine Änderung über die Regelung des
Nutzungsentgelts gemäß § 17 HNtV im Hinblick auf Kostenerstattung und
Vorteilsausgleich erforderlich; mit einer Erhöhung der abzuführenden Beträge sei zu
rechnen. Im Hinblick darauf konnte der Kläger nicht mehr darauf vertrauen, bei der von
ihm im Jahre 19 bezogenen Vergütung für seine Nebentätigkeit werde das darauf
entfallende Nutzungsentgelt noch nach der alten Regelung bemessen werden. Ein
Vertrauen auf den Fortbestand der früheren Regelung über den 1. Januar 1993 hinaus
war nicht mehr begründet.
Etwas anderes lässt sich nicht aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts,
62
vgl. Beschluss vom 14. Mai 1986, a.a.O. (261),
63
herleiten, nach der bei einem formellen Gesetz das schutzwürdige Vertrauen in den
Bestand der bisherigen Rechtslage in der Regel erst mit dem endgültigen
Gesetzesbeschluss über die normative Neuregelung wegfalle und das Bekanntwerden
von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer
Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften den Schutz des Vertrauens in
die bisherige Rechtslage noch nicht entfallen lasse. Zum einen gelten die oben
dargelegten, vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze für eine
Ausnahme von der generellen Unzulässigkeit eines belastenden gesetzgeberischen
Eingriffs in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände nicht nur für
formelle, sondern auch für lediglich materielle Gesetze wie hier die 2. HNtV-
Änderungsverordnung.
64
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1977, a.a.O. (174).
65
Der bei formellen Gesetzen gegebene Anknüpfungspunkt des endgültigen
Gesetzesbeschlusses scheidet bei Rechts- verordnungen notwendigerweise aus. Zum
anderen handelte es sich hier nicht lediglich um das Bekanntwerden von
Vorbereitungen für eine Änderung des § 17 HNtV. Vielmehr hatte der Verordnungsgeber
selbst, das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-
Westfalen, durch seinen Erlass vom 22. Dezember 1992, dessen Inhalt dem Kläger und
den anderen liquidationsberechtigten Hochschullehrern vom Rektor der RWTH
umgehend bekannt gegeben worden war, unmissverständlich erklärt, dass als Folge
des Gesundheitsstrukturgesetzes, dessen Inkrafttreten unmittelbar bevorstand,
voraussichtlich die HNtV rückwirkend zum gleichen Zeitpunkt geändert werde und mit
einer Erhöhung der nach § 17 HNtV abzuführenden Beträge zu rechnen sei. Die vom
Kläger vermisste weitere Konkretisierung der angekündigten Erhöhung des
Nutzungsentgelts war unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt schon möglich
war, für einen Wegfall des Vertrauensschutzes nicht erforderlich. Der Erlass des
Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 1992 war hinreichend
klar.
66
Die rückwirkende Änderung der HNtV führte auch im übrigen zu keinen für den
betroffenen Personenkreis unzumutbaren Belastungen. Dabei fällt ins Gewicht, dass es
um eine Rückwirkung lediglich innerhalb eines Kalenderjahres, also eines steuerlich
noch nicht abgeschlossenen Zeitraums, ging. Auch blieben die beträchtlichen Vorteile
ungeschmälert bestehen, die den betroffenen Hochschullehrern aus der Möglichkeit
erwachsen, die Mittel des Dienstherrn ohne eigenes wirtschaftliches Risiko in Anspruch
nehmen zu dürfen und das Nutzungsentgelt dafür erst nach Eingang des Honorars auf
dem eigenen Konto abführen zu müssen.
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Schließlich führt auch das Urteil des Schleswig- Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1999 - 3 L 196/98 -, auf welches der Kläger sich
zur Stützung seiner Rechtsauffassung beruft, nicht zu einer ihm günstigeren
Entscheidung. Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es nicht um die
Rechtmäßigkeit eines durch Leistungsbescheid geltend gemachten
Erstattungsanspruchs des Beklagten aus § 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchstabe b BPflV. Ein
solcher Bescheid war lediglich Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens.
68
Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 -.
69
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozessordnung.
70
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.
71
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 des
Gerichtskostengesetzes.
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