Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.10.1999

OVG NRW: widmung, breite, verkehr, freifläche, erhaltung, eigentümer, haus, verjährung, beitragsforderung, fehlerhaftigkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 3146/99
Datum:
27.10.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 A 3146/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 9179/95
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.736,60 DM festge-
setzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
angefochtenen Entscheidung zu wecken (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das
Verwaltungsgericht hat seine Annahme, eine Verjährung der Beitragsforderung sei nicht
eingetreten, auf zwei die Entscheidung selbständig tragende Gründe gestützt, nämlich
daß zum Entstehen der sachlichen Bei- tragspflichten sowohl die erst im Jahr 1997
erfolgte Widmung der Abrechnungsstrecke (a) als auch die im Jahr 1992 erteilte
Zustimmung des Regierungspräsidenten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. (b)
erforderlich gewesen seien. Demnach hätte der Zulassungsantrag hinsichtlich beider
Punkte ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, also eine überwiegende
Wahr- scheinlichkeit der Fehlerhaftigkeit dieser Annahmen dartun müssen. Dies ist
indessen nicht der Fall.
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a) Es mag dahinstehen, ob der Annahme des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, daß die
hier in Streit stehende Erschließungsanlage, also der bereits vor 1962 in der Örtlichkeit
als Wegefläche vorhandene "östliche Zweig" der straße (von Haus Nr. 2 bis zur - -
Straße) nicht als sog. altöffentliche Straße i.S.v. § 60 Abs. 2 LStrG 1961/StrWG NRW
1983, nunmehr § 60 S. 1 StrWG NRW 1995, anzusehen ist, weil keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß sie durch ggfs. konkludente Willenserklärungen der
sog. drei Wegebeteiligten (Wegepolizei, Unterhaltspflichtiger und Eigentümer) dem
öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei.
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b) Jedenfalls vermag das Zulassungsvorbringen hinsichtlich der Erforderlichkeit der
Zustimmung des Regierungspräsidenten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. keine
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ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, daß der Beklagte ins- besondere im Bereich des früheren
Kirmesplatzes erhebliche Va- riationsmöglichkeiten hinsichtlich Verlauf, Breite und flä-
chenmäßiger Ausgestaltung der im vormaligen Fluchtlinienplan nicht vorgesehenen
Verkehrsstrecke hatte, entspricht der Ein- schätzung des Senats in seinem Beschluß
vom 14. März 1997 im vorangegangenen Eilverfahren (17 L 489/95 VG Köln; 3 B
2468/95 OVG NRW) - damals noch unter dem verfahrensbedingten Vorbehalt vorläu-
figer Beurteilung. Sie wird nicht durch das Zulassungsvorbrin- gen erschüttert, die
Möglichkeit eines anderen Verlaufs der Straßentrasse stelle eine
vernachlässigungsfähige bloße "theoretische Möglichkeit" dar. Angesichts der im
Bereich des ehemaligen Kirmesplatzes damals verfügbaren Freifläche wäre etwa
durchaus in Betracht gekommen, an der westlichen Seite des streitgegenständlichen
Zweigs der straße (also am östlichen Rand des Kirmesplatzes, ggfs. unter Erhaltung des
dortigen Baumbestandes) Stellplätze anzulegen, wie dies auch am Südende des
Platzes vor den Häusern Nrn. 3 und 5 verwirklicht worden ist.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher
Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der bloße Hinweis auf in den
Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltene widersprüchliche Aktenvermerke zur
Widmung der Kleiststraße reicht hierfür nicht aus. Denn Fragen zur Widmungslage sind
nicht entscheidungserheblich, da jedenfalls die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß
die Zustimmung des Regierungspräsidenten erforderlich gewesen sei, nach dem
Vorstehenden nicht zu beanstanden ist und dieser Gesichtspunkt die angegriffene
Entscheidung selbständig trägt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
weist die Rechtssache auch nicht hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit der
Zustimmung des Regierungspräsidenten auf. Die Frage ist auf der Grundlage der hierzu
vorhandenen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung und durch deren
Anwendung auf den konkreten Fall anhand der vorliegenden Pläne und Luftbilder ohne
weiteres - wie geschehen - zu beantworten. Auch insoweit unterscheidet sich die
Rechtssache nicht signifikant vom durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad
erschließungsbeitragsrechtlicher Verfahren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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