Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.11.2005
OVG NRW: aufschiebende wirkung, besucher, gutachter, subjektives recht, bebauungsplan, stadt, verfügung, anteil, firma, zahl
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1823/05
Datum:
15.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1823/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 452/05
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Minden unter
dem Aktenzeichen 1 K 1445/05 anhängigen Klage der Antragsteller
gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni
2005 zur Errichtung eines Stadions für den SC Q. auf dem Grundstück
Gemarkung T. O. , Flur 2, Flurstück 1324 (Q1. Straße 89 in Q. ) wird
angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des
Verfahrens erster Instanz und zweiter Instanz je zur Hälfte; ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
2
Der zulässige Antrag ist begründet.
3
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 zur Errichtung eines
Stadions für den SC Q. auf dem Grundstück Gemarkung T. O. , Flur 2, Flurstück 1324
(Q1. Straße 89 in Q. ) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit nachbarschützenden
Rechten des Bauplanungsrechts zu Ungunsten der Antragsteller nicht vereinbar und
darüber hinaus hinsichtlich nachbarrelevanter Umstände unbestimmt.
4
Die Vereinbarkeit der Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 mit nachbarschützenden
5
Rechten der Antragsteller beurteilt sich hier auf Grundlage des von § 35 Abs. 3 BauGB
umfassten Gebots der Rücksichtnahme. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners und
der Beigeladenen ergibt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach Maßgabe der
Festsetzungen des Bebauungsplans SN 250 - "Zentralstadion" - der Stadt Q. iVm § 30
Abs. 1 BauGB. Zwar ist im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
gegenüber einer einem Dritten erteilten Baugenehmigung grundsätzlich von der
Wirksamkeit des der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplans
auszugehen. Hier gilt jedoch - ausnahmsweise - etwas anderes, da der Bebauungsplan
an offensichtlichen Mängeln leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Der
Bebauungsplan leidet jedenfalls an durchgreifenden Abwägungsmängeln.
Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander
gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung
überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an
Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden
muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der
betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung
berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit
einzelner Belange außer Verhältnis stehen. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist
dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde
im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit
notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
6
Der Rat der Stadt Q. hat nicht alle erheblichen Belange mit dem ihnen jeweils
zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Zu den abwägungsbeachtlichen
Umständen gehörte namentlich die Frage, ob und wo die Stellplätze angelegt werden
können, die das im Bebauungsplangebiet vorgesehene Vorhaben erfordert. Der Rat
hatte bei seinen Erwägungen von dem Vorhaben auszugehen, das er ermöglichen
wollte und dessen Zulässigkeit sich auf Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen
ergibt. Der Bebauungsplan zielt u. a. darauf, für den SC Q. ein auch für den (mittlerweile
eingetretenen) Fall des Aufstiegs in die 2. Fußball-Bundesliga geeignetes
Fußballstadion bereit zu halten (vgl. Bebauungsplanbegründung S. 4). Zwar hat der Rat
in seine Erwägungen eingestellt, dass das Fußballstadion in mehreren Ausbaustufen
errichtet werden könne (S. 13 der Bebauungsplanbegründung). Die städtebauliche
Rechtfertigung der Bebauungsplanung hat der Rat jedoch in dem Erfordernis gesehen,
ein Stadion für 15.000 Besucher zu errichten. Der Bebauungsplan eröffnet
dementsprechend schon jetzt die Möglichkeit, ein Stadion mit einer - hier für den
Spielbetrieb nach Angaben der Beteiligten erforderlichen - Zahl von 15.000
Zuschauerplätzen zu errichten. Dementsprechend sind die im Bebauungsplanverfahren
berücksichtigten Gutachten (Verkehrsgutachten, Bebauungsplanbegründung S. 18,
Lärmschutzgutachten, Bebauungsplanbegründung S. 21) sowie auch die Erwägungen
zur Sicherung des Stellplatzbedarfs (Bebauungsplanbegründung S. 13) an einem mit
maximal 15.000 Zuschauern ausgelasteten Stadion ausgerichtet.
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Ob und wo (und mit welchen Konsequenzen für die Verkehrsbewältigung) die für ein
Stadion mit 15.000 Zuschauerplätzen erforderlichen Stellplätze angelegt werden
können, ist indessen eine ungelöste Frage geblieben. S. 5 ff. der zur Sitzung des Rates
der Stadt Q. am 16. Juni 2005, in der der Satzungsbeschluss gefasst worden ist,
vorgelegten Beschlussvorlage 171/05 ist ebenso wenig wie der
Bebauungsplanbegründung (vgl. Nr. 7.3 der Bebauungsplanbegründung) zu
entnehmen, wie der Stellplatzbedarf tatsächlich befriedigt werden kann. Ungeachtet der
8
von den Antragstellern vertieften Problematik, ob der Stellplatzbedarf fehlerfrei
prognostiziert worden ist, ist selbst die Anlage der vom Rat als erforderlich
angesehenen 4.000 Stellplätze nicht gesichert. Der Rat hielt es für ausreichend,
"zunächst bei laufendem Betrieb zu schauen, wie sich die Zuschauerzahlen (und damit
die Stellplatzsituation) entwickeln und ab welcher Zuschauerzahl tatsächlich auf die
bestehenden Stellplätze auf dem Betriebsgelände der Firma X. O1. zurückgegriffen
werden muss". Dieses Procedere begründet im Ergebnis jedenfalls deshalb einen
Abwägungsmangel, weil selbst auf die Stellplätze der Firma X. O1. nicht sicher
zurückgegriffen werden kann. Diese Firma hat mit Schreiben vom 31. Mai 2005 nicht
etwa vorbehaltlos, sondern nur "grundsätzlich" ihre Bereitschaft erklärt, ihre Parkplätze
bei Spitzenspielen zur Verfügung zu stellen; sie hat ihre Erklärung zudem mit dem
Zusatz versehen, die Erklärung gelte (nur) bis auf Widerruf. Eine Erklärung
weitergehenden Inhalts hat - wie vorsorglich angemerkt sei - auch die Firma G. nicht
abgegeben (vgl. deren Schreiben vom 25. Mai 2005). Dementsprechend haben die
Firmen einer zur rechtlichen Absicherung der Stellplätze erforderlichen
Baulasteintragung ausweislich Seite 5 der Beschlussvorlage 0171/05 nicht zugestimmt.
Dass selbst bei gutem Willen der genannten Firmen eine Nutzung der Firmenstellplätze
von vornherein nicht in Betracht kommen dürfte, wenn die Stellplätze von diesen Firmen
selbst benötigt werden, also während ihrer Geschäftszeiten, haben die Antragsteller
zutreffend angemerkt.
Der Rat der Stadt Q. durfte die Klärung der Frage, ob und wo die erforderlichen
Stellplätze angelegt werden können, nicht offen lassen. Die Gemeinde darf zwar von
einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn
die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb
des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist.
9
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 Nr. 75 =
BRS 56 Nr. 6; Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, BauR 1999, 359 = BRS 60 Nr.
52.
10
Von einer Sicherung in diesem Sinne kann jedoch keine Rede sein. Dass die
Stellplatzproblematik offengeblieben ist, ergibt sich mit aller Deutlichkeit beispielsweise
aus S. 8 der Beschlussvorlage 0171/05: "Da der volle Stellplatznachweis für 15.000
Besucher zurzeit nicht erbracht werden kann, besteht bauordnungsrechtlich nur die
Möglichkeit, eine Grundgenehmigung mit begrenzter Besucherzahl zu erteilen. ..." Dass
die mit der Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 beabsichtigte Nutzungsbeschränkung
auf 6.000 Besucher, "allein der verbindlichen Regelung des weitergehenden
Stellplatzbedarfs geschuldet ist", hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 24. August 2005, S. 8 im
Ergebnis bestätigt.
11
Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB erheblich und erfasst den
Bebauungsplan insgesamt.
12
Vorsorglich merkt der Senat an, dass der Bebauungsplan an weiteren Mängeln leiden
dürfte. So spricht beispielsweise einiges dafür, dass die Erwägungen des Rates der
Stadt Q. auch insoweit nicht abwägungsfehlerfrei sind, als eine ordnungsgemäße
Erschließung des Fußballstadions nicht gesichert sein dürfte. Der Rat hat sich im
wesentlichen auf das Gutachten von H. und T1. vom 22. April 2004 und das
Ergänzungsgutachten vom 5. Juli 2004 gestützt (Bebauungsplanbegründung S. 19).
13
Diese Gutachten legen offen, von welchen Voraussetzungen sie ausgehen; diese
Voraussetzungen sind jedoch teilweise nicht gegeben. Im Gutachten vom 22. April 2002
heißt es auf S. 5, "bei den Leistungsfähigkeitsuntersuchungen wird vorausgesetzt, dass
Zu- und Abfluss des Stadionverkehrs außerhalb der Spitzenverkehrszeiten, d. h. z. B. an
Werktagen nicht zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr, stattfinden." Ob die Gutachter auch
Samstage als Werktage ansehen, in denen sie Spitzenverkehrszeiten im Sinne des
Gutachtens zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr annehmen, kann dahinstehen.
Jedenfalls an anderen Werktagen ist die von den Gutachtern benannte Voraussetzung
nicht gegeben, denn Fußballspiele der 2. Fußball- Bundesliga finden auch montags bis
freitags in einer Zeit statt, die erheblichen Zufahrtsverkehr in der Zeit vor 18.00 Uhr
erwarten lassen. Beispielsweise hat der SC Q. in der laufenden Bundesligasaison
folgende Heimspiele (gehabt), die nicht auf das Wochenende entfallen: 21.9. (Mittwoch,
Beginn 17.30 Uhr); 21.10. (Freitag, Beginn 19.00 Uhr); 18.11.2005 (Freitag, Beginn
19.00 Uhr); 19.12.2005 (Montag, Beginn 20.15 Uhr).
Vgl. www.Bundesliga.de/Termine/.
14
Es gibt darüberhinaus Bedenken an der Verwertbarkeit der Gutachten, denen
gegebenenfalls im Klageverfahren weiter nachzugehen sein wird. Obwohl den
Gutachtern konkrete Angaben zur vorhandenen Verkehrsstärke der einzelnen
Verkehrsströme an den relevanten Knotenpunkten nicht vorlagen, haben sie auf
Grundlage einer Abschätzung die Leistungsfähigkeit der Verkehrswege mit Gutachten
vom 22. April 2004 untersucht. Sie haben ihre Prüfung jedoch darauf beschränkt "ob
diese (die Kapazität) nach den allgemeinen Erkenntnissen zum Verkehrsaufkommen
außerhalb der Spitzenverkehrszeiten ausreicht (S. 5 des Gutachtens vom 22. April
2004)." Im Ergänzungsgutachten vom 5. Juli 2004 haben sich die Gutachter zwar dann
auch Aussagen zur Leistungsfähigkeit des Straßennetzes während des Spitzenverkehrs
an Werktagen und an Sonntagen zugewandt. Für den werktäglichen Spitzenverkehr
wurden ihnen jedoch nur Zahlen über die Verkehrsbelastung an den
Autobahnanschlüssen A 33 T. O. und A 33 F. zur Verfügung gestellt (S. 4 des
Gutachtens). Dennoch verhält sich das Gutachten auch zu anderen
Verkehrsknotenpunkten bezüglich ihrer werktäglichen Belastung, ohne dass sich
hieraus etwas zugunsten der Bebauungsplanung ergeben würde (vgl. S. 10 des
Gutachtens vom 5. Juli 2004, zum Verkehrsknotenpunkt Heinz-O1. -Ring/N.------straße /
O2. Straße): "Eine Anreise zu Spitzenspielen während des werktäglichen
Spitzenverkehrs ist nicht möglich". Dieselbe Aussage trifft das Gutachten für den
Verkehrsknotenpunkt Heinz-O1. -Ring/Q1. Straße/F1. Straße. Die
Bebauungsplanbegründung nennt zwar vom Gutachter genannte erforderliche
Maßnahmen, die zur Verbesserung der Verkehrsqualität durchgeführt werden müssten.
Ob unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen eine ausreichende Verkehrsqualität
auch in werktäglichen Spitzenverkehrszeiten erreicht werden kann, geht aus den
berücksichtigten Verkehrsgutachten jedoch nicht hervor. Darüber hinaus sind die in der
Bebauungsplanbegründung genannten Maßnahmen nicht durchweg gesichert. Eine
tatsächliche Sicherung geht auch nicht aus den vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom
24. August 2005 überreichten Vermerk vom 17. August 2005 ("Verkehrsregelung zum
und vom Zentralstadion") hervor. Vielmehr ist dort ausgeführt, die Polizei werde die Q1.
Straße zu Spielbeginn und Spielende je nach Bedarf des in Einzelfällen zu erwartenden
Fußgänger- und Radfahreraufkommens eventuell kurzfristig sperren; eine solche
Lösung widerspricht jedoch den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens. Ferner ist
dargelegt, die Situation solle zunächst beobachtet werden, um Fehlinvestitionen zu
vermeiden. Die anfallenden Kosten (für eine Fußgängerbrücke bzw. eine Unterführung)
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seien in der Beschlussvorlage zum Satzungsbeschluss bereits benannt. Aus der
Aufführung eines Kostenrahmens in einer Beschlussvorlage geht jedoch keine
Sicherung der von den Verkehrsgutachtern als erforderlich angesehenen
Fußgängerüberführung hervor.
Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründet entgegen der Annahme der
Antragsteller allerdings allein noch keinen Abwehranspruch gegen die
Baugenehmigung. Die Antragsteller leiten einen dahingehenden Anspruch daraus her,
dass das Vorhaben nur auf Grundlage einer Abwägung der betroffenen Belange, zu
denen ihre eigenen Belange rechnen würden, zulässig sei. Die Antragsteller stützen
sich für ihre Ansicht auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.
September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 und vom 11. August 2004 - 4 B 55.04 -,
BauR 2005, 832. In den genannten Entscheidungen ging es um die Frage, ob und unter
welchen Voraussetzungen sich aus den Bestimmungen des Baugesetzbuchs eine
Pflicht zur Bebauungsplanung ergeben kann und dass einem im
bauplanungsrechtlichen Außenbereich geplanten Bauvorhaben als öffentlicher Belang
das Erfordernis einer förmlichen Bebauungsplanung entgegenstehen kann. Das
Bundesverwaltungsgericht erörtert in diesen Entscheidungen jedoch nicht, ob dem
privaten Grundstückseigentümer gegenüber einem Bauvorhaben ein
nachbarschützendes Abwehrrecht allein wegen einer unterbliebenen
Bebauungsplanung zustehen kann. Dies ist nach Ansicht des Senats nicht der Fall. Der
Private hat im Bebauungsplanverfahren lediglich ein subjektives Recht darauf, dass
seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden.
Ob und mit welchem Ergebnis sich seine Belange in der Abwägung durchsetzen, ist
hingegen offen.
16
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; OVG NRW,
Beschluss vom 8. Juli 2001 - 7 B 870/01 -.
17
Den Antragstellern steht jedoch deshalb gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen
ein nachbarliches Abwehrrecht zu, weil es zu ihren Lasten mit dem von § 35 Abs. 3
BauGB umfassten Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar ist.
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Das Vorhaben der Beigeladenen soll im bauplanungsrechtlichen Außenbereich
verwirklicht werden. Ausweislich der in den Akten befindlichen Karten und Pläne liegt
das Gebiet, dessen Bebauung beabsichtigt ist, in einem Bereich, der bislang baulich
nicht genutzt wird. Die Bebauungsplanbegründung bestätigt, dass der überplante
Bereich bislang als Ackerfläche genutzt wird (Bebauungsplanbegründung S. 31). Die
umliegende Bebauung entfaltet nicht eine derartige prägende Wirkung, dass ein das
Vorhabengrundstück erfassender Bebauungszusammenhang angenommen werden
könnte. Der Antragsgegner nimmt vielmehr sogar an, dass die Bebauung südlich der
Q1. Straße, westlich der Strasse B. dem Außenbereich zuzuordnen ist. Die Beigeladene
teilt diese Ansicht, und verweist hierzu mit Schriftsatz vom 4. November 2005 auf das im
Verfahren 1 K 1008/84 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 6.
November 1984 und den hierzu ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1985 - 11 A 2631/84 -. Für diese
Ansicht streitet die relativ geringe Zahl dort errichteter Wohnhäuser. Zudem dürfte die
Q1. Straße trennende Wirkung haben. Das nördlich der Q1. Straße und östlich der
Straße B. gelegene Möbelhaus G. ist bei diesen Gegebenheiten allenfalls Abschluss
eines etwaig weiter östlich bestehenden Bebauungszusammenhangs.
19
Ein im bauplanungsrechtlichen Außenbereich geplantes Vorhaben hat auf benachbarte
Wohnbebauung (deren jedenfalls formelle Legalität von den Beteiligten nicht in Abrede
gestellt wird), auch wenn diese selbst dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich
zuzuordnen sein sollte, Rücksicht zu nehmen. Welche Anforderungen das Gebot der
Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je
empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme
im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme
verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten
Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will,
Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem
Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach
Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende
Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise
unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt -,
um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen
werden kann.
20
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, Buchholz 406.19
Nachbarschutz Nr. 140 = BRS 58 Nr. 164.
21
Auch eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens kann gegenüber den
Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen
Wohngrundstücke im Einzelfall -ausnahmsweise- im bauplanungsrechtlichen Sinne
rücksichtslos sein.
22
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95; Beschluss vom 31. August
2000 - 10 B 1052/00 -.
23
So ist die Situation hier. Die Antragsteller machen mit der Beschwerde "unzumutbare
Beeinträchtigungen ihrer Erschließungssituation durch unkontrollierten Parksuchverkehr
und parkende Fahrzeuge" geltend. Dabei geht es nicht etwa, wie der Beigeladene
meint, darum, dass "gewisse Veranstaltungen gelegentlich den Verkehrsfluss auf
öffentlichen Straßen behindern". Die Antragsteller befürchten vielmehr "eine
unerträgliche Beeinträchtigung ihrer ohnehin empfindlichen Erschließungssituation
dadurch, dass selbst für 6.000 Zuschauer nicht genügend Stellplätze vorhanden sind
und sich dann der Parkverkehr bis in den Stichweg ergießt, auf den ihre Grundstücke
als einziger Erschließung angewiesen sind." Diese Befürchtung, der der Antragsgegner
und der Beigeladene nicht substantiiert entgegengetreten sind, ist in der Tat nicht nur
nachvollziehbar, sondern durchaus realistisch.
24
Es ist häufig mit ganz erheblichem Parksuchverkehr im Stadionbereich anlässlich der
Heimspiele des SC Q. zu rechnen, und zwar selbst dann, wenn nur Fußballspiele mit
bis zu 6.000 Besuchern berücksichtigt würden, die die Baugenehmigung vom 29. Juni
2005 zulässt. Der Senat geht bei einem Fußballspiel mit 6.000 Zuschauern von einem
höheren Stellplatzbedarf aus, als ihn der Antragsgegner prognostiziert hat. Spiele mit
einer Zuschauerzahl, die einen höheren Bedarf an Stellplätzen nach sich ziehen, als er
auf dem dem Fußballstadion zugeordneten Parkplatz sichergestellt werden kann, sind
häufig, wenn nicht gar regelmäßig zu erwarten.
25
Der Antragsgegner prognostiziert wie der Rat der Stadt Q. den durch bis zu 6.000
Besucher ausgelösten Stellplatzbedarf auf Grundlage des Gutachtens von H. und T1.
26
vom 28. April 2005. Dieses Gutachten geht zunächst davon aus, dass der nach der sog.
Stellplatzrichtlinie (Verwaltungsvorschrift zu § 51 BauO NRW) für ein Fußballstadion
ermittelte Stellplatzbedarf zu Werten kommt, die dem tatsächlichen Bedarf nicht gerecht
werden. Die Gutachter ziehen einen Vergleich mit dem Stellplatzbedarf, der sich am
bisherigen vom SC Q. genutzten Stadion bei Spielen mit 4.000 Besuchern ergeben hat.
Die Gutachter rechnen diesen Wert hoch und ermitteln auf dieser Grundlage bei 6.000
Besuchern einen Bedarf von 1.050 Stellplätzen. Dass dieser sich auf Beobachtungen
aus der Regionalligazeit des SC Q. stützende Wert für das Zuschaueraufkommen eines
Zweitligavereins nicht repräsentativ sein dürfte, da sich dessen Zuschaueraufkommen
regelmäßig aus einem größeren Einzugsbereich mit entsprechenden Folgerungen für
die Zusammensetzung der von den Zuschauern benutzten Verkehrsmittel ergibt, haben
auch die Gutachter erkannt. Sie haben letztlich auf das Arbeitspapier Nr. 49 der
Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen abgehoben und den sich
danach ergebenden Wert von 1185 Stellplätzen bei 6000 Zuschauern zugrundegelegt,
allerdings auf einen Bedarf von 1100 Stellplätzes herabgesetzt. Dem Arbeitspapier liegt
eine Spanne zwischen 65 % und 75 % der Zuschauer zugrunde, die mit dem
motorisierten Individualverkehr (MIV) anreisen; die Gutachter haben den niedrigsten
Prozentsatz gewählt. Aus der Spanne des im Arbeitspapier Nr. 49 angenommenen
Besetzungsgrades der Pkw zwischen 2,0 bis 2,8 Personen/Pkw haben sie den
höchsten Wert gegriffen. Eine Begründung für diese Berechnungsweise ist nicht
mitgeteilt ("nimmt man") und daher nicht ersichtlich, dass sich das Gutachten mit seiner
Prognose auf der sicheren Seite hält. Die Gutachten gehen darüber hinaus selbst davon
aus, dass der auf diesem Wege prognostizierte Stellplatzbedarf "einen hohen Anteil von
35 % an Besuchern voraussetzt, die mit dem ÖPNV anreisen. Von hoher Bedeutung
sind daher eine gute Anbindung des Stadions an den ÖPNV und entsprechende
Hinweise in den Medien vor den Spielen" (vorletzte Seite des nicht paginierten
Gutachtens vom 28. April 2005). Die Voraussetzung eines entsprechend hohen Anteils
der Besucher, die den ÖPNV nutzen, ist jedoch nicht sichergestellt.
Der Antragsgegner hat die der Beigeladenen günstige Berechnung des erforderlichen
Stellplatzbedarfs, die zu einem Teil darauf entfällt, dass die Gutachter einen
entsprechend hohen Anteil von Besuchern erwarten, die den öffentlichen
Personennahverkehr nutzen, dadurch Rechnung tragen wollen, dass er mit der
Nebenbestimmung Nr. 1 zur Baugenehmigung bestimmt hat, "ein Anteil (des
öffentlichen Personennahverkehrs) von 30 % (muss) ... durch entsprechende
Busverkehre durch die Bauherrin bzw. Betreiberin des Stadions sichergestellt sein. ...
Hierüber sind ... bis spätestens 6 Wochen vor Nutzungsaufnahme Nachweise in Form
von Verträgen mit leistungsfähigen Busunternehmen vorzulegen." Diese
Nebenbestimmung ist nicht nur unbestimmt, worauf weiter unten noch einzugehen sein
wird, sie ist ersichtlich auch ungeeignet, den gewünschten Erfolg sicherzustellen. Ein
gut organisierter Busshuttleverkehr wird die Anzahl der Besucher erhöhen, die mit dem
öffentlichen Personennahverkehr anreisen; eine hinreichende Sicherheit, es werde sich
ein Anteil von 30 % ergeben, ergibt sich hieraus nicht.
27
Die Kreispolizeibehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2005 substantiiert
dargelegt, für den (angedachten) Shuttleverkehr stünden keine "unabhängigen
Verkehrsverbindungen (zur Verfügung), so dass der Shuttleverkehr sich die zur
Verfügung stehende Verkehrsfläche mit dem IV (dem Individualverkehr) teilen muss,
was zwangsläufig zu einer ebenso großen Beeinträchtigung des Shuttleverkehrs wie
des IV führen wird. Dieser Umstand wird nicht unbedingt vor, aber sicherlich nach den
Spielen zu erheblichen Beeinträchtigungen führen und die Attraktivität und damit auch
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die Akzeptanz deutlich schmälern." Sie hat darüber hinaus auf die "eher ländliche
Struktur des Q1. Umlands" hingewiesen. Angesichts dieser Gegebenheiten spricht
Überwiegendes für die Einschätzung der Kreispolizeibehörde, die in ihrer
Stellungnahme vom 31. Mai 2005 ausgeführt hat, "die Repräsentanz der von Herrn H.
genannten Zahlen kann von hier aus nicht nachvollzogen werden und entspricht auch
nicht den polizeilichen Kenntnissen." Aufgrund eigener Bewertung, die die
Kreispolizeibehörde als "absolute Minimalforderung" bezeichnet hat, kommt sie bei
6.000 Besuchern zu einem Stellplatzbedarf von 1.428 und stellt fest, dass "die
erforderlichen Stellplätze selbst bei einem normalen Zuschaueraufkommen in
unmittelbarer Stadionnähe nicht zur Verfügung stehen. Bereits bei 6.000 Zuschauern
fehlen am Stadion 300 Stellplätze." Aus dieser Bewertung der Kreispolizeibehörde, die
der Senat in den angesprochenen Größenordnungen aus den vorstehenden
Erwägungen für überwiegend wahrscheinlich hält, würden die von der
Baugenehmigung erfassten 1.100 Stellplätze den Stellplatzbedarf von (nur) etwa 4.600
bis 4.700 Zuschauern abdecken ((6.000 x 1.111) : 1.428 = 4.668).
Es ist häufig, wenn nicht regelmäßig mit einer deutlich über 4.600 hinausgehenden
Zuschauerzahl bei Heimspielen des SC Q. zu rechnen. Der Senat kann sich hierzu auf
den Umweltbericht (S. 30 der Bebauungsplanbegründung) beziehen. Hiernach "werden
voraussichtlich 4 bis 5 (von 17 Meisterschaftsspielen) voll ausgelastet sein, bei 5
Spielen wird mit 10.000 Besuchern gerechnet, die übrigen Spiele werden wohl geringer
ausgelastet sein. Bei den Freundschafts- und Pokalspielen wird mit 3.000 bis 5.000
Besuchern gerechnet."
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Der Stellplatzfehlbedarf, der bei 6.000 Zuschauern bereits mit gut 300 Stellplätzen nicht
unrealistisch angenommen sein dürfte, wird einen erheblichen Parksuchverkehr
auslösen. Zudem kann die Baugenehmigung nicht sicherstellen, dass sich die bei nur
6.000 Besuchern ergebenden Stellplatzprobleme nicht durch eine noch größere
Besucherzahl noch verschärfen werden. Zwar ist die Baugenehmigung vom 29. Juni
2005 "auf eine Zuschauerkapazität von 6.000 Besuchern" begrenzt (Nebenbestimmung
Nr. 1). Die Baugenehmigung hindert jedoch nicht und kann auch nicht verhindern, dass
eine größere Zahl von Besuchern zu einem Fußballspiel anreist, auch wenn nicht mehr
als 6.000 Besucher in das Stadion eingelassen werden sollten, wobei der Senat in
diesem Zusammenhang dahinstehen lässt, ob eine solche Regelung praktikabel wäre
oder nicht erkennbar als "maßgeschneiderte" Baugenehmigung eine
Problembewältigung nur vorgibt, in Wirklichkeit jedoch (auch zu Lasten der
Antragsteller) ungelöst lässt. Soweit die Nebenbestimmung Nr. 2 der Baugenehmigung -
hinsichtlich derer bereits vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage
angeordnet worden ist - für "geplante Spiele oberhalb von 6.000 Besuchern" einen
Antrag auf eine Einzelgenehmigung verlangt, ergibt sich hieraus nichts anderes, da ein
Spiel auch dann mehr als 6.000 Besucher anlocken mag, wenn dies nicht "geplant" ist.
Dass mit mehr als 6.000 Zuschauern häufig zu rechnen ist, hat immerhin der Rat der
Stadt Q. in anderem Zusammenhang (vgl. den oben schon zitierten Umweltbericht)
angenommen.
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Es liegt auf der Hand, dass die unzureichende Stellplatzsituation zu entsprechenden
Folgeproblemen in der Umgebung des Fußballstadions führen wird. Hierauf hat die
Kreispolizeibehörde mit ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2005 in aller Deutlichkeit
hingewiesen: "Stehen direkt am Stadion keine Parkplätze mehr zur Verfügung, so steht
zu befürchten, dass zunächst die angrenzenden Wohnquartiere zugeparkt werden. Auf
entsprechende Erfahrungen in N1. wird ... verwiesen." Das damit angesprochene so
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genannte wilde Parken wird vor allem auch den die Grundstücke der Antragsteller
erschließenden Weg (im Folgenden: Stichweg) erfassen. Der bislang einzige, dem
Fußballstadion zugeordnete Parkplatz, der auf Grundlage der Baugenehmigung
nördlich der Q1. Straße, westlich der Straße B. errichtet werden soll, soll in etwa schräg
den Grundstücken der Antragsteller gegenüberliegend errichtet werden. Die
Hauptzufahrt zu diesem Parkplatz führt über den Verkehrsknotenpunkt Q1. Straße/B. ;
unmittelbar südlich knüpft der Stichweg an den südlichen Ast der Straße B. an. Der
Stichweg verläuft unmittelbar parallel zur Q1. Straße und ist daher als Weg leicht
auszumachen, der einen Versuch nahe legt, dort eine Möglichkeit zu suchen, einen Pkw
abzustellen.
Aus den vorstehend wiedergegebenen besonderen örtlichen Verhältnissen, die dadurch
gekennzeichnet sind, dass die Grundstücke der Antragsteller nur über einen
verhältnismäßig schmalen Stichweg erreichbar sind, der in unmittelbarer Nähe der
Kreuzung, über die die Hauptzufahrt zum Stadionparkplatz erfolgen soll, von der Straße
B. abzweigt, angesichts des Umfangs des Parksuchverkehrs sowie der Tatsache, dass
der Stichweg als Sackgasse endet und daher nur von der Straße B. angefahren werden
kann, ist zu befürchten, dass für eine Zeit von etwa zwei Stunden vor Spielbeginn bis
zum Spielbeginn und auch für eine Zeit von mindestens einer Stunde nach Spielschluss
die Erreichbarkeit der Grundstücke der Antragsteller nicht mehr gewährleistet ist. Diese
zeitlichen Zusammenhänge ergeben sich aus den vorliegenden Gutachten, wonach die
Spitzenstunde für den Verkehrszufluss etwa 120 Minuten bis 60 Minuten vor
Spielbeginn zu erwarten ist; in dieser Stunde kommen etwa 60 % des Gesamtverkehrs
an, danach etwa 35 % (Gutachten von H. und T1. vom 22. April 2004, S. 8 und 13).
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Die beschriebene Verkehrssituation übersteigt das Maß des den Antragstellern
Zumutbaren. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner Maßnahmen
ergreift, die das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung der Erschließung der
Grundstücke der Antragsteller ausschließt. Solche Maßnahmen sind jedoch nicht
einmal für die Sonntagsspiele Regelungsgegenstand der Baugenehmigung geworden
und können daher im vorliegenden Verfahren nicht zugunsten des Antragsgegners und
der Beigeladenen berücksichtigt werden. Auch sieht die Baugenehmigung die
Möglichkeit nachträglicher Einschränkungen nicht vor.
33
Der Senat hat in die Bewertung, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen den
Antragstellern gegenüber in der genehmigten Form als rücksichtslos darstellt, das
Interesse eingestellt, das an einer Anlage des Profisports besteht, die die Förderung
einer sozialadäquaten und von breiten Bevölkerungskreisen akzeptierten Form der
Freizeitgestaltung dient.
34
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 4 B 202.92 -, Buchholz 406.11 § 3
BauGB Nr. 4.
35
Zu Lasten des Antragsgegners und der Beigeladenen war jedoch zu berücksichtigen,
dass das Vorhaben ohne wirksamen Bebauungsplan unzulässig sein dürfte. Es ist im
bauplanungsrechtlichen Außenbereich nicht privilegiert zulässig und beeinträchtigt
öffentliche Belange, fordert insbesondere wegen seiner ganz erheblichen Auswirkungen
eine die betroffenen Belange berücksichtigende Bebauungsplanung. Demgegenüber
haben die Antragsteller ein anzuerkennendes Recht darauf, dass ihre Grundstücke in
zumutbarer Weise erschlossen bleiben, und zwar auch dann, wenn im Bereich des
Bebauungsplangebiets ein Fußballspiel stattfindet.
36
Die Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 ist schließlich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit hinsichtlich nachbarrelevanter Regelungen unbestimmt. Die oben
zitierte Regelung in der Nebenbestimmung Nr. 1 der Baugenehmigung soll auch den
Belangen der Anwohner dienen, indem die Zahl der mit einem Pkw anreisenden
Besucher eines Fußballspiels dadurch reduziert wird, dass die Beigeladene den Anteil
der Besucher, die den öffentlichen Personennahverkehr nutzen, durch Abschluss
entsprechender Verträge mit Busunternehmen erhöhen soll. Welchen Inhalt aber die
Verträge haben müssen, um den vom Antragsgegner erwarteten Erfolg hinreichend
sicherzustellen, geht aus der Baugenehmigung nicht hervor.
37
Da die Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 aus den vorstehenden Gründen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachbarschützende Rechte der Antragsteller
verletzt, kommt es für das vorliegende Verfahren nicht mehr darauf an, ob die Nutzung
Schallimmissionen erwarten lässt, die den Antragstellern gegenüber als im Sinne des
von § 35 Abs. 3 BauGB umfassten Gebots der Rücksichtnahme rücksichtslos
anzusehen sind. Nach überschlägiger Bewertung spricht allerdings Überwiegendes
eher dafür, dass der Antragsgegner sich auf die vorliegenden Schallschutzgutachten im
Ergebnis stützen durfte, wobei allerdings für das weitere Verfahren zu berücksichtigen
ist, dass der Gutachter von dem bisher vorliegenden Stellplatzkonzept der
Beigeladenen ausgegangen ist. Die beispielsweise aus der Anlage zusätzlicher
Stellplätze und den daraus resultierenden Verkehrsbeziehungen einschließlich der zu
erwartenden Fußgängerströme folgernden Umstände sind gegebenenfalls noch zu
berücksichtigen.
38
Spricht Überwiegendes dafür, dass die Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 mit
nachbarschützenden Rechten der Antragsteller nicht vereinbar ist, überwiegt ihr
Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das Interesse des
Antragsgegners und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der für die
Errichtung eines Fußballstadions mit einer Zuschauerkapazität von 6.000 Zuschauern
erteilten Baugenehmigung. Die Interessenbewertung fällt auch deshalb zu Gunsten der
Antragsteller aus, weil nicht davon ausgegangen werden kann, der Antragsgegner
werde von sich aus ohne gerichtliche Entscheidung in Abstimmung mit der
Beigeladenen die Baugenehmigung selbstverständlich im erforderlichen Umfang
nachbessern, denn auch bislang ist den berechtigten Interessen der Antragsteller nicht
die gebotene Aufmerksamkeit gegeben worden, obwohl namentlich die
Kreispolizeibehörde massive Hinweise auf zu erwartende Unzuträglichkeiten gegeben
hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Sätze 1 und 2, 162 Abs.
3 VwGO, § 100 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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