Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.12.2003

OVG NRW: tuch, religion, einreise, pass, asylverfahren, visum, islam, freiheit, datum, ausländer

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2410/02
Datum:
03.12.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2410/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2529/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.100,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, die vom Senat
gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nur zu prüfen
sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
2
Die Antragstellerin hat mit ihrem Vorbringen, es könne ihr als D. nicht zugemutet
werden, für die Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers Lichtbilder
vorzulegen, die sie mit einem ihr Haar verdeckenden Tuch zeigen, die Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses nicht in Frage zu stellen vermocht. Darin ist ausführlich und
überzeugend dargelegt worden, dass die ihr durch die Ordnungsverfügung der
Antragsgegnerin vom 14. März 2002 auferlegte Verpflichtung zur Vorlage eines
Nationalpasses, gegebenenfalls zur Vorlage von vier Passfotos für die Beschaffung
eines Passersatzpapiers, unter der zwischen den Beteiligten unstreitigen Prämisse,
dass die Antragstellerin dafür Fotos mit einem ihr Haar verdeckenden Tuch fertigen
lassen muss, ihr unter Berücksichtigung ihrer Grundrechte zumutbar ist. Dem folgt der
Senat. Angesichts der jedem Ausländer obliegenden Passpflicht (§ 4 Abs. 1 AuslG) ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Freiheit der Ausübung der christlichen Religion durch die
Fertigung von Fotos mit einer solchen Kopfbedeckung unverhältnismäßig beeinträchtigt
sein soll, insbesondere inwiefern der christliche Glaube die Fertigung solcher Fotos
verbieten soll. Dass mit der Fertigung solcher Fotos zur Beschaffung eines Ausweises
nicht zwingend ein öffentliches Bekenntnis zum Islam verbunden ist, ergibt sich aus der
- von der Antragstellerin unwidersprochenen - Feststellung des Verwaltungsgerichts, der
Iran verlange solche Fotos auch von Europäerinnen, die ein Visum für die Einreise in
den Iran erhalten wollten.
3
Die Frage, ob die Antragstellerin sich genötigt sieht, bei einem Kontakt mit iranischen
Behörden ihren christlichen Glauben und die Konvertierung in Deutschland zu
verleugnen und ein Bekenntnis zur islamischen Religion abzulegen, hat mit ihrer Pflicht
zur Passbeschaffung unter Vorlage von Fotos mit einem den iranischen Pass- und
Ausweisvorschriften entsprechenden, das Haar verdeckenden Tuch nichts zu tun,
sondern könnte allenfalls in einem Asylverfahren von Bedeutung sein, das hier bereits
zu Lasten der Antragstellerin rechtskräftig abgeschlossen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG.
5
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
6