Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.08.2008

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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 213/08
Datum:
19.08.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 213/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 Nc 324/07
Tenor:
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Mai 2008 werden auf Kosten
der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,-
EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Senat kann - auch bei Berücksichtigung des Schriftsatzes der Antragsteller vom 18.
August 2008 - über die entscheidungsreifen Beschwerden entscheiden. Er muss nicht
den Eingang weiterer Stellungnahmen der Beteiligten abwarten.
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Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im
Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen
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- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW
2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ
2003, 632 -
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der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu
beanstanden.
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Soweit die Antragsteller eine Deputatsverminderung des Akademischen Rats Dr. K. von
1,25 Deputatstunden (DS) beanstanden, hat ihr Beschwerdevorbringen keinen Erfolg.
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Zu Recht hat der Antragsgegner dessen Regellehrverpflichtung von 5 DS wegen eines -
nicht zweifelhaften - Grades der Behinderung von 100 v.H. um 25 v.H. auf 3,75 DS
ermäßigt (§ 9 lit. c der Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -). Die Reduzierung des
Deputats hat der Antragsgegner auf der Grundlage der zur Zeit maßgeblichen
Lehrverpflichtung für einen Akademischen Rat von 5 DS (§ 3 Nr. 9 LVV) mit Schreiben
vom 14. Juli 2005 auch ausdrücklich anerkannt. Damit ist die antragsgemäße
Anerkennung der reduzierten Lehrverpflichtung durch Schreiben des Antragsgegners
vom 15. Oktober 1997 auf der Grundlage des damals relevanten Lehrdeputats von 4 DS
ersetzt worden.
Ebenso ist die Reduzierung des Lehrdeputats von Prof. Dr. F. um 2 DS nicht zu
beanstanden. Prof. Dr. F. (Abteilung für Neurophysiologie) nimmt die Funktion als
Sprecher des Sonderforschungsbereichs 509 (Neuronale Mechanismen des Sehens)
wahr. Rechtliche Grundlage für die Ermäßigung des Deputats ist - wie das
Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - § 6 Abs. 2 LVV. Die Vorschrift nennt
regelbeispielhaft die Funktion des Sprechers von Sonderforschungsbereichen als
Grund für eine im Ermessen der Hochschule stehende Entscheidung über die
Reduzierung der Lehrverpflichtung bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden. Diese
Entscheidung hat die Hochschule - wie bereits in voran gegangenen
Beurteilungszeiträumen - in dieser Höhe getroffen, ohne dass Umstände für eine
rechtlich fehlerhafte oder gar willkürliche Maßnahme erkennbar sind. Soweit die
Antragsteller in diesem Zusammenhang auf § 71 Abs. 1 des Hochschulgesetzes (HG)
abheben und meinen, die dort angesprochene Berechtigung von Hochschullehrern,
Forschung mit Mitteln Dritter zu betreiben, lasse allein die Durchführung von solchen
Forschungsvorhaben im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben ohne Einfluss auf die
Lehrverpflichtung zu, verfängt ihr Vorbringen nicht. Ein Drittmittelvorhaben ist zwar
Bestandteil des Hauptamtes und die Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen
Dienstaufgaben bleibt unberührt (§ 71 Abs. 1 Satz 3 HG). Dies hat zur Folge, dass
andere Aufgaben der Hochschule hierdurch nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Lehraufgaben eines Hochschullehrers dürfen demzufolge nicht ruhen, weil seine
Arbeitskraft im Drittmittelprojekt vollständig gebraucht würde.
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Vgl. Löwer, in: Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, Stand: Juni
2007, § 25 Rn. 36.
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Hieraus ist indes nicht abzuleiten, dass die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, die ggf.
lediglich im Zusammenhang mit Drittmittelforschung stehen, eine Reduzierung des
Lehrdeputats ausschließen. Daher steht die Ermäßigung der Lehrverpflichtung aufgrund
weiterer Aufgabenwahrnehmung nach § 6 Abs. 2 LVV mit § 71 Abs. 1 HG im Einklang,
auch wenn partiell Drittmittelforschung in Rede stehen sollte. § 6 Abs. 2 LVV knüpft an
die Wahrnehmung spezifischer Aufgaben und Funktionen an und sieht u. a. für die
Tätigkeit als Sprecher von Sonderforschungsbereichen, die langfristige
Forschungsprojekte von Wissenschaftlern aus mehreren Universitäten, Arbeitsgruppen
und Disziplinen betreffen, eine Stundenermäßigung vor. Eine solche Funktion nimmt
Prof. Dr. F. als Sprecher des Sonderforschungsbereichs 509 wahr. Ein einseitiger
Vorrang der Drittmittelforschung zu Lasten der dienstlichen Lehraufgaben des
Hochschullehrers besteht in diesem Fall nicht. Im Zentrum stehen Funktionen, die nicht
in unmittelbarem Zusammenhang mit Drittmittelforschung stehen, sondern sich allein auf
langfristige Forschungsprojekte beziehen. Auf die Frage der Finanzierung des
Forschungsprojekts, die möglicherweise, aber nicht zwingend durch Drittmittel erfolgt,
kommt es insoweit nicht an.
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Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. August 2008 auf das Auslaufen des
Sonderforschungsbereichs 509 zum Ende des Jahres 2007 hinweisen und die
Ermäßigung des Lehrdeputats von Prof. Dr. F. auch in ihrer Höhe von 2 DS bemängeln,
haben die Beschwerden keinen Erfolg. Dies folgt bereits daraus, dass das festgesetzte
Studienplatzvolumen von 305 Plätzen bei einer von den Antragstellern befürworteten
Deputatsreduzierung von nur 0,5 DS pro Semester nicht überschritten wird. Ausgehend
von der Berechnung des Verwaltungsgerichts ergäben sich - bei einem
Gesamtlehrdeputat von 282,15 DS - 304 Studienplätze. Auf die vom Verwaltungsgericht
durchgeführten Berechnungsschritte wird insoweit verwiesen. Ob und ggf. in welchem
Umfang für den Sprecher des ausgelaufenen Sonderforschungsbereichs 509 noch eine
nachwirkende Wahrnehmung dieser Funktionsaufgaben in nennenswertem Umfang
bestand, die die Prognose der Hochschule weiterhin rechtfertigen könnte, kann daher
letztlich dahinstehen.
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind Lehrleistungen in der sog. „Titellehre"
bei der Kapazitätsermittlung nicht zu berücksichtigen. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats ist die Lehre von Drittmittelbediensteten und die Titellehre
von Professoren weder beim Lehrangebot noch bei der Nachfrage zu berücksichtigen.
Es handelt sich um im weitesten Sinne freiwillige und nicht aus einer Lehrpersonalstelle
oder einem Lehrauftrag - in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen
Ressourcen - abgeleitete verbindliche Leistungen. Deshalb ist der künftige Lehrbeitrag
im Normgebungsverfahren nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des
Ob und des Umfangs rechnerisch einstellbar.
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Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2007 - 13 C 115/07 u. a. - m. w. N. und
vom 8. Mai 2008 - 13 C 75/08 u. a. -, jeweils juris.
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist im vorliegenden Verfahren nicht der
Schwundausgleichsfaktor von 1/0,94, sondern von 1/0,95(18) in Ansatz zu bringen.
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Da die Aufnahmekapazität für ein Jahr ermittelt wird, sich während dieser Zeit das
Lehrangebot als auch die Lehrnachfrage ändern können, bedarf es einer Festlegung,
welcher Zeitpunkt für die Ermittlung der Eingabegrößen maßgebend sein soll. Der
relevante Zeitpunkt für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erfolgt nach Maßgabe des
§ 5 KapVO. Während § 5 KapVO in seinem Absatz 1 die grundsätzlichen zeitlichen
Anforderungen - bezogen auf einen Berechnungszeitraum - an die Datenbasis für die
Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität regelt, dienen seine weitergehenden
Regelungen in den Absätzen 2 und 3 der Aktualisierung dieser Datenbasis. Die
normativen Zulassungszahlen sollen sich also in der Regel nach den maßgeblichen
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zum letztmöglichen
Kapazitätsberechnungs- und Überprüfungszeitpunkt bestimmen. Allerdings ist die
Verpflichtung des § 5 KapVO zur Aktualisierung der Datenbasis bei der Berechnung
nach dem Zweiten Abschnitt zu beachten, nicht aber bei den der Überprüfung dieses
Berechnungsergebnisses dienenden Schritten nach dem Dritten Abschnitt der
Kapazitätsverordnung.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 13 C 37/07 u. a.: Die
Wissenschaftsverwaltung ist nicht verpflichtet, die zum Berechnungsstichtag
vorliegende Schwundberechnung nach Ende des Sommersemesters um die
Studentenzahlen dieses Semesters zu erweitern und die Schwundberechnung neu
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durchzuführen.
Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht den in der
Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag im März 2007 verwendeten Wert von
1/0,94 (wie im Vorjahr) zugrunde gelegt hat, dem bezogen auf das Wintersemester
2006/2007 lediglich eine Schätzung zugrunde lag, sondern aufgrund der - im Hinblick
auf dieses Wintersemester erfolgten - Neuberechnung der Hochschule zum 15.
September 2007 den endgültigen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95(18) mit
kapazitätsmindernder Wirkung. Dass der Antragsgegner hiervon dem zuständigen
Ministerium gemäß dem Erlass vom 25. Juni 2008 keine Mitteilung gemacht hat, weil
nur kapazitätserhöhende Änderungen anzugeben waren, hat für die Beurteilung der
Frage, von welchem Schwundausgleichsfaktor im gerichtlichen Verfahren auszugehen
ist, keine Bedeutung. Da sich aus § 5 KapVO die Regel entnehmen lässt, aktuelles und
zutreffendes Zahlenmaterial bei der Bestimmung der Kapazität zu verwenden, haben
Studienplatzbewerber keinen Anspruch auf weitere Benutzung von unrichtigen oder
bloß geschätzten Zahlenwerten bei der Bestimmung der Zulassungszahlen. Die
Zugrundelegung eines verifizierbaren und nicht nur geschätzten Zahlenwertes führt
zudem zu einer verlässlicheren und daher aussagekräftigeren Grundlage für die
Prognose-Entscheidung im Rahmen des Schwundausgleichs. Die Höhe der hier
festgesetzten Zahl von 305 Studienplätzen hat das Verwaltungsgericht bei
Berücksichtigung des aktuellen Schwundausgleichsfaktors im Übrigen nicht geändert,
obgleich nunmehr ein Studienplatzvolumen von 303 Studienplätzen besteht. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einzelnen Berechnungsschritte des
Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
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Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 11. Juli 2008 auch substantiiert zu der von
den Antragstellern aufgeworfenen Frage Stellung genommen, ob eine ½ Stelle bei den
wissenschaftlichen Mitarbeitern verlustig gegangen sei. Hierzu hat der Antragsgegner
auf seinen Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 im Verfahren zum WS 2006/2007 Bezug
genommen und plausibel ausgeführt, dass es sich insoweit um eine in einen anderen
Bereich verschobene Stelle handele. Letztlich habe ab dem 1. Dezember 2006 Frau Dr.
K. (Abteilung für Pharmakologie in der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin) die
ursprünglich einer anderen Lehrkraft im Bereich Physiologie zugeteilte Stelle inne.
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Soweit die Antragsteller schließlich auf das im Internet eingestellte
Vorlesungsverzeichnis abstellen, weitere Lehrpersonen bezeichnen und zusätzlichen
Aufklärungsbedarf geltend machen, verfängt ihr Vorbringen nicht. Die
Ausbildungskapazität einer Hochschule bemisst sich nach den Regelungen der
Kapazitätsverordnung und wird insbesondere durch das abstrakte Stellenprinzip des § 8
KapVO bestimmt. Die tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse in der betreffenden
Hochschule sind demgegenüber nicht entscheidend; dementsprechend kann auch die
von den Antragstellern angeführte im Internet enthaltene Mitarbeiterliste in der fraglichen
Lehreinheit nicht maßgebend sein. In die Ermittlung der Ausbildungskapazität nach dem
Stellenprinzip sind hingegen nicht einzubeziehen Stellen von Mitarbeitern ohne
Lehraufgaben oder ohne Personalstelle der Hochschule sowie solche von aus
Drittmitteln bezahlten Mitarbeitern oder von Lehrpersonen, die keine bei der
lehreinheitseigenen oder lehreinheitsfremden Nachfrage wirksam werdende Pflichtlehre
erbringen.
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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2005 - 13 C 112/05 -, vom 6. März 2006 -
13 C 19/06 u. a. - und vom 20. Juli 2006 - 13 C 105/06 u. a. -,
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juris.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3
Nr. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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